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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.10.2003 IV.2002.00663

13. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,671 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf Invalidenrente; leidensangepasste Tätigkeiten sind zumutbar

Volltext

IV.2002.00663

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 14. Oktober 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       M.___, geboren 1961, arbeitete vom 14. Oktober 1993 (siehe Unfallmeldung UVG vom 25. April 2000, Urk. 7/14) bis am 31. März 2003 (Urk. 7/5) bei der A.___ als Flachdachisoleur (Urk. 7/11). Am 17. März 2000 schlug er sein rechtes Knie an eine Schubkarre, was zu Schmerzen und einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte; im Juli 2001 nahmen die Knieschmerzen wieder zu, weshalb der Versicherte am 19. Juli 2001 seine Arbeit niederlegte (Unfallmeldung UVG vom 23. Juli 2001, Urk. 7/14; siehe auch Ziff. 4 von Urk. 7/11). Am 26. April 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen einer Herniotomie 1984, Verbrennungen im Jahr 1990 und einer Kreuzbandruptur rechts und Meniskusläsion 2001 zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte des Spitals B.___ (Berichte vom 21. Februar 1992, vom 18. Februar 1992, von der Hospitalisation vom 6. November 1984 bis am 15. November 1984, vom 1. November 1984, vom 9. November 1984 [Urk. 7/8] und vom 29. Mai 2002 [unter Beilage der Berichte vom 7. Juni 2002 und vom 9. April 2002, Urk. 7/6]) und den Bericht von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Bericht vom 24. Mai 2002 unter Beilage des Berichtes über die kreisärztliche Untersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 20. März 2002, Urk. 7/7) sowie die Stellungnahme ihrer Berufsberatung (Urk. 7/10) ein, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 7/11) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/2-4) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) das Rentenbegehren ab.

2.       Gegen diese Verfügung liess M.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, am 25. November 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine mindestens 50%ige IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache der Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen.          Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2003 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht und M.___ mit Stellungnahme vom 11. Februar 2003 (Urk. 10) ausdrücklich an der Beschwerde festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. Februar 2003 (Urk. 11) für geschlossen erklärt.          Mit Verfügung vom 19. Juni 2003 (Urk. 12) wurden die Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen und dem Beschwerdeführer anschliessend zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 16). Dieser hat sich nicht vernehmen lassen.          Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 3.2     Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, für eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzen Geh- und Stehphasen und keinem Anheben und Tragen von Gewichten über 15 kg bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit könne ein Jahresbruttoeinkommen von rund Fr. 56'300.-- erzielt werden. In der bisherigen Tätigkeit als Flachdachisoleur habe der Beschwerdeführer ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 36'700.-- erhalten. Somit liege keine rentenbegründende Invalidität vor (Urk. 2). 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er leide an mehreren Krankheiten und Unfallfolgen. Es sei erstaunlich, dass er trotz diesen Beschwerden nur beim Hausarzt in Behandlung gestanden habe und kein Facharzt in die Behandlung miteinbezogen worden sei. Es sei kaum möglich, ihn als 100 % arbeitsfähig zu bezeichnen. Der Fall sei rechtlich ungenügend abgeklärt worden. Im Übrigen stehe er zur Zeit in psychiatrischer Behandlung (Urk. 1). 4. 4.1     Beim Beschwerdeführer wurde 1984 eine Leistenrevision/Hernienoperation im Spital B.___ durchgeführt (Krankengeschichte über die Hospitalisation vom 6. bis 15. November 1984, Urk. 7/8). Nach einer Verbrennung der linken Ellenbeuge mit heissem Bitumen im Jahr 1990 kam es zur Narbenbildung mit Ausbildung eines zirka 2 x 5 cm grossen Keloids. Dieses Keloid wurde durch die Ärzte der Chirurgischen Abteilung des Spitals B.___ am 18. Februar 1992 entfernt, weshalb der Beschwerdeführer vom 17. bis 19. September 1992 in dieser Klinik hospitalisiert war (Urk. 7/8). Dass nach diesen beiden Operationen je eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird auch vom Hausarzt Dr. C.___ nicht ausgewiesen (Urk. 7/7). Der Beschwerdeführer hat 1993 seine Stelle als Flachdachisoleur bei der A.___ angetreten (Urk. 7/13) und richtete seine Arbeitszeiten am Arbeitsanfall auf seinem Betrieb in Ex-Jugoslawien aus (Urk. 7/11 Ziff. 10). Längerdauernde krankheitsbedingte Arbeitsausfälle werden vom Arbeitgeber keine angeführt (Urk. 7/11). Der Beschwerdeführer war somit vor seinem Unfall im Jahr 2000 voll arbeitsfähig. 4.2     Dr. C.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 24. Mai 2002 (Urk. 7/7) eine Läsion am vorderen Kreuzband, eine mediale Femorotibialarthrose und eine degenerative mediale Meniskushinterhornveränderung. Der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. 4.3     Dr. med. D.___, Spital B.___, hält in seinem Bericht vom 29. Mai 2002 (Urk. 7/6) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit halbtags und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.          Im Bericht vom 7. Juni 2002 (Beilage zu Urk. 7/6) ergänzt der Arzt diese Einschätzung insofern, als dass er den Beschwerdeführer nach abgeschlossenem Reha-Programm mit Tragen einer leicht stabilisierenden Kniebandage in seinem Beruf als Flachdachisoleur zu 50 bis 75 % arbeitsfähig erachtet. Als Alternative sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können in einer Tätigkeit, wo nicht dauernd in der Hocke oder auf den Knien gearbeitet werden müsse. Die Belastungen (Tragen von Lasten) sollten jedoch die Grenze von 20 bis 30 kg nicht überschreiten. Diese Einschätzung wurde von Dr. D.___ im Bericht vom  23. Oktober 2002 über die Verlaufskontrolle vom 17. Oktober 2002 (Urk. 15/24/2) nochmals bestätigt. 4.4     Im Bericht der kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 20. März 2002 (Beilage zu Urk. 7/7) wird ebenfalls festgehalten, dem Beschwerdeführer seien vollschichtig sitzende Tätigkeiten jeglicher Art zumutbar. Im Bericht vom 29. November 2002 (Urk. 15/27) wird vom zuständigen Kreisarzt der SUVA ausgeführt, eine mehrheitlich sitzende oder stehende Tätigkeit ohne Mehrbelastung des Knies sei sicher zumutbar. Schwieriger dürften Knie-belastende Tätigkeiten sein, nicht zumutbar seien Arbeiten auf Leitern und steilem Gelände. 4.5     Weder in den medizinischen Akten der SUVA (Urk. 15/1 - 13 [Grundfall] und Urk. 15/1 - 37 [Rückfall]), noch in jenen der Beschwerdegegnerin sind, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1), psychische Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert und eine Schulteroperation dokumentiert. Aktenkundig sind eine Leistenrevision/Hernienoperation im Jahre 1984 (Urk. 7/8) und die Entfernung eines Keloids in der linken Ellenbeuge nach einer Verletzung mit heissem Bitumen im Jahr 1990 (Urk. 7/8). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. April 2002 als Behinderungen "Herniotomie 1984, Verbrennung 1990, Kreuzbandruptur rechts, Meniskusläsion 2001" (Urk. 7/13). Noch in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2002 (Urk. 7/2) zum Vorbescheid vom 22. August 2002 (Urk. 7/4) hatte der Beschwerdeführer die von ihm in seiner Eingabe vom 25. November 2002  (Urk. 1) behauptete Schulteroperation mit keinem Wort erwähnt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch in den Arztberichten, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung in den Akten der SUVA Eingang fanden (Urk. 15/27 und Urk. 15/31 - 32), keinerlei Hinweise auf psychische Störungen mit Krankheitswert und eine Schulteroperation zu finden sind, vielmehr werden auch in diesen Dokumenten primär Kniebeschwerden beschrieben. Auch Somatiker sind durchaus in der Lage, psychische Störungen zu erkennen. Die medizinische Behandlung eines Psychiaters in einer schwierigen Lebenssituation kann auch nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit einer psychischen Störung mit Krankheitswert und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Rückenbeschwerden sind in den Akten ebenfalls dokumentiert (Urk. 15/24/2, Urk. 15/27), haben jedoch weder vor noch nach Verfügungserlass Eingang in die relevanten Befunde und Diagnosen gefunden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar auf Grund seiner Kniebeschwerden nicht mehr in der Lage ist, seiner Tätigkeit als Flachdachisoleur nachzugehen, ihm jedoch leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. wechselnd sitzend und stehend, ohne Tragen von schweren Lasten und ohne Arbeiten auf Leitern und steilem Gelände, ohne weiteres zumutbar sind. Dass der Beschwerdeführer sich subjektiv als 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit empfindet, vermag daran nichts zu ändern.

5. 5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2     Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen in der bisherigen Tätigkeit von Fr. 36'700.-- aus. Dieser Berechnung zugrunde gelegt wurde der Lohn im Jahr 1999 gemäss IK-Auszug, unter Berücksichtigung der Teuerung bis ins Jahr 2001 (Urk. 7/5). In Anrechnung der Lohnentwicklung von 1,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2003, Tabelle B10.2 S. 83) ergäbe dies im Jahr 2002 ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 37'360.60. Diese Berechnung ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer je nach Arbeitsanfall auf seinem Betrieb in Jugoslawien (Bauernhof) in unterschiedlichem Umfange gearbeitet hat, nicht zu beanstanden. Im Jahre 2002 hätte der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner Arbeitgeberin gegenüber der SUVA einen Grundlohn von Fr. 28.09/Stunde brutto erzielt, plus 8,33 % als Anteil am 13. Monatslohn sowie 13 % als Ferien-/Feiertagsentschädigung (Beilage zur Urk. 15/28), was zu einem AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 34.08/Stunde führt. Diesen Lohn erzielte der Beschwerdeführer auch im Jahre 2000 (Urk. 15/1, Grundfall). In der Annahme, dass der Lohn des Beschwerdeführers auch im Jahre 1999, als er in seiner Tätigkeit als Flachdachisoleur noch voll arbeitsfähig gewesen war, gleich hoch war, ergibt sich, dass er 1999 rund 1032 Stunden erwerbstätig war (Fr. 35'168.--: Fr. 34.08/Std.). Verglichen mit der Normalarbeitszeit im Betrieb der Arbeitgeberin von 2080 Stunden/Jahr (Beilage zur Urk. 15/28) resultiert, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von rund 50 % erwerbstätig gewesen ist. Gemäss Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2002 erzielte der Beschwerdeführer ab 1994 folgende AHV-pflichtige Erwerbseinkommen: 1994 Fr. 48'750.--, 1995 Fr. 23'761.--, 1996 Fr. 27'723.--, 1997 Fr. 30'032.-- und 1998 Fr. 30'285.-- (Urk. 7/5). In Anbetracht dieser - mit Ausnahme des Jahres 1994 - relativ niedrigen Erwerbseinkommen kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers, als er noch keinen Gesundheitsschaden aufwies, grundsätzlich 50 % der Normalarbeitszeit nicht überstieg. 5.3     Bei der Bemessung des erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 7/10). Die Verweisungstätigkeiten als Prüfer Schlusskontrolle (DAP Nr. 2735), Bestücker (DAP Nr. 3509) und Produktionsmitarbeiter (DAP Nr. 4251) erscheinen dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, da weder Knien, das Tragen und Heben von schweren Gewichten noch Gehen über weite Strecken vorausgesetzt wird. Das so errechnete Invalideneinkommen für das Jahr 2000 beträgt bei einem vollen Arbeitspensum Fr. 56'333.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 und von 1,8 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2003, Tabelle B10.2 S. 83) ergäbe dies im Jahr 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 58'780.65. Eine Plausibilitätskontrolle des so ermittelten Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was bei Annahme einer im Jahr 2002 wie im Jahr 2001 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2003, Tabelle B9.2 S. 82) und in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahr 2001 und von 1,8 % im Jahr 2002 einen Lohn von Fr. 4'826.-- monatlich oder einen Jahreslohn von Fr. 57’912.-- (Fr. 4'826.-- x 12) ergibt.          Die Plausibilitätskontrolle ergibt somit, dass das aufgrund der DAP errechnete zumutbare Invalideneinkommen von Fr. 58'780.65 pro Jahr nicht zu beanstanden ist und grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 5.4 Ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer würde auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens wegen der Arbeit auf seinem heimatlichen Bauernhof weiterhin nur in einem Ausmass von rund 50 % erwerbstätig sein und     dabei  im Jahre 2002 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 29'390.-- (Fr. 58'780.65.-- : 2) erzielen können, resultierte im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen im Jahre 2002 von Fr. 37'360.60 eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'970.60 oder von 21.34 %.          Am Ausmass dieses Invaliditätsgrades würde sich auch dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer würde im zu beurteilenden Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig sein. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ist deshalb zu  verneinen.

6.       Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls insofern zuzustimmen, als die Verweisungstätigkeiten im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung ohne eigentliche Umschulungsmassnahmen ausgeübt werden können. Ein Anspruch auf Berufsberatung wird hingegen mit Verfügung vom 5. November 2002 (Urk. 2) explizit auf Wunsch des Beschwerdeführers vorbehalten.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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