IV.2002.00499
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas
Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen S.___
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch die R.___
?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die 1969 geborene S.___ ist Mutter zweier Kinder (1993 und 1995) und leidet seit Jahren an R?ckenbeschwerden. Sie besuchte in Kroatien die Grundschule und absolvierte von 1984 - 1987 die Elektrofachschule. 1992 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete von April 1993 bis Januar 2001 als Best?ckerin in Heimarbeit. Dieses Arbeitsverh?ltnis wurde auf Ende Januar 2001 aus gesundheitlichen Gr?nden aufgel?st, wobei sie tats?chlich bis zum 11. Mai 2001 (richtig: 2000) arbeitete (Urk. 3/7 = 8/16 und 8/18). Seit Februar 2001 ist S.___ zu 50 % als Sachbearbeiterin bei der A.___ besch?ftigt (Urk. 8/17). Am 14. Mai 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 3/ = 8/18). 1.2???? In der Folge liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, verschiedene medizinische (Urk. 8/6-9) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 3/7 = 8/16 und 8/17) einholen und die Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt abkl?ren (Abkl?rungsbericht vom 6. November 2001, Urk. ?3/6 = 8/13). Mit Vorbescheid vom 29. April 2002 (Urk. 3/3 = 8/4) stellte die Verwaltung der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten, vertreten durch die R.___, Rechtsdienst, vom 11. Juli 2002 (Urk. 3/4 = Urk. 8/3) und Einholung der Vernehmlassung der IV-Abkl?rungsperson B.___ vom 23. Juli 2002 (Urk. 8/2) wies die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 19. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab. 2.?????? Dagegen erhob die Versicherte, am 18. September 2002 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verf?gung unter Entsch?digungspflicht zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben, eine Neuberechnung des Invalidit?tsgrades basierend auf einer 100%ige Erwerbst?tigkeit vorzunehmen und eine entsprechende Rente auszurichten; auch seien die notwendigen Abkl?rungen in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu veranlassen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2002 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Oktober 2002 (Urk. 11) liess die Beschwerschweref?hrerin eine Best?tigung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ___, vom 22. Oktober 2002 (Urk. 12) zu den Akten reichen und replicando am 27. November 2002 (Urk. 15) an der Beschwerde festhalten. Nachdem? die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte, wurde mit Verf?gung vom 27. Januar 2003 (Urk. 18) der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1.??? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2?????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3?????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.4????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.5????? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). 1.6????? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.7???? Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Pr?fung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganzt?gig erwerbst?tig w?re, so ist die Invalidit?t gem?ss Art. 27bis Abs. 2 IVV ausschliesslich nach den Grunds?tzen f?r Erwerbst?tige (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu bemessen. 1.8???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2. 2.1???? Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung vom 19. August 2002 bezifferte Invalidit?tsgrad von 5 % beruht auf der Annahme einer 9%igen Einschr?nkung im Haushaltsbereich sowie einer vollen Arbeitsf?higkeit als Sachbearbeiterin bei einer Teilerwerbst?tigkeit von 50 % (Urk. 2 = 8/1). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin l?sst im Wesentlichen die Richtigkeit der im Abkl?rungsbericht vom 6. November 2001 (Urk. 3/6 = 8/13) vorgenommenen Qualifikation (50 % Haushalt, 50 % Erwerbst?tigkeit) r?gen und geltendmachen, sie sei als Vollerwerbst?tige zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der IV-Abkl?rungsperson, habe sie ihre T?tigkeit als Best?ckerin in Heimarbeit, welche sie immer zu einem vollen Pensum ausgef?hrt habe, nicht aufgegeben, sondern das Arbeitsverh?ltnis sei von der Arbeitsgeberin - wie aus dem Fragebogen f?r den Arbeitgeber vom 18. Juni 2001 (Urk. 3/7 = 8/16) hervorgehe - aus gesundheitlichen Gr?nden aufgel?st worden (Urk. 1 und 15). Demgegen?ber h?lt die Beschwerdegegnerin an der Richtigkeit der im Abkl?rungsbericht enthaltenen "Aussagen der ersten Stunde" fest (Urk. 7). 2.3???? Die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfalle voll oder nur teilweise erwerbst?tig w?re, kann - wie der nachfolgend vorzunehmende Einkommensvergleich zeigen wird - vorliegend offen bleiben, nachdem auch bei Annahme einer 100%igen Erwerbst?tigkeit im Gesundheitsfalle keine rentenrelevante Einschr?nkung resultiert.
3. 3.1???? In medizinischer Hinsicht zeigt die Aktenlage folgendes Bild: Dr. C.___, bei welchem die Beschwerdef?hrerin seit April 1995 in Behandlung steht,? diagnostizierte - unter Hinweis auf den anl?sslich der vom 13. bis 30. September 2000 erfolgten Hospitalisation der Beschwerdef?hrerin verfassten Bericht des Universit?tsspital Z?rich (USZ), Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, vom 11. Oktober 2000 (Urk. 8/8) - im Bericht vom 11. Juli 2001 (Urk. 8/9) ein Panvertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und Hyperlaxit?t, eine muskul?re Dysbalance sowie eine Schmerzverarbeitungsst?rung. Vom 17. Mai bis 31. August 1999 und vom 12. Mai bis 15. September 2000 sowie vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2000 sei sie deshalb zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Ab Februar 2001 attestierte er der Beschwerdef?hrerin eine 50%ige Arbeitsf?higkeit, wobei er ausf?hrte, die Versicherte k?nne tags?ber schmerzbedingt nicht mehrere Stunden aneinander arbeiten und ben?tige vermehrte Erholungsphasen, was eine volle Arbeitsf?higkeit ausschliesse. Die zur Zeit halbtags ausgef?hrte B?rot?tigkeit erachtete er unter Beachtung der entsprechenden Erholungszeit als angepasst. 3.2???? Im Bericht des USZ, Psychiatrische Poliklinik, vom 29. Januar 2002 (Urk. 8/6 = 8/7) wurde als sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkende Diagnose der Verdacht auf eine Zwangsst?rung (vorwiegend Zwangshandlungen, ICD-10 F 42.1) festgehalten. Das gleichzeitig erhobene Schmerzsyndrom in einer langj?hrigen psychosozialen ?berbelastungssituation (Mehrfachbelastung durch Haushalt, Kinder und Heimarbeit) sowie die vermutete somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F 54.4) hingegen wirkten sich nicht auf die Arbeitsf?higkeit aus. 3.3.??? Wie die medizinische Situation zeigt und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, kann angenommen werden, dass die Beschwerdef?hrerin bedingt durch die notwendigen Erholungsphasen zu 50 % arbeitsunf?hig ist. Es stellt sich nun die Frage, wie sich diese Einschr?nkung auf die Erwerbsf?higkeit auswirkt. Dies ist durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, wobei im Folgenden von der von der Beschwerdef?hrerin beantragten und f?r sie g?nstigsten Annahme einer vollen Erwerbst?tigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen wird. 3.4???? Gem?ss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin f?r das Jahr 2001 k?nnte die Beschwerdef?hrerin als Best?ckerin in Heimarbeit Fr. 20.20 pro Stunde verdienen, was bei einer betriebs?blichen Arbeitszeit von 41,5 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von Fr. 43'592.-- (= 20.20 x [41,5 x 4] x 13) ergibt (Urk. 8/16 Ziff. 9 und 16). Als Sachbearbeiterin erzielt die Beschwerdef?hrerin seit Juni 2001 ein Monatseinkommen von Fr. 2'200.-- zuz?glich Fr. 100.-- Mittagessensentsch?digung, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 29'900.-- (2'300 x 13) resultiert, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 43'592.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 13'692.-- beziehungsweise zu einem Invalidit?tsgrad von 31,41 % f?hrt, weshalb im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses (19. August 2002) selbst bei Annahme einer 100%igen Erwerbst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfalle keine den Anspruch auf eine Invalidenrente begr?ndende Einschr?nkung ausgewiesen ist und deshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).