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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.07.2003 IV.2002.00483

16. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,684 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Invaliditätsgradberechnung

Volltext

IV.2002.00483

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 17. Juli 2003 in Sachen G.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die 1951 in der Türkei geborene G.___ hat ihren Wohnsitz seit 1974 in der Schweiz (Urk. 11/16). Vom 20. Oktober 1987 bis 31. Juli 1998 war sie bei der A.___ AG als Salat- und Gemüserüsterin angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen gesundheitlicher Probleme von G.___ in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst (Urk. 11/13/3). Vom 1. September 1998 bis 31. Januar 2000 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei ab dem 26. April 1999 noch eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % anerkannt wurde (Urk. 11/14). G.___ leidet seit 1997 zunehmend an einem Fibromyalgie-Syndrom mit der Tendenz zu einem generalisierten Schmerzsyndrom (Urk. 11/7/5).          Am 1. Dezember 2000 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 11/13/3 bis Urk. 11/15) und holte die Berichte des Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 8. Januar 2001 (Urk. 11/7/6) sowie der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (nachfolgend: Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich) vom 11. Mai 2001 (Urk. 11/7/5) ein, denen weitere Arztberichte beilagen. Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2001 (Urk. 11/5) gab sie der Versicherten bekannt, aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, wobei sie ein Erwerbseinkommen von Fr. 23'993.-- pro Jahr erzielen könne. Verglichen mit dem Erwerbseinkommen von Fr. 43'400.--, das sie ohne Behinderung erzielen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'407.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiere. Daher könne ihr ab dem 1. Dezember 1999 eine Viertelsrente, beziehungsweise bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Invalidenrente ausgerichtet werden. Auf die Einwendungen der Versicherten hin (Eingabe vom 11. Juni 2001; Urk. 11/4) liess die IV-Stelle das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 29. April 2002 (Urk. 11/7/1) erstellen. Mit neuem Vorbescheid vom 3. Juni 2002 (Urk. 11/2/1) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten nun ergeben, dass ihr eine körperlich leichte und der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei, wobei sie ein Jahreseinkommen von Fr. 27'454.-- erzielen könne. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 43'400.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'946.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 37 %. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % nicht. Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 (Urk. 11/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab.

2. Dagegen liess G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, mit Eingabe vom 16. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1.       Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 17. Juli 2002 sei aufzuheben.  2.       Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Leistungsbeginn eine ganze eventuell eine halbe Invalidenrente auszurichten.  3.       Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. November 2002 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. November 2002 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Werner Greiner als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 22. November 2002 (Urk. 14) an den Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Januar 2003 als geschlossen erklärt. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).          Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht und bejahendenfalls in welchem Umfang. 3.2     Dr. B.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Januar 2001 (Urk. 11/7/6) ein Fibromyalgiesyndrom mit einer Tendenz zu einem generalisierten Schmerzsyndrom, einen Status nach der Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts 1997 und links 1998 sowie einen Status nach einer Ringbandspaltung am linken Daumen 1998, eine substituierte Hypothyreose bei einer Autoimmunthyreoiditis, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine Hypovitaminose B12. Die Beschwerdeführerin verspüre seit 1996 belastungsabhängige Schmerzen in beiden Händen im Sinne einer Fibromyalgie. Primär hätten die Symptome im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms bestanden. Aber auch nach den Operationen seien anhaltende wechselnde Schmerzen in beiden Armen und Händen vorhanden gewesen. Es bestehe unter anderem eine massive Kälteintoleranz, welche die Arbeitsniederlegung bei der Gemüseverarbeitung verursacht habe. Die Arbeitstätigkeit als Gemüseverarbeiterin sei nicht mehr möglich. Selbst eine manuelle Tätigkeit leichten Grades sei nicht mehr zumutbar. Vermutlich sei die Beschwerdeführerin keiner physischen Arbeitsanforderung mehr gewachsen, und es sei ihr keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar. 3.3     Im Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 11. Mai 2001 (Urk. 11/7/5) wurde zusätzlich zu den bereits aufgeführten Diagnosen eine akute Gicht-Arthritis im linken Grosszehengelenk erwähnt. Nach der Aufgabe der Arbeit im August 1998 seien auch Schmerzen in beiden Knien, in den Unterschenkeln, im Bereiche der Schultern sowie weniger ausgeprägt in den Ellbogen mit Verstärkung bei feuchtkalter Witterung und Regen aufgetreten. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin eine vermehrte Müdigkeit und eine gewisse Morgensteifigkeit verspürt. Die Untersuchung habe eine mässiggradige thorakale Hypothyreose und eine leichte Beweglichkeitseinschränkung im Bereiche der Handgelenksvolarflexion auf beiden Seiten, der Hüftaussenrotation sowie der Lenden- und Brustwirbelsäulen-Rotation und -Flexion ergeben. Bis auf den Beckenkamm seien sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv, wobei die Kontrollpunkte deutlich weniger ausgeprägt seien. Dr. med. C.___ von der Psychiatrischen Klinik Zürichberg, der die Beschwerdeführerin einmal behandelt habe, habe am 18. Mai 2000 telefonisch bestätigt, dass eine Somatisierungsproblematik im Rahmen einer Anpassungsstörung im Vordergrund stehe und allenfalls eine leichte Depressivität vorliege. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Gemüseverarbeitung sei die Beschwerdeführerin seit August 1998 nicht mehr arbeitsfähig. Falls die Möglichkeit einer Belastungsreduktion gegeben wäre, sei sie theoretisch noch halbtags einsetzbar. In einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung der Komorbidität (Somatisierungsstörung auf dem Boden einer Anpassungsstörung, Hypothyreose, arterielle Hypertonie, Adipositas und substitutionsbedürftiger Vitamin B12-Mangel) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ein Auseinanderhalten der durch das orthopädisch/ rheumatologische Leiden, respektive durch die Komorbität bedingten Behinderung sei schwierig und rein theoretisch. Eine interdisziplinäre Begutachtung sei aber nur notwendig, falls die Beschwerdeführerin mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden sei. 3.4     Im Gutachten der MEDAS vom 29. April 2002 (Urk. 11/7/1) wurde aus rheumatologischer Sicht zusätzlich zum bereits bekannten Fibromyalgiesyndrom ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit einem lumbospondylogenen Syndrom links bei einer Fehlstatik der Wirbelsäule, einer radiologisch diffusen idiopatischen skelettalen Hyperostose, einer computertomographisch festgestellten Anterolisthesis L4/5 und einer Spondylarthrose L4/5 diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10: F45.8). Als Diagnosen mit Krankheitswert, aber ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt: eine ausgeprägte Adipositas, eine essentielle arterielle Hypertonie bei einer normalen linksventrikulären Funktion, ein Diabetes mellitus Typ II, eine latente Hypothyreose und eine leichte mikrozytäre, hypochrome Anämie. Die rheumatologische Untersuchung (vergleiche Urk. 11/7/4) habe ergeben, dass beim Zustandekommen der Rückenschmerzen die Fehlstatik der Wirbelsäule und die erhebliche Adipositas eine wesentliche Rolle spielten. Aus rheumatologischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, der Behinderung angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig. In einer körperlich mittelschweren Tätigkeit und auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemüserüsterin bestehe aus rheumatologischer Sicht noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die psychiatrische Untersuchung (vergleiche Urk. 11/7/3) habe ausser der "sonstigen somatoformen Störung" keine ins Gewicht fallende psychische Störung ergeben. Aufgrund der somatoformen Störung, die einen gewissen Krankheitswert erreiche, bestehe aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche in Frage kommende berufliche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Zusammengefasst leide die Beschwerdeführerin an multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates, wobei sich einerseits ein Fibromyalgiesyndrom und andererseits ein Panvertebralsyndrom mit einem lumbospondylogenen Syndrom links abgrenzen liessen. Zusätzlich seien psychische Faktoren im Sinne einer Somatisierungsstörung an der Ausprägung des Krankheitsbildes mitbeteiligt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gemüserüsterin sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei hauptsächlich die rheumatologischen Befunde limitierend wirkten und weniger ausgeprägt die psychiatrischen Befunde. In einer körperlich leichten, der Behinderung angepassten Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg, bei der die Körperposition häufig gewechselt werden könne, keine fein-manuellen Arbeiten und keine Über-Kopf-Arbeiten verlangt würden, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch die psychiatrischen Befunde bedingt sei. 3.5     Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 14. Mai 2002 (Urk. 11/6) weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die von der MEDAS festgestellte Leistung von 50 % in der Tätigkeit als Gemüserüsterin habe die Beschwerdeführerin nicht mehr erbringen können. Deshalb sei ihr vom Arbeitgeber vorgeschlagen worden zu kündigen.

4.       Aus den Akten geht hervor, und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Gemüserüsterin seit dem 1. August 1998 mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit.          Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 29. April 2002 (Urk. 11/7/1) davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 2), ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, gestützt auf die Bescheinigung von Dr. B.___ vom 14. Mai 2002 (Urk. 11/6) sei ihr überhaupt keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 1 S. 3). Aber auch wenn auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden sollte, sei sie auf jeden Fall gemäss Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 11. Mai 2001 (Urk. 11/7/5) auch in einer der Behinderung angepassten leichten Tätigkeit nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5).          Dr. B.___ begründete die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Gemüserüsterin in seinem Bericht vom 8. Januar 2001 (Urk. 11/7/6) lediglich mit der massiven Kälteintoleranz. Weshalb der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, sagte er nicht. Auch in der Bescheinigung vom 14. Mai 2002 (Urk. 11/6) begründete Dr. B.___ nicht, weshalb seines Erachtens der Beschwerdeführerin die im MEDAS-Gutachten bescheinigte 60%ige Arbeitsleistung in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit nicht zumutbar sein soll. Er führte lediglich aus, die Beschwerdeführerin habe die vom damaligen Arbeitgeber vorgeschlagene 50%ige Arbeitsleistung als Gemüserüsterin nicht erbringen können. Dabei berief er sich aber nur auf die subjektive Leistungseinschätzung der Beschwerdeführerin selber. Die Arbeitsfähigkeit ist jedoch nach einem objektiven Massstab festzusetzen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c). Aus diesen Gründen kann für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Beurteilung des Dr. B.___ abgestellt werden.          Die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Komorbidität auf 50 % ein (vergleiche Bericht vom 11. Mai 2001; Urk. 11/7/5). Als Ursache für die Leistungseinschränkung wurden nebst dem Fibromyalgiesyndrom die Somatisierungsstörung auf dem Boden einer Anpassungsstörung, die Hypothyreose, die arterielle Hypertonie, die Adipositas und der substitutionsbedürftige Vitamin B12-Mangel aufgeführt. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde eine telefonische Besprechung mit dem Psychiater Dr. C.___ durchgeführt, der die Beschwerdeführerin einmal behandelt habe, wobei aber nicht hervorgeht, wann diese Behandlung stattgefunden hat. Einerseits wird in der Beurteilung nicht dargelegt, welche Krankheit welchen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, und andererseits ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin vom psychiatrischen Facharzt untersucht wurde. Aus diesen Gründen erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich als undifferenziert. Im Bericht wird sodann auch eine interdisziplinäre Begutachtung durch eine andere Institution vorgeschlagen, falls die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden sein sollte.          Demgegenüber beruht das MEDAS-Gutachten vom 29. April 2002 (Urk. 11/7/1) auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung, wobei der Einfluss der verschiedenen Diagnosen mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzeln dargelegt wurde. Insbesondere wurden die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem ausführlichen, schlüssigen und differenzierten MEDAS-Gutachten ist daher gegenüber dem Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich den Vorzug zu geben.          Nicht gefolgt werden kann der Einwendung der Beschwerdeführerin, im MEDAS-Gutachten werde im Gegensatz zum Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich noch zusätzlich ein panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert, weshalb die MEDAS eine geringere Arbeitsfähigkeit hätte attestieren müssen als die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 1 S. 3 und 5). Die Abklärungen der MEDAS haben ergeben, dass durch die rheumatologischen Leiden insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, der Behinderung angepassten Tätigkeit vorliege, wobei auch das panvertebrale Schmerzsyndrom berücksichtigt wurde (vergleiche Bericht vom 15. April 2002; Urk. 11/7/4). Grundsätzlich stimmt dieser Befund mit den Feststellungen der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich überein, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit durch die Komorbidität (Somatisierungsstörung, Hypothyreose, arterielle Hypertonie, Adipositas und substitutionsbedürftiger Vitamin B12-Mangel) bescheinigte, also durch die nicht-rheumatologischen Leiden, während die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom Mai 1999 (Urk. 11/7/5 Anhang), die dieser Beurteilung zugrunde lag, aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ergeben hatte. Es muss deshalb nicht von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, nur weil noch ein weiteres rheumatologisches Leiden diagnostiziert wurde, da nicht die Anzahl der Leiden massgebend ist, sondern deren Schweregrad.          Es ist daher gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 29. April 2002 (Urk. 11/7/1) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist.

5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf den Arbeitgeberbericht (Bericht vom 21. März 2001; Urk. 11/13/3) mit Fr. 43'400.--, wobei sie von zwölf Monatslöhnen zu Fr. 3'450.-- und einer Gratifikation von Fr. 2'000.-- ausging (Urk. 11/2/5). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass dieses Einkommen aus dem Jahr 1998 stamme, und die Teuerung unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin im Bericht vom 21. März 2001 (Urk. 11/13/3) bestätigte, die Beschwerdeführerin würde heute ohne Gesundheitsschaden Fr. 3'450.-- verdienen. Daher bezieht sich diese Lohnangabe auf das Jahr 2001. Demgegenüber verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 gemäss der Arbeitgeberbestätigung lediglich Fr. 3'400.-- pro Monat. Weiter ist dem Arbeitgeberbericht zu entnehmen, dass jeweils ein stark unterschiedlicher Monatslohn ausgezahlt wurde. Auch wurden in den Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit jeweils stark unterschiedliche Jahreseinkommen erzielt (Fr. 36'706.-- im Jahr 1993, Fr. 43'750.-- im Jahr 1994, Fr. 43'274.-- im Jahr 1995, Fr. 40'694.-- im Jahr 1996 und Fr. 36'002.-- im Jahr 1997: IK-Auszug vom 10. Januar 2001; Urk. 11/15). Demzufolge betrug der Durchschnittslohn der letzten fünf Jahre Fr. 40'085.--. Da jedoch die      Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat (vergleiche ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnbestätigung der Arbeitgeberin als Basis des Valideneinkommens genommen hat, zumal das angenommene Valideneinkommen höher ist als das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre.          Des Weiteren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil i.S. L. vom 18. Oktober 2002 (I 761/01) entschieden, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Dieser fällt vorliegend ins Jahr 1999. Daher ist von einem Monatslohn von Fr. 3'400.-- im Jahr 1998 sowie einer Gratifikatien von Fr. 2'000.-- auszugehen (vergleiche Arbeitgeberbericht vom 21. März 2001; Urk. 11/13/3), was ein Jahreseinkommen von Fr. 42'800.-- ergibt. Dieses ist der Lohnentwicklung bis ins Jahr 1999 anzupassen (0,3 % für 1999; vergleiche Die Volkswirtschaft 4/2003 Tabelle B10.2 S. 87), so dass für das Jahr 1999 ein Valideneinkommen von Fr. 42'928.-- resultiert. 5.2     Das Invalideneinkommen bemass die IV-Stelle mit Fr. 27'454.--, wobei sie zu dessen Ermittlung von der Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze ausging (Urk. 11/9). Die Berufsberatung hatte anhand dieser Dokumentation die Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiterin (DAP Nr. 1099), als Hilfsarbeiterin in einem Tankstellenshop mit Waschanlage (DAP Nr. 4511) und als Hilfsarbeiterin in der Scherenfertigung (DAP Nr. 5017) als geeignet evaluiert. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass ihr nur leichte Hilfstätigkeiten zumutbar seien (Urk. 1 S. 5). Die Frage, ob die von der Berufsberatung vorgeschlagenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar seien, kann hingegen offengelassen werden, da zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen ist (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von weiblichen Arbeitnehmerinnen in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 3'505.-- (S. 25 Tabelle TA 1) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 42'060.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag entsprechend der Nominallohnentwicklung von 0,3 % per 1999 hoch und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2003 Tabelle B 9.2 S. 86 und Tabelle B 10.2 S. 87) um, und berücksichtigt man die 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 26'451.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei dürfe ein Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten haben die Faktoren Alter und Sprachkenntnisse keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vergleiche AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Daher besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Alters und ihren eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache auf diesem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Ebenso verdienen teilzeitbeschäftigte Frauen in der Regel proportional nicht weniger als ihre vollzeitlich angestellten Kolleginnen. Die Beschwerdeführerin kann jedoch wegen ihres Leidens nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten ausüben, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne körperliche Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher, eine Herabsetzung um insgesamt 15 % vorzunehmen. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22'483.--. Von diesem Invalideneinkommen ist auszugehen. 5.3     Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 22'483.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 42'928.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 20'445.-- ein Invaliditätsgrad von 47,6 %.

6.       Da gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ab einem Invaliditätsgrad von 40  % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, und bei Vorliegen eines Härtefalles Anspruch auf eine halbe Rente besteht (Art. 28 Abs. 1bis IVG), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Unrecht verneint.          Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 1998 ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 29ter IVV) in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Gemüserüsterin mindestens zu 50 % eingeschränkt war. Die Wartezeit begann damit in diesem Zeitpunkt zu laufen und endete am 31. Juli 1999. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits ab 1. August 1999 (Art. 29 Abs. 2 IVG) Anspruch auf eine Viertelsrente und bei Vorliegen eines Härtefalles auf  eine halbe Rente.          Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen jedoch lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.          Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Dezember 2000 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/16). Sie hat daher ab 1. Dezember 1999 Anspruch auf eine Viertelsrente und bei Vorliegen eines Härtefalles auf eine halbe Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen, wobei jedoch nur die während des Beschwerdeverfahrens angefallenen Aufwendungen zu entschädigen sind. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 24. Juni 2003 (Urk. 21) für das Gerichtsverfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 25.40 geltend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 1'660.--. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'660.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2002 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 47,6 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung des Vorliegens  eines wirtschaftlichen Härtefalles an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'660.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Greiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00483 — Zürich Sozialversicherungsgericht 16.07.2003 IV.2002.00483 — Swissrulings