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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 IV.2002.00621

4. Januar 2004·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,922 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Invalidenrente; Würdigung medizinischer Gutachten; invaliditätsfremde Faktoren; Prozentvergleich

Volltext

IV.2002.00621

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Bachmann Urteil vom 5. Januar 2004

in Sachen B.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       B.___, geboren 1948 in ____, ist Mutter von fünf Kindern und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1970 bis im Jahre 1995 bei verschiedenen Arbeitgebern, nach einem Arbeitsunfall im Jahre 1989 zuletzt stundenweise als Küchenhilfe erwerbstätig. Am 7. März 1999 beantragte sie unter Hinweis auf einen Wirbelsäulenschaden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/30). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte (Urk. 10/12-15), eine Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 10/23) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug; Urk. 10/29) und liess durch das Medizinische Zentrum Römerhof eine multidisziplinäre Begutachtung der Versicherten durchführen (Bericht vom 9. August 2001; Urk. 10/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/7) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. September 2002 mit Wirkung ab 1. März 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzüglich akzessorischer Kinderrenten (Urk. 2 und Urk. 10/1) zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 18'540.-- sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 22 Jahren und 1 Monat (Rentenskala 36). 2.       Gegen diese Verfügung liess B.___, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, mit Eingabe vom 7. November 2002 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung ab 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1); die Rente sei unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 24 Jahren und 1 Monat nach Rentenskala 38 festzusetzen (Ziff. 2); unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2003 schloss die IV-Stelle bezüglich des Antrags auf Zusprechung einer ganzen Rente auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9); die Ausgleichskasse nahm die Rentenberechnung neu aufgrund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 17'724.-- sowie der Rentenskala 40 vor (Urk. 11). Mit Replik vom 25. August 2003 liess die Versicherte bezüglich des Beschwerdeantrages 2 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragen; an ihrem Antrag betreffend Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 1998 liess sie weiterhin festhalten (Urk. 16). Mit Verfügung vom 28. August 2003 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 18). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.          Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist dabei grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn nachfolgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174). Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Im Streite liegt nunmehr noch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente. Die Verwaltung ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungsergebnisse davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit 1995 die Ausübung einer leichten Tätigkeit wie z.B. als Kontrolleurin, Montagearbeiterin, Einpackerin oder Mitarbeiterin in der Verpackung zu 50% zumutbar sei, wobei sie ein Einkommen von Fr. 21'069.-- erzielen könne. Das zumutbare Invalideneinkommen liege damit 55% unter dem Valideneinkommen von Fr. 47'104.--, womit Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2). Demgegenüber lässt die Versicherte im Wesentlichen geltend machen, dass sie aufgrund ihrer somatischen Leiden selbst in einer leichten Tätigkeit beeinträchtigt sei. Zudem sei ihr eine Verwertung der aus somatischer Sicht noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit angesichts der im Gutachten festgestellten psychischen Störungen nicht zumutbar beziehungsweise für einen Arbeitgeber untragbar. Nach ständiger Rechtsprechung sei deshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 7).

4.       Die eingeholten medizinischen Berichte zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten: 4.1     Der Neurologe Dr. med. A.___ stellte am 27. Mai 1999 folgende Diagnosen: Chronisches zerviko-lumbovertebrales Syndrom bei diversen Bandscheibendegenerationen und -vorfällen (Protrusionen bis Hernien, C4/5, C5/6, C6/7, L4/5 und L5/S1); Mittelgradige depressive Entwicklung mit vorwiegend Antriebsarmut, Somatisierung; Mitralklappenprolaps, leichte Mitralinsuffizienz; Status nach Mitralklappenendokarditis 7/95; Mediale Meniskusläsion li. bei Status nach medialer Meniskusteilresektion re. 8/97; Adipositas; Status nach Hepatitis A und B. Dr. A.___ bezeichnete die Versicherte aus rheumatologisch-orthopädischer und psychiatrischer Sicht als höchstens zu 40-50% arbeitsfähig. Die 50-60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mindestens Herbst 1997. Das Krankheitsbild sei chronifiziert und therapieresistent und die Prognose sei ungünstig (Urk. 10/14 S. 4). 4.2     Dr. med. C.___, praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 26. Mai 2000 folgende Diagnosen: Adipositas permagnam; essentielle Hypertonie; chronische Rückenschmerzen; Cervikalgien, Thoracovertebralsyndrom. Sie bezeichnete die Versicherte als zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 10/13). 4.3     In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2000 verwies Dr. A.___ im Wesentlichen auf seine Angaben vom 27. Mai 1999, führte dabei aber aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seither etwas verschlechtert habe. Insbesondere hätten die Rückenschmerzen zugenommen; auch gehe es ihr psychisch schlechter als vor einem Jahr. Die Versicherte sei für jegliche körperliche Tätigkeiten zu 60-70% arbeitsunfähig (Urk. 10/12). 4.4     Am 26. Juni sowie am 5. Juli 2001 wurde die Versicherte im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Medizinischen Zentrum Römerhof, Zürich, polydisziplinär begutachtet. Im entsprechenden Bericht vom 9. August 2001 erhob Dr. med. D.___, Chefarzt an der genannten medizinischen Begutachtungstelle, gestützt auf seine eigenen Feststellungen, auf das rheumatologische Konsilium von Dr. med. E.___ (vom 5. Juli 2001) sowie auf das psychiatrische Konsilium von Dr. med. F.___ (vom 26. Juni 2001) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronifizierte Konversionssymptomatik; Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei initialer Segmentdegeneration L5/S1; Tendomyotisches Cervicalsyndrom bei geringfügigen Discopathien und Spondylosen C4/5, C5/6 und C6/7; initiale radiologische Gonarthrosezeichen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: Adipositas, Hyperlipidämie, Mitralklappenprolaps mit Status nach subacuter Nativ-Mitralklappen-Endokarditis. Dr. D.___ führte aus, dass aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sowie an den Kniegelenken sollte jedoch keine Tätigkeit ergriffen werden, bei welcher die Versicherte knien oder schwere Lasten über 15 kg tragen oder heben müsse. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine chronifizierte Konversionsproblematik, die neben bewusstseinsnahen und sozio-kulturellen Eigenheiten auch bewusstseinsferne Anteile aufweise, welche von der Versicherten auch bei gutem Willen nicht beeinflussbar und dafür verantwortlich seien, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch 50% betrage. Insgesamt bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 50% für berufliche Tätigkeiten, in denen die Versicherte nicht schwerer tragen und heben müsse als 15 kg und nicht Arbeiten im Knien zu verrichten habe (Urk. 10/10).

5.       5.1     Die Verwaltung stellte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das vom Medizinischen Zentrum Römerhof erstattete Gutachten ab, welches auf einer zwei Tage dauernden Untersuchung der Versicherten beruht. Den Gutachtern standen die Vorakten zur Verfügung, und es wurden spezialärztliche (rheumatologische und psychiatrische) Abklärungen durchgeführt, wobei im Rahmen des rheumatologischen Konsiliums eigene Röntgenbilder angefertigt wurden. Das Gutachten umfasst eine ausführliche Anamnese und berücksichtigt neben den objektiven Befunden auch die subjektiven Angaben der Versicherten. Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge klar und in der Beurteilung der medizinischen Situation und Schlussfolgerungen nachvollziehbar, weshalb es den von der Rechtsprechung aufgestellten (vgl. Ziff. 2.4 hievor) Anforderungen an ein beweistaugliches medizinisches Gutachten entspricht. 5.2     Die Einwände in der Beschwerde beziehungsweise in der Replik vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wenn ausgeführt wird, es sei kaum vorstellbar, dass die schwerwiegenden Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe oder in einer anderen, nicht besonders schweren Tätigkeit nicht beeinträchtigen würden (Urk. 1 S. 7), so ist dem entgegenzuhalten, dass die geklagten Beschwerden im Rücken- und Kniebereich bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit offensichtlich Berücksichtigung fanden. So gaben die Gutachter angesichts der beginnenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und an den Kniegelenken eine Limitierung beim Heben/Tragen von Gewichten an und erachteten nur eine Tätigkeit, die nicht im Knien zu verrichten sei, als zumutbar (Urk. 10/10 S. 18). Auch lassen der in den medizinischen Akten vereinzelt erwähnte Schwindel sowie die von der Versicherten geltend gemachten Lähmungserscheinungen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als unrichtig erscheinen. Denn in keinem der eingeholten ärztlichen Berichte, insbesondere auch nicht in denjenigen des Neurologen Dr. A.___, werden entsprechende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gestellt. 5.3     Auch in psychiatrischer Hinsicht besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof abzugehen. Wenn die Gutachterin berichtet, bei der diagnostizierten Konversionssymptomatik handle es sich in weiten Teilen um im Rahmen der Chronifizierung "bewusstseinsferne" Prozesse, erscheint dies nicht im Widerspruch zur Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. Denn damit ist vereinbar, dass es der Versicherten bei objektiver Betrachtung - auf welche es invalidenversicherungsrechtlich ankommt (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen) - aufgrund der "bewusstseinsnahen" Anteile der ablaufenden Prozesse zumutbar ist, mit entsprechender Willensanstrengung ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Dr. F.___ hielt denn auch fest, dass der Druck, eine Leistung zu erbringen, zwar eine Zementierung der Symptomatik zur Folge hätte, dies für die Versicherte indessen nicht unzumutbar sei (Urk. 10/10 S. 16). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe (wie insoweit auch entgegen der unzutreffenden Wiedergabe des spezialärztlichen Konsiliums auf S. 19 des Gutachtens) verneinte Dr. F.___ die Frage, ob die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit durch die Versicherte einem allfälligen Arbeitgeber zumutbar wäre, nicht (Urk. 10/10 S. 16). Die medizinische Aktenlage lässt den Schluss nicht zu, dass die als zumutbar bezeichnete Verwertung des medizinisch-theoretischen Restleistungsvermögens in leidensangepasster Tätigkeit für einen potentiellen Arbeitgeber aus sozialpraktischer Sicht unzumutbar wäre. Die Annahme einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 50% rechtfertigt sich vorliegend um so weniger, als aufgrund der Akten einiges dafür spricht, dass für die diagnostizierte Konversionsstörung und den eingetretenen Chronifizierungsprozess auch soziokulturelle beziehungsweise psychosoziale Belastungen mitverantwortlich sind, für welche invaliditätsfremde Faktoren die Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss nicht einzustehen hat (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Soweit der Rechtsvertreter der Versicherten in der Replik auf die abweichende Beurteilung durch Dr. A.___ hinweist (Urk. 17/2), ist anzumerken, dass Dr. A.___ als Neurologe auf dem Gebiet der Psychiatrie nicht spezialisiert ist, weshalb seine Beurteilung vor derjenigen von Dr. F.___ zurückzutreten hat. Immerhin ist jedoch festzustellen, dass auch nach Auffassung von Dr. A.___ keine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sondern die Versicherte aus medizinisch-theoretischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten zu 30 bis 40% arbeitsfähig ist.          Insgesamt besteht keine Veranlassung, von der Beurteilung im Gutachten des medizinischen Zentrums Römerhof abzugehen. Damit steht fest, dass die Versicherte in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten, die kein Tragen oder Heben von Gewichten über 15 kg oder Knien erfordern, aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist, während aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung im Umfang von 50% anzunehmen ist.

6.       Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 6.1     Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise im Jahr 1970 bis 1995 bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Seit 1990 arbeitete sie nur noch stundenweise; ihre in diesem Zeitraum erzielten Einkommen weisen dabei erhebliche Schwankungen auf (vgl. Urk. 10/29). Da die Versicherte zudem seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Urk. 10/29), erscheint es gerechtfertigt, das hypothetische Valideneinkommen nicht gestützt auf das im Jahre 1989 bei der JOWA AG  erzielte Einkommen zu bestimmen, sondern anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE).          Da die Versicherte auch aktuell keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der LSE zu bestimmen ist, kann auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Einkommen verzichtet und die Invalidität ausgehend von einem Valideneinkommen von 100% direkt prozentual bestimmt werden (vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). 6.2     Wie unter Erw. 5 dargestellt, ist aufgrund der medizinischen Akten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, woraus im Sinne eines Prozentvergleichts auf eine entsprechende - den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliessende - Erwerbsunfähigkeit zu schliessen ist. An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen selbst bei Vornahme des rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen Abzuges von 25 % nichts ändern.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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