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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.02.2003 IV.2002.00622

4. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,499 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Berufliche Massnahmen, Arbeitsvermittlung

Volltext

IV.2002.00622

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 5. Februar 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? H.___, geboren 1966, leidet unstreitig und ausgewiesenermassen an R?ckenschmerzen aufgrund eines chronischen lumbovertebralen Syndroms bei Status nach einem Unfall 1987 und einer Operation in "___" (Urk. 4/25/1 S. 6 Ziff. 4, Urk. 4/27 S. 5 Ziff. 4, Urk. 4/28, Urk. 4/31/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 4/32 S. 2 Ziff. 3). Er meldete sich erstmals am 29. Januar 1996 zum Leistungsbezug (Rente, berufliche und medizinische Eingliederungsmassnahmen) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 4/84). Mit Verf?gung vom 2. August 2000 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ein Hilfsmittel (Rumpforthese) zu (Urk. 4/9) sowie mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 eine halbe Invalidenrente, befristet vom 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 2000 (Urk. 4/4). Dabei wurde auf die M?glichkeit hingewiesen, bei einer Stellensuche f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit die Hilfe der Eingliederungsfachleute der IV-Stelle in Anspruch nehmen zu k?nnen (Urk. 4/4 S. 2). Daraufhin meldete sich der Versicherte mit Schreiben vom 12. M?rz 2002 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 4/42). Die IV-Stelle holte einen Lebenslauf (Urk. 4/38/1) und Arbeitszeugnisse (Urk. 4/38/2-6) ein, f?hrte am 5. Juli 2002 eine Berufsberatung durch (Urk. 4/35) und best?tigte gegen?ber allf?lligen Arbeitgebern die M?glichkeit der Ausrichtung von Taggeldern oder die ?bernahme ausserbetrieblicher Kurskosten im Rahmen einer Einschulung an einem neuen Arbeitsplatz (Urk. 4/36). Im Rahmen der Berufsberatung wurden eine allgemeine Berufsberatung durchgef?hrt und Bewerbungstechniken besprochen. Der Versicherte erhielt ausgeschriebene Stellenanzeigen, ein Einarbeitungsschreiben f?r Arbeitgeber und wurde am Computerterminal f?r die selbst?ndige Stellensuche instruiert (Urk. 4/35 S. 3 Ziff. 3). Mit Verf?gung vom 9. Juli 2002 erkl?rte die IV-Stelle, das Begehren um berufliche Massnahmen/Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, da trotz Beratung und Unterst?tzung keine geeignete Anstellung habe gefunden werden k?nnen (Urk. 2 = Urk. 4/3).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 9. Juli 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/3) reichte der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2002 ein Wiedererw?gungsgesuch bei der IV-Stelle ein (Urk. 1), welches mit Stellungnahme vom 12. August 2002 abgewiesen wurde (Urk. 4/2). Mit Vernehmlassung vom 5. November 2002 leitete die IV-Stelle das Wiedererw?gungsgesuch des Versicherten zur Behandlung als Beschwerde an das hiesige Gericht weiter und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Mit Verf?gung vom 3. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass eingliederungsf?higen invaliden Versicherten nach M?glichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidit?t besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gr?nden Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidit?t bez?glich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsm?glichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidit?t, damit Eingliederungsmassnahmen gew?hrt werden k?nnen. Aus dem Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der f?r den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeintr?chtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, gen?gt zur Anspruchsbegr?ndung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).

2.?????? 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Voraussetzungen f?r die Weiterf?hrung der Arbeitsvermittlung erf?llt sind. Es ist ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer mindestens seit November 2000 in einer mittelschweren T?tigkeit ganztags arbeitsf?hig ist, was mit den vermehrt ben?tigten Pausen etwa einer Arbeitsf?higkeit von 80 % in einer leidensangepassten T?tigkeit entspricht (Urk. 4/25/1 S. 9 lit. c, Urk. 4/25/2 S. 2). 2.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es seien eine allgemeine Berufsberatung durchgef?hrt und Bewerbungstechniken besprochen worden. Der Beschwerdef?hrer habe ein Einarbeitungsschreiben f?r Arbeitgeber erhalten und sei am Computer instruiert worden, um selbst?ndig nach einer Anstellung zu suchen. Ein weiteres Gespr?ch sei vom Beschwerdef?hrer nicht gew?nscht worden. Die Arbeitsvermittlung sei in Absprache mit ihm beendet worden. Sodann bestehe bei der Arbeitsvermittlung kein Anspruch auf die Beschaffung?? eines Arbeitsplatzes, sondern lediglich auf deren Bem?hungen zur Arbeitsvermittlung. Die IV-Stelle k?nne auch nicht f?r invalidit?tsfremde Gr?nde, wie beispielsweise einen generellen Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, eintreten (Urk. 4/2 S. 1). Trotz Beratung und Unterst?tzung habe durch die IV-Berufsberatung keine geeignete Anstellung gefunden werden k?nnen (Urk. 2). 2.3???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, es sei ihm ohne Unterst?tzung unm?glich, einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zu finden. Er habe nur berufliche Erfahrung mit T?tigkeiten, die k?rperlichen Einsatz und Belastung erforderten. Er finde keine Teilzeitstelle auf dem Arbeitsmarkt, die auf seine Einschr?nkung R?cksicht nehme; vielmehr sei immer eine k?rperliche, r?ckenbelastende T?tigkeit damit verbunden (Urk. 1).

3. 3.1???? 3.1.1?? Aus dem Gutachten des Universit?tsspitals Z?rich (USZ), Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, vom 10. August 2001, geht hervor, dass beim Beschwerdef?hrer eine gewisse Resignation in Bezug auf die Umsetzung beruflicher Empfehlungen aus wirtschaftlicher, kultureller und arbeitstechnischer Sicht nicht von der Hand zu weisen sei. Aus Sicht der begutachtenden ?rzte lohne sich eine nochmalige Berufsberatung unter Ber?cksichtigung der bisherigen Berufserfahrungen und der Eignungen des Beschwerdef?hrers. In Anbetracht des Umstandes, dass er eine hierzulande zwar nicht anerkannte, aber trotzdem vergleichbare Berufsausbildung hinter sich habe, gut integriert und jung sei sowie trotz langem Beschwerdeverlauf wiederholt Eigenaktivit?ten, insbesondere in beruflicher Hinsicht gezeigt habe, w?rden berufliche Massnahmen empfohlen. Eine selbst?ndige Reintegration d?rfte dagegen erhebliche Schwierigkeiten bieten, und es w?re im Falle eines Scheiterns zu bef?rchten, dass die weitere Entwicklung in Richtung Psychiatrisierung gehe (Urk. 4/25/1 S. 7 f.). 3.1.2?? Dem Bericht ?ber die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsf?higkeit des USZ vom 10. August 2001 l?sst sich entnehmen, dass eine Arbeitssuche mit Hilfe einer Berufsberaterin empfohlen werde. Es sei mit dem Beschwerdef?hrer ?ber m?gliche Berufsorientierungen gesprochen worden, so beispielsweise als Sachbearbeiter, Dolmetscher, Verk?ufer und Taxichauffeure (Urk. 4/25/2 S. 2). 3.1.3?? Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2002 wurde festgehalten, der Beschwerdef?hrer scheine ausreichende Kompetenzen zu besitzen, um weiterhin aktiv eine Anstellung zu suchen. Das Problem des bisherigen Misserfolgs sei neben der R?ckenproblematik sicher auch in der aktuell schwierigen Arbeitsmarktlage, im bisherigen Lebenslauf mit sehr vielen tempor?ren Anstellungen und einem fehlenden, schweizerisch anerkannten Lehrabschluss zu sehen. Der Beschwerdef?hrer w?nsche kein weiteres Gespr?ch, weshalb der Fall in Absprache mit ihm abgeschlossen werde (Urk. 4/35 S. 3 Ziff. 3). 3.2???? Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, gen?gt wie vorstehend (Erw. 1) dargelegt, zur Begr?ndung des Anspruchs bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle. Dass der Beschwerdef?hrer bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aufgrund seines R?ckenleidens Schwierigkeiten hat, geht aus den medizinischen Beurteilungen hervor (vgl. vorstehend Erw. 3.1.1 und 3.1.2). Dies anerkennt im ?brigen auch die Beschwerdegegnerin, indem sie den Grund der Stellenlosigkeit des Beschwerdef?hrers unter anderem dessen R?ckenproblematik zuschreibt (Urk. 4/35 S. 3 Ziff. 3; vorstehend Erw. 3.1.3). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin nicht f?r eine Stellenlosigkeit aus invalidit?tsfremden Gr?nden einzustehen hat, jedoch sind vorliegend neben der schwierigen Arbeitsmarktlage und dem bisherigen Lebenslauf des Beschwerdef?hrers auch gesundheitliche Gr?nde daf?r verantwortlich, dass der Beschwerdef?hrer Schwierigkeiten bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle hat. Daher kann nicht gesagt werden, der Beschwerdef?hrer sei in der Lage, die behinderungsbedingten Schwierigkeiten im Rahmen der Selbsteingliederung ohne weiteres selbst zu ?berwinden. ???????? Sodann dauert der Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Hilfe der Organe der Invalidenversicherung so lange an, als der Versicherte nicht plaziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18 Erw. 1 mit Hinweis). Diesbez?glich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, selbst ebenfalls Arbeit zu suchen und seine Vorkehren zu belegen sowie die Bem?hungen der IV-Stelle aktiv zu unterst?tzen und deren Anordnungen zu befolgen (AHI 1998 S. 198). ???????? Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verf?gung vom 9. Juli 2002 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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