IV.2002.00642
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Randacher
Urteil vom 23. Mai 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1943, arbeitete bis am 30. Juni 2001 als Ingenieur beim A.___ (Urk. 7/14). Am 19. M?rz 2002 meldete sich der Versicherte wegen vermindertem Sehverm?gen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztbericht von Dr. med. C.___, Augen?rztin FMH, (Bericht vom 10. April 2002, Urk. 3/7 = Urk. 7/10) und den Bericht der U.___ (Bericht vom 19. Juli 2002, Urk. 3/8 = Urk. 7/8) ein, liess die Ausz?ge aus den individuellen Konti (Urk. 7/16) erstellen und erkundigte sich beim A.___ nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 7/14). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/4-5) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.
2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob B.___ mit Eingabe vom 25. November 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngem?ss, die Verf?gung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 13. Januar 2003 (Urk. 9) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend, die Abkl?rungen h?tten ergeben, dass aus medizinischer Sicht keine nachvollziehbare Arbeitsunf?higkeit ausgewiesen sei (Urk. 2). Es liege eine einseitige Visusverminderung rechts vor. Der Beschwerdef?hrer k?nne aber praktisch jede T?tigkeit zu 100 % aus?ben. Invalidit?tsfremde Faktoren, die den Beschwerdef?hrer dazu bewogen h?tten, seine Stelle aufzugeben, k?nnten nicht ber?cksichtigt werden. Ebenso unbeachtlich sei die Selbsteinsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit durch den Beschwerdef?hrer (Urk. 6). 3.2???? Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor (Urk. 1), dass er sich auf ?rztliche Empfehlung hin entschlossen habe, seine Stelle aus gesundheitlichen Gr?nden aufzugeben. Das Sehverm?gen seines rechten Auges betrage noch 5 %. Er erm?de schnell und versp?re ein Stechen im Auge bei PC-Arbeiten, beim Lesen und Fernsehen. Aufgrund der bestehenden Gesamtsituation habe sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert.
4. 4.1.??? Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. 4.2???? Dr. C.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 10. April 2002 (Urk. 7/10) einen Status nach Zentralvenenthrombose rechts und eine Myopie und Presbyopie beidseits. Der Beschwerdef?hrer habe sich fr?hpensionieren lassen und f?hle sich nicht imstande, tagt?glich zu arbeiten. ???????? Auch in ihrem am 1. November 2002 an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum E.___ gerichteten Schreiben (Urk. 3/14) f?hrt Dr. C.___ aus, der Beschwerdef?hrer sei seit dem 1. Juli 2001 voraussichtlich dauernd zu 75 - 100 % arbeitsunf?hig. 4.3???? Dr. D.___ von der U.___ h?lt in ihrem Bericht vom 19. Juli 2002 (Urk. 7/8) einen Status nach Zentralvenenthrombose rechts im Jahr 2000 fest. Der Beruf des Beschwerdef?hrers sei nicht bekannt. Es liege eine Sehbehinderung mit einseitiger Visusverminderung am rechten Auge vor. Eine berufliche Umstellung sei aus medizinisch ophthalmologischer Sicht nicht notwendig. Der Beschwerdef?hrer sei in seiner bisherigen Berufst?tigkeit ab dem 22. September 2000 zu 100 % arbeitsf?hig. 4.4???? Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef?hrer an einem Status nach Zentralvenenthrombose am rechten Auge im Jahre 2000 und einer damit verbundenen Visusverminderung des rechten Auges leidet (Urk. 7/8-11). Der Visus hat bei der letzten Untersuchung in der U.___ am 19. M?rz 2001 rechts 0,05 betragen (vgl. Urk. 7/8/2 S. 2 Ziff. 7). ???????? Dr. D.___ erkl?rt den Beschwerdef?hrer trotz dem beeintr?chtigten Sehverm?gen des rechten Auges in seiner angestammten T?tigkeit als Ingenieur zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 7/8). Diese Einsch?tzung erfolgte ungeachtet der Tatsache, dass der ?rztin der Beruf und die T?tigkeit des Beschwerdef?hrers nicht bekannt waren. Auch f?hrt Dr. D.___ nicht weiter aus, ob und wie sich eine f?r die Augen anstrengende T?tigkeit weiter auswirken und bei welchen spezifischen Aufgaben allenfalls eine Einschr?nkung bestehen k?nnte. Auf den im ?brigen sehr kurz gehaltenen Bericht von Dr. D.___, welcher sich auf die letzte Kontrolle im M?rz 2001 abst?tzt, kann daher nicht abgestellt werden. ???????? Dr. C.___ geht von der Tatsache aus, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 1. Juli 2001 fr?hpensioniert ist und sich nicht mehr imstande f?hlt, einer t?glichen Arbeit nachzugehen (Urk. 7/10). Die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit gr?ndet daher nicht auf einer aktuellen und objektiven Untersuchung, sondern richtet sich an der zur Zeit des Berichtes bestehenden Situation und den subjektiven Empfindungen des Beschwerdef?hrers aus. Aus diesem Grund kann auch auf den Bericht von Dr. C.___ im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden. ???????? Der Beschwerdef?hrer k?ndigte sein Arbeitsverh?ltnis beim A.___ auf den 30. Juni 2001 (Urk. 3/5) mit der Begr?ndung, dass er auf ?rztliche Empfehlung und nach vielen pers?nlichen Gespr?chen zum Schluss gekommen sei, seine interessante Stelle aus gesundheitlichen Gr?nden aufzugeben. Im K?ndigungsschreiben f?hrte er hingegen ebenfalls aus, dass die st?ndig wachsende Arbeitsbelastung durch schlechte Amtsf?hrung und das demotivierende Arbeitsklima ihn bereits fr?her dazu bewogen h?tten, eine vorzeitige Pensionierung in Betracht zu ziehen. Es l?sst sich somit nicht ausschliessen, dass auch invalidit?tsfremde Faktoren zur K?ndigung der Arbeitsstelle gef?hrt haben. Daran vermag auch nichts zu ?ndern, dass dem Beschwerdef?hrer vom Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit noch nicht rechtskr?ftiger Verf?gung vom 21. Januar 2003 (Urk. 10 und 11) aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden die Vermittlungsf?higkeit abgesprochen worden ist.
5.?????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob und allenfalls wie weit der Beschwerdef?hrer aus ophthalmologischer Sicht in seiner Arbeits- und Erwerbsf?higkeit eingeschr?nkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie ein neutrales ophthalmologisches Gutachten in Auftrag gibt. Der Gutachter hat sich nach den erforderlichen Untersuchungen und unter Ber?cksichtigung der Vorakten und der geklagten Beschwerden dar?ber auszusprechen, ob, in welchem Umfange und f?r welche T?tigkeiten der Beschwerdef?hrer noch arbeitsf?hig ist. Nach dieser Aktenerg?nzung hat die Beschwerdegegnerin ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu zu verf?gen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 24. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).