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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.11.2003 IV.2002.00577

12. November 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,506 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Neuanmeldung; Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode; abgestufte Rente

Volltext

IV.2002.00577

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Werner Urteil vom 13. November 2003 in Sachen K.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     K.___, geboren 1964, reiste im Sommer 1991 in die Schweiz ein (Urk. 9/41). Sie ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1990, 1992, 1998). Seit 1998 leidet sie an Rückenbeschwerden (Urk. 9/26, Urk. 9/27). Am 24. September 1997 hatte sich K.___ bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie, Zürcher-Oberland, zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Mit Verfügung vom 2. November 1999 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ihre Vermittlungsfähigkeit und damit ihre Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 1998 (Urk. 9/37). 1.2     Am 27. Dezember 1999 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte neben dem Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten vom 24. Januar 2000 (IK-Auszug, Urk. 9/40) unter anderem die Berichte des Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, __, vom 17. März 2000 (Urk. 9/27) ein, denen ein Bericht des PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, __, vom 9. Dezember 1999 (Urk. 9/27 Anhang) beilag, und einen weiteren Bericht des PD Dr. B.___ vom 8. Mai 2000 (Urk. 9/26). Ferner liess sie durch ihren internen Abklärungsdienst die Verhältnisse vor Ort abklären (Haushaltsabklärungsbericht vom 15. September 2000, Urk. 9/36). Gestützt auf diese Unterlagen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass K.___ im häuslichen Aufgabenbereich zu 32 % eingeschränkt sei, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht erforderlich, da sie auch bei voller Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachginge und als Hausfrau und Mutter eingegliedert sei. Mit Verfügung vom 14. November 2000 (Urk. 9/15) wies sie das Leistungsbegehren ab. Die dagegen von der Versicherten am 20. November 2000 erhobene Beschwerde (Urk. 9/11 Anhang), in der sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2001 ab (Urk. 9/7). Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.3     Am 17. Januar 2002 liess sich K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland (Urk. 3), unter Beilage eines Berichts von PD Dr. B.___ vom 8. Oktober 2001 (Urk. 9/6/7) erneut zum Leistungsbezug anmelden, da sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe (Urk. 9/6/5; nachgereichtes Anmeldeformular vom 19. Januar 2002, Urk. 9/33). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht des PD Dr. B.___ vom 25. Januar 2002 (Urk. 9/22) und den Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 29. Januar 2002 (Urk. 9/23) ein. Im Weiteren liess sie die Verhältnisse vor Ort erneut abklären (Haushaltsabklärungsbericht vom 30. April 2002, Urk. 9/6/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Mai 2002, Urk. 9/3) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2002 ab dem 1. März bis zum 31. Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2), jeweils nebst Zusatzrente für den Ehemann und drei Kinderrenten.

2.       Dagegen liess K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, mit Eingabe vom 23. Oktober 2002 Beschwerde erheben, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2002 und sinngemäss die Ausrichtung höherer Renten beantragen. Zudem liess die Versicherte ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines aktuellen Berichts des Dr. A.___ und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 wurde die beantragte Sistierung abgewiesen und Rechtsanwalt Galligani als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Versicherten bestellt (Urk. 10). In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2003 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (Urk. 14). In der Replik vom 7. Juli 2003 liess die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, __, vom 22. November 2002 an ihrem Standpunkt festhalten (Urk. 21, Urk. 22). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. September 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 25).          Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung). 2.4     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder          b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Erwerbseinkommens, das auf den gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, eine entscheidende Rolle spielt, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, wobei es in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf ankommt (vgl. BGE 97 V 231 Erw. 2; ZAK 1980 S. 283 Erw. 2a). 2.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3. 3.1     Die Verwaltung trat auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2002 ein und sprach der Beschwerdeführerin mit den angefochtenen Verfügungen vom 13. September 2002 eine Viertelsrente respektive ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). Im Sinne der oben dargelegten Ausführungen (vgl. Erw. 2.4) hat sich das Sozialversicherungsgericht mit dem Eintreten durch die Verwaltung nicht mehr zu befassen. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob in der Zeit zwischen der ersten rentenabweisenden (14. November 2000, Urk. 9/15) und der zweiten Verfügung (13. September 2002, Urk. 2) eine für den Rentenanspruch massgebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Dabei kann ein Rentenanspruch neu nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich bei einer Hausfrau) sowie bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen, BGE 113 V 275 Erw. 1a) entstehen, sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 2. September 2003, I 373/02). 3.2     Umstritten ist zunächst die Invaliditätsbemessungsmethode. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Versicherte in den angefochtenen Verfügungen vom 13. September 2002 (Urk. 2) wie bereits in der - mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Mai 2001 bestätigten (vgl. Urk. 9/7) - Verfügung vom 14. November 2000 (Urk. 9/15) weiterhin als Nichterwerbstätige und ermittelte den Invaliditätsgrad aufgrund eines Betätigungsvergleichs. Die Beschwerdeführerin hatte sich jedoch anlässlich der erneuten Haushaltsabklärung vom 19. April 2002 (Urk. 9/6/1-2) auf den Standpunkt gestellt, als Gesunde nach der Geburt ihrer Tochter D.___ am 5. Oktober 1998 zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; die Kinder könne sie während dieser Zeit durch ihre Schwester und ihren Schwager betreuen lassen. Im Weiteren habe sie diese Angaben bereits anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1. September 2000 (Urk. 9/36) gemacht, vermutlich habe es beim Übersetzen ein Missverständnis gegeben.          Somit stellt sich im Folgenden die Frage, ob bei der Neuanmeldung anstatt des Betätigungsvergleichs die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden ist. Ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt - ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. September 2002 (Urk. 2) erst knapp 4, die beiden anderen Kinder knapp 10 und 12 1/2 Jahre alt. Angesichts des Alters der Kinder erscheint eine hypothetische Erwerbstätigkeit als nicht glaubhaft, zumal die Versicherte anlässlich der Haushaltsabklärung vom 19. April 2002 angab, deren Betreuung nicht einmal für die Dauer eines dreiwöchigen Spitalaufenthalts gewährleisten zu können (Urk. 9/6/1 S. 1). Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin auf die mit Schreiben vom 25. April 2000 gestellte Frage nach der genauen Adresse des Arbeitgebers der letzten drei Jahre, bis jetzt nie gearbeitet zu haben (Urk. 9/38). In diesem Sinne hatte sie sich auch gegenüber Dr. C.___ geäussert (Bericht vom 22. November 2002, Urk. 22). Daran vermag das in ihrem individuellen Konto für die Jahre 1995 bis 1999 eingetragene jährliche Erwerbseinkommen von rund Fr. 3'100.-- nichts zu ändern (Urk. 9/40) jedenfalls lässt sich damit keine, zumindest regelmässige relevante Teilerwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses glaubhaft dartun. Ebenso wenig kann die Versicherte daraus, dass sie 1997 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war und sich der Arbeitsvermittlung im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung gestellt hat, etwas zu ihren Gunsten ableiten, zumal mit Verfügung vom 2. November 1999 die Vermittlungsfähigkeit wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit rückwirkend per 1. Januar 1998 verneint worden war (Urk. 9/37/3). Schliesslich vermag der Einwand, dass es bei der ersten Haushaltsabklärung vom 1. September 2000 (Urk. 9/36) angeblich ein Missverständnis bei der Übersetzung gegeben habe, nicht zu überzeugen, blieb doch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts, womit die von der Beschwerdegegnerin angewendete Bemessungsmethode bestätigt wurde, unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Nach den gesamten Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seit der rentenabweisenden Verfügung keine wesentlichen Änderungen in dem für die Invaliditätsbemessungsmethode massgeblichen hypothetischen Sachverhalt eingetreten sind. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. 3.3     Der ersten Verfügung vom 14. November 2000 lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Berichte des PD Dr. B.___ vom 8. Mai 2000 (Urk. 9/26) und vom 8. November 2000 (Urk. 9/24) und von Dr. A.___ vom 17. März 2000 (Urk. 9/27) zugrunde. Danach leidet die Versicherte an einem Lumbovertebralsyndrom und an einer Diskopathie bei L5/S1 ohne radikuläre Ausfälle, jedoch mit belastungsabhängigen Ausstrahlungen in das linke Bein. Der Hausarzt Dr. A.___ führte am 17. März 2000 (Urk. 9/27) aus, dass sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei, müsse sich die Beschwerdeführerin doch oft hinlegen und könne nicht selber einkaufen. Insbesondere bei Reinigungsarbeiten träten Rückenbeschwerden auf. PD Dr. B.___ attestierte der Versicherten im Bericht vom 8. Mai 2000 (Urk. 9/26) eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Haushalt, denn sie sei in diesem Bereich mit wechselbelastender Tätigkeit gut eingesetzt. Allerdings räumte der Arzt ein, dass sie für schwere Tätigkeiten auf eine gewisse Hilfe durch die Familie angewiesen sei. Im Bericht vom 8. November 2000 (Urk. 9/24) attestierte ihr PD Dr. B.___ für schwere körperliche Haushaltsarbeiten, wie beispielsweise Staubsaugen, eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 25-30 %. Diese Beurteilung stimmt im Wesentlichen mit dem Ergebnis des Haushaltsabklärungsberichts vom 15. September 2000 (Urk. 9/36) überein, woraus eine Einschränkung von 32,1 % resultierte. Dabei lässt sich diesem Bericht in Übereinstimmung mit den ärztlichen Beurteilungen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere für schwere körperliche Haushaltsarbeiten, wie Reinigungsarbeiten, aber auch für die Verrichtung von Einkäufen und das Hinauf- und Hinuntertragen der Wäsche in die Wohnung beziehungsweise in den Keller, auf fremde Hilfe angewiesen ist. Gestützt auf diese Unterlagen wurde das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 14. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 32,1 % abgewiesen (Urk. 9/15). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2001 bestätigt (Urk. 9/7) und in der Folge rechtskräftig. 3.4 3.4.1   Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Akten ergibt sich, dass bei der Versicherten eine Chronifizierung der Beschwerden eingetreten ist. Was die Diagnose anbelangt, hielt PD Dr. B.___ im Bericht vom 25. Januar 2002 fest (Urk. 9/22), dass die Beschwerdeführerin seit Januar 1999 an einer Diskushernie und an einer Extrusion (= Austreibung) bei L5/S1 mit Abdrängung des Thekalkonvoluts leide. Neurologische Ausfälle seien nicht vorhanden. Der Arzt erachtete den Gesundheitszustand der Versicherten als besserungsfähig, führte jedoch aus, dass abgeklärt werden müsste, inwieweit aufgrund einer stationären Behandlung eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Der Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 29. Januar 2002 (Urk. 9/23) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Diskopathie bei L5/S1 ferner, eine Diskusprotrusion. Er ging von einem stationären bis sich verschlechternden Gesundheitszustand aus und hielt insbesondere fest, dass die Versicherte über bis in den rechten Oberschenkel ausstrahlende Rückenschmerzen klage, das Aufstehen schwierig und sie auf Schmerzmittel angewiesen sei (Urk. 9/23). Demgegenüber war in den der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 14. November 2000 (Urk. 9/15) zugrundeliegenden Berichten des Dr. B.___ vom 8. Mai 2000 (Urk. 9/26) und vom 8. November 2000 (Urk. 9/24) und des Dr. A.___ vom 17. März 2000 (Urk. 9/27) lediglich ein lumbovertebrales Syndrom und eine discogene Raumforderung bei L5/S1, jedoch keine Protrusion diagnostiziert worden. Damit lässt sich in Würdigung der gesamten Umstände eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur ersten rentenablehnenden Verfügung (Urk. 9/15) nicht ausschliessen (Urk. 9/22). Da bei nichterwerbstätigen Versicherten die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, massgebend ist, ist im Folgenden der Haushaltsabklärungsbericht vom 30. April 2002 (Urk. 9/6/1), der die konkreten Verhältnisse im Einzelfall berücksichtigt, heranzuziehen. Dieser nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) eingeholte Bericht stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 24. Juni 2003, I 420/02). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. 3.4.2   Was die am 19. April 2002 durchgeführte Haushaltsabklärung betrifft, werden die grundsätzlichen Gewichtungen der einzelnen Haushaltsbereiche nicht bestritten. Ebenso wenig rügt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, welche Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsbereichen ihrer Ansicht nach unzutreffend festgelegt worden sind. Die Rechtmässigkeit dieser Einschränkungen ist im Folgenden zu prüfen. Im Teilbereich "Ernährung" (Ziff. 6.2) wurde die Versicherte nunmehr als zu 55 % (bisher: 40 %) eingeschränkt erachtet. Die Beschwerden in den Beinen hätten zugenommen. Sie verwende jetzt häufiger Fertigprodukte, die nur noch schnell aufgewärmt werden müssten, und koche nicht mehr so abwechslungsreich. Beim Anrichten helfe ihr Ehemann. Die Reinigungsarbeiten würden ihr Mann und ihre Tochter E.___ erledigen. Unter Berücksichtigung der Schadenminderung durch den Ehemann von rund zwei Stunden pro Tag erscheint die angenommene Einschränkung von 55 % als angemessen.          Im Teilbereich "Wohnungspflege" (Ziff. 6.3) bewertete die Abklärungsperson die Einschränkung neu mit 65 %, während im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. September 2000 (Urk. 9/36) von 50 % ausgegangen worden war. Die Versicherte könne selber gar keine Reinigungsarbeiten mehr verrichten. Die Wohnungspflege werde zwei bis drei Mal pro Woche und am Wochenende durch eine Freundin ausgeführt. Zudem komme ihre Schwester auf Abruf vorbei. Diese Situation bestehe ungefähr seit August 2001. Unter Anrechnung einer Mithilfe des Ehemannes von rund 2,5 Stunden pro Woche, ist die angenommene Einschränkung von 65 % nicht zu beanstanden.          Bezüglich des Teilbereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" ging die Abklärungsperson von einer 25%igen Einschränkung aus. Selbst die kleineren, täglichen Besorgungen würden von der Tochter E.___ ausgeführt. Der wöchentliche Grosseinkauf erfolge durch die Freundin der Versicherten. Wenn die Beschwerdeführerin selber Einkäufe tätige, benötige sie eine Begleitperson. Diese Mithilfe sei dem Ehemann zumutbar. Unter diesen Umständen erscheint eine 25%ige Einschränkung als angemessen.          Im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" (Ziff. 6.5) wurde die Einschränkung der Beschwerdeführerin auf 55 % festgesetzt. Die Erhöhung um 20 % gegenüber der im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. September 2000 festgehaltenen Einschränkung (Urk. 9/36) ist nachvollziehbar. So könne die Versicherte nicht mehr die Waschmaschine einfüllen. Das Waschen werde durch ihre Schwester und das Bügeln grundsätzlich durch ihre Freundin erledigt. Auch Flickarbeiten könne sie nicht mehr erledigen. Wie bisher sei die Mithilfe des Ehemannes im Sinne der Schadenminderungspflicht von etwa 2,5 Stunden pro Woche zu berücksichtigen.          Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" (Ziff. 6.6) von einer Einschränkung von 40 % ausging. Die Versicherte sei nicht in der Lage, mit den Kindern Freizeitaktivitäten zu unternehmen und Sportanlässe, Wettkämpfe, Vorführungen etc. zu besuchen.          Schliesslich führte die Abklärungsperson im Teilbereich "Verschiedenes" (Ziff. 6.7) aus, dass sich die Freundin der Versicherten nunmehr um die drei noch verbliebenen Pflanzen kümmere. Ansonsten habe sie keine speziellen Tätigkeiten (beispielsweise Handarbeiten) ausgeübt. Ein Abweichen von der 100%igen Einschränkung drängt sich insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Verwaltung ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, nicht auf. 3.4.3   Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 30. April 2002 (Urk. 9/6/1) ergibt sich, dass die Beeinträchtigungen in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege", "Betreuung von Kindern oder anderen" und "Verschiedenes" im Vergleich zu den Verhältnissen, auf denen die ursprüngliche Verfügung vom 14. November 2000 (Urk. 9/15) basiert, erheblich zugenommen haben. So bemisst sich die Einschränkung im Haushalt neuerdings auf insgesamt 50,7 %, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Abklärungsperson befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren Gewichtung. Sie umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle ermittelten Einschränkungen in diesen Bereichen. Es besteht kein Anlass, die Beurteilungen im schlüssig und nachvollziehbar verfassten Haushaltsabklärungsbericht vom 30. April 2002 (Urk. 9/6/1) in Frage zu stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Schadenminderung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts insbesondere auch bei der Bestimmung der relevanten Einschränkung im häuslichen Tätigkeitsbereich Geltung hat, indem die versicherte Person die übliche Mithilfe der anderen Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00), wobei diese weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 11. August 2003, I 681/02 mit Hinweisen). 3.4.4   PD Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2001 (Urk. 9/6/7) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin neuerdings an Ameisen-Dysästhesien im linken Bein leide und eine deutliche Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule gegeben sei. Demgemäss erachtete er sie im Haushalt als zu maximal 40 % einsetzbar, liess jedoch erkennen, dass er seine Beurteilung nicht als gesichert betrachte. So hielt PD Dr. B.___ fest, dass die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten allenfalls in Appisberg genau abzuklären sei. Hinzu kommt, dass es sich bei seiner Beurteilung vorwiegend um eine medizinisch-theoretische Schätzung handelt, welche im Gegensatz zur Haushaltsabklärung nicht in konkreter Kenntnis der Verhältnisse erfolgt und damit entsprechend wenig differenziert ist, weshalb nicht darauf abzustellen ist. In der Replik liess die Beschwerdeführerin den Bericht des Neurologen Dr. C.___ vom 22. November 2002 (Urk. 22) einreichen. Zwar wurde dieser Bericht nach Verfügungserlass erstellt, er ist jedoch angesichts dessen, dass er sich auf ein kurz vor Verfügungserlass im Bethanienspital angefertigtes MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. September 2002 stützt, auch für den Verfügungszeitpunkt aussagekräftig. Darin wurde im Wesentlichen ein radikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom bei S1 rechts diagnostiziert. Allerdings konnten weder klinisch noch in der Myographie der entsprechenden Kennmuskulatur motorische Defizite festgestellt werden. Überdies waren der Lasègue und der Retrolasègue beidseits negativ. Dieser Bericht vermag jedoch die Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts vom 30. April 2002 ebenfalls nicht in Frage zu stellen, ist doch - wie bereits ausgeführt (Erw. 3.4.2) bei Hausfrauen die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, entscheidend. Dies gilt umso mehr, als die Abklärungsperson den Bericht in Kenntnis der seit Oktober 2001 verstärkten gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten verfasst hat (Urk. 9/6/1 S. 1).   4.       Im Folgenden bleibt zu prüfen, wann die erforderliche Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) abgelaufen und ab welchem Zeitpunkt die anspruchsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Art. 88a Abs. 2 IVV) zu berücksichtigen ist. Laut Dr. A.___ leidet die Beschwerdeführerin seit Anfang 1998 an Rückenschmerzen, die sie beim Einkaufen und bei der Verrichtung von Reinigungsarbeiten behindern (Urk. 9/27). Dr. B.___ bestätigte im Attest vom 8. November 2000 (Urk. 9/24) diese Beurteilung und beschrieb die daraus resultierende Einschränkung "in der Grössenordnung von 25-30 %". Bei dieser Sachlage wies die Beschwerdeführerin während mehr als einem Jahr eine für den Lauf der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG relevante durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 30 % auf. Im Bericht vom 29. Januar 2002 (Urk. 9/23) notierte Dr. A.___ unter Hinweis auf eine Kontrolluntersuchung durch Dr. B.___ vom 8. Oktober 2001, die Beschwerdeführerin klage über bis zum rechten Oberschenkel ausstrahlende Rückenschmerzen, das Aufstehen sei schwierig, und sie sei auf Schmerzmittel angewiesen. In Anbetracht dieser ärztlichen Beurteilung kann mit der IV-Stelle (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. Mai 2002, Urk. 9/5) davon ausgegangen werden, dass sich ab Oktober 2001 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Aufgabenbereich auf 50 % erhöhte und damit dem Ausmass der in der Haushaltsabklärung vom 30. April 2002 ermittelten Einschränkung entsprach. Demzufolge ist auch gegen die Festlegung der Wartezeit auf den 12. März 2001 bis zum 11. März 2002 und die ermittelte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % nichts einzuwenden. Der Beschwerdeführerin steht somit ab 1. März 2002 nach Massgabe der ermittelten Einschränkung im Aufgabenbereich von 50,7 % eine Viertelsrente zu (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, ist die Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2002 auf eine halbe Rente zu erhöhen. Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 13. September 2002 (Urk. 2), mit welchen der Versicherten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2002 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50,7 % eine halbe Rente zugesprochen wurde, als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00577 — Zürich Sozialversicherungsgericht 12.11.2003 IV.2002.00577 — Swissrulings