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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.03.2003 IV.2002.00656

12. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,693 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Berufliche Massnahmen, Invalidenrente, Gegenstandslosigkeit, Rückweisung

Volltext

IV.2002.00656

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 13. M?rz 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller Gfeller Frick & Partner Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wies nach Erlass des Vorbescheides vom 24. September 2002 (Urk. 3/11 = Urk. 14/3) das Gesuch von L.___, geboren 1964, vom 16. Mai 2002 um Zusprechung beruflicher Massnahmen (Umschulung) und Rente (Urk. 14/9) mit Verf?gung vom 24. Oktober 2002 sowohl bez?glich beruflicher Massnahmen als auch hinsichtlich Rente ab (Urk. 2 = Urk. 14/1). 2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Z?rich, am 20. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Namentlich sei sie zu verpflichten, die notwendigen Umschulungsmassnahmen durchzuf?hren. Eventualiter sei die IV-Stelle zur Ausrichtung einer Rente zu verpflichten beziehungsweise sei eine R?ckweisung der Sache an sie zwecks Pr?fung der Rentenfrage vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Innert der Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 5, Urk. 10-12) hob die IV-Stelle am 26. Februar 2003 die angefochtene Verf?gung zwecks Durchf?hrung weiterer medizinischer Abkl?rungen sowie neuer Beurteilung der Rentenfrage wiedererw?gungsweise auf (Urk. 15) und beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2003, das Beschwerdeverfahren sei als gegen-standslos geworden abzuschreiben (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungstr?ger eine Verf?gung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererw?gen, bis er gegen?ber der Beschwerdebeh?rde Stellung nimmt. Die neue Verf?gung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebeh?rde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). 1.3???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.?????? Die wiedererw?gungsweise angeordneten weiteren medizinischen Abkl?rungen erfolgten gem?ss Wiedererw?gungsverf?gung im Hinblick auf die Rentenfrage. Damit entsprach die Beschwerdegegnerin dem im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren auf Zusprechung einer Rente gestellten Antrag auf R?ckweisung zwecks weiterer Sachverhaltsabkl?rung. Insofern kann das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

3. 3.1???? Zur vom Beschwerdef?hrer prim?r beantragten Gew?hrung beruflicher Massnahmen, insbesondere Umschulung, spricht sich die Wiedererw?gungsverf?gung vom 26. Februar 2003 nicht aus. Diesbez?glich kann das Beschwerdeverfahren somit nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 3.2???? Verneint wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen in der angefochtenen Verf?gung mit der Begr?ndung, der ermittelte Invalidit?tsgrad betrage 10 %. Die Einkommenseinbusse sei somit zu gering, um einen Anspruch auf Umschulung begr?nden zu k?nnen. Hierf?r sei ein dauerhafter invalidit?tsbedingter Minderverdienst von 20 % erforderlich (Urk. 2 S. 2). 3.3???? Nach der Rechtsprechung ist, was auch der Beschwerdef?hrer hervorhebt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9), eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % im Vergleich zum vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen erforderlich, um eine Invalidit?t im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) - die Bestimmung regelt den Anspruch auf Umschulung - zu begr?nden (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich 1997, S. 125). Des Weiteren ist f?r den Anspruch auf Umschulung erforderlich, dass mit einer solchen Massnahme die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. 3.4???? Gem?ss der Wiedererw?gungsverf?gung werden weitere medizinische Abkl?rungen durchgef?hrt. Diese Weiterung erweist sich auch als angezeigt. Angezeigt ist indessen auch eine eingehendere berufliche Abkl?rung. Der behandelnde Arzt des Beschwerdef?hrers, Dr. med. A.___, Arzt f?r Allgemeinmedizin FMH, R?mlang, erw?hnte in seinem Bericht vom 14. Juni 2002 und im Formular betreffend Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 10. Juni 2002, die psychische Situation des Beschwerdef?hrer habe sich in den letzten Monaten verschlechtert. Seit 15. Mai 2002 nehme er regelm?ssig ein Antidepressivum ein. Es sei von einer leichten reaktiven Depression auszugehen. Eine psychiatrische Abkl?rung sei angezeigt (Urk. 3/7 = Urk. 14/4/1 je S. 2 lit. C und D, Urk. 14/4/2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zwischenzeitlich bereits eine psychiatrische Begutachtung veranlasst (Urk. 14/a). Im Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 10. Juli 2002 empfahl dieser eine psychotherapeutische Begleitung "jetzt in der schwierigen Phase bis zur beruflichen Integration" (Urk. 3/8 = Urk. 14/12/4 je S. 3), und SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ vermerkte im Bericht vom 10. September 2001, der Beschwerdef?hrer hinterlasse einen depressiven Eindruck (Urk. 14/12/12 S. 1). Einer Psychotherapie stehe der Patient offenbar ambivalent gegen?ber. Er erachte aber berufliche Massnahmen beziehungsweise eine rasche Wiedereingliederung als angezeigt. Angesichts des Hinweises im Bericht von Dr. C.___, wonach der Tagesablauf des Beschwerdef?hrers "praktisch nur mit Fernsehen und kurze Spazierg?nge" bestehe und wonach im Vordergrund die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess stehe (Urk. 3/5), wird auch die Frage der Arbeitsvermittlung gem?ss Art. 18 IVG zu pr?fen sein. An get?tigten beruflichen Abkl?rungsmassnahmen weisen die Akten nichts aus. Angesichts der Vorbildung des Beschwerdef?hrers, der in seiner Heimat P?dagoge war, k?nnte eine sorgf?ltige berufsberaterische Begleitung durchaus erfolgversprechend sein. Dies umso mehr, als der Beschwerdef?hrer selber den Wunsch bekundete, als Lehrer oder als ?bersetzer t?tig zu sein (SUVA-Abschlussgespr?ch vom 10. Juni? 2002, Urk. 14/12/2) und im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit in der Rehaklinik Bellikon die Leistungsbereitschaft des Beschwerdef?hrers als zuverl?ssig und die Konsistenz der Tests als gut eingestuft wurden (Urk. 14/10, Bericht vom 17. Dezember 2001). 3.5???? Die von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Neubeurteilung der Frage des Rentenanspruchs wiedererw?gungsweise verf?gten weiteren medizinischen Abkl?rungen haben je nach Ergebnis der Abkl?rungen, auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit auch einen Einfluss beziehungsweise auf die in vorstehender Erw?gung 3.3 erw?hnte Erheblichkeitsgrenze f?r die Feststellung des Invalidit?tseintritts gem?ss Art. 17 IVG. Im jetzigen Zeitpunkt f?llt somit ungeachtet der vom Beschwerdef?hrer erhobenen Einw?nde gegen die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung vorgenommene Beurteilung (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 9 ff.) eine abschliessende ?berpr?fung ausser Betracht. Auch bez?glich der ?brigen, f?r einen allf?lligen Umschulungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen kann vor Abschluss der weiteren Abkl?rungen keine zuverl?ssige Beurteilung erfolgen. Mithin rechtfertigt sich, soweit das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist, die R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach Abschluss der weiteren Sachverhaltsabkl?rungen auch ?ber die Frage des Anspruchs auf Umschulung und Arbeitsvermittlung neu befinde.

4. ????? 4.1???? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Eine Prozessentsch?digung steht dem Beschwerdef?hrer gleichermassen zu, insoweit die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verf?gung zu seinen Gunsten in Wiedererw?gung gezogen hat (vgl. Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 9 zu ? 34). Die Prozessentsch?digung ist gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht nach Massgabe des Obsiegens ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen. Unter Ber?cksichtigung der genannten Bemessungskriterien ist dem Beschwerdef?hrer eine volle Prozessentsch?digung, welche einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer auf Fr. 1'600.-- festzusetzen ist, zuzusprechen. 4.2???? Da der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine volle Prozessentsch?digung hat, ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters f?r das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Sodann erkennt das Gericht:

1.???????? Betreffend den Antrag des Beschwerdef?hrers auf Zusprechung einer Invalidenrente wird das Beschwerdeverfahren gest?tzt auf die Wiedererw?gungsverf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Bez?glich berufliche Massnahmen wird die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verf?gung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Sachverhaltsabkl?rung ?ber den Anspruch neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Gfeller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).