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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 IV.2002.00524

27. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,173 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Rechtskraft eines vorgängigen Rückweisungsentscheids; Invaliditätsbemessung

Volltext

IV.2002.00524

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r O. Peter

Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Claudia Giusto Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Im Januar 1999 meldete sich die 1959 geborene G.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und begehrte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/26). Nach durchgef?hrter Abkl?rung wies die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 25. August 1999 (Urk. 8/12) ab. Die von der Versicherten dagegen am 24. September 1999 erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung mindestens einer halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/11), wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich im Verfahren Proz.-Nr. IV.1999.00563 mit Urteil vom 30. M?rz 2001 (Urk. 8/3) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 25. August 1999 (Urk. 8/12) aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zur?ckgewiesen wurde, damit diese, nach Durchf?hrung der Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch der Versicherten ab November 1998 neu verf?ge (Dispositiv Ziff. 1). Dieser Gerichtsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2???? Nach weiterer Abkl?rung (vgl. Urk. 8/4-5; Urk. 8/19-22) und durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/6-7) veranlasste die Verwaltung schliesslich die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung vom 1. November 1998 bis zum 31. Januar 1999 und einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 (Mitteilung des Beschlusses an die zust?ndige Ausgleichskasse vom 4. Februar 2002 [Urk. 8/2]; Verf?gungen vom 27. August 2002 [Urk. 2/1-2]). 2. 2.1???? Gegen die Verf?gungen betreffend Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 (Invalidit?tsgrad: 41 %; Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2002 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht erneut Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um entsch?digungsf?llige Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente (S. 2 oben). 2.2???? Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2002 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Verf?gung vom 11. November 2002 (Urk. 9) wurde der Beschwerdef?hrerin Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) unter dem Gesichtspunkt der Bindungswirkung des Urteils vom 30. M?rz 2001 (Urk. 8/3) Stellung zu nehmen und insbesondere zu erkl?ren, ob sie an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchen Rechtsbegehren und mit welcher Begr?ndung. Mit Schriftsatz vom 3. M?rz 2003 (Urk. 13) bekr?ftigte die Beschwerdef?hrerin ihre eingangs gestellten Antr?ge (S. 2 oben), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 6. M?rz 2003 (Urk. 14) geschlossen wurde, unter Kenntnisgabe der Zuschrift der Beschwerdef?hrerin (Urk. 13) zuhanden der Gegenpartei.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der eine Viertelsrente ?bersteigende Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit ab dem 1. Februar 1999. Da die Beschwerdegegnerin f?r den zu beurteilenden Zeitraum das Vorliegen eines wirtschaftlichen H?rtefalls im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 28bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) pflichtgem?ss von Amtes wegen (vgl. BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4) gepr?ft und verneint hat (Urk. 2/1 S. 2 oben; Urk. 2/2 Begr?ndung S. 2 oben = Urk. 8/2 Beiblatt S. 2 oben) und dies seitens der Beschwerdef?hrerin nicht in Frage gestellt worden ist (Urk. 1; vgl. Urk. 13), bleibt folglich einzig der Frage der Invalidit?tsbemessung (massgebender Invalidit?tsgrad) nachzugehen. 2.2 2.2.1?? Die Beschwerdegegnerin erwog diesbez?glich, der Beschwerdef?hrerin sei seit Januar 1999 die Verrichtung einer der Behinderung angepassten B?rot?tigkeit im Rahmen eines Pensums von 100 % und damit die Erzielung eines Einkommens von Fr. 48'400.-- pro Jahr zumutbar. Verglichen mit dem ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung per 1999 realisierbaren Jahreseinkommen von Fr. 82'000.-- resultiere eine Einkommenseinbusse beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von 41 %. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 stehe der Beschwerdef?hrerin folglich eine Viertelsrente zu. Eine rechtserhebliche Ver?nderung der Arbeits- und damit der Erwerbs(un)f?higkeit seit dieser, auf dem Urteil vom 30. M?rz 2001 gr?ndenden Beurteilung sei nicht ausgewiesen (Urk. 2/2 Begr?ndung = Urk. 8/2 Beiblatt). Daran h?lt sie im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf die verbindlichen Erw?gungen gem?ss Urteil vom 30. M?rz 2001 fest, mit der Erg?nzung, dass zwischenzeitlich keine neuen, bei der vormaligen Beurteilung unber?cksichtigt gebliebenen medizinischen Befunde erhoben worden seien (Urk. 7). 2.2.2?? Die Beschwerdef?hrerin macht demgegen?ber geltend, die Invalidit?tsbemessung werde durch das Urteil vom 30. M?rz 2001 in keiner Weise pr?judiziert. Zudem habe sich der Gesundheitszustand seit 1999 laufend verschlechtert. Die Beschwerdef?hrerin leide mittlerweile an einem Fibromyalgie-Syndrom, mit Hauptlokalisation der Schmerzen im gesamten R?cken (v.a. lumbal und zervikal) und im Bereich der rechten Hand, an einer Gonarthrose rechts sowie an einem Status nach OSG-Fraktur links mit B?nderriss im M?rz 2000 und k?nne als Selbst?ndigerwerbende t?glich h?chstens 1-1 1/2 Stunden arbeiten. Die Aus?bung einer behinderungsangepassten, k?rperlich leichten T?tigkeit ohne st?ndiges Sitzen und ohne ?berm?ssige Schreibbelastung sei ihr zu h?chstens 50 % zumutbar, womit sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von maximal Fr. 19'200.-- bis Fr. 38'400.-- erzielen lasse (Urk. 1; Urk. 13). 3. 3.1???? Nach der Rechtsprechung sind Teilaspekte des Streitgegenstands in der Regel der Rechtskraft nicht zug?nglich. Dies schliesst indessen nicht aus, dass ?ber bestimmte Elemente des Streitgegenstands im Rahmen von Feststellungs- oder R?ckweisungsentscheiden vorab rechtskr?ftig entschieden wird (BGE 125 V 416 Erw. 2c; vgl. auch Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erl?uterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 30 ff.). Bei R?ckweisungsentscheiden ist grunds?tzlich nur das Dispositiv anfechtbar, nicht aber die Begr?ndung eines Entscheids. Verweist indessen das Dispositiv eines R?ckweisungsentscheids ausdr?cklich auf die Erw?gungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand geh?ren, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, f?r die Beh?rde, an welche die Sache zur?ckgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a, mit Hinweisen; SVR 2002 UV Nr. 8 S. 22 Erw. 1a und 2001 UV Nr. 2 S. 7). 3.2 3.2.1?? Mit seinem rechtskr?ftigen Entscheid vom 30. M?rz 2001 (Urk. 8/3) hatte das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die rentenablehnende Verf?gung vom 25. August 1999 (Urk. 8/12) in dem Sinne gutgeheissen, dass letztere aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. In der Entscheidbegr?ndung war zun?chst in medizinischer Hinsicht festgehalten worden, dass zumindest hinsichtlich der Zeit ab Januar 1999 vollumf?nglich auf den einleuchtend begr?ndeten Bericht der Dres. med. A.___ und B.___ von der Rheumaklinik und vom Institut f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals I.___ vom 13. Juli 1999 (Urk. 8/17) abgestellt werden k?nne, wonach die Beschwerdef?hrerin sp?testens ab dem 1. Januar 1999 ihre angestammte T?tigkeit wieder zu 50 % habe aus?ben k?nnen und in einer behinderungsangepassten T?tigkeit sogar voll arbeitsf?hig gewesen sei. Sodann war in erwerblicher Hinsicht gerichtlich ein Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 1999 von Fr. 82'000.-- festgelegt und - ausgehend von einschl?gigen lohnstatistischen Angaben - ein j?hrliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'413.60 ermittelt worden, was zu einem Invalidit?tsgrad von rund 41 % gef?hrt hatte. Da nach gerichtlichem Daf?rhalten - nebst dem Vorliegen eines wirtschaftlichen H?rtefalls - unklar gewesen war, seit wann und inwieweit genau in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit wieder eine entsprechende Arbeitsf?higkeit bestand, war die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen worden, damit diese die erforderlichen Abkl?rungen vornehme und hernach ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente (ab November 1998) neu verf?ge. Das hiesige Gericht hat damit f?r die Zeit ab dem 1. Januar 1999 zwar die Frage des Vorliegens eines wirtschaftlichen H?rtefalls ausdr?cklich offen gelassen und ?ber den Rentenanspruch nicht abschliessend entschieden, jedoch die massgebenden Faktoren der Invalidit?t mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt verbindlich festgelegt und einen Invalidit?tsgrad von 41 % ermittelt. An diese Feststellung war die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur?ckgewiesen worden war, und ist auch das kantonale Gericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gebunden. Dem von der Beschwerdef?hrerin erhobenen Einwand, wonach sie das Dispositiv des Urteils vom 30. M?rz 2001 (Urk. 8/3) nach Treu und Glauben in dem Sinne habe verstehen d?rfen, dass sich die von der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Neubeurteilung auf den Rentenanspruch ab November 1998, das heisst mitunter auch auf den Invalidit?tsgrad mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 zu erstrecken h?tte (Urk. 13 S. 2 f. Rz 2), kann nach den einl?sslichen Erw?gungen und den daraus gezogenen gerichtlichen Schlussfolgerungen (Urk. 8/3 S. 4 ff. Erw. II/2a-3e, insbes. S. 6 Erw. II/2b letzter Absatz, S. 6 Erw. 3a erster Absatz, S. 9 Erw. II/3d letzter Absatz und S. 9 Erw. II/3e erster Absatz) nicht gefolgt werden. Nachdem sich das hiesige Gericht mit den von der Beschwerdef?hrerin gegen die Invalidit?tsbemessung gem?ss Verf?gung vom 25. August 1999 (Urk. 8/12) erhobenen Vorbringen im Einzelnen auseinandergesetzt und die zu kl?renden Punkte auf die Frage des genauen Zeitpunkts des Eintritts der sp?testens mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 festgestellten Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sowie diejenige des Vorliegens eines wirtschaftlichen H?rtefalls beschr?nkt hatte, durfte die damals wie heute rechtskundig vertretene Beschwerdef?hrerin nicht leichthin und in guten Treuen erwarten, der Rentenanspruch mit Wirkung ab November 1998 unterliege weiterhin in allen Teilen einer umfassenden ?berpr?fung. Bis zum seinerzeit entscheidmassgebenden Zeitpunkt, das heisst bis zum 25. August 1999, erweist sich die Festlegung des Invalidit?tsgrads auf 41 % mithin als verbindlich; darauf kann das kantonale Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (aus formellen Gr?nden) nicht mehr zur?ckkommen. 3.2.2?? Soweit im ?brigen geltend gemacht wird, die solchermassen verbindlichen Feststellungen im rechtskr?ftigen Urteil vom 30. M?rz 2001 (Urk. 8/3) seien aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel ?widerlegt? (Urk. 13 S. 3 Rz 3; vgl. auch Urk. 1 S. 4 ff. Rz 6-7), handelt es sich um Vorbringen, welche seinerzeit im Rechtsmittelzug beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) respektive rechtzeitig revisionsweise beim hiesigen Gericht (sog. prozessuale Revision; ? 29 ff. des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) h?tten geltend gemacht werden m?ssen. Die entsprechenden 30- beziehungsweise 90-t?gigen Fristen sind indessen offensichtlich l?ngst ungenutzt verstrichen, datieren die angerufenen neuen Unterlagen doch vom 17. Juli 2001 (Bericht der Dres. med. C.___ und D.___, Rehaklinik J.___, Schmerzabteilung [Urk. 8/6/3]), vom 1. November 2001 (Bericht von Dr. med. E.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin, speziell Rheumatologie, K.___ [Urk. 3/4 = Urk. 8/6/2]) beziehungsweise vom 12. Juni 2002 (Schreiben der L.___ Versicherungs-Gesellschaft [Urk. 3/5]). 3.2.3?? Was die Festlegung des Beginns der Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 angeht (Beschluss vom 4. Februar 2002 [Urk. 8/2]; angefochtene Verf?gungen vom 27. August 2002 [Urk. 2/1-2]), ergibt sich aus der verwaltungsinternen Willensbildung, dass ausgehend vom Bericht der Dres. A.___ und B.___ vom 13. Juli 1999 (Urk. 8/17) und insbesondere gest?tzt auf das Urteil vom 30. M?rz 2001 (Urk. 8/9) ab Januar 1999 eine voraussichtlich l?ngere Zeit dauernde Verbesserung der bis dahin - ohne Vornahme der gerichtlich aufgegebenen Weiterungen - mit 100 % veranschlagten Erwerbsunf?higkeit unterstellt wurde (Urk. 8/9). Wiewohl die Beschwerdegegnerin die gerichtlich aufgegebenen Abkl?rungen im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt des Eintritts der sp?testens ab Januar 1999 festgestellten 100%igen Restarbeitsf?higkeit hinsichtlich einer adaptierten Verweisungst?tigkeit unterlassen hat und dem Umstand einer per Anfang Januar 1999 angenommenen dauerhaften anspruchsbeeinflussenden ?nderung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV im Rahmen der r?ckwirkenden gestaffelten Rentenzusprechung zumindest bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 Rechnung zu tragen gewesen w?re, kann aus der Sicht des kantonalen Gerichts davon abgesehen werden, auf das von der Beschwerdegegnerin gew?hlte Vorgehen von Amtes wegen zur?ckzukommen (zulasten der Beschwerdef?hrerin; sog. reformatio in peius), zumal die von der Verwaltung angestellten Opportunit?ts?berlegungen nachvollziehbar sind und eine Berichtigung angesichts der vergleichsweise geringen Bedeutung nicht zwingend erscheint. 4. 4.1???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 372 Erw. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 4.2 4.2.1?? Zur Beurteilung der rechtlichen Relevanz der von der Beschwerdef?hrerin monierten gesundheitlichen Verschlechterung seit 1999 (Urk. 1; Urk. 13) ist unter dem Gesichtspunkt der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 41 IVG als Vergleichsbasis vom Sachverhalt auszugehen, wie er gem?ss Urteil vom 30. M?rz 2001 (Urk. 8/3) am 25. August 1999 (Datum der urspr?nglichen rentenabweisenden Verf?gung; Urk. 8/12) bestanden hat. In dem bis dahin als beweiskr?ftig herangezogenen Bericht der Dres. med. A.___ und B.___, Universit?tsSpital I.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, vom 13. Juli 1999 (Urk. 8/17) wurden in der Hauptsache chronische volare Tenovaginitiden II-IV rechts ungekl?rter ?tiologie seit Juni 1997 mit/bei Stati nach Medianus-Release rechts wegen Karpaltunnel-Syndroms 1976, nach Algodystrophie Stadium I der rechten Hand im Februar 1998 und nach Tendosynovektomie III rechts im August 1998 sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerz-Syndrom seit 1997 mit/bei linkskonvexer Skoliosierung thorakolumbal, aber ohne kernspintomographisch sichere Hinweise auf eine Sakroiliitis diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden Markschwammnieren, Adipositas und Nikotinabusus vermerkt. Es wurde daf?rgehalten, aufgrund der eingeschr?nkten Fingerbeweglichkeit und der belastungsabh?ngig auftretenden Schmerzen der rechten Hand, sei die Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin beim Schreiben (Tippen) und bei T?tigkeiten, welche die rechte Hand mechanisch belasteten, eingeschr?nkt. Die Beschwerdef?hrerin sei sp?testens seit Ende 1998 und bis auf weiteres in ihrer fr?heren T?tigkeit als Mitarbeiterin in der Lohnbuchhaltung wie auch in der aktuellen T?tigkeit als Leiterin eines Malergesch?fts zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Beratungs-, Auskunfts- oder Kontrollt?tigkeit im kaufm?nnischen Bereich ohne gr?ssere Schreibbelastung voll arbeitsf?hig. 4.2.2?? Im neu aufgelegten Bericht von Dr. E.___ - bei der die Beschwerdef?hrerin seit 1999 in Behandlung steht - vom 1. November 2001 (Urk. 3/4 = Urk. 8/6/2) wurden zun?chst die gleichen Diagnosen und Nebendiagnosen gestellt, wie im vorerw?hnten Bericht der Dres. A.___ und B.___ vom 13. Juli 1999 (Urk. 8/17). Alsdann wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerden in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert h?tten. Die Beschwerdef?hrerin leide jetzt an einem Fibromyalgie-Syndrom (gem?ss ACR-Kriterien) mit Hauptlokalisation der Schmerzen im gesamten R?cken, vor allem lumbal und zervikal, sowie im Bereich der rechten Hand. Zus?tzlich leide sie an einer Gonarthrose rechts und an einem Status nach OSG-Fraktur links samt B?nderriss im M?rz 2000. Als zus?tzliche Nebendiagnosen seien eine bronchiale Hyperaktivit?t mit asthmatoiden Beschwerden unklarer Genese (m?glicherweise durch gastro?sophagealen Reflux verursacht) sowie ein Status nach zweimaliger Meniskus-Operation (1985 rechts; 1992 links) zu erw?hnen. Im Weiteren verwies Dr. E.___ auf den Bericht der Dres. C.___ und D.___ von der Rehaklinik J.___ vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/6/3) und kam zum Schluss, die Schmerzen seien so stark geworden, dass die Beschwerdef?hrerin maximal zwischen 1-1 1/2 Stunden pro Tag arbeiten k?nne; dann bekomme sie unertr?gliche Schmerzen im Bereich des rechten und teilweise auch des linken Handgelenks sowie des ganzen R?ckens. Die Dres. C.___ und D.___ diagnostizierten in dem von Dr. E.___ erw?hnten Bericht vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/6/3) ein Fibromyalgie-Syndrom (gem?ss ACR-Kriterien) mit Hauptlokalisation der Schmerzen im gesamten R?ckenbereich, vor allem lumbal sowie im Bereich der rechten Hand bei Status nach zweimaliger Handoperation (CTS-Operation mit Retinakulumspaltung 1976 und zuletzt Ringbandabspaltung 1998). Als Nebendiagnosen wurden eine bronchiale Hyperaktivit?t mit asthmatoiden Beschwerden, m?glicherweise zufolge gastro?sophagealem Reflux, und ein Status nach zweimaliger Meniskus-Operation (rechts 1985; links ca. 1992) festgehalten. Nach Angabe der Beschwerdef?hrerin st?nden die Beschwerden an der dominanten rechten Hand symptomatisch im Vordergrund. Daneben persistierten nach Darstellung der Beschwerdef?hrerin die erstmals zirka 1998 ohne ?usseren Anlass aufgetretenen und im Verlauf undulierenden R?ckenbeschwerden, vor allem lumbal und im Becken- und Ges?ssbereich. Ferner habe die Beschwerdef?hrerin ?ber rechtsbetonte, angeblich arthrotische Knieschmerzen berichtet. Klinisch wurde folgendes konstatiert: - leichte Haltungsinsuffizienz im Stehen; - unempfindliche Kibler?sche Hautfalte; - nur leicht schmerzhafte, nicht ausstrahlende Fibromyalgie-Druckpunkte im Nacken- und Schulterg?rtelbereich; - voll erhaltene HWS-Beweglichkeit; - gut m?glicher Einbein-, Zehen- und Fersenstand; - voll erhaltene Funktion des rechten Unterarms und der rechten Hand bei leicht schmerzhafter Flexion auf der Streckseite, deutlicher Druckschmerzhaftigkeit am Epicondylus humeri radialis und leichten Symptomen eines CRPS I, aber ohne Dystrophiezeichen oder Temperaturunterschiede; - deutlich schmerzhafte Kyphosierung der LWS mit beidseitiger Druckschmerzhaftigkeit der ISG-Bandapparate und des Ligamentum supraspinale ?ber LWK 1 bis SWK 2 sowie mit weiterhin symmetrischer Druckschmerzhaftigkeit der Pedes anserini und der Femortrochanteren; - keine erkennbaren Muskelatrophien; - keine wesentlichen Muskelverk?rzungen; - keinerlei sensomotorische Ausf?lle; - beidseits negativer Las?gue; - beidseits vollumf?nglich bewegliche, ergussfreie und stabile Kniegelenke in leichter physiologischer Valgus-Stellung. In ihrer Beurteilung hielten die Dres. C.___ und D.___ daf?r, die Beschwerdef?hrerin leide seit zirka 1998 unter Beschwerden des Bewegungsapparats, welche gem?ss den ACR-Kriterien einem Fibromyalgie-Syndrom entspr?chen. Zus?tzlich best?nden Beschwerden an der rechten Hand, deren zweimalige operative Behandlung (1976 und 1998) ohne Effekt geblieben sei. Anamnestisch h?tten nach einer Gipsbehandlung im Januar/Februar 1998 Anzeichen f?r ein CRPS I mit vermehrtem Haarwachstum, Schwitzen und Verf?rbung sowie regionalem Schmerz bestanden. Die Beschwerden best?nden weiterhin, doch liessen sich aktuell keine dystrophen Zeichen mehr erkennen. Laut der auf einer ambulanten psychosomatischen Untersuchung gr?ndenden Beurteilung durch - den klinikintern zugezogenen - Dr. med. F.___ liege keine krankheitswertige psychische St?rung vor. 4.2.3?? IV-Arzt Dr. med. H.___ kam in seiner von der Beschwerdegegnerin ?bernommenen (Urk. 7 S. 1 f.) Stellungnahme vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/4) zum Schluss, aus medizinischer Sicht sei gegen?ber den Befunden aus dem Jahr 1999 keine Ver?nderung eingetreten. Neu werde zwar die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt, doch entspr?chen die im Juli 2001 in der Rehaklinik J.___ konstatierten den im Mai 1999 im USZ erhobenen Befunden; das gleiche Leiden habe mithin bereits fr?her bestanden und sei seinerzeit nur anders bezeichnet worden. 4.3 4.3.1?? Vergleicht man den - auf einer am 25. Mai 1999 durchgef?hrten Untersuchung gr?ndenden - Bericht der Dres. A.___ und B.___ vom 13. Juli 1999 (Urk. 8/17) mit dem - auf einer Konsultation vom 11. Juli 2001 basierenden - Bericht der Dres. C.___ und D.___ vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/6/3), ergibt sich zun?chst bez?glich der gestellten Hauptdiagnose(n) eine bloss unterschiedliche Beurteilung der im Wesentlichen unver?nderten Hand- und R?ckenproblematik: W?hrend die fraglichen Beschwerden im Juli 2001 einer chronischen Entz?ndung beziehungsweise degenerativen Ver?nderung der Handsehnen- und -sehnenscheiden respektive einer pathogenetisch unklaren chronischen Schmerzsymptomatik der Lendenwirbels?ule zugeordnet worden waren, wurde neuerdings daf?rgehalten, das Beschwerdebild erf?lle die diagnostischen Kriterien des Krankheitsbegriffs der Fibromyalgie. Dieser unterschiedlichen Beurteilung liegt indessen ein in den wesentlichen Auspr?gungsz?gen unver?nderter Zustand zugrunde, wurden doch von den Dres. C.___ und D.___ im Wesentlichen ?bereinstimmende geklagte Beschwerden und gleichlautende Befunde erhoben. Im Gegensatz zu den Dres. A.___ und B.___, welche Bewegungs- und Faustschluss- sowie gewisse Kraftdefizite ausgemacht hatten, wurden ihrerseits gar voll erhaltene Hand- und Unterarmfunktionen rechts konstatiert. Die erhobenen Bewegungs- und Druckschmerzhaftigkeiten im Handbereich waren schon fr?her vorhanden, und die bereits von den Dres. A.___ und B.___ anamnestisch vermerkten (sp?rlichen) Symptome f?r eine Algodystrophie I beziehungsweise ein CRPS I im Anschluss an eine 1997/98 applizierte offene Schienen- beziehungsweise zirkul?re Gipsbehandlung der rechten Hand haben sich nicht weiter verdichtet, zumal auch von den Dres. C.___ und D.___ keinerlei Dystrophiezeichen (mehr) festgestellt werden konnten. Was die R?ckenproblematik angeht, war zum Einen bereits von den Dres. A.___ und B.___ der Hinzutritt entz?ndlicher Manifestationen in Betracht gezogen worden. Zum Andern weicht das von den Dres. C.___ und D.___ beschriebene undulierende Beschwerdebild nicht entscheidend von dem in die fr?here medizinische Beurteilung einbezogenen ab, da bereits im Juli 1999 von starken, chronifizierten, belastungsabh?ngigen R?ckenbeschwerden mit daraus resultierenden Ein- und Durchschlafst?rungen die Rede gewesen war. 4.3.2?? Was die von Dr. E.___ im Bericht vom 1. November 2001 (Urk. 3/4 = Urk. 8/6/2) angef?hrten Nebendiagnosen Markschwammnieren, Adipositas und Nikotinabusus angeht, waren diese bereits im Juli 1999 erfasst und von den Dres. A.___ und B.___ in ihre Beurteilung einbezogen worden. Der Einsch?tzung von Dr. E.___ l?sst sich zudem nicht entnehmen, inwiefern diesbez?glich eine relevante Verschlechterung eingetreten w?re. Die Beschwerdef?hrerin selbst misst diesen Nebendiagnosen denn auch zu Recht keine revisionsrechtliche Bedeutung zu (Urk. 1; Urk. 13). 4.3.3?? Soweit die Beschwerdef?hrerin aus den im Bericht von Dr. E.___ vom 1. November 2001 (Urk. 3/4 = Urk. 8/6/2) neu hervorgestrichenen Nebendiagnosen einer Gonarthrose rechts bei Status nach zweimaliger Meniskus-Operation (1985 rechts; 1992 links), eines Status nach OSG-Fraktur links samt B?nderriss im M?rz 2000 und einer bronchialen Hyperaktivit?t mit asthmatoiden Beschwerden unklarer Ursache etwas zu ihren Gunsten ableiten will (Urk. 1 S. 3 f. Rz 5), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Zwar haben die Dres. C.___ und D.___ in ihrem Bericht vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/6/3) vermerkt, dass die Beschwerdef?hrerin ?ber rechtsbetonte Kniebeschwerden geklagt und auf eine angeblich festgestellte Arthrose hingewiesen habe. Die Kniegelenke wurden indessen f?r beidseits vollumf?nglich beweglich, ergussfrei und stabil befunden, und es wurde bloss eine leichte physiologische Valgus-Stellung festgestellt. Im Sinne einer Nebendiagnose wurde alsdann lediglich auf den anamnestisch bereits im Bericht der Dres. A.___ und B.___ vom 13. Juli 1999 (Urk. 8/17) festgehaltenen Status nach zweimaliger, rechts- und linksseitiger Meniskus-Operation hingewiesen, ohne daraus irgendeinen Interventionsbedarf abzuleiten. Angesichts des Umstands, dass als physikalisch-medizinische Massnahme unter anderem die (alternative) Durchf?hrung mehrerer z?giger Spazierg?nge t?glich von je mindestens 1/2 Stunde empfohlen wurde, l?sst sich eine erhebliche Verminderung des bislang zugemuteten Leistungsverm?gens in einer k?rperlich leichten, der Behinderung angepassten B?rot?tigkeit infolge der angegebenen Kniebeschwerden somit ohne weiteres ausschliessen. Der von Dr. E.___ vermerkte Status nach OSG-Fraktur links samt B?nderriss im M?rz 2000 wurde in dem von dieser ?rztin bez?glich der ?genaue[n] Beschreibung der Beschwerden? ausdr?cklich angerufenen Bericht der Dres. C.___ und D.___ vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/6/3) nicht einmal erw?hnt. Demnach und insbesondere aufgrund des dort vermerkten Befunds eines gut m?glichen Einbein-, Zehen- und Fersenstands und der bereits vorstehend erw?hnten Therapieempfehlung (ausgiebige Spazierg?nge) ist eine revisionsrechtliche Relevanz der im M?rz 2000 erlittenen Fussgelenksverletzung mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. In Bezug auf die von Dr. E.___ unter Verweis auf den Bericht der Dres. C.___ und D.___ vom 17. Juli 2001 (Urk. 8/6/3) erw?hnte bronchiale Hyperaktivit?t ergibt sich ebenfalls keine erhebliche Einschr?nkung des vormals festgelegten Restleistungsverm?gens, zumal eine solche von den Dres. C.___ und D.___ nicht einmal ansatzweise attestiert wurde und asthmatoiden Beschwerden gemeinhin durch geeignete Medikation sowie insbesondere mittels (zumutbarer) Einschr?nkung ?berm?ssigen Nikotinkonsums entgegengewirkt werden kann. Dass sich die von Dr. E.___ hervorgehobenen neuen Nebendiagnosen nicht massgeblich auf die Leistungsf?higkeit auswirken, ergibt sich im ?brigen auch aus dem Umstand, dass weder Dr. E.___ noch die Beschwerdef?hrerin selbst (Urk. 1; Urk. 13) daraus irgendwelche Einschr?nkungen ableiten; so wurde respektive wird das angeblich reduzierte Restleistungsverm?gen ihrerseits stets allein unter Hinweis auf die Hand- und R?ckenproblematik begr?ndet. 4.4???? Aus den Akten ergeben sich mithin keine stichhaltigen Hinweise f?r den Eintritt einer revisionsbegr?ndenden wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit August 1999. Eine erhebliche Verminderung der zumutbaren Restarbeitsf?higkeit ist im Vergleich zum damaligen Zustand ebenfalls nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ?ndern, dass die L.___ Versicherungs-Gesellschaft der Beschwerdef?hrerin bis zum 16. November 1999 Taggeldleistungen basierend auf einer Arbeitsunf?higkeit hinsichtlich der angestammten T?tigkeit von 100 % erbracht haben soll (Urk. 1 S. 5 Rz 7; vgl. Urk. 3/5). Da im ?brigen ohne weiteres von einer im Wesentlichen gleichl?ufigen Entwicklung der beiden (hypothetischen) Vergleichseinkommen ausgegangen werden darf, ist zudem auch eine relevante ?nderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitsschaden beziehungsweise medizinischem Anforderungsprofil mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Claudia Giusto - SVA, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

IV.2002.00524 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 IV.2002.00524 — Swissrulings