Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 18.07.2003 IV.2002.00643

18. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,588 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Anspruch auf Invalidenrente; Neuanmeldung; keine Veränderung des Gesundheitszustandes

Volltext

IV.2002.00643

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 19. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1962, meldete sich erstmals am 10. M?rz 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 4/66). Mit Verf?gung vom 1. September 1994 (Urk. 4/16 und 4/17) wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente gest?tzt auf das ?rztliche Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) in P.___ vom 29. Juni 1994 (Urk. 4/41) von der Ausgleichskasse des Kantons Z?rich abgewiesen. Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Mai 1997 meldete sich S.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 4/54) und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, (Urk. 4/38 und 4/39) ein und liess bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplin?res Gutachten erstellen (Urk. 4/34). Mit Verf?gung vom 25. Januar 1999 (Urk. 4/9) wies sie daraufhin das Rentenbegehren erneut ab. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. ???????? Am 14. Januar 2002 stellte S.___ wiederum einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 4/49) und machte geltend, sie leide an Schmerzen im R?cken, in der Schulter, in den Armen, Beinen und F?ssen, am Kopf und an den Rippen, sie habe kalte H?nde und F?sse, Schlafschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Depressionen, Herzklopfen, Augenschmerzen und Sehkraftverlust. Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von Dr. A.___ (Bericht vom 27. Mai 2002 [Urk. 4/33] unter Beilage der Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Ohren-Nasen-Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 23. Mai 2001 und von Dr. med. C.___ vom 5. Oktober 1999, des Austrittsberichts des Spitals E.___ vom 9. Mai 2000, der Berichte des R?ntgeninstituts "D.___" vom 12. Mai 2000, des Kantonsspitals W.___ vom 10. November 2000 und von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Mai 2000) ein. Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 4/4-5) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 14. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/2) erneut ab.

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob S.___ mit Eingabe vom 13. September 2002 (Urk. 1) Rekurs bei der IV-Stelle, welcher als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde. Nachdem gleichzeitig in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragt worden ist (Urk. 3), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 22. November 2002 (Urk. 5) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). 2.3???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdef?hrerin vom 14. Januar 2002 (Urk. 4/49) eingetreten. Zu pr?fen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskr?ftigen Verf?gung vom 25. Januar 1999 (Urk. 4/9) und der angefochtenen Verf?gung? vom 14. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/2) ver?ndert hat, und ob die allenfalls festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t zu bejahen. 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbst?tig. Es bestehen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte daf?r, dass sie ohne gesundheitliche Einschr?nkung einer ausw?rtigen Erwerbst?tigkeit nachgehen w?rde. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht f?r die Bemessung der Invalidit?t die Beschwerdef?hrerin als Hausfrau qualifiziert.

4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung vor, der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin habe sich seit der letzten Verf?gung vom 25. Januar 1999 nicht verschlechtert. Es w?rde sich um invalidit?tsfremde Faktoren handeln, welche ihre Arbeitsf?higkeit im Hauhaltsbereich beeintr?chtigten (Urk. 2). 4.2 Dagegen macht die Beschwerdef?hrerin sinngem?ss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Vielleicht habe Dr. A.___ ihren Gesundheitszustand nicht korrekt beschrieben. Sie leide unter starken Schmerzen und k?nne vielmals nicht stehen, nicht sitzen und nicht schlafen. Sie sei zu maximal 70 % oder zu minimal 50 % eingeschr?nkt (Urk. 1).

5. 5.1????? Dr. A.___ stellte in seinem Arztbericht vom 9. Juli 1997 (Urk. 4/39) fest, die Beschwerdef?hrerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom, an einer Wirbels?ulendeformation mit Gibbusbildung und Skoliose wegen LWK-Fraktur 1 im Jahr 1987, unter Hypertonie und einer NSAR Unvertr?glichkeit. Seit der letzten IV-Anmeldung im Juni 1992 habe sich das Beschwerdebild der Beschwerdef?hrerin klar verschlechtert. Zugenommen habe das Cervikalsyndrom mit sehr h?ufigen okzipitalen Kopfschmerzen, ausstrahlend bis in den Gesichtsbereich. Vermehrt seien thorakolumbale Beschwerden und zus?tzlich weitere ausgepr?gte vegetative Symptome, wie h?ufiges Herzklopfen, Globusgef?hl, Kribbeln und Par?sthesien in allen Extremit?ten, aufgetreten. Die Beschwerdef?hrerin klage ?ber Schmerzen im ganzen K?rper. Er f?hle sich aber ausser Stande, die prozentuale Arbeitsf?higkeit als Hausfrau zu beurteilen. Im beigelegten Beiblatt zum Fragebogen "Arztbericht" betreffend berufliche Massnahmen f?hrt Dr. A.___ aus, der Beschwerdef?hrerin w?re eine T?tigkeit als Haufrau zu ungef?hr 50 % zumutbar. 5.2????? Im MEDAS-Gutachten vom 5. November 1998 (Urk. 4/34) diagnostizierten die ?rzte ein chronisches Panvertebralsyndrom bei Status nach in Fehlform verheilter LWK1-Fraktur 1987 mit Kyphosierung 15? und linkskonvexer Skoliosierung 7?, Haltungsinsuffizienz und muskul?rer Dysbalance und ein rechtsbetontes prim?res Fibromyalgiesyndrom. Daneben best?nden eine Adipositas, eine behandelte arterielle Hypertonie und eine NSAR-Unvertr?glichkeit. Zudem wurde als Nebenbefund eine ausgepr?gte Somatisierungsst?rung bei hysterischer Pers?nlichkeit (ICD-10 F45.0) erhoben. Als Hausfrau sei die Beschwerdef?hrerin zu 75 % arbeitsf?hig (S. 9). Es werde mit einem station?ren Verlauf gerechnet (S. 10). 5.3???? Im Arztbericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 4/33) stellt Dr. A.___ fest, die Beschwerdef?hrerin leide an einem somatoformen Schmerzsyndrom, einem Fibromyalgiesyndrom, einem lumbospondylogenen und cervikospondylogenen Schmerzsyndrom mit Status nach LWK1-Fraktur 1987 mit Kyphosierung und linkskonvexer Skoliose, an einer vegetativen Dystonie und Hypertonie. Die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 28. M?rz 1988 bis heute als Familien- und Hausfrau zu 50 % arbeitsunf?hig. Das Beschwerdebild werde station?r bleiben oder sich eher verschlechtern. 5.4???? Die nunmehr von Dr. A.___ im Bericht vom 27. Mai 2002 (Urk. 4/33) gestellten Diagnosen unterscheiden sich grunds?tzlich nicht von den gestellten Diagnosen im MEDAS-Gutachten vom 5. November 1998 (Urk. 4/34). Auch das rechtsbetonte prim?re Fibromyalgiesyndrom und die somatoforme St?rung wurden schon 1998 von den MEDAS-?rzten festgestellt. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdef?hrerin bereits im Bericht vom 9. Juli 1997 eine Arbeitsf?higkeit im Haushalt im Umfang von 50 % (Beiblatt zum Fragebogen "Arztbericht" betreffend berufliche Massnahmen, Urk. 4/39). Dieser Einsch?tzung war die Beschwerdegegnerin nicht gefolgt, sondern hatte sich in Bezug auf die zumutbare Arbeitsf?higkeit im Bereich Haushalt auf die Begutachtung durch die ?rzte der MEDAS gest?tzt, welche die Beschwerdef?hrerin in ihrem Gutachten vom 5. November 1998 als Hausfrau im Ausmass von 75 % als arbeitsf?hig erachtet hatten (Urk. 4/34 S. 9). Aufgrund des polydisziplin?ren MEDAS-Gutachtens erging die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 1999, worin das Rentenbegehren abgewiesen worden ist. Im nunmehr vorliegenden Arztbericht von Dr. A.___ vom 27. Mai 2002 (Urk. 4/33) wurde wiederum eine medizinisch begr?ndete Arbeitsf?higkeit von 50 % attestiert, genau gleich wie im Jahre 1997 und wie auch schon im Jahre 1992 (Urk. 4/46). Ein solche bestehe seit dem 28. M?rz 1988. Aufgrund des Arztberichtes ist somit klar ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin mit Bezug auf die Arbeitsf?higkeit im Haushalt seit Erlass der Verf?gung vom 25. Januar 1999 nicht verschlechtert hat. Es besteht kein Anlass, die Befunde von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. Die Vorbringen der Beschwerdef?hrerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. September 2002 (Urk. 1) und ihre subjektive Beschreibung der Situation d?rften auch insofern zu relativieren sein, als Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, anl?sslich seiner konsiliarischen Untersuchung vom 19. August 1998 im Rahmen der polydisziplin?ren Begutachtung durch die MEDAS ausf?hrte (Beilage zu Urk. 4/34), die Beschwerdef?hrerin bediene sich vieler auch nur erdenklicher Krankheitssymptome, um in den Genuss von Zuwendung und Aufmerksamkeit zu kommen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsf?higkeit aber nicht wesentlich eingeschr?nkt. Erg?nzend sei noch angef?gt, dass die Diagnosen und Beurteilungen der ?rzte des Spitals E.___, wo die Beschwerdef?hrerin vom 18. April bis 1. Mai 2000 station?r behandelt worden war (Austrittsbericht vom 9. Mai 2000 an Dr. A.___, Beilage zu Urk. 4/33), und der ?rzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals W.___, wo die Beschwerdef?hrerin vom 20. Oktober bis 8. November 2000 hospitalisiert war (Bericht vom 10. November 2000 an Dr. A.___, Beilage zu Urk. 4/33), nicht von jenen abweichen, welche bereits von den Spezial?rzten der MEDAS Z.___ im Jahre 1998 gestellt und abgegeben worden waren. Auch der Bericht vom 25. Mai 2000 von Dr. F.___ an Dr. A.___ (Beilage zu Urk. 4/33) best?tigt grunds?tzlich den vom Psychiater der MEDAS Z.___ im August 1998 (Bericht vom 3. September 1998, Beilage zu Urk. 4/34) erhobenen Psychostatus der Beschwerdef?hrerin und widerspricht der daraus gezogenen Beurteilung nicht. 5.5???????? Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der medizinischen Akten der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem 25. Januar 1999 und dem 14. August 2002 nicht verschlechtert hat. Daran ?ndern die von der Beschwerdef?hrerin vorgebrachten Einw?nde (siehe Urk. 1 und Urk. 4/4) nichts, entsprechen doch diese ihren Schilderungen der Beschwerden, welche bereits in den Anamnesen des MEDAS-Gutachtens vom 5. November 1998 enthalten sind (siehe Urk. 4/34 S. 5 f., Bericht von Dr. med. H.___, Physikalische Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. August 1998 [Beilage zu Urk. 4/34, S. 1 f.] und Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 1998 [Beilage zu Urk. 4/34, S. 1 ff.]). 5.6???? Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Abkl?rung vor Ort wie bereits im Jahr 1997 verzichtet (Urk. 4/53), weil der Abkl?rungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 1992 (Urk. 4/62) in keiner Weise mit den damaligen Arztberichten in Einklang zu bringen gewesen sei. Da im vorliegenden Fall durch den Arztbericht von Dr. A.___ klar ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin im Hinblick auf ihre Arbeitsf?higkeit im Haushalt nicht verschlechtert hat, und erfahrungsgem?ss davon ausgegangen werden kann, dass die aufgrund des Haushaltsberichtes festgestellte Arbeitsf?higkeit unter Einbezug der Schadenminderungspflicht regelm?ssig ?ber der gesch?tzten medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit liegen d?rfte, erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als vertretbar.

6. Gest?tzt auf diese Erw?gungen erweist sich die Beschwerde als unbegr?ndet und ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00643 — Zürich Sozialversicherungsgericht 18.07.2003 IV.2002.00643 — Swissrulings