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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 IV.2002.00486

28. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,063 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente/massgebender Zeitpunkt für die Rentenherabsetzung/Valideneinkommen

Volltext

IV.2002.00486

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 29. August 2003 in Sachen P.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1950 in Italien geborene P.___ war nach dem Besuch von fünf Jahren Primarschule ab 1974 als Maler tätig (Urk. 7/27/3). Am 26. Juni 1981 erlitt er einen Betriebsunfall, indem er aus einer Höhe von 3 ½ m von einer Leiter auf die Füsse stürzte und sich Calcaneus-Trümmerfrakturen auf beiden Seiten zuzog (Urk. 7/32/4). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete ihm aufgrund dieses Unfalls ab dem 23. Dezember 1983 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (Verfügung vom 3. Mai 1984; Urk. 7/32/58). Ab 1. Februar 1987 reduzierte die SUVA die Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 33,33 % (Verfügung vom 20. Januar 1987; Urk. 7/32/87). Die Invalidenversicherung richtete vom 1. Juni 1982 bis 30. April 1984 eine ganze Rente, vom 1. Mai 1984 bis 30. April 1985 eine halbe Rente und vom 1. Mai 1985 bis 31. Mai 1988 eine Viertelsrente aus (Urk. 7/5).          Ab März 1985 arbeitete P.___ für verschiedene Arbeitgeber als Maler (Urk. 7/29) und ab 19. August 1996 war er bei der A.___ GmbH als Maler angestellt (Urk. 7/28/1). Er leidet zunehmend an Schmerzen in den Füssen und ist seit dem 31. August 2000 ohne Unterbruch in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig (Urk. 7/12 und Urk. 7/28/2). Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 (Urk. 7/13) meldete ihn der Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte Umschulung auf eine andere Tätigkeit. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Dr. B.___ vom 26. Februar 2001 (Urk. 7/12) und die Berichte der C.___ Klinik vom 27. Februar 2001 (Urk. 7/11), vom 12. September 2001 (Urk. 7/9/1) sowie vom 30. Januar 2002 (Urk. 7/8/2) ein, denen weitere Berichte beilagen. Weiter klärte die IV-Stelle die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/28-29), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/32/1-148) und liess durch ihre Berufsberatung die Eingliederungsfähigkeit abklären (Urk. 7/27/1-5) sowie eine Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze erstellen (DAP; Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 18. April 2002 (Urk. 7/4) gab sie dem Versicherten bekannt, nach seinen eigenen Angaben anlässlich des Standortgespräches mit der Berufsberatung wünsche er die Prüfung der Rentenfrage, weshalb das Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel in Hilfstätigkeiten für Kontrollarbeiten und Maschinenbedienung, könne er ein Jahreseinkommen von Fr. 44'590.-- erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 61'490.--, das er als Maler bei voller Gesundheit verdienen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'900.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiere. Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen und um eine Invalidenrente ab.

2.     Dagegen liess P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, mit Eingabe vom 16. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1.       Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten.  2.       Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizugeben." In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. November 2002 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Streitig und zu prüfen ist lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zwar bildet der Anspruch auf berufliche Massnahmen auch Gegenstand der angefochtenen Verfügung, doch wurde dieser Anspruch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. 2.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.      mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).

3. 3.1     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Februar 2001 (Urk. 7/12) eine posttraumatische, sekundäre Chopartarthrose beidseits bei einem Status nach einer Calcaneusfraktur und bilateraler Subtalar-Arthrodese. Der Beschwerdeführer habe ihn am 16. Oktober 2000 aufgesucht, da er nicht mehr gehen könne und bereits die kleinste Belastung Beschwerden verursache. In seinem Beruf als Maler sei er nicht mehr arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. B.___ nicht. 3.2     Im Bericht der C.___ Klinik vom 27. Februar 2001 (Urk. 7/11) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seiner Tätigkeit als Maler im Moment zu 50 % arbeitsfähig. Für die Zukunft und auf längere Sicht sei aber mit einer Zunahme der Arthrose im gesamten Rückfuss zu rechnen und damit auch mit einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Maler. Stehen von mehr als einer Stunde und belastendes Gehen seien schmerzhaft und nicht mehr zumutbar. Eine berufliche Umstellung auf eine sitzende Tätigkeit sei notwendig. Möglich seien sitzende oder kurzzeitig stehende Tätigkeiten mit regelmässigen Pausen. Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten seien vollumfänglich möglich. Nicht empfohlen werden könne eine Tätigkeit bei Exposition an Nässe und Kälte. 3.3     Im Schreiben vom 2. Mai 2001 (Urk. 7/10) überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer an die C.___ Klinik zur erneuten Beurteilung der Frage nach einer operativen Intervention. Der Beschwerdeführer könne noch maximal eine Wegstrecke von 100 m gehen. Danach seien die Schmerzen fast nicht mehr erträglich. Zu den Fussbeschwerden hätten sich wegen der falschen Statik auch Lumbalgien hinzugesellt, weshalb invasiv therapiert werden sollte. 3.4     Die Ärzte der C.___ Klinik erklärten im Bericht vom 12. Juli 2001 (Urk. 7/9/2), beim Prüfen der Chopart'schen Gelenkslinie habe sich eine deutliche Schmerzzunahme ergeben. Links seien die Schmerzen stärker als rechts. Die Röntgenbilder hätten links eine fortgeschrittene Chopart'sche Gelenksarthrose mit einem praktisch aufgehobenen calcaneocuboidalen Gelenkspalt und einem residuellen talo-navicularen Gelenkspalt mit massiver Subchondralsklerose gezeigt. Rechts sei der Befund nur minimal weniger ausgeprägt. Aufgrund der massiven Schmerzzunahme und der deutlich eingeschränkten Gehstrecke trotz orthopädischer Spezialschuhe stelle sich hier die Operationsindikation zur Versteifung der Chopart'schen Gelenkslinie, wobei der Eingriff zuerst links durchzuführen sei. Bei einer postoperativen deutlichen Schmerzregredienz könne frühestens nach 11 Wochen auch der rechte Fuss nach dem gleichen Schema angegangen werden. Für die Arbeitsfähigkeit in einer stehenden Tätigkeit sei aber nur ein geringer Gewinn zu erwarten, weshalb die Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit befürwortet werde.          Im Bericht der C.___ Klinik vom 12. September 2001 (Urk. 7/9/1) wurde zur Frage der Arbeitsfähigkeit ausgeführt, dass längerfristig eine Umschulung nicht zu umgehen sei. Um das genaue Ausmass der Belastbarkeit zu bestimmen, müsse die postoperative Phase abgewartet werden. Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer künftig nur noch für sitzende Tätigkeiten einsetzbar sein.          Gemäss Operationsbericht vom 19. September 2001 (Urk. 7/8/3) wurde der Eingriff am linken Fuss am 18. September 2001 durchgeführt.          Die Ärzte der C.___ Klinik führten im Bericht vom 22. Januar 2002 (Urk. 7/8/5) aus, der Beschwerdeführer verspüre weiterhin Belastungsschmerzen auf der Höhe der Chopart'schen Gelenkslinie im linken Fuss und entlaste an Stöcken. Nach einer verzögerten Wundheilung bestehe nun auch eine verzögerte ossäre Heilung. Ein Rezept sei für die Anpassung eines Stabilschuhs abgegeben worden. Der Beschwerdeführer werde weiterhin mit Stöcken entlasten, und eine erneute Beurteilung sei zirka acht Wochen nach Erhalt der neuen Schuhe vorgesehen. Auch seitens des rechten Fusses bestehe eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatologie auf der Höhe der Fusswurzel. Eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit zur Erhaltung der Arbeitskraft werde auf jeden Fall empfohlen.          Im Bericht der C.___ Klinik vom 30. Januar 2002 (Urk. 7/8/2) wurde ausgeführt, dass nach wie vor eine unvollständig überbrückte Chopart'sche Arthrose bei einem generell protrahierten Heilungsverlauf bestehe. In einer stehenden Tätigkeit bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Jedoch sei er in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig. Längerfristig könne noch keine Prognose gestellt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei aber mit einer verminderten Belastbarkeit beider Füsse zu rechnen. Im angestammten Beruf als Maler bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4. 4.1     Es steht aufgrund der Akten fest und ist im Übrigen nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und die Frage eines allenfalls daraus resultierenden Rentenanspruchs. 4.2     In seiner angestammten Tätigkeit als Maler war der Beschwerdeführer vom 2. März bis 6. Juni 2000 in wechselndem Ausmass zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig (Unfallschein UVG; Urk. 7/28/3 und Urk. 7/5). Vom 7. Juni bis zum 30. August 2000 ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab dem 31. August 2000 betrug die Arbeitsunfähigkeit wieder 50 % und ab dem 16. Oktober 2000 bis auf weiteres 100 % (Urk. 7/28/2 und Urk. 7/12). Demnach ist der Beschwerdeführer seit dem 31. August 2000 ohne wesentlichen Unterbruch massgeblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sodass das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu diesem Zeitpunkt begann und am 30. August 2001 abgelaufen ist. 4.3     Im August 2001 litt der Beschwerdeführer an massiven Schmerzen in den Füssen, sodass eine Operation unvermeidbar war (vergleiche Bericht der C.___ Klinik vom 12. Juli 2001; Urk. 7/9/2). Diese wurde am 18. September 2001 durchgeführt (Urk. 7/8/3). Da sich der Heilungsverlauf verzögerte, indem zuerst eine Wundheilungsstörung (Bericht der C.___ Klinik vom 22. November 2001; Urk. 7/8/4) und dann auch eine verzögerte ossäre Heilung (Urk. 7/8/5) eintrat, wurde dem Beschwerdeführer erst in den Berichten vom 29. und 30. Januar 2002 wieder eine Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit attestiert (Urk. 7/8/1-2). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab August 2001 bis Ende Januar 2002 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und somit vollständig erwerbsunfähig war. Da die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres durchschnittlich mehr als 66 2/3 % betrug, hat er ab 1. August 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 4.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gestützt auf diese Bestimmung kann die dem Beschwerdeführer ab 1. August 2001 zustehende ganze Rente somit frühestens ab 1. Mai 2002 herabgesetzt oder aufgehoben werden. Während die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2), macht dieser geltend, er sei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch reduziert arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Ansicht auf die Berichte der C.___ Klinik vom 29. und 30. Januar 2002 (Urk. 7/8/1-2). Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer seinen Standpunkt lediglich damit, dass er weiterhin Schmerzen in den Füssen und zunehmend auch in den Knien sowie im Rücken verspüre (Urk. 1 S. 3), wobei er keine entsprechenden Arztberichte einreichte, sodass seine Angaben nicht belegt sind. Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht geltend macht, wird im Bericht der C.___ Klinik vom 30. Januar 2002 (Urk. 7/8/2) ausdrücklich ausgeführt, dass nach wie vor eine unvollständig überbrückte Chopart'sche Arthrose bestehe und der Heilungsverlauf generell protrahiert sei. Zudem könne über eine längerfristige Arbeitsfähigkeit bezüglich der Füsse keine Prognose gestellt werden. Damit ist es aufgrund der vorhandenen Akten nicht möglich zu beurteilen, ob die Ende Januar 2002 attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. Juli 2002 angedauert hat oder ob allenfalls eine Verschlechterung eingetreten ist, die sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Februar 2002 umfassend abklären lasse und danach über den Rentenanspruch ab Mai 2002 neu befinde. 4.5     Dabei wird die IV-Stelle zu beachten haben, dass das zuletzt bei der A.___ GmbH erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 61'490.-- (13 x Fr. 4'730.--; Urk. 7/28/1) nicht das Valideneinkommen des Beschwerdeführers darstellt. Dieser ist seit seinem Unfall vom 26. Juni 1981 in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und bezog während des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ GmbH eine Invalidenrente der SUVA aufgrund eines Invaliditätsgrades von 33,33 %.

Zwar gab die Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle an, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden den selben Lohn verdienen, den er zuletzt tatsächlich verdient habe (Urk. 7/28/1 Ziff. 12 und 16). Doch kannte die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer nicht vor seinem Unfall vom 26. Juni 1981, sodass kein Vergleich der Leistungsfähigkeit möglich war. Demgegenüber erklärte die frühere Arbeitgeberfirma, die D.___ Malerei, bei welcher der Beschwerdeführer von 1985 bis 1994 tätig war (vergleiche Urk. 7/29), am 25. Januar 1988 gegenüber dem IV-Sekretariat (Urk. 7/31/26), dass dieser aufgrund seines Unfalles behindert sei und ohne Gesundheitsschaden 10-20 % mehr als das tatsächlich ausbezahlte Einkommen von Fr. 47'278.45 im Jahr 1987 erzielen könnte. Diese Angaben sind insofern aussagekräftig, als der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall für den Geschäftsführer der D.___ Malerei, D.___, tätig war (vergleiche Urk. 7/32/85). Als Valideneinkommen wird daher dasjenige Einkommen zu ermitteln sein, das der Beschwerdeführer in seinem Beruf und mit seiner Berufserfahrung ohne den Unfall vom 26. Juni 1981 heute erzielen könnte (vergleiche auch Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2000, Rz 3021 und Rz 3024 Abs. 3). 4.6     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 18. Juli 2002 ist aufzuheben. Vom 1. August 2001 bis 30. April 2002 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2002 ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe und anschliessend neu entscheide.

5.       Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos. Die Prozessentschädigung ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2002 aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2001 bis 30. April 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente  hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2002 neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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