IV.2002.00551
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Schetty
Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch den A.___ ?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der im Jahre 1958 geborene P.___ ?bte nach seiner Einreise in die Schweiz im November 1979 diverse Hilfst?tigkeiten aus und war von November 1995 an bei der I.___ im Verkauf t?tig (Urk. 8/47 S. 1 und 3, Urk. 8/46 S. 2). Im Dezember 1999 zog er sich bei der Arbeit zwei Verhebetraumen zu, welche zu anhaltenden R?ckenschmerzen f?hrten (Urk. 8/48/8). Im April 2000 nahm der Versicherte seine T?tigkeit zu 50 %, aufgrund der anfallenden Arbeit oft praktisch zu 100 % wieder auf. Per 31. August 2000 l?ste die I.___ das Arbeitsverh?ltnis auf, nach Angaben des Versicherten aufgrund seiner mangelnden Einsatzf?higkeit (Urk. 8/11 S. 3, Urk. 8/45). Wegen der seit Dezember 1999 bestehenden R?ckenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 31. Januar 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige T?tigkeit, Rente) an (Urk. 8/47 S. 5-7). Offensichtlich aus finanziellen Gr?nden nahm er im Juni 2001 eine Vollzeitstelle bei der Kehrichtabfuhr an, obschon ihm die ?rzte davon abgeraten hatten. Im Oktober 2001 nahmen die R?ckenbeschwerden wieder derart zu, dass er nicht mehr arbeiten konnte. Nach gescheitertem Arbeitsversuch im Januar 2002 erfolgte im M?rz 2002 die K?ndigung (Urk. 8/11 S. 3). ???????? Nach erfolgten Abkl?rungen (insbesondere Gutachten des Schwyzer Zentrums f?r Medizin in Betrieb und Arbeit [SYMBA] vom 14. Juni 2002 sowie Berufsberatung vom 29. Juli 2002) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung s?mtlicher Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/4) und hielt daran nach erfolgter Vernehmlassung (Urk. 8/3) mit Verf?gung vom 12. September 2002 fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 10. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und dem Beschwerdef?hrer seien berufliche Massnahmen zu gew?hren beziehungsweise eine IV-Rente auszurichten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). ???????? Mit Stellungnahme vom 14. November 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis darauf, dass die Rentenabweisung nicht angefochten worden sei und demnach nur noch die beruflichen Massnahmen strittig seien (Urk. 7). ???????? Nachdem mit Verf?gung vom 19. November 2002 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), stellte der Vertreter des Beschwerdef?hrers innert erstreckter Frist mit Replik vom 3. Februar 2003 die folgenden Antr?ge (Urk. 12 S. 2): "1.???????? Die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich vom 12. September 2002 sei aufzuheben. ?2. Dem Beschwerdef?hrer sei eine Rente auszurichten. ?3. Es sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen. ?4.???????? Eventualiter seien dem Beschwerdef?hrer berufliche Massnahmen zu gew?hren. ?5.???????? Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Nachdem die IV-Stelle auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 24. M?rz 2003 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Streitgegenstand im System der nachtr?glichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverh?ltnis, welches - im Rahmen des durch die Verf?gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verf?gungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverf?gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegen?ber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses, geh?ren die nicht beanstandeten Teilaspekte des verf?gungsweise festgelegten Rechtsverh?ltnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.). ???????? Die Beschwerde vom 10. Oktober 2002 richtet sich klar auch gegen die Ablehnung des Rentenantrags (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 3). Im vorliegenden Verfahren ist demnach, entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin, sowohl die Gew?hrung von beruflichen Massnahmen als auch die Rentenfrage strittig und zu pr?fen.
2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). ???????? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 2.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu pr?fen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 2.6???? Gem?ss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidit?t in der Berufswahl oder in der Aus?bung ihrer bisherigen T?tigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung f?hig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse ?ber Neigungen, berufliche F?higkeiten und M?glichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf w?hlen zu k?nnen (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht f?llt jede k?rperliche oder psychische Beeintr?chtigung, die den Kreis der f?r die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung m?glichen Berufe oder Bet?tigungen einengt oder die Aus?bung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeintr?chtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen). 2.7???? Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsf?higen invaliden Versicherten nach M?glichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidit?t besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gr?nden Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidit?t bez?glich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsm?glichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidit?t, damit Eingliederungsmassnahmen gew?hrt werden k?nnen. Aus dem Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der f?r den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeintr?chtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, gen?gt zur Anspruchsbegr?ndung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1). 2.8???? Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grunds?tzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidit?t bereits erwerbst?tig gewesenen versicherten Personen eine ihrer fr?heren ann?hernd gleichwertige Erwerbsm?glichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der ?ann?hernden Gleichwertigkeit? nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstm?glichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). F?r die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erw?hnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsm?glichkeiten im urspr?nglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren T?tigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne R?cksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenh?ngende k?nftige Entwicklung der erwerblichen M?glichkeiten anderseits, abh?ngen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Ber?cksichtigung der gesamten Umst?nde nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstm?glichkeit, sondern der f?r die k?nftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuber?cksichtigen. Die ann?hernde Gleichwertigkeit der Erwerbsm?glichkeit in der alten und neuen T?tigkeit d?rfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsf?higkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gew?hnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Pers?nlichkeit, Ein?ben der sozialen Grundelemente) mit dem prim?ren Ziel, die Eingliederungsf?higkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00). ???????? Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). ???????? Jede Massnahme, soll ein gesetzlicher Anspruch darauf bestehen, muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. F?r ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, S. 56).
3. 3.1???? Die IV-Stelle begr?ndet die Ablehnung beruflicher Massnahmen damit, dass der Beschwerdef?hrer im Beratungsgespr?ch vom 29. Juli 2002 ausschliesslich die Pr?fung der Invalidenrente gew?nscht habe. Bez?glich der Invalidenrente f?hrte die IV-Stelle aus, dass gest?tzt auf das SYMBA-Gutachten vom 14. Juni 2002 von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer behinderungsangepassten T?tigkeit auszugehen sei, was zu einer Invalidit?t von 4 % und damit zur Abweisung des Rentenbegehrens f?hre (Urk. 2). 3.2???? Der Vertreter des Beschwerdef?hrers machte in seiner Replik in medizinischer Hinsicht geltend, dass auf die im SYMBA-Gutachten enthaltene psychiatrische Beurteilung von Dr. med. B.___, Psychiatrische und Psychotherapeutische Arztpraxis, nicht abgestellt werden k?nne. Der Bericht sei voreingenommen und lasse jegliche Empathie vermissen. Zudem sei eine deutliche Aversion des Psychiaters gegen seinen Patienten und durch den ganzen Bericht eine negative Grundstimmung sp?rbar. Auch aus sprachlichen Gr?nden k?nne nicht auf diese Beurteilung abgestellt werden. Bei der Selbstbeurteilung h?tte dem Beschwerdef?hrer geholfen werden m?ssen, da dieser die Fragen nicht verstanden habe. Es gehe nicht an, dass in einem so sensiblen Bereich wie der psychiatrischen Begutachtung, der beurteilende Arzt den Test sozusagen gleich selbst f?r den zu Begutachtenden ausf?lle. Weiter widerspreche die Einsch?tzung, dass der Beschwerdef?hrer haupts?chlich an einer hypochondrischen St?rung leide, der Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, welcher die Leistungsbereitschaft als zuverl?ssig erachte. Im SYMBA-Gutachten werde auch nicht auf das gem?ss Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ver?nderte Bindegewebe R?cksicht genommen. Insgesamt sei auf die nachvollziehbaren Berichte des den Beschwerdef?hrer seit einigen Jahren betreuenden Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, abzustellen, der nur eine zumutbare Arbeitsf?higkeit von 50 % bescheinige Urk. 12 S. 3 und 4). 4. 4.1???? Dr. med. F.___, Arbeitsmedizin, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, Dr. B.___ und Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Radiologie, stellten in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2002 (SYMBA-Gutachten) die folgenden klinischen und strukturellen Diagnosen: - R?ckenschmerzen - Somatoforme Schmerzst?rung im Sinne von nicht proportionaler Schmerzintensit?t in Relation zum strukturellen und klinischen Befund - Dysthymie - hypochondrische St?rung Die klinische Untersuchung sei durch einen deutlichen Rundr?cken gepr?gt gewesen, welcher zu einer Haltungsinsuffizienz und einer ebenso deutlichen Kompensation durch eine Hyperlordosierung (Verbiegung) der Hals-Wirbels?ule gef?hrte habe. Aufgrund dieser Haltungsinsuffizienz seien die Schulterbeschwerden unter Belastung mindestens in der Qualit?t erkl?rbar. Im Bereich der Lenden-Wirbels?ule bestehe radiologisch und klinisch kein Anhaltspunkt f?r eine Instabilit?t oder sonstige Funktionsst?rung eines Segments. Ein grosser Teil der Beschwerden m?sse deshalb als somatoforme St?rung erkl?rt werden. Zus?tzlich gebe es Hinweise f?r eine herbeigef?hrte Befundverzerrung. Trotz teils massiver Schmerz?usserungen seien die Spontanbewegungen inklusive B?cken (ohne Belastung) und der Stand auf einem Bein weitgehend unauff?llig, w?hrend sie im Moment der Befunderhebung durch muskul?re Sperrung unm?glich durchzuf?hren gewesen seien. In der Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit h?tte sich bei Arbeiten ab Schulterh?he eine verminderte Leistungsf?higkeit ergeben. Bei ausschliesslich leichten Belastungen im Stehen, Gehen, Sitzen ohne l?ngere Zwangshaltungen, beispielsweise in Reinigungs-, Fertigungs-, ?berwachungs- oder leichten Montage-T?tigkeiten k?nne die Beanspruchung auf den Altersdurchschnitt reduziert werden. Die psychiatrische Exploration habe in der Aktualachse ein leichtes depressives Zustandsbild erkennen lassen. Die in Bezug auf Schmerzen, soziale und berufliche Rehabilitation ungel?ste Beschwerdeverarbeitung zeige deutlich hypochondrische und (in der interdisziplin?ren Beurteilung) somatoforme Muster und habe zu einer Dysthymie (Verstimmung) gef?hrt. Das genannte depressive Zustandsbild sei demnach Folge der unbefriedigenden Krankheitsentwicklung und keine eigenst?ndige Erkrankung. In der Pers?nlichkeitsachse seien zwanghafte und ?ngstliche Merkmale ohne Krankheitswert sichtbar. Das Krankheitsverst?ndnis (im Rollstuhl enden) sei skurril. Bez?glich der psychischen Funktionen sei der Beschwerdef?hrer nicht in einem arbeitsrelevanten Ausmass krank. Die Arbeitsf?higkeit als Lebensmittelverk?ufer oder Kehrrichtsammler sei deutlich eingeschr?nkt, in einer wie oben beschriebenen behinderungsangepassten T?tigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/11 S. 8 f.). Entgegen den Ausf?hrungen des Vertreters des Beschwerdef?hrers ist aus dem psychiatrischen Teil des Gutachtens sowie aus den weiteren Akten keine Aversion von Dr. B.___ gegen?ber dem Beschwerdef?hrer ersichtlich. Der Bericht bleibt stets sachlich und aus der Tatsache, dass sich Dr. B.___ teilweise kritisch zu den gemachten Schmerz?usserungen des Beschwerdef?hrers anl?sslich der Untersuchung ?ussert, kann nicht auf eine Aversion oder Voreingenommenheit geschlossen werden. Die Unterst?tzung des Arztes beim Ausf?llen der Fragen zur Selbstbeurteilung erfolgte allein aus sprachlichen Gr?nden. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass Dr. B.___ durch seine Hilfe in einer unzul?ssigen Weise auf das Ergebnis der Untersuchung Einfluss genommen hat. Dass trotz der attestierten Leistungsbereitschaft eine gewisse Selbstlimitierung vorhanden ist, musste auch Dr. C.___ feststellen, indem der Beschwerdef?hrer seine Leistungsf?higkeit im Rahmen der von diesem Arzt durchgef?hrten Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit als zu gering einsch?tzte (Urk. 8/14 S. 4), was mit der Selbsteinsch?tzung anl?sslich der psychischen Untersuchung korrespondiert, in der der Beschwerdef?hrer auf eine leichte depressive St?rung schloss, w?hrend lediglich ein sehr diskretes depressives Zustandsbild objektivierbar war (Urk. 8/12 S. 2). Weiter wurde auch die Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 8/20) im SYMBA-Gutachten ber?cksichtigt (Urk. 8/11 S. 1). Zusammenfassend sind keine Gr?nde ersichtlich, um von den schl?ssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen des SYMBA-Gutachtens vom 14. Juni 2002 abzuweichen, weshalb im Folgenden von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer behinderungsangepassten T?tigkeit auszugehen ist. 4.2 4.2.1?? Die IV-Stelle ging in ihrer Verf?gung vom 12. September 2002 von einem Valideneinkommen von Fr. 50'410.-- aus, das auf dem Einkommen beruht, welches der Beschwerdef?hrer bei der I.___ 1999 erzielte. Gest?tzt auf drei Dokumentationen ?ber Arbeitspl?tze (DAP) ermittelte die IV-Stelle zudem ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 48'553.-- sowie eine daraus resultierende Invalidit?t von 4 % (Urk. 2 S. 2). ???????? Demgegen?ber machte der Vertreter des Beschwerdef?hrers geltend, dass hinsichtlich des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Verdienst als Kehrichtlader bei der H.___ auszugehen sei (Jahreslohn von Fr. 55'900.--), nicht vom zuvor bei der I.___ erzielten Lohn. Bei den zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommen herangezogenen DAPs sei von den Minimallohnangaben auszugehen und zudem ein invalidit?tsbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 18'411.-- und einem Invalidit?tsgrad von rund 67 % f?hre (Urk. 12 S. 5). 4.2.2?? Der Beschwerdef?hrer war zuletzt vom 21. Mai 2001 bis 31. M?rz 2002 bei der H.___ t?tig, was ihm offensichtlich aufgrund einer mittelfristigen Verbesserung seines Gesundheitszustandes m?glich war. Da f?r die Ermittlung des Valideneinkommens grunds?tzlich vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen ist, erscheint es zugunsten des Beschwerdef?hrers gerechtfertigt, entsprechend den Ausf?hrungen seines Vertreters vom bei der H.___ erzielten Jahreseinkommen von Fr. 55'900.-- auszugehen (Fr. 4'300.-- x 13, Urk. 8/36). Weiter entsprechen s?mtliche von der IV-Stelle zur Bestimmung des Invalideneinkommens beigezogenen Dokumentationen ?ber Arbeitspl?tze (DAP Nr. 6783, Nr. 6408 sowie Nr. 5544) den im SYMBA-Gutachten festgelegten medizinischen Anforderungen an eine behinderungsangepasste T?tigkeit (Urk. 8/32, Urk. 8/14 S. 2). Geht man zugunsten des Beschwerdef?hrers von den Minimallohnangaben aus und l?sst die seither eingetretene Nominallohnentwicklung ausser Acht, ergibt sich ein zumutbares Jahreseinkommen von rund Fr. 46'028.--. Da diese Arbeitspl?tze bereits der Behinderung des Beschwerdef?hrers angepasst sind, ist ein weiterer invalidit?tsbedingter Abzug nicht gerechtfertigt, was zu einer Invalidit?t von rund 17 % f?hrt ([Fr. 55'900.-- -Fr. 46'028.--] x 100 / Fr. 55'900.-- = 17.66). Wollte man aufgrund der geringen Anzahl der vorliegenden DAP die Invalidit?t anhand der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermitteln, f?hrte dies zu folgendem Ergebnis: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) m?nnlicher Arbeitskr?fte im privaten Sektor f?r einfache und repetitive T?tigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt bei einer? 40-Stunden-Woche Fr. 4'437.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt f?r Statistik, Neuch?tel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Ber?cksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'626.--, nach Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2000: 1856, Stand 2001: 1902) per 2001 ein solches von rund Fr. 4'741.-- (Die Volkswirtschaft, 8-2002, S. 93, Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem j?hrlichen Einkommen von rund Fr. 56'892.-- entspricht. Macht man davon aufgrund des Alters des Beschwerdef?hrers, seiner ausl?ndischen Staatsangeh?rigkeit und der Art der Behinderung einen grossz?gigen Abzug von 15 %, ergibt sich immer noch ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 48'358.--, was sogar nur zu einer Invalidit?t von rund 13 % f?hrt ([Fr. 55'900.-- -Fr. 48'358.--] x 100 / Fr. 55'900.-- = 13.49). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht erfolgt ist.
5.?????? Die IV-Stelle hat mit dem Beschwerdef?hrer am 29. Juli 2002 eine Berufsberatung durchgef?hrt (Urk. 8/32) und ist damit ihren Pflichten gem?ss Art. 15 IVG nachgekommen. Im Verlaufsprotokoll ist klar festgehalten, dass der Beschwerdef?hrer die Rentenpr?fung w?nscht (Urk. 8/32 S. 2). Schon allein gest?tzt darauf ist es fraglich, ob eine Arbeitsvermittlung sinnvoll erscheint. Weiter erkl?rte der Beschwerdef?hrer gem?ss diesem Protokoll, dass er schon gerne arbeiten w?rde, aber wer stelle schon jemanden an, der krank sei. Eine 100%-Anstellung, auch wenn sie behinderungsangepasst sei, k?nne er sich nicht vorstellen, h?chstens ein Pensum von vier Stunden, und auch das nur dann, wenn er alle ein bis zwei Stunden 20 bis 30 Minuten Pause machen k?nne. Er sei in der Lage, die Leistungsf?higkeit seines K?rpers selber einzusch?tzen, und w?rde sich nichts zumuten, was ihn l?ngerfristig in den Rollstuhl bringen k?nnte (Urk. 8/32 S. 1 und 5). Aus seinen Angaben im SYMBA-Gutachten vom 14. Juni 2002 ist weiter ersichtlich, dass sich seine gesundheitliche Situation aus subjektiver Sicht in den letzten Jahren stets verschlechtert hat (Urk. 8/11 S. 4 f.). Auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdef?hrers geht demnach hervor, dass f?r ihn die Pr?fung der Rentenfrage im Vordergrund steht und er zur Aufnahme einer behinderungsangepassten 100%igen T?tigkeit nicht bereit ist. Zusammenfassend erscheint eine Arbeitsvermittlung damit nicht als geeignete Massnahme zur Eingliederung des Beschwerdef?hrers, weshalb ein entsprechender Anspruch abzulehnen ist. Hinsichtlich der Umschulung ist festzuhalten, dass gem?ss Rechtsprechung eine Invalidit?t von mindestens 20 % Voraussetzung f?r einen entsprechenden Anspruch ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb auch ein Anspruch auf Umschulung abzulehnen ist.
6. Zusammenfassend f?hrt dies zur Best?tigung der Verf?gung der IV-Stelle vom 12. September 2002 und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).