IV.2002.00510
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?r Tischhauser
Urteil vom 20. M?rz 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1958 geborene J.___ kam 1989 aus dem ehemaligen Jugoslawien, wo er acht Jahre die Primarschule besucht hatte, in die Schweiz (Urk. 7/22). Hier war er haupts?chlich als Bauarbeiter t?tig (Urk. 7/21). Vom 28. April 1999 bis 28. April 2000 war er als Strassenbauer bei der A.___, angestellt, wobei der 28. April 2000 sein letzter effektiver Arbeitstag war (Urk. 7/20). Der Versicherte leidet an chronischen Nackenbeschwerden (Urk. 7/11). Am 21. M?rz 2001 meldete sich J.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug vom 11. April 2001; Urk. 7/21), nahm den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 19. April 2001 (Urk. 7/20) zu den Akten und holte die Berichte des Dr. med. B.___, prakt. Arzt, vom 12. Mai 2001 (Urk. 7/11) sowie der Rheumaklinik und des Instituts f?r Physiotherapie mit Poliklinik (nachfolgend Rheumaklinik genannt) des Kantonsspitals Winterthur vom 21. Juni 2001 (Urk. 7/10) ein. Schliesslich zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/19/1-18) bei und liess durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation ?ber die zumutbaren Arbeitspl?tze erstellen (DAP; Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2001 (Urk. 7/7) teilte sie dem Versicherten mit, er sei f?r eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit noch zu 50 % arbeitsf?hig. In einer solchen zumutbaren T?tigkeit, zum Beispiel als Betriebsmitarbeiter im Verpackungsbereich oder als Maschinenbediener k?nnte er ein Jahreseinkommen in der H?he von Fr. 23'042.-- erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 60'076.--, das er ?ohne Behinderung erzielen k?nnte, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'034.-- und damit ein Invalidit?tsgrad von 61 %, weshalb er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Der Versicherte liess mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 (Urk. 7/5) geltend machen, er leide auch unter sehr starken Depressionen und bat die IV-Stelle, bei Dr. med. C.___, einen entsprechenden Bericht einzuholen. Nachdem die IV-Stelle, mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 (Urk. 7/15) und vom 11. April 2002 (Urk. 7/13) bei Dr. C.___ einen Bericht einverlangt, darauf jedoch keine Antwort erhalten hatte (vergleiche Urk. 7/4), sprach sie dem Versicherten mit Verf?gung vom 27. August 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente zu.
2.?????? Dagegen liess J.___, vertreten durch die Beratungsstelle f?r Ausl?nder M. Milovanovic, mit Eingabe vom 23. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verf?gung vom 27. August 2002 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 7. November 2002 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b. w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 g?ltig gewesenen Fassung - nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person k?nftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen F?llen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeintr?chtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 2.2???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. 3.1???? Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Mai 2001 (Urk. 7/11) ein chronisches rechtsbetontes Cervikalsyndrom bei einer mediolateralen Diskushernie bei C6/C7 rechts, Sensibilit?tsst?rungen bei C7 rechts mit Schmerzen und Par?sthesien der Finger und ein H?mangiom auf dem sechsten Halswirbelk?rper. Seit dem 28. April 2000 bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % in der bisherigen T?tigkeit als Hilfsarbeiter. Die Beweglichkeit der Halswirbels?ule und der rechten oberen Extremit?t sei eingeschr?nkt, wobei Schmerzen und Par?sthesien in den Fingern der rechten Hand auftr?ten. F?r T?tigkeiten als Hilfsarbeiter sollte der rechte Arm beziehungsweise der rechte Schulterg?rtel beweglich sein, was aber beim Beschwerdef?hrer nicht gew?hrleistet sei. Eine berufliche Umstellung sollte gepr?ft werden. Es erscheine aber fragw?rdig ob eine geeignete T?tigkeit gefunden werden k?nne. Zu den Arbeitsanforderungen, denen der Beschwerdef?hrer weiterhin gewachsen sei, und zum zumutbaren zeitlichen Umfang in einer behinderungsangepassten T?tigkeit sprach sich Dr. B.___ nicht aus. 3.2???? Im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 21. Juni 2001 (Urk. 7/10) wurde die Diagnose von Dr. B.___ best?tigt und hinzugef?gt, dass auch eine Adipositas und ein chronischer Nikotinabusus best?nden. Anl?sslich einer neurologischen Beurteilung w?hrend der Hospitalisation vom 23. Juni bis zum 15. Juli 2000 h?tten sich elektrodiagnostische Denervierungsph?nomene der Kennmuskulatur C7 rechts gezeigt. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe die Operationsindikation f?r eine Diskektomie und Stabilisation von C6/C7 mittels Cage. Da der Beschwerdef?hrer jedoch eine Operation zum jetzigen Zeitpunkt kategorisch ablehne, seien die intensiven konservativen Massnahmen fortgesetzt worden. Diese h?tten sowohl subjektiv als auch objektiv zu einer kontinuierlichen Besserung des Zustandsbildes gef?hrt. Bei Spitalaustritt habe weiterhin eine Sensibilit?tsst?rung im Bereich des rechten Zeigefingers sowie eine verminderte Bizepskraft (M4), Trizepskraft (M4) und Faustkraft rechts (M3-4) bestanden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers sei besserungsf?hig. In der angestammten T?tigkeit als Strassenbauarbeiter sei er jedoch bleibend zu 100 % arbeitsunf?hig, wobei er schwerere Arbeiten und gr?ssere Hebearbeiten nicht mehr ausf?hren k?nne. F?r eine leichte Arbeit mit Wechselt?tigkeit sei er seit dem 15. Juli 2000 zu 50 % arbeitsf?hig.
4. 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob dem Beschwerdef?hrer anstelle der zugesprochenen halben eine ganze Rente zusteht, wobei das Ausmass der Arbeitsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers strittig ist. W?hrend die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ausgeht und f?r eine psychiatrische Abkl?rung keine Notwendigkeit sieht (vergleiche Urk. 6), macht der Beschwerdef?hrer geltend, die neurologischen und psychischen Beschwerden seien ungen?gend abgekl?rt worden und es liege eine Arbeitsunf?higkeit von 70 % vor (Urk. 1). 4.2???? Dr. B.___ st?tzt sich zwar auf eine Untersuchung des Beschwerdef?hrers vom 20. April 2001, doch ?ussert er sich, wie erw?hnt, nicht zur Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch die Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur basiert auf einer station?ren Behandlung, die bis zum 15. Juli 2000 dauerte. Im Bericht vom 21. Juni 2001 (Urk. 7/10) wird ausdr?cklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef?hrer nach dem 15. Juli 2000 nicht mehr im Kantonsspital Winterthur behandelt worden sei. Im Wesentlichen handelt es sich beim Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 21. Juni 2001 (Urk. 7/10) um eine Abschrift der Berichte zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 12. September 2000 (Urk. 7/19/10) und vom 27. November 2000 (Urk. 7/19/14), wo ausdr?cklich festgehalten wird, dass die 50%ige Arbeitsf?higkeit f?r eine leichte wechselbelastende T?tigkeit ab Spitalaustritt gelte, jedoch f?r die Beurteilung des weiteren Verlaufs die Haus?rztin zust?ndig sei. Ein solcher Verweis auf die Haus?rztin ist auch im Bericht vom 21. Juni 2001 (Urk. 7/10) zu finden. Auf die Anfrage der IV-Stelle hin erkl?rte Dr. med. D.___, sie habe den Beschwerdef?hrer am 15. August 2000 zum letzten Mal gesehen (Urk. 7/12). Da f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente die nach Ablauf des Wartejahres weiterhin vorliegende Erwerbsunf?higkeit massgebend ist (Art. 29 Abs. 1 IVG) ergibt sich, dass der Verf?gung vom 27. August 2002 keine aktuelle Beurteilung der Arbeitsf?higkeit zugrundeliegt. 4.3???? Der Beschwerdef?hrer macht zudem geltend, an schweren Depressionen zu leiden (Urk. 7/5). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass sich aus den medizinischen Akten keine Anzeichen f?r ein psychisches Leiden erg?ben (Urk. 6). Weiter schloss sie aus dem Umstand, dass der vom Beschwerdef?hrer genannte Psychiater trotz mehrfacher Mahnung nicht reagiert und auch keinen Bericht eingereicht hat, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdef?hrer tats?chlich in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 7/3). Die beh?rdliche und richterliche Abkl?rungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverh?ltnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abh?ngt, ob ?ber den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbeh?rden und Sozialversicherungsgerichte zus?tzliche Abkl?rungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, den medizinischen Akten sei kein Anzeichen eines psychischen Gesundheitsschadens zu entnehmen (Urk. 6), trifft zwar zu. Im Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 21. Juni 2001 (Urk. 7/10) wird aufgef?hrt, dass erg?nzende medizinische Abkl?rungen nicht angezeigt seien, wobei zu bemerken ist, dass dieser Bericht aufgrund der Austrittsuntersuchung vom 15. Juli 2000 erstellt wurde. Der Bericht von Dr. B.___ vom 12. Mai 2001 (Urk. 7/11) ist eher knapp gehalten. Auf die Frage, ob er eine erg?nzende medizinische Abkl?rung f?r angezeigt halte, antwortete Dr. B.___: "eventuell nochmalige neutrale Begutachtung". Der Beschwerdef?hrer l?sst geltend machen, Dr. C.___ habe m?ndlich best?tigt, er sei aus psychischen Gr?nden zu 70 % arbeitsunf?hig (Urk. 1). Zwar forderte die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ zweimal vergeblich auf, einen entsprechenden Fragebogen auszuf?llen (Urk. 7/15 und Urk. 7/13), wobei auch der Beschwerdef?hrer laut eigenen Angaben mehrmals erfolglos den Psychiater aufgefordert haben soll, den Bericht zuzustellen (Urk. 1). Aus dem Umstand, dass der Arztbericht nicht eingereicht worden ist, kann aber nicht geschlossen werden, die Vorbringen des Beschwerdef?hrers seien unglaubhaft und es liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verf?genden Verwaltungsstelle) ist, f?r die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 117 V 264 Erw. 3b, 115 V 113 Erw. 3d/bb). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b, 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweis). Es liegt jedoch keine Unm?glichkeit vor, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, da es ohne weiteres m?glich ist, den Beschwerdef?hrer durch eine von der Beschwerdegegnerin bestimmte ?rztliche Fachperson f?r Psychiatrie begutachten zu lassen. 4.4?????? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verf?gung auf einen Arztbericht abgest?tzt hat, dem keine aktuelle Untersuchung des Beschwerdef?hrers zugrunde lag und auch trotz Geltendmachung eines psychischen Gesundheitsschadens eine entsprechende Abkl?rung unterlassen hat, ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie eine aktuelle Untersuchung sowohl ?ber den somatischen als auch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers veranlasse. 4.5???? In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist in Aufhebung der Verf?gung vom 27. August 2002 an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie einen umfassenden Bericht einhole und anschliessend ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu entscheide.
5.?????? Die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zwecks erg?nzender Abkl?rungen gilt nach st?ndiger Rechtsprechung als Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung zulasten der Beschwerdegegnerin hat. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 27. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).