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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.07.2003 IV.2002.00640

15. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,174 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Kein Anspruch auf IV-Rente; 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, Qualifikation als Erwerbstätige

Volltext

IV.2002.00640

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 16. Juli 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? G.___, geboren 1945, arbeitete von 1991 bis 24. April 1998 im Rahmen von rund 5-8 Stunden pro Woche als Putzfrau beim A.___ (Urk. 4/39 Ziff. 1 und Ziff. 6 + Ziff. 9) und meldete sich am 25. Oktober 1996 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 4/46). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 4/22/1-8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 4/45) eingeholt hatte und die Versicherte im Haushalt hatte abkl?ren lassen (Urk. 4/42), wies sie das Rentenbegehren nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/14-16) mit Verf?gung vom 21. M?rz 1997 (Urk. 4/13) ab. 1.2???? Am 31. August 1998 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 4/40). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 4/20/1, Urk. 4/19/5 = 4/20/2, Urk. 4/19/6 = Urk. 4/20/3, Urk. 4/21, Urk. 4/21/1-3) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 4/39) ein, liess die Versicherte im Haushalt abkl?ren (Urk. 4/34), veranlasste berufliche Abkl?rungen (Urk. 4/33) und zog Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 4/32) bei. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 1999 (Urk. 4/10) und Verf?gung vom 28. Juni 1999 (Urk. 4/9) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wiederum ab. 1.3???? Am 22. Februar 2001 meldete sich die Versicherte wieder zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 4/28). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 4/19/1-4) ein, veranlasste berufliche Abkl?rungen (Urk. 4/29) und liess die Versicherte im Haushalt abkl?ren (Urk. 4/25). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2002 (Urk. 4/3) sowie mit Verf?gung vom 14. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/2) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten abermals ab.

2. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2002 Beschwerde (Urk. 1) an die IV-Stelle, welche von dieser mit Datum vom 13. November 2002 an das hiesige Gericht ?berwiesen wurde (Urk. 5) und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3), woraufhin mit Verf?gung vom 27. November 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann. 1.3???? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). 1.4???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte zur Begr?ndung ihres Entscheides aus, ihre Abkl?rungen h?tten ergeben, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden zu 40 % erwerbst?tig w?re. In ihrer fr?heren T?tigkeit als Raumpflegerin bestehe behinderungsbedingt eine wesentliche Einschr?nkung ihrer Arbeitsf?higkeit. Eine behinderungsangepasste, k?rperlich leichte T?tigkeit sei ihr hingegen aus ?rztlicher Sicht weiterhin zu 40 % zumutbar. Die Beschwerdef?hrerin k?nne beispielsweise als Verpackerin, Maschinenbedienerin oder als Hilfsarbeiterin in der Scherenfertigung ein Jahreseinkommen von Fr. 18'640.-- erzielen. Gegen?ber dem Erwerbseinkommen, welches sie ohne Behinderung erzielen k?nnte, resultiere somit eine Erwerbseinbusse von 13 %. In ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau bestehe eine behinderungsbedingte Einschr?nkung von 17 %. Insgesamt resultiere daher ein nicht rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). ???????? In ihrer Beschwerdeantwort erg?nzte die Beschwerdegegnerin, dass in den verschiedenen Arztberichten der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin als station?r bezeichnet werde und die Arbeitsf?higkeit sowohl f?r die ausserh?usliche als auch f?r die h?usliche T?tigkeit auf mindestens 50 % festzusetzen sei. Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, halte in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 fest, dass der Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer fehlenden Sprachkenntnisse nur die M?glichkeit bleibe, mittelschwere bis schwere k?rperliche Arbeit zu verrichten, weshalb sie zu 50 % arbeitsunf?hig sei und Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Dr. B.___ habe ?bersehen, dass die Beschwerdef?hrerin eine ausserh?usliche T?tigkeit von 40 % habe, weshalb sie im Arbeitsbereich nur eine geringe Einkommenseinbusse haben k?nne. Aufgrund der Anwendung der gemischten Methode sei der Beschwerdef?hrerin eine Einschr?nkung im Haushalt von 17 bis 21 % anzurechnen (Urk. 3 S. 1 f.). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin wandte ein, da sie st?ndig Schmerzen habe, sei ihr eine Arbeit als Verpackerin oder Maschinenbedienerin nicht zumutbar. Auch im Haushalt sei sie st?ndig auf ihren Ehemann und ihren Sohn angewiesen. Aufgrund ihrer Schmerzen werde sie sich auch demn?chst einer Beinoperation unterziehen (Urk. 1).

3. 3.1 Nachdem die leistungsverweigernde Verf?gung vom 21. M?rz 1997 (Urk. 4/13) wie auch diejenige vom 28. Juni 1999 (Urk. 4/9) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist zu pr?fen, ob seit der Verf?gung vom 21. M?rz 1997 bis zur heute strittigen Verf?gung vom 14. August 2002 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3.2???? Im Zeitpunkt der urspr?nglichen Verf?gung st?tzte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin auf den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, vom 2. M?rz 1996 (Urk. 4/22/3) sowie auf den Bericht von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 11. November 1996 (Urk. 4/22/1, Urk. 4/22/8). ???????? Im Wesentlichen ?bereinstimmend diagnostizierten die ?rzte ein Asthma bronchiale, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine Adipositas per magna (Urk. 4/22/3 S. 1, Urk. 4/22/1 S. 2 Ziff. 3); Dr. D.___ diagnostizierte zus?tzlich noch eine idiopathische Pulmonalisektasie, supraventrikul?re und ventrikul?re Extrasystolie sowie eine Brachialgie beidseits bei wahrscheinlichen Tendomyosen (Urk. 4/22/1 S. 2 Ziff. 3). Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin hielt Dr. C.___ fest, dass er die Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit als Putzfrau zu 30 bis 40 % arbeitsunf?hig halte (Urk. 4/22/3 S. 2 unten), w?hrend Dr. D.___ die Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit und in ihrer T?tigkeit im Haushalt ab 15. Dezember 1995 bis auf weiteres auf 40 % festsetzte (Urk. 4/22/1 S. 1 Ziff. 1.5 und Ziff. 2). Zur Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit hielt Dr. D.___ fest, dass die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer k?rperlich leichten, sitzenden T?tigkeit wohl auch nicht 100 % betrage, da die Beschwerdef?hrerin schon im Sitzen Kreuzweh versp?re (Urk. 4/22/8). 3.3 Aufgrund der Neuanmeldung vom 22. Februar 2001 holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. B.___ vom 25. November 1998 (Urk. 4/19/5) und vom 20. Dezember 1999 (Urk. 4/19/3), einen Bericht von Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, Universit?tsspital Z?rich, vom 25. Oktober 1999 (Urk. 4/19/4) sowie einen Bericht von Dr. D.___ vom 31. M?rz 2001 (Urk. 4/19/1) ein. 3.3.1?? Dr. B.___ hielt am 25. November 1998 fest, dass die Beschwerdef?hrerin an chronisch rezidivierenden lumbalen R?ckenbeschwerden bei degenerativen Ver?nderungen und vor allem einer ausgepr?gten Dekonditionierung sowie einer Adipositas per magna leide. Therapeutisch sei bei diesen Leiden grunds?tzlich die k?rperliche Aktivit?t zur Verbesserung der Situation wichtig. Entsprechend bleibe eine volle Arbeitsf?higkeit f?r eine k?rperlich leichte T?tigkeit mit wechselnden Positionen bestehen. Am besten liesse sich diese in 50 % T?tigkeit im Haushalt und 50 % in einer k?rperlich leichten bis h?chstens mittelschweren Arbeit in wechselnden Positionen aufteilen (Urk. 4/19/5). 3.3.2?? Dr. E.___ und Dr. F.___ stellten am 25. Oktober 1999 folgende Diagnosen (Urk. 4/19/4 S. 1): ???????? "- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit ?????????????????? - Wirbels?ulenfehlhaltung und -fehlform ?????????????????? - Haltungsschw?che ?????????????????? - Osteochondrose L5/S1 ???????? - Epicondylopathie lateral beidseits ???????? - Adipositas." ???????? Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin hielten die ?rzte fest, dass diese acht Stunden pro Woche als Raumpflegerin arbeite, ansonsten sei sie als Hausfrau t?tig. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr eine solche Belastung durchaus zuzumuten. Die Beschwerdef?hrerin sei aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Rumpfmuskulatur in der angestammten T?tigkeit als Raumpflegerin zu 50 % arbeitsf?hig, in einer angepassten, k?rperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit sei sie zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 4/19/4 S. 2). 3.3.3?? In seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 erg?nzte Dr. B.___ seine am 25. November 1998 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 4/19/5) um eine Epicondylopathia humeri ulnaris und radialis rechts (Urk. 4/19/3 S. 1). Zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin hielt er fest, dass eine Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit schwierig sei. Medizinisch-theoretisch sei es richtig, dass bei den bei der Beschwerdef?hrerin vorliegenden Leiden grunds?tzlich die k?rperliche Aktivit?t zur Verbesserung der Situation beitragen k?nne. Hierbei gelte es in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse keine M?glichkeiten habe, eine wirklich leichte oder sitzende T?tigkeit zu finden und f?r sie daher nur die M?glichkeit bleibe, im Reinigungsdienst mittelschwere bis schwere k?rperliche Arbeit zu verrichten. Entsprechend sei die Beschwerdef?hrerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Gesamtsituation zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 4/19/3 S. 2 unten). 3.3.4?? Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 31. M?rz 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselbe Diagnose wie in seinem Bericht vom 11. November 1996 (vgl. Urk. 4/22/1 S. 2 Ziff. 3), erg?nzt um eine Epicondylopathia humeri ulnaris rechts (Urk. 4/19/1 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdef?hrerin sei vom 15. Dezember 1995 bis 3. Mai 1998 zu 40 %, vom 4. Mai 1998 bis 30. Juni 1998 zu 100 % und vom 1. Juli 1998 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunf?hig in ihrer bisherigen T?tigkeit (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 1.5). Diese Angabe sei theoretisch, da die Beschwerdef?hrerin vorher wegen Unverm?gens, die Arbeit zu bew?ltigen, ihre Arbeitsstelle gek?ndigt habe. Eine Verbesserung der Arbeitsf?higkeit sei weder jetzt noch auf l?ngere Sicht zu erwarten. Die Beschwerdef?hrerin sei adip?s, habe Kreuzschmerzen im Sitzen und im Stehen, spreche nur gebrochen Italienisch. Eine Arbeit als Best?ckerin sei ihr h?chstens zu 50 % zumutbar (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2).

4. 4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin im Vergleich zu 1997 insgesamt nicht verschlechtert hat. Wohl hielten die ?rzte in ihren Berichten vom 2. M?rz 1996 (vgl. Urk. 4/22/3 S. 2 unten) beziehungsweise vom 11. November 1996 (Urk. 4/22/1 S. 1 Ziff. 1.5 und Ziff. 2) fest, die Beschwerdef?hrerin sei in ihrer angestammten T?tigkeit als Putzfrau zu 40 % arbeitsunf?hig, w?hrend sie in ihren Berichten vom 25. Oktober 1999 (vgl. Urk. 4/19/4 S. 2), 20. Dezember 1999 (Urk. 4/19/3 S. 2 unten) und vom 31. M?rz 2001 (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 1.5) davon ausgingen, die Beschwerdef?hrerin sei derzeit in ihrer angestammten T?tigkeit zu 50 % arbeitsunf?hig. W?hrend sich Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2. M?rz 1996 zur Frage der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit nicht ?usserte (vgl. Urk. 4/22/3 S. 2), hielt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 11. November 1996 fest, wenn eine berufliche Umstellung m?glich w?re, w?re der Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich eine k?rperlich leichte, sitzende T?tigkeit zumutbar. Er wisse allerdings nicht, ob eine solche T?tigkeit Sinn mache, denn die Beschwerdef?hrer beklage sich schon im Sitzen ?ber Kreuzbeschwerden. Auch in einer leidensangepassten T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin wohl keine 100%ige T?tigkeit zumutbar (Urk. 4/22/8 lit. a und d). In seinem Bericht vom 31. M?rz 2001 hielt er dann zur Frage der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit fest, die Beschwerdef?hrerin sei adip?s, habe Kreuzweh im Sitzen und im Stehen, spreche nur gebrochen italienisch und habe eine mangelhafte Schulbildung. Eine Arbeit als Best?ckerin sei ihr zu h?chstens 50 % zumutbar (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2). Hingegen erachteten Dr. B.___ am 25. November 1998 (Urk. 4/19/5) und die ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich in ihrem Bericht vom 25. Oktober 1999 (Urk. 4/19/4 S. 2) ?bereinstimmend die Beschwerdef?hrerin in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit als zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 4/19/4 S. 2, Urk. 4/19/5). 4.2 Bez?glich der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit liegen einerseits abweichende, andererseits widerspr?chliche Beurteilungen vor. W?hrend Dr. B.___ am 25. November 1998 festhielt, die Beschwerdef?hrerin sei in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 4/19/5), ging er in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 von einer Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin von 50 % aus (Urk. 4/19/3 S. 2 unten). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 11. November 1996 fest, die Beschwerdef?hrerin sei grunds?tzlich in einer leidensangepassten T?tigkeit arbeitsf?hig, wohl aber nicht zu 100 % (Urk. 4/22/8). In seinem Bericht vom 31. M?rz 2001 hielt er dann fest, der Beschwerdef?hrerin sei eine Arbeit als Best?ckerin zu h?chstens 50 % zumutbar (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2). Dagegen gingen die ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich - wie Dr. B.___ am 25. November 1998 (vgl. Urk. 4/19/5) - in ihrem Bericht vom 25. Oktober 1999 davon aus, die Beschwerdef?hrerin sei in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 4/19/4 S. 2). 4.3???? Es kann weder auf den Bericht von Dr. B.___ vom 20. Dezember 1999 (Urk. 4/19/3) noch auf diejenigen von Dr. D.___ vom 11. November 1996 (Urk. 4/22/8) vom 31. M?rz 2001 (Urk. 4/19/1) abgestellt werden. W?hrend der Bericht von Dr. D.___ vom 11. November 1996, worin er angibt, die Beschwerdef?hrerin sei in einer leidensangepassten T?tigkeit wohl nicht zu 100 % arbeitsf?hig (vgl. Urk. 4/22/8 lit. d), nicht abschliessend begr?ndet ist, sind die anderen Berichte nicht hinreichend schl?ssig begr?ndet und verm?gen nicht zu ?berzeugen. Insbesondere st?tzen sich beide ?rzte in ihren Beurteilungen vor allem auf invalidenversicherungsfremde Faktoren (vgl. Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2, Urk. 4/19/3 S. 2 unten). In diesem Sinne hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 fest, medizinisch-theoretisch sei es richtig, dass bei den bei der Beschwerdef?hrerin vorliegenden Beschwerden eine k?rperliche Aktivit?t zur Verbesserung der Situation beitragen k?nne. Es gelte jedoch in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse keine M?glichkeiten habe, eine k?rperlich leichte, sitzende T?tigkeit zu finden und ihr daher nur die M?glichkeit bleibe, im Reinigungsdienst mittelschwere bis schwere, k?rperliche Arbeiten zu verrichten. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdef?hrerin "aufgrund der Gesamtsituation" eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % zu attestieren und der Anspruch auf eine halbe Rente zu unterst?tzen (Urk. 4/19/3 S. 2 unten). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 31. M?rz 2001 fest, dass der Beschwerdef?hrerin eine Arbeit als Best?ckerin zu h?chstens 50 % zumutbar sei und begr?ndete dies damit, dass die Beschwerdef?hrerin adip?s sei, sowohl im Sitzen als auch im Stehen unter Kreuzbeschwerden leide, nur gebrochen Italienisch spreche und eine mangelhafte Schulbildung aufweise (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2). Zur Tatsache, dass die ?rzte in den vorgenannten Berichten die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und Dr. D.___ zus?tzlich auch noch aufgrund der mangelhaften Schulbildung als eingeschr?nkt erachteten und diese Tatsachen in ihre Gesamtbeurteilungen miteinbezogen, ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung daf?r nicht einzustehen hat. Die widerspr?chliche Beurteilung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin durch Dr. B.___ l?sst sich dahingehend erkl?ren, dass er in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit im Wesentlichen damit begr?ndet, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse keine geeignete Stelle f?nde (Urk. 4/19/3 S. 2 unten). Weiter ist zur Beurteilung durch Dr. D.___, wonach die Beschwerdef?hrerin sowohl in ihrer bisherigen T?tigkeit als Putzfrau, als auch in einer solchen als Best?ckerin zu lediglich zu 50 % arbeitsf?hig sein sollte (vgl. Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 1.5 und Ziff. 2) festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdef?hrerin in einer ihren Leiden angepassten T?tigkeit dieselbe Arbeitsf?higkeit aufweisen sollte, wie in ihrer bisherigen T?tigkeit. Auch verm?gen die Tatsachen, dass die Beschwerdef?hrerin adip?s ist und unter Kreuzschmerzen leidet (Urk. 4/19/1 S. 1 Ziff. 2), nicht von Vorneherein ihre Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit herabzusetzen. Dagegen kann auf den Bericht von Dr. E.___ und Dr. F.___ der Rheumaklinik und des Institutes f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich abgestellt werden. Die Begr?ndung dieser Fach?rzte ist schl?ssig und ?berzeugend. Der Bericht beruht auf einer detaillierten Wiedergabe der durchgef?hrten Untersuchungen, geht auf die Leiden der Beschwerdef?hrerin ein und enth?lt Therapievorschl?ge betreffend Muskelkr?ftigung und Auswirkungen einer erfolgreichen Gewichtsreduktion (vgl. Urk. 4/19/4 S. 1 f.). Diese ?rzte hielten fest, dass die Beschwerdef?hrerin durch die verminderte Belastbarkeit der Rumpfmuskulatur beeintr?chtigt sei und daher in ihrer angestammten T?tigkeit als Raumpflegerin noch zu 50 % arbeitsf?hig sei. Hingegen sei sie in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 4/19/4 S. 2). Im ?brigen stimmt diese Beurteilung auch mit derjenigen durch Dr. B.___ vom 25. November 1998 (Urk. 4/19/5) ?berein. Auch dieser vertrat die Ansicht, die Beschwerdef?hrerin sei trotz der chronisch rezidivierenden lumbalen R?ckenbeschwerden bei degenerativen Ver?nderungen und vor allem einer ausgepr?gten Dekonditionierung sowie einer Adipositas in einer k?rperlich leichten T?tigkeit mit wechselnden Positionen zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 4/19/5). ???????? Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdef?hrerin in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist.

5.?????? Ob die Beschwerdef?hrerin als Teilzeiterwerbst?tige oder als Erwerbst?tige zu qualifizieren ist, ist nicht strittig. Indessen ist aufgrund der Tatsachen, dass die Familie der Beschwerdef?hrerin auf deren Erwerb angewiesen ist und die Beschwerdef?hrerin keine Betreuungsaufgaben f?r im Haushalt lebende Kinder hat (vgl. Urk. 4/28 Ziff. 3), nachfolgend davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin als Erwerbst?tige zu qualifizieren ist (siehe auch nachstehende Erw. 5.7). 5.1???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die IV-Stelle st?tzte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach die Beschwerdef?hrerin 1998 einen Stundenlohn von 23.60 erzielt habe (Urk. 4/39 Ziff. 16). Dabei berechnete sie ausgehend von 42 Wochenstunden und 52 Wochen im Jahr einen Jahreslohn von Fr. 20'617.-- bei einem Arbeitspensum von 40 % f?r das Jahr 1998 (Urk. 4/4 S. 1) und unter Ber?cksichtigung der Nominal-Lohnentwicklung von 0,3 % und 1,3 % und 2,4 f?r die Jahre 1999, 2000 und 2001 (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tab. B10.2) ein massgebliches Jahreseinkommen f?r das Jahr 2001 von 21'450.-- (20'617.-- x 1,003 x 1,013 x 1,024) bei einem Arbeitspensum von 40 % (Urk. 4/4); entsprechend ist bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen f?r das Jahr 2001 von Fr. 53'625.-- (21'450.-- : 40 x 100) einzusetzen, wovon als Valideneinkommen auszugehen ist. 5.2???? Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) abgestellt hat (Urk. 4/29). Es handelt sich dabei um eine ?berwiegend sitzend beziehungsweise teils sitzend teils stehend auszu?bende T?tigkeiten mit Tragbelastungen bis h?chstens 5 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.3) kann sowohl das Erfordernis der k?rperlich leichten T?tigkeit wie auch der wechselbelastenden T?tigkeit als erf?llt betrachtet werden. 5.3???? Nach der Rechtsprechung k?nnen auch Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3 c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Im Sinne einer Plausibilit?tspr?fung sind die Tabellenl?hne heranzuziehen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnans?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a). 5.4???? Das im Jahr 2000 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'658.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 45'871.-- (Fr. 43'896.-- : 40,0 x 41,8). Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % f?r das Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tab. B10.2) ergibt sich ein Jahreslohn f?r das Jahr 2001 von Fr. 47'018.-- (45'871.-- x 1,025). 5.5???? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t und Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen). ???????? Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %, um den Tatsachen Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden Schul- und sprachlichen Bildung auch bei der Aus?bung leichter Arbeit benachteiligt ist. Somit resultiert bei Vollzeitbesch?ftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 42'316.-- (47'018.-- x 0,9). Nachdem aufgrund der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund der Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) ein Jahreseinkommen f?r das Jahr 2001 von Fr. 46'600.-- resultiert, ist zu Gunsten der Beschwerdef?hrerin von einem Jahreslohn f?r das Jahr 2001 gem?ss den Tabellenl?hnen von Fr. 42'316.-- auszugehen. 5.6???? Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 53'625.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von 42'316.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'309.--, was einem Invalidit?tsgrad von 21,09 % entspricht. 5.7???? W?rde man mit der Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin als zu 40 % erwerbst?tig qualifizieren, so erg?be sich f?r den Erwerbsbereich - bei einer vollen Arbeitsf?higkeit in leidensangepasster T?tigkeit- ein Teilinvalidit?tsgrad von 0 %. Die Einschr?nkung im Haushalt von 17,3 % (Urk. 4/25 S. 4 Ziff. 7) erg?be bei einem Pensumsanteil von 60 % einen Teilinvalidit?tsgrad von 10,38 %, so dass insgesamt ein Invalidit?tsgrad von 10,38 % (0 % + 10,38 %) resultierte. 5.8???? Aus Gesagtem erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00640 — Zürich Sozialversicherungsgericht 15.07.2003 IV.2002.00640 — Swissrulings