IV.2002.00535
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Steck
Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1???? Dr. oec. M.___, geboren 1941, war von 1985 bis 19. Februar 2000 als Group Treasurer/Finanzdirektorin bei der A.___ AG in ___ angestellt; den letzten Arbeitstag leistete sie am 30. April 1999 (Urk. 7/34/1 Ziff. 1 und Ziff. 4-5). Am 17. Juni 2000 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen verschiedener Beschwerden zum Rentenbezug an (Urk. 7/35 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8, Urk. 7/36/1 S. 1 oben). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/16-17, Urk. 7/21-22), ein Gutachten (Urk. 7/20) und einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/34/1) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom 15. (richtig wohl: 5.) Dezember 2001 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen vom 29. April 2000 bis 28. Februar 2002 dauernden, befristeten Anspruch auf eine ganze Rente in Aussicht mit der Begr?ndung, nach Ablauf der Wartezeit am 29. April 2000 habe ihre Arbeitsunf?higkeit 100 % betragen. Die Abkl?rung habe ergeben, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe und dass aus ?rztlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsf?higkeit bestehe. Gem?ss Gutachten vom 14. November 2001 sei es ihr zuzumuten, ihre angestammte T?tigkeit wieder voll auszu?ben. Aufgrund dessen werde die Rente bis 28. Februar 2002 befristet (Urk. 7/11 S. 2). Dazu wandte die Versicherte im Wesentlichen ein, auf die Schlussfolgerung des Gutachtens, dass aktuell keine Arbeitsunf?higkeit mehr bestehe, k?nne nicht abgestellt werden, da es auf einer medizinisch falschen Einsch?tzung, mangelhaften Abkl?rungen, einer Bagatellsierung der geschilderten Symptome und der aktuellen Medikamentation beruhe. Zugestimmt werden k?nne dem Gutachten in Bezug auf die Feststellung, dass ihre psychische Situation keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit mehr bewirke (Urk. 7/12 S. 1 f.). Mit Verf?gung vom 5. September 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2000 bis 28. Februar 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) zu. 2.?????? Am 4. Oktober 2002 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Z?rich, Beschwerde gegen die vorgenannte Verf?gung mit dem Antrag, die Verf?gung sei insoweit aufzuheben als die ganze Rente befristet sei und es sei stattdessen eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. September 2002 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 28. November 2002 hielt die Versicherte an ihrem Antrag auf Zusprechung einer ganzen unbefristeten Invalidenrente fest (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 27. Januar 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? In formeller Hinsicht brachte die Beschwerdef?hrerin beschwerdeweise vor, die Beschwerdegegnerin st?tze die angefochtene Befristung ohne weitere Erw?gungen auf das Gutachten von PD Dr. med. C.___, Medizinisches Zentrum R?merhof (MZR), vom 14. November 2001. Auf die von ihr dagegen vorgebrachten Einwendungen gegen die Feststellungen des Gutachters w?rde nicht eingegangen, ausser der Erw?hnung, dass die Eingaben vom 13. Dezember 2001 und 26. Februar 2002 gepr?ft worden seien. Die bei den Akten liegenden ?usserungen der anderen ?rzte w?rden zum Teil ?berhaupt nicht ber?cksichtigt und zum Teil aus unsachgem?ssen Gr?nden ausser Acht gelassen. Somit erweise sich die angefochtene Verf?gung in Bezug auf die Befristung als im eigentlichen Sinne nicht begr?ndet (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3 und S. 5 ff. und Ziff. 7-8). 1.2???? Gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu geh?rt insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 1.3???? Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.4???? Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanspruchs ist sodann die Begr?ndungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Beh?rde von unsachlichen Motiven leiten l?sst, und es der Betroffenen erm?glichen, die Verf?gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur m?glich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich die Beh?rde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verf?gung st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). 1.5???? Gem?ss BGE 124 V 181 muss die Beh?rde wenigstens kurz die sie leitenden ?berlegungen nennen, sich aber nicht mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken. Der Beschwerdef?hrerin ist darin beizupflichten, dass die angefochtene Verf?gung von der Beschwerdegegnerin nicht allzu ausf?hrlich begr?ndet wurde und sie sich insbesondere nicht mit den ?brigen bei den Akten liegenden Arztberichten auseinandersetzte. Aufgrund der Aktenlage hielt sie im Vorbescheid vom 15. Dezember 2001 fest, dass ihre Abkl?rung ergeben habe, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und dass aus ?rztlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsf?higkeit bestehe. Gem?ss dem Gutachten vom 14. November sei es der Beschwerdef?hrerin zuzumuten, ihre angestammte T?tigkeit wieder zu 100 % auszu?ben (Urk. 7/11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin kam somit - wenn auch nicht allzu ausf?hrlich - ihrer Begr?ndungspflicht nach, weshalb nicht von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Geh?rs gesprochen werden kann. Unter Ber?cksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vor diesem Gericht Stellung nehmen konnte und dieses Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei ?berpr?fen kann, konnte ein allf?lliger Mangel der Verletzung des rechtlichen Geh?rs - nach oben erw?hnter Rechtsprechung - geheilt werden.
2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.7???? In Bezug auf Berichte von Haus?rzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 2.8???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 2.9???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 2.10?? Gem?ss Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts liegt bei der r?ckwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngem?sser Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV herauf- oder herabgesetzt wird, bloss ein Rechtsverh?ltnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs ?ber den verf?gungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenst?ndlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche ?berpr?fungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschr?nkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen m?sste die richterliche ?berpr?fungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer r?ckwirkend verf?gten abgestuften Rente Revisionsgr?nde unterlegt sein m?ssen, k?nnte die Frage nach der Rechtm?ssigkeit der Abstufung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Pr?fung ausgenommen blieben (BGE 125 V 418 Erw. 2d mit Hinweisen).
3. 3.1???? Prof. Dr. med. D.___, Abteilung Strahlentherapie, Universit?t X.___ Klinikum, und Ehemann der Beschwerdef?hrerin, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 3): ?????????????????? "-?????? Asthma bronchiale ?????????????????? -??????? atopische Erkrankungen ?????????????????? -??????? Rheuma -??????? Dislokation und Hyperflexibilit?t der Halswirbels?ule mit Verdacht auf tempor?re Vertebraliskompression -??????? klimakterische Beschwerden bei Intoleranz der Oestrogenmedikation ?????????????????? -??????? Hypertonie ?????????????????? -??????? Verdacht auf Colitis ulcerosa ?????????????????? -??????? reaktive Depression ?????????????????? -??????? Claustrophobie." ???????? Die Beschwerdef?hrerin sei seit 29. April 1999 bis ?ber das Jahr 2003 hinaus 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 1.5). 3.2???? Prof. Dr. med. E.___, FMH Gyn?kologie und Geburtshilfe, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Juli 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Depression und einen Fluor (Urk. 7/22 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdef?hrerin sei in ihrer bisherigen T?tigkeit seit 29. April 1999 bis auf weiteres 100 % arbeitsunf?hig. Zudem vermerkte er, dass die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin von deren Ehemann (Prof. D.___) festgelegt werde (Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 1.5). 3.3???? Dr. C.___ stellte in seinem auf Aktenstudium, pers?nlicher Begutachtung sowie konsiliarischen Untersuchungen durch Dr. med. F.___, FMH, Facharzt f?r Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM (Urk. 7/20 S. 8 ff), und Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/20 S. 10 ff.), beruhenden Gutachten vom 14. November 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/20 S. 10 und S. 12): ???????? "Rheumatologische Diagnosen: -??????? Plurisegmentale degenerative Ver?nderungen mit insbesondere Chondrosen und Osteochondrosen im Bereiche C3/C4 und C5 bis Th1 mit -??????? Articul?r-degenerativ eingeschr?nkten Bewegungsumf?ngen in allen Richtungen ?????????????????? -??????? Rezidivierende cervikozephale Schmerzsymptomatik ???????? Psychiatrische Diagnose: -??????? Psychische Anpassungsst?rung mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Reaktion." ???????? Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin hielt der Gutachter zusammenfassend fest, dass 1987 Asthma und 1988 ein Cervicobrachialsyndrom C7 diagnostiziert worden seien. Seit 1994 best?nden auch Beschwerden im Bereich der Brustwirbels?ule und Kreuzschmerzen und seit einem Jahr zudem Hautbeschwerden in Form von Ausschl?gen und Juckreiz, woraufhin im Oktober 2001 von einem Spezialisten eine atopische Dermatitis diagnostiziert worden sei (Urk. 7/20 S. 13 f. Ziff. 5). Durch die bestehenden rheumatologischen Leiden sei die Beschwerdef?hrerin in ihrer zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Finanzchefin sowie Mitglied der Gesch?ftsleitung nicht wesentlich eingeschr?nkt. Diesbez?glich bestehe, wenn auch mit Beschwerden, eine volle Arbeitsf?higkeit. Das derzeit vorliegende leichte Asthma beeintr?chtige die Beschwerdef?hrerin in einer rein intellektuellen T?tigkeit ebenfalls nicht. F?r ihre zuletzt ausge?bte T?tigkeit bestehe diesbez?glich eine volle Arbeitsf?higkeit. Dasselbe gelte f?r die derzeit aufgeflammte atopische Dermatitis. Diese m?sse behandelt werden, stelle jedoch im vorliegenden Ausmass keine Behinderung im Sinne der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung dar. Dasselbe gelte f?r die anderen festgestellten Diagnosen wie Hypertonie, Trigeminusneuralgie sowie Sigmadivertikulose. Seitens Prof. D.___ sei auch wiederholt eine Depression diagnostiziert worden. Bei dieser infolge der ?berraschenden und ungerechtfertigt erfolgten K?ndigung an der letzten Arbeitsstelle aufgetretenen Depression handle es sich retrospektiv um einen Status nach wahrscheinlich schwerer depressiver Reaktion, welche auf das nachvollziehbar traumatische und ersch?tternde Ereignis zur?ckzuf?hren sei. Die Beschwerdef?hrerin habe aus dieser Depression herausgefunden, die Symptomatik befinde sich in deutlicher Regression. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich damit keine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin mehr. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe bei der Beschwerdef?hrerin in einer intellektuellen, leitenden T?tigkeit (Finanzen, Wirtschaft, Gesch?ftsleitung) eine 100%ige Arbeitsf?higkeit (vgl. Urk. 7/20 S. 14 f. Ziff. 5). 3.4???? Dem Zeugnis von Prof. Dr. I.___, Leitender Arzt Allergiestation, Dermatologische Klinik, Universit?tsspital Z?rich, vom 24. Januar 2002, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin vom 20. November bis 23. November 2001 und vom 26. November bis 29. November 2001 hospitalisiert und vom 9. November 2001 bis 15. Januar 2002 100 % arbeitsunf?hig war (Urk. 7/18/3). 3.5???? Dr. B.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 6. M?rz 2002 folgende Diagnosen (Urk. 7/16): ???????? "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: -??????? Chronisch-rezidivierendes urticarielles Exanthem vor allem im Bereich des Ges?sses und der Rima ani -??????? Rezidivierender Schwindel mit Synkopen und Praesynkopen unklarer Aetiologie ?????????????????? -??????? Asthma bronchiale -??????? Rezidivierende, praktisch therapieresistente Trigeminus-/Occipitalisneuralgie ???????? Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: ?????????????????? -??????? Spastische Sigmadivertikulose." ???????? Die Beschwerdef?hrerin sei seit 10. Januar 2001 bei ihm in Behandlung (Urk. 7/16 S. 2 lit. D. Ziff. 1). Ihr Gesundheitszustand sei station?r (Urk. 7/16 S. 2 lit. C Ziff. 1). Sie sei seit 29. April 1999 bis auf weiteres 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/16 S. 1 lit. B). Insgesamt sei die Beschwerdef?hrerin nicht mehr arbeitsf?hig. Eine Umschulung komme nicht in Frage, da die Krankheiten der Beschwerdef?hrerin berufsunabh?ngig seien (Urk. 7/16 S. 2 lit. D Ziff. 7) 3.6???? Dr. med. J.___, Dermatologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 8. M?rz 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer Neurodermitis atopica, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit habe (Urk. 7/17 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei besserungsf?hig, ihre Arbeitsf?higkeit k?nne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/17 S. 2 lit. C Ziff. 1-2). Die Beschwerdef?hrerin sei derzeit praktisch beschwerdefrei. Am 8. Februar 2002 sei der Neurodermitisschub abgeheilt gewesen. Bei der Neurodermitis handle es sich um ein chronisch-rezidivierendes Leiden (Urk. 7/17 S. 2 lit. D Ziff. 4-5 und Ziff. 7). 3.7???? Am 24. September 2002 hielt Dr. B.___ fest, dass sich bez?glich des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin seit Anfang 2001 nichts ge?ndert habe. Sie sei weiterhin 100 % arbeitsunf?hig, woran sich in absehbarer Zeit nichts ?ndern d?rfte (Urk. 3).
4.?????? Strittig ist, ob bei der Beschwerdef?hrerin eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine ganze Rente zugesprochen wurde (1. April 2000), mit dem Zustand im Zeitpunkt der Aufhebung dieser ganzen Rente (28. Februar 2002). 4.1???? F?r den Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. April 2000 st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf die ?rztlichen Berichte von Prof. D.___ (Urk. 7/21), Prof. E.___ (Urk. 7/22) sowie des Hausarztes Dr. B.___ (Urk. 7/16, vgl. vorstehend Erw. 3.1-2 und Erw. 3.5). ???????? Hinsichtlich der Befristung der Rente per 28. Februar 2002 st?tzte sie sich auf das von ihr eingeholte Gutachten des MZR (Urk. 7/20, vgl. vorstehend Erw. 3.3), woraus sie den Schluss zog, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin verbessert habe und dass aus ?rztlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsf?higkeit bestehe. Gem?ss Gutachten des MZR vom 14. November 2001 sei es der Beschwerdef?hrerin zuzumuten, die angestammte T?tigkeit wieder voll auszu?ben (Urk. 7/11 S. 2). 4.2 4.2.1?? Prof. D.___ erachtete die Beschwerdef?hrerin seit 29. April 1999 bis ?ber das Jahr 2003 hinaus als 100 % arbeitsunf?hig. Diese Feststellung erscheint als sehr pauschal, muss doch davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand und entsprechend auch die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Laufe von ?ber drei Jahren gewissen Ver?nderungen unterliegt oder diese Ver?nderungen zumindest nicht zum Vornherein verneint werden k?nnen. Ausserdem ist der Radiologe Prof. D.___ der Ehemann der Beschwerdef?hrerin, weshalb seine Beurteilung entsprechend zur?ckhaltend zu w?rdigen ist. 4.2.2?? Prof. E.___ hielt zur Frage der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin fest, diese sei in ihrer bisherigen T?tigkeit seit 29. April 1999 bis auf weiteres 100 % arbeitsunf?hig und vermerkte, dass die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin von deren Ehemann festgelegt werde (Urk. 7/22 S. 1 Ziff. 1.5). Dieser Vermerk weist darauf hin, dass Prof. E.___ diese Frage nicht aufgrund seiner eigenen Beurteilung beantwortete, sondern sich vielmehr auf diejenige des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin st?tzte. 4.2.3?? Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdef?hrerin sei seit 10. Januar 2001 bei ihm in Behandlung (Urk. 7/16 S. 2 lit. D Ziff. 1). Ihr Gesundheitszustand sei station?r (Urk. 7/16 S. 2 lit. C Ziff. 1). Sie sei seit 29. April 1999 bis auf weiteres 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 7/16 S. 1 lit. B). Insgesamt sei sie nicht mehr arbeitsf?hig; eine Umschulung komme nicht in Frage, da die Krankheiten der Beschwerdef?hrerin berufsunabh?ngig seien (Urk. 7/16 S. 2 lit. D Ziff. 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rente bis zum 28. Februar 2002 befristet hatte, hielt Dr. B.___ am 24. September 2002 fest, dass sich bez?glich des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin seit Anfang 2001 nichts ge?ndert habe. Sie sei weiterhin 100 % arbeitsunf?hig, woran sich auch in absehbarer Zeit nichts ?ndern d?rfte (Urk. 3). Obwohl die Beschwerdef?hrerin erst seit Januar 2001 bei Dr. B.___ in Behandlung stand, beurteilte dieser deren Gesundheitszustand "r?ckwirkend" seit Ende April 1999. Dies, wie auch der Umstand, dass Haus?rzte in ihrer Tendenz aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend Erw. 2.7), wirkt sich auf den Bericht und das Zeugnis von Dr. B.___ relativierend aus. 4.2.4?? Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin kann auf das Gutachten des MZR abgestellt werden. Das Gutachten ist umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge ein und enth?lt nachvollziehbar begr?ndete Schlussfolgerungen. Es gen?gt den an ein Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 2.6) in einem Umfang, der es erlaubt, vollumf?nglich darauf abzustellen. Daran verm?gen auch die verschiedenen Einw?nde der Beschwerdef?hrerin nichts zu ?ndern. Die Beschwerdef?hrerin machte unter anderem geltend, der Gutachter habe zwar bez?glich der dermatologischen Symptome eine ungef?hre Diagnose wiedergegeben, doch sei er aufgrund verschiedener Annahmen der Auffassung gewesen, dass die Hautproblematik keinen Einfluss auf ihre invalidenversicherungsrechtlich relevante Erwerbsunf?higkeit habe. F?r die Unrichtigkeit dieser Annahme spreche vor allem die Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin wenige Wochen nach der Untersuchung durch den Gutachter im Universit?tspital Z?rich station?r behandelt habe werden m?ssen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, Urk. 10 S. 2 f. Ziff. 3). Dr. C.___ hielt indessen in seinem Gutachten fest, die Beschwerdef?hrerin leide an einer derzeit aufgeflammten atopischen Dermatitis. Diese m?sse zwar behandelt werden, stelle jedoch im vorliegenden Ausmass keine Behinderung im Sinne der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung dar (Urk. 7/20 S. 14 unten). Damit stellte der Gutachter weder eine lediglich ungef?hre, sondern eine exakte Diagnose, noch sind seine Annahmen als unrichtig zu qualifizieren. Dr. C.___ hielt vielmehr fest, dass im Zeitpunkt der Untersuchung gerade ein Dermatitisschub manifest war. Die Neurodermitis sei behandlungsbed?rftig, habe aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin. Damit ?usserte er seine Ansicht, dass er die Beschwerdef?hrerin auch w?hrend eines Dermitisschubes als 100 % arbeitsf?hig erachtete. Weiter wandte die Beschwerdef?hrerin ein, der Gutachter habe zwar in seiner Beurteilung festgehalten, dass die Beschwerdef?hrerin im Zusammenhang mit der Neurodermitis atopica das Medikament Atarax einnehmen m?sse, aber nicht ber?cksichtigt, dass die Einnahme dieses Medikamentes eine sedierende Wirkung und entsprechend auch Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit habe. Ferner stehe dieses Medikament auch mit dem erneuten Auftreten der Trigeminusneuralgie im Zusammenhang, was wiederum auch Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Dr. C.___ setzte sich im Gutachten mit der Medikamentation der atopischen Dermitis auseinander (Urk. 7/20 S. 6 Mitte). Allein die Tatsache dass er die Medikamentation, nicht aber deren sedierende Wirkung erw?hnte, l?sst nicht darauf schliessen, dass er dessen Wirkung von vorneherein verkannte oder sich nicht damit auseinandersetzte, sondern vielmehr darauf, dass er im Bewusstsein darum, dass die Beschwerdef?hrerin dieses Medikament einnahm, dessen m?gliche sedierende Wirkung nicht als zur Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit gen?gend erachtete. Dem Einwand der behaupteten mangelhaften Abkl?rung in dem Sinne, dass der Gutachter die verschiedenen Krankheiten nicht gesamthaft ber?cksichtigte (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6), ist entgegenzuhalten, dass sich der Gutachter differenziert mit den einzelnen Beschwerden und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin auseinandersetzte (vgl. Urk. 7/20 S. 14 unten). 4.2.5?? Mit der Auffassung von Dr. C.___ des MZR bez?glich der Neurodermitis vereinbar ist auch der ?rztliche Bericht von Dr. J.___. Die Fach?rztin f?r Dermatologie stellte die Diagnose einer Neurodermitis atopica und hielt fest, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin habe (Urk. 7/17 S. 1 lit. A). Weiter hielt Dr. J.___ am 8. M?rz 2002 fest, dass die Beschwerdef?hrerin derzeit praktisch beschwerdefrei sei, am 8. Februar 2002 sei der Neurodermitisschub abgeheilt gewesen (Urk. 7/17 S. 2 lit. D Ziff. 4-5). Gem?ss Angaben der Beschwerdef?hrerin wurde diese von Prof. I.___ im Anschluss an die Zeit ihrer ambulanten Behandlung im Universit?tsspital Z?rich bis zum 11. Januar 2002 (Urk. 7/18/3) an Dr. J.___ zur Nachbehandlung verwiesen. Wenn jeweils wieder ein neuer Schub aufgetreten sei, sei von der Praxis von Dr. J.___ zu h?ren gewesen, dass es sich dabei nicht um einen Notfall handle und Medikamente jederzeit abgeholt werden k?nnten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 8 unten). Diese Tatsache, wie auch diejenige, dass Dr. J.___ festhielt, bei der Neurodermitis handle es sich um ein chronisch-rezidivierendes Leiden (Urk. 7/17 S. 2 Ziff. 7), weisen darauf hin, dass Dr. J.___ die gesamte Situation und somit die Arbeitsf?higkeit sowohl w?hrend eines Dermitisschubes als auch in beschwerdefreien Phasen beurteilte und diesbez?glich die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdef?hrerin auch w?hrend der Phasen von Neurodermitissch?ben zu 100 % arbeitsf?hig ist. 4.2.6?? Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt der Rentenbefristung am 28. Februar 2002 vollumf?nglich auf das Gutachten des MZR abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist (Urk. 7/20 S. 15). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von einer wesentlichen ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen im Vergleich zu jenen am 1. April 2000 ausgegangen, weshalb sie die Aufhebung des Rentenanspruchs - unter Ber?cksichtigung der dreimonatigen Karenzfrist gem?ss Art. 88 a Abs. 1 IVV - per 28. Februar 2002 zu Recht verf?gte. 4.3???? Nach dem Gesagten erweist sich die Aufhebung der Rente aufgrund der Ver?nderung des Gesundheitszustandes als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. ???????? Vorliegend war der Sachverhalt bis zur angefochtenen Verf?gung vom 5. September 2002 zu beurteilen. Allf?llige f?r die Zeit nach Verf?gungserlass eingetretene Ver?nderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin w?ren im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).