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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.08.2003 IV.2002.00620

19. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,253 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Rente; zwei Beschwerden von zwei verschiedenen Vertretern, Behandlung sämtlicher Anträge; Abweisung.

Volltext

IV.2002.00620

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 20. August 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Stern c/o Caliezi & Stern Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der im Jahre 1963 geborene S.___ reiste im November 1982 in die Schweiz ein, um sich im Informatikbereich weiterzubilden. Nachdem die geplante Aus-/Weiterbildung nicht zustande kam, übte er verschiedene Tätigkeiten aus und war zuletzt bei der A.___ als Lagerist/Teppichverkäufer angestellt (Urk. 10/20, Urk. 10/19 S. 2, Urk. 10/18, Urk. 10/14 S. 2, Urk. 10/8 S. 1). Wegen Rückenbeschwerden war der Versicherte in der Zeit von Februar bis August 2000 zu 100 % arbeitsunfähig und konnte danach seine angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 10/10, Urk. 10/18). Infolge der weiterhin anhaltenden Beschwerden meldete er sich am 19. Februar 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/20 S. 5 ff.). Nach erfolgten Abklärungen und ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/7) lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Anordnung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 6. August 2002 ab (Urk. 10/6). Hinsichtlich der Rentenfrage stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. September 2002, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem dabei erzielbaren rentenausschliessenden Einkommen, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/4) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 fest (Urk. 10/3 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die B.___ (Urk. 4) am 6. November 2002 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: "1.    Dem Beschwerdeführer sei eine halbe IV-Rente auszurichten.  2.    Eventualiter sei durch das Gericht ein neurochirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben.  3.    Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück zu weisen, um den Umschulungsanspruch zu prüfen.  4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 11. November 2002 wurde der Beschwerdegegnerin das Doppel der Beschwerde zur Beantwortung und Einreichung der vollständigen Akten innert 30 Tagen zugestellt (Urk. 5).          Unabhängig von der Beschwerde der B.___ erhob Rechtsanwalt Stern am 12. November 2002 (Urk. 7) ebenfalls gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Oktober 2002 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.          In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).          Am 12. Dezember 2002 teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass nach Rücksprache mit der B.___ die Vertretung des Beschwerdeführers bis auf weiteres durch diese erfolgen und die Beschwerdeantwort demnach dieser zugestellt werden solle (Urk. 11). Nachdem der Vertreterin des Beschwerdeführers das Doppel der Beschwerdeantwort mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 zugestellt worden war (Urk. 12), teilte diese am 16. Dezember 2002 mit, dass ihr Mandat per sofort nicht mehr bestehe und der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Stern vertreten werde (Urk. 14). Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 reichte dieser die entsprechende Vollmacht ein (Urk. 16 und 17).          Innert erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Stern am 14. Februar 2003 die Replik ein und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (Urk. 25 S. 3). Nachdem sich die IV-Stelle in der Folge innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. März 2003 geschlossen (Urk. 28).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Die Parteien können sich vertreten oder verbeiständen lassen (§ 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer). Da das GSVGer die Voraussetzungen der Vertretung nicht bezeichnet, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzend sinngemäss anwendbar (§ 28 GSVGer, § 29 ZPO). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Mehrheit von Prozessvertretern im gleichen Verfahren ist, dass die von ihnen vorgenommenen Prozesshandlungen nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander stehen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 29 Rz. 3). 1.2     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.3     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).          Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).          Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).          Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2. 2.1     Die B.___ machte in ihrer Beschwerde vom 6. November 2002 im Wesentlichen geltend, dass gemäss dem neueren Bericht von Dr. med. C.___ auch für leichte körperliche Arbeiten lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei nicht abgeklärt worden, ob der Jahreslohn von Fr. 17'400.-- ohne die langandauernde Arbeitsunfähigkeit allenfalls erhöht worden wäre. Weiter sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mit Hilfe der DAP von den Minimallöhnen auszugehen und ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu machen, da der Beschwerdeführer häufiger Pausen einlegen und der Arbeitgeber aufgrund der Physiotherapiebesuche Rücksicht nehmen müsse, zudem Teilzeitbeschäftigte im Vergleich weniger verdienen würden und zwei der drei beschriebenen Arbeitsplätze in Döttingen AG gelegen seien, so dass Pendlerkosten hinzukommen würden (Urk. 1 S. 2 f.). 2.2     Da Rechtsanwalt Stern in seiner Beschwerde vom 12. November 2002 ebenfalls die Zusprache einer halben IV-Rente beantragte, was dem Hauptantrag der Beschwerde der B.___ entspricht, stehen die Prozesshandlungen der Vertretungen nicht in einem unauflösbaren Widerspruch, so dass auch die Ausführungen des neuen Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 12. November 2002 zu berücksichtigen sind. Dieser machte darin im Wesentlichen geltend, dass von Februar bis August 2000 von einer 100%igen und ab September 2000 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer die Erzielung des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 45'580.-- nicht möglich, und die diesbezüglichen Akten seien dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden, was zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nachzuholen sei (Urk. 7).          In seiner Replik vom 14. Februar 2003 führte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Frage des psychischen Gesundheitsschadens (Depression), welcher eine weitere erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirke, völlig ungeklärt geblieben sei. Realistischerweise sei das Invalideneinkommen mit Null zu veranschlagen, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 25). 2.3     Die IV-Stelle machte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen und ein 20%iger Abzug vom ermittelten Invalideneinkommen abzulehnen sei. Weiter sei das Begehren bezüglich beruflicher Massnahmen geprüft und mit Verfügung vom 6. August 2002 abgeschlossen worden (Urk. 9).

3. 3.1     Im neusten den Akten beiliegenden Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 3. April 2002 diagnostizieren Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, ein lumbospondylogenes Syndrom links, intermittierend ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei mediolateraler, leicht nach kaudal gerichteter Diskushernie L5/S1 links mit Totalverlagerung und Kompression der Nervenwurzel S1 links und anlagebedingter Enge des Spinalkanals (MRI vom 29. Februar 2000, CT vom 12. Dezember 2000, MRI vom 18. Mai 2001 und August 2001). Der Patient klage unverändert über belastungsabhängig verstärkt auftretende Schmerzen tieflumbal links mit Ausstrahlung in den dorsalen Oberschenkel links, den lateralen Unterschenkel bis in die Zehen IV und V links. Die Schmerzen seien nicht täglich vorhanden, zeitweise aber auch so stark, dass er sich kaum bewegen könne. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, und durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht weiter verbessert werden. In der bisherigen Tätigkeit als Teppichverkäufer bestehe angesichts des damit verbundenen häufigen Tragens grosser Gewichte ab September 2000 eine halbtägige, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst in einer leichten und mittelschweren Arbeit ohne besondere Belastungen des Rückens ab sofort eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/8 S. 1-4). 3.2     In seinem Bericht vom 22. Oktober 2002 hielt Dr. C.___, der den Beschwerdeführer seit Februar 2000 behandelt, ausgehend von der im Wesentlichen gleichen Diagnose wie Dr. D.___ und Dr. E.___, fest, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit an Schmerzen im linken Bein, insbesondere bei Belastung, aber auch beim Stehen und Sitzen, selten in der Nacht, leide. Aufgrund der jetzigen Situation sei der Beschwerdeführer auch für eine leichte körperliche Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/2). 3.3     Der Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des USZ vom 3. April 2002 entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, insbesondere war Dr. E.___ die Entwicklung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt, da sie bereits für die Berichte vom 16. Mai 2001 sowie 31. Oktober 2001 mitverantwortlich war. Gemäss Bericht über die Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 24. April 2001 (Urk. 10/8 S. 3) hatte die Leistungsfähigkeitsprüfung sogar ergeben, dass die angestammte Tätigkeit mit einer Belastungsreduktion beim Heben oder eine andere mittelschwere Tätigkeit  dem Beschwerdeführer zumutbar sei (Urk. 10/8 S. 7). Der Bericht von Dr. C.___ vom 22. Oktober 2002 liefert hinsichtlich Diagnose und geklagte Beschwerden keine neuen Erkenntnisse, insbesondere wurden schon im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des USZ vom 3. April 2002 die Ausstrahlungen der Rückenbeschwerden in das linke Bein berücksichtigt. Bei der Zumutbarkeitsbewertung von Dr. C.___ handelt es sich demnach lediglich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts, der in beweismässiger Hinsicht jedoch angesichts der auftragsrechtlichen Stellung dieses Arztes kein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).  Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, um von den umfassenden und nachvollziehbaren Abklärungsergebnissen der Rheumaklinik (Bericht vom 3. April 2002) abzuweichen, da die zuständigen Ärzte insbesondere den Beschwerdeführer über längere Zeit beobachteten, eine Abklärung der Leistungsfähigkeit durchführten (Urk. 10/8 S. 5) und damit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kompetent beurteilen konnten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist demnach ab 3. April 2002 von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Hinsichtlich des von der B.___ gestellten Eventualantrags, es sei ein neurochirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben, ist festzuhalten, dass sich die Notwendigkeit der Einholung eines solchen aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht ergibt. So hält der Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des USZ vom 3. April 2002 ausdrücklich fest, dass keine ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt seien (Urk. 10/8 S. 2), und auch der Begründung der B.___ ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen weitere medizinische Abklärungen angezeigt sein sollen. Bezüglich der beantragten psychiatrischen Untersuchungen ist festzuhalten, dass den vorliegenden medizinischen Akten kein Hinweis darauf entnommen werden kann, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt auch aus psychischer Sicht eingeschränkt gewesen sein könnte. Es wurden diesbezüglich demnach zu Recht keine Untersuchungen durchgeführt und solche drängen sich auch heute nicht auf. Vielmehr ist aufgrund der jetzigen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht im Zeitpunkt der Verfügung nicht eingeschränkt gewesen war.

4. 4.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist den Akten und insbesondere dem Fragebogen für den Arbeitgeber kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Einkommen für ein 100 %-Pensum in der bisherigen Tätigkeit von Fr. 34'800.-- im Gesundheitsfall erhöht worden wäre. Per 2001 (dem Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns, vgl. BGE 128 V 174) ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 34'800.-- auszugehen. 4.2 Gestützt auf drei Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP Nr. 7556, Nr. 1097, Nr. 7557) ermittelte die IV-Stelle ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 45'580.-- (Urk. 10/12, Urk. 2).          Die genannten DAP erfüllen alle die Anforderung an die im Bericht der Rheumaklinik umschriebene behinderungsangepasste Tätigkeit und sind damit grundsätzlich zur Bestimmung des Invalideneinkommens geeignet. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von den Minimallohnangaben der DAP ausgeht, ergibt sich immer noch ein durchschnittliches Invalideneinkommen von rund Fr. 43'214.-- ([Fr. 43'279.-- + Fr. 45'451.-- + Fr. 40'913.-- ] / 3 = Fr. 43'214.33), was zu keiner Invalidität führt. Auch wenn man vom Invalideneinkommen den von der B.___ geforderten Abzug von 20 % machen würde, hätte dies auf die Rentenberechtigung keinen Einfluss, ergäbe sich doch noch immer ein zumutbares Einkommen von rund Fr. 34'571.--, was zu einer Invalidität von rund 1 % führen würde ([Fr. 34'800.-- - Fr. 34'571.--] x 100 / Fr. 34'800.-- = 0.65). Wollte man aufgrund der geringen Anzahl der vorliegenden DAP praxisgemäss die Invalidität anhand der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermitteln, führte dies zu folgendem Ergebnis: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 4'437.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit per 2001 von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'626.--, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2001: + 2.5 %) per 2001 ein solches von rund Fr. 4'742.-- (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 93, Tabelle B 9.2 und B 10.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 56'904.-- entspricht. Selbst wenn man davon den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung maximalen Abzug von 25 % machen würde, ergäbe sich immer noch ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 42'678.--, was ebenfalls zu keiner Invalidität führte. Bezüglich der von Rechtsanwalt Stern geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist anzumerken, dass er in der Replik vom 14. Februar 2003 insbesondere auch zu den DAP und der Ermittlung des Invalideneinkommens Stellung genommen hat, so dass eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten kann. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer mangels Invalidität keinen Rentenanspruch hat. Hinsichtlich des Eventualantrags der B.___, es sei die Sache zur Prüfung des Umschulungsanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Anordnung beruflicher Massnahmen geprüft und mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. August 2002 erledigt hat, so dass auf den gestellten Antrag nicht einzutreten ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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