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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.08.2003 IV.2002.00540

17. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,896 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Umschulung vom Metzger zum Koch bei einem Hörbehinderten mit Rückenbeschwerden

Volltext

IV.2002.00540

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin J?ggi

Urteil vom 18. August 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans St?nzi Seestrasse 162a, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? G.___, geboren 1974, ist seit Geburt h?rbehindert. Er begann 1991 eine Lehre als Metzger und schloss diese 1995 erfolgreich ab (Urk. 9/98-101). Daf?r richtete die Invalidenversicherung im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung Leistungen aus (Urk. 9/36, Urk. 9/25). Ab Dezember 1996 arbeitete er bei der A.___ AG in ___ als Metzger in der Feinzerlegerei (Urk. 9/94). Am 10. September 2000 meldete er sich wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 9/97). Nach Abkl?rungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, am 12. Dezember 2000 mit, dass sie den Rentenanspruch erst nach Ablauf des Wartejahres am 22. Mai 2001 pr?fe (Urk. 9/14). In der Folge pr?fte die IV-Stelle zun?chst den Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auch deshalb, weil das bisherige Arbeitsverh?ltnis offenbar per 31. August 2001 aufgel?st worden war (vgl. Urk. 9/10) und der Versicherte bereits am 20. August 2001 eine zweite Lehre als Koch begonnen hatte (vgl. Urk. 9/91 S. 2). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Neuausbildung zum Koch sei behinderungsbedingt nicht geeignet, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen beziehungsweise langfristig zu erhalten. Dementsprechend k?nne sie die invalidit?tsbedingten Mehrkosten nicht ?bernehmen (Urk. 9/8). Nach schriftlicher Stellungnahme des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Hans St?nzi, Horgen (Urk. 9/6), und weiteren Abkl?rungen seitens der IV-Stelle, hielt diese mit Verf?gung vom 9. September 2002 an der Verneinung des Anspruchs auf Umschulung zum Koch fest (Urk. 2 = Urk. 9/2). 2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob G.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt St?nzi, mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) habe und es sei ihm ein Taggeld nach Art. 24 IVG auszurichten. Gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sei ihm eine Entsch?digung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). ???????? Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 7. Februar 2003 hielt der Beschwerdef?hrer an seinen Antr?gen fest (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel am 25. M?rz 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 17). ???????? Mit Verf?gung vom 13. Mai 2003 holte das Gericht einen erg?nzenden Bericht des Zentrums f?r Wirbels?ulenleiden ein (Urk. 18), welcher mit Datum vom 23. Mai 2003 einging (Urk. 21). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf der Beschwerdef?hrer mit Schreiben vom 4. Juni 2003 mitteilte, der Bericht spreche f?r sich, weshalb er an seinen Antr?gen festhalte (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen.

2. 2.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer gegen?ber der Invalidenversicherung Anspruch auf ?bernahme der Umschulungskosten zum Koch hat. 2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die T?tigkeit als Koch im Wesentlichen stehend und gehend verrichtet werden m?sse und daher wegen des R?ckenleidens des Beschwerdef?hrers aus medizinischer Sicht als Umschulungsziel nicht geeignet sei (Urk. 8 S. 1). Daneben wirke sich auch die praktische Taubheit des Beschwerdef?hrers negativ auf die angestrebte Umschulung aus. Demzufolge k?nne behinderungsbedingt nicht mit einer langfristigen 100%igen Verwertung der Arbeitsleistung nach der Umschulung gerechnet werden, und es fehle daher das erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit (Urk. 8 S. 2). 2.3???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, es sei unbestritten, dass er nach der Wirbels?ulenversteifungsoperation im Oktober 2000 seinen bisherigen Beruf als Metzger nicht mehr aus?ben k?nne. Als problematisch sei ?rztlicherseits vor allem das h?ufige Heben sehr schwerer Lasten bei einer tiefen Umgebungstemperatur betrachtet worden. Dies entspreche auch genau seinem subjektiven Empfinden. Seit seinem Lehrantritt als Koch habe er kein einziges Mal mehr unter R?ckenschmerzen gelitten. Er habe mit Erfolg das erste Lehrjahr als Koch absolviert, und der Bericht des Lehrbetriebes sei absolut positiv ausgefallen. Es sei deshalb nicht verst?ndlich, dass die T?tigkeit als Koch als nicht geeignet beurteilt werde, denn die Praxis habe das Gegenteil bewiesen (Urk. 1 S. 4-5). Auch in der Replik vom 7. Februar 2003 bekr?ftigt der Beschwerdef?hrer, dass seit Beginn der Kochlehre nicht mehr die geringsten R?ckenprobleme aufgetreten seien. Von ?rztlicher Seite werde diese positive Entwicklung darauf zur?ckgef?hrt, dass er nicht mehr in K?hlr?umen arbeiten m?sse, sondern in einem normal warmen bis heissen Klima (Urk. 13 S. 2). Dazu verwies er auf einen aktuellen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ___ (Urk. 14/1). Auch seine praktische Taubheit wirke sich nach Aussage seiner Lehrmeisterin nicht negativ auf den Abschluss der Berufsausbildung und auf die T?tigkeit als Koch aus. Es habe sich also gezeigt, dass er eine Umschulung gew?hlt habe, die ihm dauernd ein rentenausschliessendes Einkommen sichern werde (Urk. 13 S. 2-3).

3. 3.1???? Wegen seiner R?ckenbeschwerden war der Beschwerdef?hrer im Jahre 1999 offenbar in mehreren Spit?lern in Behandlung (vgl. Urk. 9/56-57). Die Akten enthalten sodann mehrmals die Angabe, dass am 17. Oktober 2000 eine Wirbels?ulenversteifungsoperation durchgef?hrt wurde (Urk. 9/57 S. 2, Urk. 9/54 S. 2). Ein Operationsbericht ist jedoch nicht in den Akten. 3.2???? Im Bericht des Spitals Zimmerberg in W?denswil, wo der Beschwerdef?hrer offenbar im Sommer 1999 hospitalisiert war, gaben Dr. med. C.___, Oberarzt Medizin, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt Medizin, f?r den damaligen Austrittszeitpunkt folgende Diagnose an: Lumbospondylogenes Syndrom links bei muskul?rer Dysbalance, Tonussteigerung im Bereich des Gluteus medius und Piriformis links, Eosinophilie unklarer Genese sowie schwere H?r- und Sprechbehinderung seit dem Kleinkindalter. Zur Arbeitsf?higkeit wurde lediglich festgehalten, dass das h?ufige Heben sehr schwerer Lasten bei einer tiefen Umgebungstemperatur sich ung?nstig auf das lumbale Schmerzsyndrom auswirke, die Arbeitsf?higkeit aber durch Physiotherapie und rheumatologische Therapie verbessert werden k?nnte (Urk. 9/56 S. 3). 3.3???? Obigem Bericht beigelegt war der Austrittsbericht des Universit?tsspitals Z?rich, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, vom 4. August 1999 mit ?bereinstimmender Diagnose. Darin wurde ausgef?hrt, dass nach epiduraler Steroid-Injektion am 9. Juli 1999 und intensiver Physiotherapie keine Schmerzverbesserung erreicht worden sei. Nach Manipulation im Bereich der unteren Lendenwirbels?ule sowie des linken ISG und lokaler Infiltration mit Steroiden im Bereich der schmerzhaften Punkte gluteal habe der Patient eine fast vollst?ndige Beschwerdefreiheit gezeigt, jedoch nur ?ber einige Stunden; im Verlauf seien die Schmerzen wieder progredient gewesen, insgesamt jedoch deutlich abnehmend. Es gebe weder Hinweise auf eine entz?ndliche Aetiologie f?r die Schmerzsymptomatik noch auf einen m?glichen Tumor oder eine neurologische Ursache. Es wurde aus rheumatologischer Sicht f?r 10 Tage (bis 4. August 1999) eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert. Im ?brigen enth?lt der Bericht keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit, lediglich noch den Hinweis, dass der Beschwerdef?hrer unter langen und unregelm?ssigen Arbeitszeiten zu leiden scheine (Urk. 9/56 Blatt 5-6). 3.4???? Im Bericht des Zentrums f?r Wirbels?ulenleiden am Spital Sanitas in Z?rich von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 6. Dezember 2000 wurde eine Spondylarthrose sowie Diskushernie L5/S1 bei Status nach Wirbels?ulenversteifungsoperation am 17. Oktober 2000 diagnostiziert. Als Metzger und auch in anderen T?tigkeiten sei der Beschwerdef?hrer vor sechs Monaten ab Operationsdatum nicht einsatzf?hig (Urk. 9/57 S. 2). 3.5???? Auch im Bericht vom 9. Juni 2001 vermochten die ?rzte des Zentrums f?r Wirbels?ulenleiden noch keine definitive Beurteilung der Arbeitsf?higkeit vorzunehmen. Es wurde jedoch erw?hnt, dass der Beschwerdef?hrer sich einer anderen beruflichen T?tigkeit zuwenden sollte, da die k?rperliche Belastung in einer Metzgerei zu anstrengend sei (Urk. 9/55 S. 2). 3.6???? Im letzten von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht des Zentrums f?r Wirbels?ulenleiden vom 21. August 2001 wurde festgehalten, dass der Beschwerdef?hrer wieder zu 50 % als Metzger t?tig gewesen sei und es dabei zu zunehmenden Schmerzen im Bereich des lumbosakralen ?berganges gekommen sei. Da der Beschwerdef?hrer vor Injektionen starke Angst habe, habe er nur langsam dazu bewegt werden k?nnen, sich einer Infiltrationsdiagnostik zu unterziehen. Diese sei sodann am 10. Juli 2001 durchgef?hrt worden, wonach es dem Beschwerdef?hrer akut schnell besser gegangen sei. Man habe ihm vorgeschlagen, sich die Schraube entfernen zu lassen. Falls diese Osteosynthesematerialentfernung durchgef?hrt werden sollte und dann keine lumbosakralen Beschwerden mehr vorhanden seien, k?nne der Beschwerdef?hrer eine 100%ige Arbeitsf?higkeit realisieren. Normalerweise verhalte es sich so, dass Patienten mit Spondylodesen in k?rperlich t?tigen Berufen meist nur noch eine partielle Arbeitsf?higkeit erreichen. Der Beschwerdef?hrer m?chte allerdings seinen Beruf wenn m?glich nicht wechseln (Urk. 9/54 S. 1). 3.7???? Der Hausarzt Dr. B.___ fasste in seinem Bericht vom 13. August 2002 die Krankengeschichte des Beschwerdef?hrers zusammen und nahm zur Geeignetheit einer Umschulung zum Koch Stellung. Die aktuelle Arbeit in K?hlr?umen mit der Notwendigkeit des Umhertragens von 20-40 kg schweren Paletten sei f?r einen Patienten mit nicht ganz klaren und auch nur protrahiert abgeheilten lumbalen R?ckenbeschwerden keine Idealarbeit. Eine Umschulung sei damit grunds?tzlich indiziert und notwendig. Inwieweit eine Kochlehre das Heben von Lasten notwendig mache, k?nne er nicht beurteilen, immerhin d?rften die Lasten unter der bisherigen Gr?ssenordnung von 20-40 kg liegen. Schwerwiegender erscheine ihm das Arbeiten in geb?ckter Stellung. Dass die Sprach- und H?rbehinderung in einer in der Regel eher l?rmigen K?che eine erhebliche Erschwerung darstelle, scheine ihm ebenfalls klar. Eine Kochlehre sei unter diesen Umst?nden sicher problematisch und beinhalte eine grosse Wahrscheinlichkeit, auch bei gutem Willen aller Beteiligten zu scheitern. Andererseits d?rften die M?glichkeiten anderer Lehrstellen auch nicht gerade reichlich vorhanden sein, und die vorgeschlagene M?glichkeit stelle mit Sicherheit eine Verbesserung gegen?ber dem aktuellen Arbeitsplatz dar (Urk. 9/53). 3.8???? In dem vom Beschwerdef?hrer mit der Replik eingereichten Bericht vom 28. Januar 2003 hielt Dr. B.___ sodann fest, dass er sich weiter ?ber die T?tigkeit eines Kochs erkundigt habe. Entgegen seiner fr?heren Annahme gehe in den meisten K?chen die Bestellung von Speisen schriftlich vor sich, und die Arbeiten seien weitgehend standardisiert oder auch schon vorbereitet. Er habe erfahren, dass der Beschwerdef?hrer sich recht gut bew?hrt habe. Offenbar w?rden nicht selten H?rbehinderte in K?chen eingesetzt und k?nnten dort gesch?tzt vor der Notwendigkeit zur Kommunikation normale bis ?berdurchschnittliche Arbeit leisten. Zum zweiten Punkt seiner fr?heren Bedenken betreffend die R?ckenschmerzen bemerkte Dr. B.___, dass beim Beschwerdef?hrer erfreulicherweise seit Anfang der Kochlehre keinerlei R?ckenbeschwerden mehr aufgetreten seien. Einzige f?r ihn einigermassen verst?ndliche Erkl?rung daf?r sei, dass der Beschwerdef?hrer jetzt an einem normal warmen bis heissen Ort arbeite, im Gegensatz zu den fr?heren Arbeiten in K?hlr?umen. Dr. B.___ kommt zum Schluss, dass er seine fr?here Beurteilung revidiere. Er st?tze sich dabei einerseits auf den bisher sehr positiven Verlauf der gut 1 ?-j?hrigen Lehrzeit und andererseits auf die offensichtlich positiven Erfahrungen H?rbehinderter im gew?hlten Beruf als Koch (Urk. 14/1). 3.9???? In dem vom Gericht eingeholten erg?nzenden Bericht des Zentrums f?r Wirbels?ulenleiden vom 23. Mai 2003 wird ausgef?hrt, dass das Heben von schweren Lasten bei der T?tigkeit als Metzger dazu f?hre, dass eigentlich immer eine Hohlkreuzhaltung (Lordose) eingenommen werden muss. Dies sei sehr wahrscheinlich auch die Ursache gewesen, dass beim Beschwerdef?hrer eine vorzeitige Abnutzungserscheinung und Bandscheibendegeneration auf dem untersten Lendenwirbel aufgetreten sei. Bei der K?chenarbeit m?sse der Beschwerdef?hrer weniger schwere Gewichte heben und k?nne die Gr?ssen- und Mengenaufteilung relativ selbst?ndig vornehmen. Die K?chenarbeit werde zudem eher in vorn?bergeneigter Haltung (delordosierend) durchgef?hrt, was beim Beschwerdef?hrer einer Schonhaltung entspreche. Ausserdem sei es eine Tatsache, dass K?lte sich verschlimmernd auf R?cken- beziehungsweise gesamthaft Gelenkbeschwerden auswirke. Diesbez?gliche am Zentrum f?r Wirbels?ulenleiden seit 1998 durchgef?hrte Patientenbefragungen h?tten ergeben, dass K?lte ?berwiegend als schmerzverst?rkend empfunden w?rde (Urk. 21).

4. 4.1???? Von den Parteien unbestritten und in den medizinischen Akten mehrmals erw?hnt ist, dass die T?tigkeit als Metzger, bei welcher der Beschwerdef?hrer schwere Lasten von 20-40 kg zu heben und in k?hler Umgebung zu arbeiten hatte, angesichts seiner R?ckenbeschwerden nicht mehr zumutbar ist. 4.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndet die abweisende Verf?gung damit, dass die T?tigkeit als Koch im Wesentlichen stehend und gehend verrichtet werden m?sse und daher wegen des R?ckenleidens und im ?brigen auch wegen der H?rbehinderung des Beschwerdef?hrers aus medizinischer Sicht als Umschulungsziel nicht geeignet sei (Urk. 8). Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, die Tatsache, dass er seit Beginn der Kochlehre keine Schmerzen mehr habe und die Lehre auch sonst erfolgreich verlaufe, beweise deren Behinderungsangepasstheit (Urk. 13 S. 2). 4.3 Zun?chst ist festzuhalten, dass gem?ss Rechtsprechung die Frage einer Leistungsgew?hrung in der Invalidenversicherung prognostisch und nicht nach ihrem eingetretenen Erfolg zu beurteilen ist (BGE 110 V 102 Erw. 2 mit Hinweis). Die Kosten der Umschulung k?nnten also nicht allein deshalb ?bernommen werden, weil der Beschwerdef?hrer nun seit Beginn der Kochlehre offenbar keine R?ckenbeschwerden mehr zu beklagen hat. Aufgrund der von den Parteien eingereichten medizinischen Berichte kann indes nicht abschliessend beurteilt werden, ob die T?tigkeit als Koch den Behinderungen des Beschwerdef?hrers angepasst ist. Insbesondere kam Dr. B.___ in seinem ersten Bericht vom 13. August 2002 zum Schluss, er k?nne die Verweigerung der Leistung durch die Beschwerdegegnerin gut nachvollziehen (Urk. 9/53), und erst nach erfolgreichem Beginn erachtete er die Kochlehre als geeignetes Umschulungsziel (Urk. 14/1). Die bereits vorhandenen Berichte des Zentrums f?r Wirbels?ulenleiden nahmen zur Behinderungsangepasstheit einer T?tigkeit als Koch nicht Stellung (Urk. 9/57, Urk. 9/55, Urk. 9/54). Deshalb holte das Gericht den erg?nzenden Bericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 21) ein. Daraus geht nun hervor, dass im Falle des Beschwerdef?hrers vor allem die Hohlkreuzhaltung, welche im Beruf als Metzger oft einzunehmen ist, zu R?ckenbeschwerden f?hrt. Die vorn?bergeneigte Haltung, die bei der Arbeit in der K?che h?ufig vorkommt und vom Hausarzt Dr. B.___ zun?chst als problematisch beurteilt worden war (Urk. 9/53 S. 2), entspreche in seinem Fall aber gerade einer Schonhaltung. Zudem wird es als mit den Erfahrungswerten ?bereinstimmende Tatsache bezeichnet, dass sich K?lte auf R?ckenbeschwerden negativ auswirke. Dieser Bericht legt ?berzeugend dar, dass sich die Anforderungen einer T?tigkeit als Metzger und diejenigen einer T?tigkeit als Koch im Hinblick auf das konkrete R?ckenleiden des Beschwerdef?hrers doch erheblich unterscheiden. Gest?tzt darauf ist die Kochlehre durchaus als behinderungsangepasst zu qualifizieren. Zu erw?hnen bleibt, dass die H?r- und Sprechbehinderung des Beschwerdef?hrers bei der Beurteilung der anbegehrten Umschulungsmassnahme nicht von massgebender Bedeutung ist. Dass diese Behinderung praktisch in allen Berufen zu gewissen Schwierigkeiten f?hren kann, erkl?rt sich von selbst. So hat es auch in dem Betrieb, wo der Beschwerdef?hrer zuletzt als Metzger gearbeitet hatte, Probleme gegeben (vgl. Urk. 9/85 Blatt 4, Urk. 9/94 S. 3). Trotzdem war der Beschwerdef?hrer jahrelang in diesem Beruf t?tig, und erst die R?ckenbeschwerden f?hrten zur Aufl?sung dieses letzten Arbeitsverh?ltnisses. Ebenso ist ihm und dem jeweiligen Arbeitgeber in Bezug auf die H?rbehinderung eine T?tigkeit als Koch zumutbar. 4.4???? Aus obigen Erw?gungen ergibt sich, dass die T?tigkeit als Koch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers gen?gend R?cksicht nimmt und damit als behinderungsangepasst gelten kann. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Umschulung hat. Hinsichtlich der konkret auszurichtenden Leistungen, insbesondere der Ausrichtung von Taggeldern, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, da diese aufgrund der Ablehnung der Umschulungsmassnahme bisher nicht dar?ber verf?gt hat.

5. Ausgangsgem?ss hat der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend ist eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung vom 9. September 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Umschulung hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese ?ber die konkreten Leistungen, insbesondere auch ?ber den Anspruch auf Taggelder, verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans St?nzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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