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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.07.2003 IV.2002.00652

2. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,621 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Invaliditätseintritt bei Einreise eines anerkannten Flüchtlings (Jugoslawen) in die Schweiz; Versicherteneigenschaft

Volltext

IV.2002.00652

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 3. Juli 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1945 geborene R.___ reiste am 1. November 1995 im Rahmen der Fl?chtlingshilfe aus Ex-Jugoslawien in die Schweiz ein (Urk. 9/22 Ziff. 4.1). Unter Verweis auf ein R?ckenleiden sowie eine Operation an der Leber meldete er sich am 18. September 2001 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/22 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). ???????? In der Folge t?tigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, Erkundigungen bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/16), veranlasste einen IK-Zusammenzug (Urk. 9/19) und holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, ein (Urk. 9/15). Im Weiteren gab sie eine psychiatrische und eine rheumatologische Begutachtung in Auftrag (Urk. 9/13-14). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/2), in welchem der Versicherte keine Einw?nde erhoben hatte, wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 30. September 2002 das Rentengesuch von R.___ ab mit der Begr?ndung, Versicherungsleistungen k?nne nur beanspruchen, wer bei Eintritt der Invalidit?t obligatorisch oder freiwillig versichert gewesen sei (Art. 1 und 6 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). R.___ sei zu einem Zeitpunkt in die Schweiz gereist, als die Invalidit?t bereits eingetreten sei, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der IV bestehe (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2. ????? Hiegegen erhob R.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 und nachfolgender Pr?zisierung vom 18. November 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der Verf?gung und Feststellung seiner Anspruchsberechtigung (Urk. 1= Urk. 9/17; Urk. 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verf?gung vom 4. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu ber?cksichtigen, dass das ATSG nun f?r s?mtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verf?genden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). F?r die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einsprache zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verf?gung (beziehungsweise deren ?bergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massgebend, was bedeutet, dass s?mtliche bis sp?testens am 31. Dezember 2002 erlassenen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post ?bergebenen Verf?gungen den alten Verfahrensbestimmungen (und somit nicht der Einsprache an die verf?gende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) unterliegen. Das Sozialversicherungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zust?ndig. 1.2???? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben alle bei Eintritt der Invalidit?t versicherten Schweizer B?rger und B?rgerinnen, Ausl?nder und Ausl?nderinnen sowie Staatenlose (Art. 6 Abs. 1 IVG). Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gem?ss den bis 31. Dezember 2002 geltenden Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG: im Folgenden: aAHVG, soweit Bestimmungen in Frage stehen, die bis 31. Dezember 2002 in Kraft waren) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die nat?rlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?ben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b aAHVG). Als Wohnsitz gilt derjenige des Zivilgesetzbuches (Art. 95a aAHVG). Nach dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausl?ndische Staatsangeh?rige vorbeh?ltlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet oder sich ununterbrochen w?hrend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. F?r im Ausland wohnhafte Angeh?rige dieser Personen werden keine Leistungen gew?hrt. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausl?ndischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angeh?rigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis). 2.2???? Gem?ss Art. 58 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) richtet sich die Rechtsstellung der Fl?chtlinge in der Schweiz nach dem f?r Ausl?nderinnen und Ausl?nder geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 ?ber die Rechtsstellung der Fl?chtlinge (SR 0.142.30, im Folgenden: Fl?chtlingsabkommen), anwendbar sind. Personen, denen die Schweiz Asyl gew?hrt hat oder die als Fl?chtlinge vorl?ufig aufgenommen wurden, gelten gegen?ber allen eidgen?ssischen und kantonalen Beh?rden als Fl?chtlinge im Sinne des Asylgesetzes sowie des Fl?chtlingsabkommens (Art. 59 AsylG). Personen, denen Asyl gew?hrt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgem?ss aufhalten (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Haben sie sich seit mindestens f?nf Jahren ordnungsgem?ss in der Schweiz aufgehalten, haben sie Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a oder b des Bundesgesetzes ?ber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl?nder (ANAG) vorliegt. Gem?ss Art. 24 des Fl?chtlingsabkommens und Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses ?ber die Rechtstellung der Fl?chtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Fl?B, SR 831.131.11) haben Fl?chtlinge mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer B?rger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentsch?digungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gew?hnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, f?r die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erf?llen. Anspruch auf ordentliche Renten haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidit?t w?hrend mindestens eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gem?ss Art. 36 Abs. 2 IVG sind f?r die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente - vorbeh?ltlich Abs. 3 - die Bestimmungen des AHVG sinngem?ss anwendbar (vgl. BGE 124 V 159); der Bundesrat kann erg?nzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt l?nger als elf Monate im Sinne von Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war und w?hrend dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. 2.3???? Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidit?t als eingetreten, sobald sie die f?r die Begr?ndung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zuf?llige externe Faktoren sind unerheblich. Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt ?berein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidit?t f?r die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidit?t). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu ber?cksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG ergeben (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00). 2.4 2.4.1?? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.4.2?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. ????? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen f?r eine Invalidenrente erf?llt; insbesondere, zu welchem Zeitpunkt die Invalidit?t eingetreten ist. 3.1???? Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdef?hrer jugoslawischer Staatsangeh?riger ist (Urk. 9/22 Ziff. 1.6). Als solcher untersteht er grunds?tzlich dem schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (im Folgenden: Abkommen; vgl. BGE 126 V 203; SVR 2000 IV Nr. 14 Erw. 2b sowie den Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2002 in Sachen M., Nr. I 787/01 Erw. 1). Danach sind jugoslawische und schweizerische Staatsangeh?rige betreffend die versicherungsm?ssigen Voraussetzungen f?r eine Rente der Invalidenversicherung einander gleichgestellt (Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Abkommens). F?r den Beschwerdef?hrer g?lten insoweit die gleichen Voraussetzungen wie f?r schweizerische Staatsangeh?rige (vorstehende Erw. 2.2). ???????? Indes erkl?rte der Beschwerdef?hrer, anerkannter Fl?chtling zu sein (vgl. Urk. 1). Entsprechende Urkunden oder Abkl?rungen der Beschwerdegegnerin liegen nicht bei den Akten. Weitere Abkl?rungen er?brigen sich jedoch, da auch bei Annahme des Fl?chtlingsstatus der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung unter den gleichen Voraussetzungen wie f?r eine Person schweizerischer Staatsb?rgerschaft gew?hrt wird. ???????? Entscheidend ist somit, ob der Beschwerdef?hrer bei Eintritt der Invalidit?t mindestens w?hrend eines vollen Jahres Beitr?ge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG), was im Folgenden zu pr?fen ist.

3.2 3.2.1?? Gem?ss Bericht von Dr. A.___ vom 2. Oktober 2001 litt der Beschwerdef?hrer seit 1991 nach Misshandlungen durch die serbische Polizei an Lumbalgie-Episoden beziehungsweise rezidivierenden Exazerbationen mit sehr starken Schmerzen und dauernden belastungsabh?ngigen Beschwerden. Parallel litt der Beschwerdef?hrer an depressiven Phasen, wobei eine kurze medikament?se Behandlung w?hrend eines Monats in Kosovo durchgef?hrt worden sei. Der Beschwerdef?hrer beklagte ausgepr?gte lumbale Schmerzen, teils in beide Oberschenkel ausstrahlend, mit Hustenschmerz. Dr. A.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Syndrom bei massiver Spondylose L4/5 und Skoliose, bestehend seit 1991, sowie eine rezidivierende depressive Episode, teils auch im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsst?rung, bestehend seit 1991. Die Arbeitsunf?higkeit bezifferte Dr. A.___ auf 75 % seit mindestens 16. Dezember 1996 bis 9. September 2001 und auf 100 % vom 10. September 2001 an (Urk. 9/15/2 lit. A, B und lit. D Ziff. 3-4). In der Beurteilung vom 18. Oktober 2001 gab Dr. A.___ an, der Beschwerdef?hrer sei zu 50 % in der bisherigen T?tigkeit als Journalist arbeitsf?hig, ebenso in einer behinderungsangespassten T?tigkeit mit reduzierter Leistungsf?higkeit (Urk. 9/15/3). 3.2.2?? Anl?sslich der psychiatrischen Begutachtung vom 19. M?rz 2002 bei Dr. med. M. B.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der Beschwerdef?hrer auf Befragen zu seinen psychischen Beschwerden ?ber eine gelegentliche Nervosit?t und eine Neigung zu j?hzornigen Ausbr?chen, sein Verhalten sei jedoch keinesfalls aggressiv. W?hrend des Krieges in Kosovo habe er sich viele Sorgen gemacht und habe gelitten, jetzt sei er froh, dass alles vorbei sei. Im Rahmen seiner journalistischen T?tigkeit habe er grosse Probleme mit den Beh?rden gehabt. Obwohl er eine neutrale Haltung gehabt und sich f?r Verst?ndigung und Toleranz eingesetzt habe, habe ihn zun?chst die albanische und sp?ter die serbische Polizei unterdr?ckt; letztere habe ihn k?rperlich wie psychisch misshandelt, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Hier in der Schweiz habe er zur?ckgezogen gelebt, sei nie in einen Klub gegangen und habe keine Partei unterst?tzt. Er lebe im Kreis seiner Familie und k?mmere sich um seine Frau und Kinder. Er besch?ftige sich meistens mit Lesen oder mit Surfen im Internet (Urk. 9/14 S. 2 f.). In seiner Beurteilung kam Dr. B.___ zum Schluss, dass beim Beschwerdef?hrer keine psychiatrische Diagnose gestellt werden k?nne. Die umfangreiche Exploration habe keine Anzeichen f?r das Vorliegen einer psychischen Krankheit ergeben. Das Hauptproblem stellten bei ihm offensichtlich k?rperliche Beschwerden dar. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdef?hrer keine Psychopharmaka verschrieben worden seien, deute darauf hin, dass die psychische St?rung nicht so ausgepr?gt vorhanden gewesen sei (Urk. 9/14 S. 4). 3.2.3?? Dr. med. C.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, diagnostizierte aufgrund der rheumatologischen Begutachtung vom 11. Juni 2002 eine Lumbalskoliose mit beginnnendem Drehgleiten des vierten Lendenwirbelk?rpers (LWK) und mit Osteochondrose, Spondylose und Sponylarthrose L4/5, ferner einen Status nach Lungenteilresektion rechts 1962, ?bergewicht sowie einen Verdacht auf arterielle Hypertonie. Dr. C.___ f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer habe von einem deutlich verbesserten Gesundheitszustand in der Schweiz gesprochen. Vor allem was psychische Probleme betreffe, gehe es ihm ausgezeichnet. Im Weiteren habe er angegeben, durch die R?ckenschmerzen bei schwereren T?tigkeiten sowie durch die Lunge bei gr?sseren k?rperlichen Anstrengungen limitiert zu sein. Dr. C.___ stellte nebst der ausgepr?gten Lumbalskoliose muskul?re Defizite, vor allem eine massiv abgeschw?chte Abdominalmuskulatur, fest. Der klinische Lungenbefund sei bei Status nach Thorakotomie rechts unauff?llig. Der ehemalige Journalist sei schon auf Grund seines Lungenleidens nie sportlich aktiv gewesen. Dazu k?me ein Wirbels?ulenbefund, der ihn f?r k?rperliche Arbeiten ungeeignet mache. Intellektuelle Arbeiten seien ihm jedoch weiterhin zumutbar. Der Beschwerdef?hrer sei f?r eine k?rperliche T?tigkeit, die er bis heute auch nie habe aus?ben m?ssen, ungeeignet. F?r eine k?rperlich leichte, nicht ausschliesslich sitzende T?tigkeit bestehe aus somatischen Gr?nden keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. So sei ihm eine journalistische T?tigkeit, wie er sie w?hrend Jahren ausge?bt habe, immer noch durchaus zumutbar. F?r k?rperliche T?tigkeiten wie leichtere Reinigungsarbeiten, f?r welche der Versicherte sich beworben habe, bestehe maximal eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. Im ?brigen wirkten sich vor allem das Alter sowie die ungen?genden Deutschkenntnisse des Beschwerdef?hrers limitierend aus. Bei besserer Sprachkompetenz w?re es ihm ab sofort m?glich, beispielsweise als Dolmetscher zu arbeiten. Eine eigentliche rentenbegr?ndende Invalidit?t liege kaum vor (Urk. 9/13 S. 8 f. Ziff. 4-7). 3.3???? 3.3.1?? Aufgrund der medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers durch das lumbale R?ckenleiden bedingt sind. Hingegen ist von keiner psychischen St?rung mit invalidisierendem Einfluss auszugehen. Die Beurteilung von Dr. B.___ stimmt insofern mit dem Gutachten von Dr. C.___ ?berein, als der Beschwerdef?hrer diesem gegen?ber keine psychischen Probleme beklagte (Urk. 8/13 S. 6 Ziff. 2) und dem Gutachten auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche der Beurteilung von Dr. B.___ zuwiderlaufen w?rden. ???????? Die beiden fach?rztlichen, umfassenden Gutachten entsprechen den h?chstrichterlichen Anforderungen (vgl. Erw. 2.5 vorstehend), und Anhaltspunkte, wonach darauf nicht abzustellen w?re, sind weder ersichtlich noch dargetan. Hingegen ist die Angabe einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit durch den Hausarzt Dr. A.___ insofern nicht nachvollziehbar, als nicht angegeben wurde, auf welche T?tigkeit sie sich bezog (Urk. 9/15/2 lit. vgl. dazu auch Urk. 9/13 S. 5 Ziff. 1). Zu ber?cksichtigen ist ferner, dass in Bezug auf Berichte von Haus?rzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 3.3.2?? Was den Zeitpunkt des Invalidit?tseintrittes betrifft, so gab Dr. A.___ eine mindestens 75%ige Arbeitsunf?higkeit vom 16. Dezember 1996 (restrospektiv gesch?tzt) und eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit ab 10. September 2001 an (Urk. 9/15/2 lit. B). Die erhebliche Arbeitsunf?higkeit bereits im Jahr 1996 deutet darauf hin, dass das Leiden und die Arbeitsunf?higkeit bereits seit einiger Zeit dauerte. Daf?r, dass die Arbeitsunf?higkeit des seit 1991 bestehenden Leidens (Urk. 9/15/2 lit. A) erst nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 aufgetreten w?re, bestehen denn auch aufgrund der ?brigen Akten keine Anhaltspunkte. So machte insbesondere der Beschwerdef?hrer keine gegenteiligen Angaben, sondern gab vielmehr an, generell sei seine Gesundheit heute in der Schweiz deutlich besser als noch in seiner Heimat. Dies gelte namentlich bez?glich seines psychischen Zustandes, da er in der Schweiz keine Angst mehr zu haben brauche (Gutachten Dr. C.___ vom 14. Juni 2002, Urk. 9/13 S. 5). Daf?r, dass bez?glich des R?ckenleidens seit seiner Einreise eine Verschlechterung eingetreten w?re, bestehen in keinem der medizinischen Berichte oder anderen Akten Hinweise. Dass - wie der Beschwerdef?hrer beschwerdeweise geltend machte - eine Zustandsverschlechterung eineinhalb Jahre nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, somit etwa im Juni 2002, eingetreten sei (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 9/16), erscheint nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Zwar erachtete Dr. A.___ den Beschwerdef?hrer ab 10. September 2001 nicht mehr zu 75 %, sondern zu 100 % als arbeitsunf?hig (vgl. Erw. 3.2.1 vorstehend). Eine solche Zustandsverschlechterung - sei es im September 2001 oder im Juni 2002 - ist indes weder den Angaben des Beschwerdef?hrers anl?sslich der Begutachtungen noch der Beurteilung von Dr. C.___ in dessen Gutachten vom 14. Juni 2002 zu entnehmen. Der Beschwerdef?hrer hatte vielmehr, wie erw?hnt, ?ber eine Besserung seines Gesundheitszustandes berichtet; eine Verschlechterung erw?hnte er weder gegen?ber Dr. C.___ (Urk. 9/13 S. 5 f.), noch findet sich eine solche Angabe im Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/14). Schliesslich sei auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach eine blosse Zustandsverschlechterung keinen neuen Invalidit?tsfall zu begr?nden vermag (SVR 2000 IV Nr. 14, vgl. auch vorstehende Erw. 2.3). Daher verm?chte selbst eine Zustandverschlechterung nichts f?r den Standpunkt des Beschwerdef?hrers herzugeben. Das Fehlen der Versicherungsklausel im Zeitpunkt des Invalidit?tseintritts schliesst eine Bezugsberechtigung f?r den in Frage stehenden Versicherungsfall ein f?r allemal aus (Urteil des EVG vom 8. Juni 2000 in Sachen D., Nr. I 439/99 Erw. 4; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 4 und 35 mit Hinweisen). 3.4 ??? Nach dem Gesagten ist mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer schon bei und seit seiner Einreise in die Schweiz im Wesentlichen in gleichem Masse an seinen R?ckenbeschwerden litt. Damit erf?llt er die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 IVG nicht, ohne dass weiter auf die Frage eingegangen muss, ob eine Invalidit?t vorlag (vgl. die Beurteilung von Dr. C.___). ???????? Die angefochtene Verf?gung, mit welcher das Leistungsgesuch des Beschwerdef?hrers abgewiesen wurde, ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt. ????????

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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