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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.05.2003 IV.2002.00514

25. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,864 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Berufliche Massnahmen; Anspruch auf Umschulung zur Atemtherapeutin vorliegend aufgrund fehlender Notwendigkeit verneint

Volltext

IV.2002.00514

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 26. Mai 2003 in Sachen N.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? N.___, geboren 1960, Mutter eines Sohnes (geboren 1994), arbeitet seit 15. November 1995 als Sozialp?dagogin in der Klinik A.___, "___" (Urk. 9/23). Sie leidet an einer schweren obstruktiven Lungenerkrankung mit ausgepr?gtem Lungenemphysem (vgl. die Diagnosen in Urk. 9/9 S. 1 Ziff. 3 und Urk. 9/12/3 S. 2 Ziff. 3). Am 2. M?rz 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/8-15) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 9/23) ein und traf berufliche Abkl?rungen (Urk. 9/17-18). Nachdem am 20. Juni 2002 der Vorbescheid ergangen war (Urk. 9/7), wozu die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Z?rich, mit Eingabe vom 13. August 2002 Einw?nde erhoben hatte (Urk. 9/2), verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 27. August 2002 einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 2 = Urk. 9/3).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 27. August 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kieser, mit Eingabe vom 24. September 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung sowie die Zusprechung der beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung zur Atemtherapeutin (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte sie ein Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 5. Februar 2003 erging der Beschluss, mit dem das Gesuch der Versicherten um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung abgewiesen wurde (Urk. 14). In ihrer Replik vom 11. M?rz 2003 hielt die Versicherte an ihrem Antrag fest (Urk. 16 S. 2 Ziff. 3). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verf?gung vom 12. M?rz 2003 (Urk. 17) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verf?gung vom 8. Mai 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. 2.2???? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. 2.3???? Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grunds?tzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidit?t bereits erwerbst?tig gewesenen versicherten Personen eine ihrer fr?heren ann?hernd gleichwertige Erwerbsm?glichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der ?ann?hernden Gleichwertigkeit? nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstm?glichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). F?r die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erw?hnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsm?glichkeiten im urspr?nglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren T?tigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne R?cksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenh?ngende k?nftige Entwicklung der erwerblichen M?glichkeiten anderseits, abh?ngen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Ber?cksichtigung der gesamten Umst?nde nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstm?glichkeit, sondern der f?r die k?nftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuber?cksichtigen. Die ann?hernde Gleichwertigkeit der Erwerbsm?glichkeit in der alten und neuen T?tigkeit d?rfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsf?higkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). 2.4???? Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus?bung der bisherigen Erwerbst?tigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invalidit?tsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zus?tzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten eine bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). 2.5???? In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Ber?cksichtigung der gesamten tats?chlichen und rechtlichen Umst?nde des Einzelfalles in einem angemessenen Verh?ltnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. F?r die Verh?ltnism?ssigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, n?mlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die pers?nliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gew?hrleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gew?nschte Eingliederungserfolg in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Meyer-Blaser, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).

3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Voraussetzungen f?r eine Umschulung zur Atemtherapeutin erf?llt sind. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Umschulung zur Atemtherapeutin, mit der Begr?ndung, bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt best?nden T?tigkeitsfelder f?r Sozialp?dagoginnen, die den Einschr?nkungen der Beschwerdef?hrerin angepasst seien (Urk. 2). Nach ?bereinstimmender medizinischer Aktenlage sei ihr die Aus?bung ihrer angestammten T?tigkeit in behinderungsangepassten Arbeitsfeldern voll zumutbar. Im sozialp?dagogischen Bereich g?be es Arbeitsstellen, die ?berwiegend beratende T?tigkeiten anbieten w?rden, wie beispielsweise als Klassenhilfe bei behinderten Kindern. Mithin seien die grundlegendsten Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Umschulung im Sinne des IVG nicht erf?llt (Urk. 8). 3.3???? Die Beschwerdef?hrerin macht demgegen?ber geltend, es sei davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Einbusse heute zu 80 % in einer sozialp?dagogischen T?tigkeit t?tig w?re. Tats?chlich ?be sie ihre T?tigkeit gegenw?rtig nur zu 60 % aus. Die Arbeitgeberin der Beschwerdef?hrerin habe festgehalten, dass diese am Programm nicht mehr vollumf?nglich teilnehmen k?nne, da sie sich nicht in Rauchzonen aufhalten und keine sportlichen Bet?tigungen mehr aus?ben k?nne. Auch aus ?rztlicher Sicht k?nne die Beschwerdef?hrerin keine k?rperlichen Anstrengungen mehr auf sich nehmen und sei gehalten, Rauchumgebung zu meiden. Eine sozialp?dagogische T?tigkeit mit Kindern und Jugendlichen zeichne sich naturgem?ss durch k?rperliche Bet?tigung aus, jene im Suchtbereich bringe regelm?ssig eine Rauchexposition mit sich, weshalb die Beschwerdef?hrerin in einem ausserordentlich weitgehenden Bereich ihrer erlernten T?tigkeit eingeschr?nkt sei. Dies habe auch die Beschwerdegegnerin nicht verkannt, da im Verlauf der Berufsberatung verschiedene Arbeitsfelder diskutiert worden seien. Allerdings sei einzuwenden, dass die dort genannten T?tigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sowie bei der vorliegenden medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit nicht in Frage k?men (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 5). In Bezug auf den Erwerbsausfall von 20 % brachte die Beschwerdef?hrerin vor, sie w?re ohne gesundheitliche Einschr?nkung heute zu 80 % erwerbst?tig. Aufgrund ihrer k?rperlichen Einschr?nkung bei der bisher bekleideten Arbeitsstelle k?nne jedoch keine Erh?hung des Pensums von derzeit 60 % in Betracht gezogen werden, da bei ihrer Arbeit mit Drogenabh?ngigen naturgem?ss eine starke Rauchexposition bestehe. Die Arbeit k?nne sie nur aus?ben, da sie von Arbeitskollegen bei der Aus?bung der T?tigkeit entlastet werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Dass es sich bei der von ihr angestrebten T?tigkeit als Atemtherapeutin um eine richtig gew?hlte T?tigkeit handle, werde von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). In ihrer Replik stellte sich die Beschwerdef?hrerin auf den Standpunkt, es sei aus medizinischer Sicht eindeutig ausgewiesen, dass sie im zentralen Bereich der Sozialp?dagogik nicht mehr uneingeschr?nkt arbeitsf?hig sei. Bei konkreter Kenntnis der Arbeitst?tigkeit k?nne nicht vorgebracht werden, dass eine Sozialp?dagogin eine hinreichende Verdienstm?glichkeit erschliessen k?nne, wenn sie ausschliesslich im beratenden Sektor t?tig sei, da es keine solchen Stellen g?be. Bei den von der Beschwerdegegnerin angegebenen Alternativt?tigkeiten handle es sich um Arbeitsinseln, welche gar nicht existierten und angesichts der Ausbildung der Beschwerdef?hrerin nicht erklommen werden k?nnten, da f?r beratende T?tigkeiten zus?tzliche Ausbildungen erforderlich seien (Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 4 f.).

4. 4.1???? Unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als Sozialp?dagogin in einem Therapiezentrum f?r Drogenabh?ngige in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist, jedoch f?r eine angepasste T?tigkeit eine volle Arbeitsf?higkeit besteht. Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Allgemeinmedizin, f?hrte in seinem Bericht vom 11. April 2001 aus, die gegenw?rtige Arbeit der Beschwerdef?hrerin sei h?chst ung?nstig, da durch den starken Nikotinkonsum der Klinikinsassen eine sehr hohe passive Nikotinrauchexposition stattfinde, die m?glicherweise f?r ihr Leiden verantwortlich sei, zumindest aber deren Progression beg?nstige. In einer rauchfreien Umgebung sowie im Haushaltbereich sei die Beschwerdef?hrerin jedoch voll arbeitsf?hig. Bei ihrer Situation als alleinerziehende Mutter entspreche dies einem Pensum von 60 %. Zumutbar sei eine leichte Arbeit, bei der die Beschwerdef?hrerin nicht ausser Atem gerate (Urk. 9/12/3 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 lit. a-e). Dr. med. C.___, Kantonsspital Winterthur, Medizinische Klinik, berichtete am 18. September 2001, die Beschwerdef?hrerin sei seit Ende Januar 2001 wieder vollst?ndig arbeitsf?hig. Eine Inhalationsnoxenexposition, insbesondere auch das Passivrauchen im Drogentherapiemilieu, sei ihr aber medizinisch begr?ndet nicht mehr zumutbar (Urk. 9/9 S. 2). Die Einschr?nkung der k?rperlichen Leistungsf?higkeit sei f?r die bisherige berufliche T?tigkeit als Sozialp?dagogin und allenfalls f?r die Arbeit mit Jugendlichen, welche sportliche, k?rperliche Aktivit?t beinhalte, beeintr?chtigend. Die Beschwerdef?hrerin sei jeder intellektuellen T?tigkeit, B?rot?tigkeit und leichter bis mittelschwerer k?rperlicher Arbeit gewachsen (Urk. 9/8 lit. b-c). Damit ergibt sich - was im ?brigen unbestritten ist - dass die Beschwerdef?hrerin ihre T?tigkeit als Sozialp?dagogin in einer rauchfreien Umgebung ohne sportliche Aktivit?t nach wie vor aus?ben kann, zumal die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsf?higkeit von 60 % nicht allein mit medizinischen Gesichtspunkten, sondern mit den Verpflichtungen der Beschwerdef?hrerin als alleinerziehende Mutter begr?ndet wird. 4.2???? Zu pr?fen ist vorerst, ob die Beschwerdef?hrerin durch diese Einschr?nkung eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Die Beschwerdef?hrerin machte diesbez?glich geltend, dass sie ohne gesundheitliche Einschr?nkung zu 80 % erwerbst?tig w?re, w?hrend sie gegenw?rtig aufgrund ihrer k?rperlichen Einschr?nkung nur eine 60%ige Stelle bekleide. Diese Begr?ndung der 20%igen Erwerbseinbusse geht fehl, denn es steht einerseits fest, dass die von der Beschwerdef?hrerin bekleidete Arbeitsstelle nicht leidensangepasst ist, andererseits in einer leidensangepassten T?tigkeit eine volle Arbeitsf?higkeit besteht. Mithin w?ren als Vergleichswerte nicht die Einkommensm?glichkeiten mit einem Pensum von 60 % beziehungsweise von 80 % in der nicht mehr zumutbaren T?tigkeit miteinander zu vergleichen, sondern es w?re vielmehr das Einkommen in der bisherigen T?tigkeit dem Einkommen, das die Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit erzielen k?nnte, gegen?berzustellen. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, die Verdienstm?glichkeiten der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit als Sozialp?dagogin abzukl?ren. Dies kann jedoch unterbleiben, wie sich nachfolgend zeigen wird, wobei anzumerken bleibt, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Verdienstm?glichkeiten einer Sozialp?dagogin, die Drogenabh?ngige betreut, die Einkommensm?glichkeiten von Sozialp?dagoginnen in anderen Arbeitsfeldern um 20 % ?bersteigt. Damit scheint bereits fraglich, ob die f?r eine Umschulung geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20 % erreicht w?re. 4.3???? Vorliegend ist jedoch insbesondere massgebend, dass - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausf?hrte - der Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung andere, leidensangepasste Arbeitsfelder als Sozialp?dagogin offen stehen. Die Beschwerdef?hrerin verf?gt ?ber eine Ausbildung als Arztgehilfin (Urk. 9/25/11) sowie als Sozialp?dagogin (Urk. 9/25/1). Sodann kann sie Berufserfahrung als Arztgehilfin, Betreuerin in einem Wohnheim, in der? Privatpflege, beim Entlastungsdienst der Pro Infirmis, im heilp?dagogischen Schwimmen sowie als Sozialp?dagogin im Umgang mit Drogenabh?ngigen, Sch?lern und Familien vorweisen (Urk. 9/26/1). Dass die somit sehr qualifizierte Beschwerdef?hrerin bis anhin keine leidensangepasste Arbeitsstelle gefunden hat, ist wohl eher auf die wirtschaftlich konjunkturelle Lage sowie die von ihr selbst gemachten Einschr?nkungen bez?glich der Arbeitszeiten aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben als Mutter (vgl. Urk. 9/18 S. 2 Ziff. 2, S. 3 Ziff. 3 und S. 4) zur?ckzuf?hren. Daf?r hat die Invalidenversicherung jedoch nicht einzustehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdef?hrerin denn auch verschiedene, leidensangepasste Arbeitsfelder aufgezeigt, so beispielsweise eine T?tigkeit mit alten Menschen, als Klassenhilfe bei behinderten Kindern, in einer Institution f?r alleinerziehende M?tter, als Betreuungsperson an einem Nothilfetelefon sowie als Betreuerin von Frauen mit Essst?rungen (Urk. 9/18 S. 3 Ziff. 3). Die von der Beschwerdef?hrerin dagegen vorgebrachten Einw?nde (Urk. 1 S. 4 f.) verm?gen nicht zu ?berzeugen, denn einerseits k?nnen die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen T?tigkeiten gr?sstenteils auch in rauchfreier Umgebung ausge?bt werden, ist doch oftmals das Rauchen in Institutionen, Heimen oder ?ffentlichen Geb?uden auf wenige Bereiche beschr?nkt, und andererseits ist der Beschwerdef?hrerin nur jene k?rperliche Aktivit?t versagt, bei der sie ausser Atem ger?t (vgl. Urk. 9/12/3 S. 2 lit. d); dies schliesst eine leichte bis mittelschwere k?rperliche Bet?tigung nicht aus (vgl. Urk. 9/8 lit. c). ???????? Nach dem Gesagten fehlt es an der Verh?ltnism?ssigkeit der beantragten Umschulung, denn es besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Bei der Umschulung zur Atemtherapeutin handelt es sich jedoch nicht um eine notwendige Massnahme, da der Beschwerdef?hrerin andere Arbeitsfelder in der Sozialp?dagogik offen stehen, f?r welche sie keine Umschulung ben?tigt. Sodann m?sste auch die Eingliederungswirksamkeit bezweifelt werden, nachdem die Parteien anl?sslich der Berufsberatung bereits davon ausgingen, es handle sich nicht um einen einfachen Arbeitsmarkt f?r Atemtherapeutinnen (vgl. Urk. 9/18). In der Tat ist wohl davon auszugehen, dass in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum mehr Stellen als Atemtherapeutin vorhanden sind, als solche f?r Sozialp?dagoginnen. Allf?lligen behinderungsbedingten Schwierigkeiten der Beschwerdef?hrerin bei der Suche einer leidensangepassten Stelle kann - wie die Beschwerdegegnerin auch anerkennt (Urk. 2) - im Rahmen einer Arbeitsvermittlung, wie beispielsweise einer allf?lligen praktischen Einarbeitung, begegnet werden. ???????? Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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