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Zürich Sozialversicherungsgericht 09.05.2003 IV.2002.00517

9. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,703 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Ungenügende Abklärung medizinischer Sachverhalt

Volltext

IV.2002.00517

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 10. April 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch A.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 22. August 2002 das Rentengesuch des 1952 geborenen S.___ mangels Vorliegen einer rentenbegr?ndenden Invalidit?t abgewiesen hatte (Urk. 2 = 10/1), nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. September 2002 (Urk. 1) sowie deren Erg?nzung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 5), mit welcher S.___ die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Zusprechung einer "mindestens 50%igen Invalidenrente" beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 21. November 2002 (Urk. 9), sowie in die Eingabe vom 11. Februar 2003 (Urk. 12) des mit Vollmacht vom 10. Februar 2003 (Urk. 13) von S.___ mandatierten A.___;

unter Hinweis darauf, dass S.___ gelernter Sanit?rinstallateur ist und ab 1973 bei den Verkehrsbetrieben Z?rich (VBZ) als Wagenf?hrer (Buschauffeur), im Kontrolldienst sowie als Tramf?hrer angestellt war, wobei aufgrund gesundheitlicher Probleme das Arbeitsverh?ltnis per 31. M?rz 2000 aufgel?st wurde - letzter effektiver Arbeitstag war am 23. November 1999 -, der Beschwerdef?hrer seit 1. April 2000 eine Invalidenpension von der Versicherungskasse der Stadt Z?rich bezieht (Urk. 10/16-21, 10/22 Ziff. 6) und seither keiner Erwerbst?tigkeit mehr nachgegangen ist, dass der Beschwerdef?hrer seit Jahren unter anderem an R?ckenbeschwerden sowie Schmerzen am linken Oberschenkel leidet und sich aufgrund eines akuten Nervus ulnaris-Irritationssyndroms links im November 2000 einer Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus links unterziehen musste (Urk. 10/6-10);

in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt, dass nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit gilt, dass gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in H?rtef?llen gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4) und im Weiteren die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc), dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), dass nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein g?ltigen Untersuchungsgrundsatz die verf?gende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abkl?ren und feststellen muss; zus?tzliche Abkl?rungen sind stets dann vorzunehmen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 263 E. 1b); wenn das kantonale Gericht den Sachverhalt als ungen?gend abgekl?rt erachtet, kann es die Akten zwecks weiterer Beweiserhebungen an die Verwaltung zur?ckweisen;

in weiterer Erw?gung, dass die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums R?merhof (MZR), Z?rich, vom 4. Juni 2002 (Urk. 10/6), ihre angefochtene Verf?gung damit begr?ndete, die Aus?bung der angestammten T?tigkeit als VBZ-Wagenf?hrer bleibe dem Beschwerdef?hrer invalidit?tsbedingt weitgehend verwehrt, eine k?rperlich leichte T?tigkeit ohne regelm?ssiges Heben und Tragen schwerer Lasten - als Mitarbeiter in der internen Post oder Kundenberater/Fahrplanung bei der VBZ - sei dem Versicherten zumutbar, was zu einem rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 19 % f?hre (Urk. 2 = 10/1), dass der Beschwerdef?hrer unter Hinweis auf den am 11. Oktober 2002 zu den Akten gereichten Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, ___, vom 9. Oktober 2002 (Urk. 6), sinngem?ss die Vollst?ndigkeit der medizinischen Aktenlage in Frage stellt, da die vorhandenen Herzbeschwerden nicht gen?gend Ber?cksichtigung gefunden h?tten (Urk. 5), dass gem?ss dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten des MZR vom 4. Juni 2002 der Beschwerdef?hrer zum einen an belastungsabh?ngigen, tieflumbalen R?ckenbeschwerden bei beginnend plurisegmental degenerativen Ver?nderungen L2 - S1 und an chronischen Druckbeschwerden am linken proximalen Oberschenkel bei radiologisch dokumentierter cartilagin?rer Exostose mit mechanischer Behinderung (ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit), zum anderen an einer anamnestisch rezidivierenden Ergussbildung im rechten Kniegelenk bei angedeuteter Patella alta mit Chondropathie, einer Resthyp?sthesie Dig. IV und V der linken Hand bei Status nach Nervus ulnaris-Kompression und Dekompressionsoperation im Jahr 2000, arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II (ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit; Urk. 10/6 S. 14 f. Ziff. 4) leidet, dass die untersuchenden Mediziner in rheumatologischer Hinsicht eine - zumindest zur Zeit - nicht relevante lumbale Wirbels?ulenproblematik vorfanden, insbesondere eine Facettengelenks- beziehungsweise radikul?re Symptomatik ausschlossen, und hinsichtlich der ihrer Meinung im Vordergrund stehenden lokalen Druckreizung im Bereich des proximalen Femurs links, was bei l?ngerem Sitzen Beschwerden bereite, eine operative Sanierung dieser oberfl?chlich gelegenen und gut begrenzten Ver?nderung empfahlen (Urk. 10/6 S. 12 f.), dass der im Rahmen des Gutachtens konsultierte Psychiater keine Anhaltspunkte f?r eine psychische Problematik ausmachen konnte (Urk. 10/6 S. 14), dass hinsichtlich der funktionellen Leistungs- beziehungsweise Arbeitsf?higkeit die Gutachter nach erfolgter Sanierung der Druckreizung im Bereich des proximalen Femurs links lediglich schwere Arbeiten in monoton vorn?bergeb?ckter Stellung als dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zumutbar, hingegen f?r jede leichte bis mittelschwere k?rperliche T?tigkeit mit Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsf?higkeit als gegeben erachteten (Urk. 10/6 S. 17), dass im vom Beschwerdef?hrer eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 9. Oktober 2002 (Urk. 6), welcher sich unter anderem auch auf den f?r die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses bezieht und deshalb ohne weiteres ber?cksichtigt werden kann (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), dieser ausf?hrt, aufgrund einer durchgef?hrten Ergometrie bestehe der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit, da bereits bei mittlerer Belastung typische pectangin?se Beschwerden auftr?ten, wobei die Belastbarkeit 125 Watt betragen habe; zusammen mit den vorbestehenden Gelenkbeschwerden betrage die Arbeitsunf?higkeit mindestens 50 %, dass, nachdem der vorerw?hnte Bericht nur kurze Zeit nach Verf?gungserlass erstattet wurde und sich der Beschwerdef?hrer zudem seit dem 16. Juli 2002 bei Dr. B.___ in haus?rztlicher Behandlung befindet, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachte Herzproblematik bereits im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses bestand, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Herzbeschwerden im Gutachten des MZR zwar Erw?hnung fanden ("...Im Sommer 2001 erfolgte eine kardiologische Abkl?rung wegen linksthorakaler Schmerzen bei positiver Familienanamnese bez?glich koronarer Herzkrankheit. Diese ergab eine normale linksventrikul?re Funktion ohne nachweisbare Isch?mie; eine koronare Herzkrankheit konnte jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden."; Urk. 10/6 S. 4 f., Ziff. 2.2), jedoch keine n?heren Abkl?rungen in kardiologischer Hinsicht erfolgten und auch keinen Eingang in die Diagnose fanden, dass sich aufgrund der Tatsache, dass eine koronare Herzkrankheit nicht ausgeschlossen werden konnte und sich wegen der in der Systemanamnese angegebenen Beschwerden ("Kardiopulmonal: 2 - 3 mal t?glich treten heftige Palpitationen auf, welche jeweils einige Sekunden dauern w?rden und nicht anstrengungsabh?ngig seien. Auch trete zeitweise eine pl?tzliche Atemnot auf, welche ebenfalls nur wenige Sekunden dauern w?rde und nicht anstrengungsabh?ngig sei. Gelegentlich leide er unter stechenden linksthorakalen Schmerzen, welche bis zu 2 Stunden anhalten k?nnen und ebenfalls nicht anstrengungsabh?ngig seien (....)"; Urk. 10/6 S. 5) eine n?here Abkl?rung der kardiologischen Situation aufgedr?ngt h?tte, zumal der Beschwerdef?hrer famili?r vorbelastet ist, dass nach dem Gesagten zwar - wie aus dem der angefochtenen Verf?gung zugrundeliegende Gutachten des MZR hervorgeht - aus rein rheumatologischen (beziehungsweise nach erfolgter Sanierung der Druckreizung am linken Oberschenkel) und psychiatrischen Gr?nden eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers f?r leichte bis mittelschwere T?tigkeiten mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sich jedoch in kardiologischer Hinsicht eine erg?nzende Begutachtung aufdr?ngt und im Anschluss daran der Frage nachzugehen sein wird, in welchem Ausmass sich die allenfalls neu erhobenen Befunde zusammen mit den bereits im Gutachten erw?hnten auf die Arbeitsf?higkeit auswirken, dass die Sache demnach an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung zur?ckzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 22. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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