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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.10.2003 IV.2002.00477

29. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,648 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

abgestufte Rente; Überprüfung der gesamten Rentendauer: Rentenanspruch lässt sich für die gesamte Zeit nicht schlüssig beurteilen, weitere Abklärungen sind nötig

Volltext

IV.2002.00477

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretärin Werner Urteil vom 30. Oktober 2003 in Sachen S.___ Märktgasse 38, Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       S.___, geboren 1961, war ab dem 17. September 1987 bis Ende Juni 2000 als Hilfsmechaniker in der A.___ angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 24. September 1999 war (Urk. 7/38). Seit einigen Jahren leidet er im Wesentlichen an einem therapieresistenten Kleinbeckenschmerzsyndrom bei chronischer Entzündung der Prostata und an Rückenbeschwerden (Urk. 7/28/2, Urk. 7/27, Urk. 7/25, Urk. 7/20, Urk. 7/21, Urk. 7/19/1).          Am 13. November 2000 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 27. November 2000 (Urk. 7/38) den Bericht des Universitätsspitals Zürich, Urologische Klinik und Poliklinik, vom 12. Dezember 2000 (Urk. 7/20), dem weitere Berichte (Urk. 7/22-29b) beilagen, sowie den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B.___ vom 14. Dezember 2000 (Urk. 7/21) ein. In der Folge liess sie den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten vom 7. Dezember 2001, Urk. 7/19/1; rheumatologisches Konsilium vom 18. Oktober 2001, Urk. 7/19/2; psychiatrisches Konsilium vom 30. Oktober 2001, Urk. 7/19/3). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. März 2002 mit, dass er mit Wirkung ab dem 1. September 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 7/10). Dagegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 11. März 2002 (Urk. 7/9). Am 15. März und 17. Mai 2002 liess er, zwischenzeitlich durch den Rechtsdienst für Behinderte (Urk. 3) vertreten, ergänzende Eingaben (Urk. 7/7 und 7/5/1) und weitere medizinische Berichte (Urk. 7/5/2-8) einreichen. Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. Juli 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2000 bis zum 28. Februar 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 2/1) und ab dem 1. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 2/2) zu, jeweils nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten.

2.       Gegen die Verfügung, mit der ihm ab dem 1. März 2002 eine halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 2/2), liess der Versicherte, wiederum vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, mit Eingabe vom 13. September 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.          In Änderung der Verfügung vom 29. Juli 2002 (betreffend monatliche ordentliche Leistungen der IV mit Wirkung ab 1.3.2002) sei ausgehend von einem 67 % übersteigenden Invaliditätsgrad weiterhin mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine ganze Rente auszurichten.  2.          Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen und beruflich -erwerblichen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.           3.         Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.           4.         Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2002 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 29. November 2002 unter Festhalten an den beschwerdeweise gestellten Anträgen auf weitere Ausführungen verzichtet hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 13). Mit Beschluss vom 1. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine mögliche Schlechterstellung angezeigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt (Urk. 15). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 17, Urk. 18) liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2003 im Wesentlichen an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten und einen weiteren Bericht der Urologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 12. Juli 2003 einreichen (Urk. 19, Urk. 20). Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2003 zugestellt (Urk. 21). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 2.4     Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV herabgesetzt, liegt zwar ein komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und der Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Da bei einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe vorliegen müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung ohne den Einbezug der unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten vom Gericht nicht sachgerecht überprüft werden (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen).

3.       Die soeben geschilderte Rechtsprechung findet auch auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung: Zwar ergingen zwei Verfügungen, welche jedoch beide vom 29. Juli 2002 datieren (Urk. 2/1, Urk. 2/2) und offensichtlich nur aus administrativ-technischen Gründen getrennt erlassen worden sind. So enthält die Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. September 2000 bis zum 28. Februar 2002 (Urk. 2/1) sowohl die Begründung für den in dieser Periode festgesetzten Anspruch auf eine ganze Rente als auch für die mit Wirkung ab dem 1. März 2002 zugesprochene halbe Rente. Zudem erging ein einziger Vorbescheid (Art. 73bis Abs. 1 IVV, Urk. 7/10). Ungeachtet der äusseren Form rechtfertigt es sich deshalb, im Sinne einer materiellen Betrachtungsweise von einem einzigen Rechtsverhältnis auszugehen und dementsprechend die gesamte Rentendauer ab dem 1. September 2000 einer Überprüfung zu unterziehen.

4. 4.1     Die am 10. Juli 2000 im Medizinisch-Radiodiagnostischen Institut des Bethanien-Spitals durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule liess eine juvenile Osteochondrose der Bandscheiben bei TH11/12 und TH12/L1 und eine leichte dorsale Bandscheibenprotrusion bei TH12/L1 erkennen. Aufgrund einer weiteren Magnetresonanztomographie der abdominalen Organe konnte eine leichte bis mässiggradige Vergrösserung der Prostata festgestellt werden, was auf eine mögliche Prostatitis hinweise (Urk. 7/28/1). 4.2     Am 11. Juli 2000 berichtete das Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, von einem Kleinbeckenschmerzsyndrom und einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit Tendenz zu einer Schmerzverarbeitungsstörung. Dem Beschwerdeführer wurde aus rein rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert mit dem Hinweis, eine allfällige Einschränkung durch das urologische Leiden könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/27). 4.3     Das Universitätsspital Zürich, Urologische Klinik und Poliklinik, diagnostizierte im Bericht vom 26. Juli 2000 (Urk. 7/25) eine therapieresistente chronische Prostatitis NIH-Klasse IIIb und wies auf die komplexe Schmerzsymptomatik mit sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen hin. Es wurde eine nochmalige rheumatologische Abklärung sowie eine weitere Untersuchung durch die chirurgische Klinik des Kantonsspitals Winterthur, wo im April 1997 eine Inguinalhernien-Operation durchgeführt worden war (Urk. 7/23), als notwendig erachtet. 4.4     Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen ergaben, dass der Versicherte aus rheumatologischer Sicht an einer somatoformen Schmerzstörung bei einem therapieresistenten thorakolumbalen Syndrom leide (Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 5. September 2000, Urk. 7/24). Das Kantonsspital Winterthur beschrieb im Bericht vom 15. September 2000 (Urk. 7/23) absolut reizlose Narbenverhältnisse. Weder anamnestisch noch klinisch noch ultrasonographisch bestünden Hinweise auf eine chirurgische Ursache der Beschwerden. Der Fall werde daher abgeschlossen. 4.5     Am 12. Dezember 2000 berichtete die Urologische Klinik der IV-Stelle (Urk. 7/20) von einer schweren allgemeinen Verunsicherung des Beschwerdeführers mit Selbstzweifeln und Ratlosigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne eine Exposition in Nässe oder Kälte und mit der Möglichkeit, in kurzen Abständen zu urinieren, sei er halbtags bis ganztags arbeitsfähig.          Demgegenüber hielt der Hausarzt Dr. B.___ im Bericht vom 14. Dezember 2000 (Urk. 7/21) fest, dass der Versicherte an invalidisierenden Schmerzen im kleinen Becken leide, weshalb ihm längeres Gehen, Sitzen und Stehen nicht möglich sei. Ferner wies er auf eine depressive Stimmungslage des Beschwerdeführers hin und attestierte ihm seit dem 4. Oktober 1999 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. 4.6     Das Institut für Anästhesiologie der Universität Zürich, dem der Beschwerdeführer von der Urologischen Klinik zur Einstellung der medikamentösen Schmerztherapie überwiesen worden war (Urk. 7/22), diagnostizierte am 6. März 2001 (Urk. 7/5/6) neben chronischen Perineal- und Leistenschmerzen sowie einem thorakolumbospondylogenen Syndrom einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Zur Abklärung der therapieresistenten Schmerzen wurde eine Untersuchung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde empfohlen. Am 25. Juni 2001 berichtete die Urologische Klinik, sämtliche orthopädischen, neurologischen und chirurgischen Abklärungen sowie die medikamentöse und urologische Behandlung hätten das zunehmende Kleinbeckenschmerzsyndrom nicht verbessern können. Als einzige Möglichkeit bleibe daher nur noch die transurethrale Elektroresektion (Urk. 7/5/4). Dieser Eingriff wurde am 20. Juli 2001 ohne Erfolg vorgenommen (Urk. 7/19/1 S. 15 und Urk. 7/19/2). 4.7     Im Gesamtgutachten der MEDAS vom 7. Dezember 2001 wurde die folgende Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/19/1 S. 15): -         Dissoziative Störung und ängstliche, passiv-abhängige Persönlichkeitsstruktur.

Ferner figurierte unter Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert: - Chronisches, unklares Kleinbeckenschmerzsyndrom bei - Verdacht auf chronische Prostatitis mit - Status nach transurethraler Resektion der Prostata (TUR) am    20. Juli 2001.

Als Nebenbefunde wurden erwähnt: -         Residuen nach thorakalem M. Scheuermann und reaktiven Osteochondrosen Th11/12/L1 -         Spina bifida occulta S2 -         Status nach Herniotomie links 1982 -         Status nach Ulcus duodeni 1990 -         Status nach Herniotomie rechts 1997.

Ausgehend von diesen Diagnosen und Befunden folgerten die Gutachter der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit nur durch die psychopathologischen Befunde eingeschränkt. In rheumatologischer Hinsicht liessen sich keine massgebenden Gesundheitsstörungen feststellen. Ab dem 7. November 2001 sei er in seinem früheren Beruf als Hilfsmechaniker in einer A.___ sowie in einer Verweisungstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/1 S. 16). 4.8     Am 3. April 2002 hielt die Urologische Klinik erneut fest, dass aus urologischer Sicht sämtliche Therapien und Abklärungen durchgeführt worden seien. Als ultima ratio komme nur noch eine radikale laparaskopische Prostatektomie in Frage. Der Beschwerdeführer überlege sich diese Möglichkeit; bis dahin seien die Verlaufskontrollen abgeschlossen (Urk. 7/18). 4.9     Auf Anfrage des Rechtsdienstes für Behinderte attestierte der Hausarzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 14. April 2002  eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg und ohne Arbeiten in gebückter Körperhaltung (Urk. 7/5/5). Die Urologische Klinik führte aus, die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nicht beurteilbar, aus urologischer Sicht sei seit November 2000 eine Teilzeitarbeit aber sicher möglich. Trotz der glaubhaften Schmerzen im Kleinbecken bestehe keine effektive körperliche Behinderung, der Beschwerdeführer begründe die Nichtaufnahme einer Arbeit mit den gehäuften Urinportionen und den Schmerzen (Bericht vom 13. Mai 2002; Urk. 7/5/2). 4.10    Im Bericht vom 12. Juli 2003, der ebenfalls auf Anfrage des Rechtsdienstes für Behinderte erging, verneinte die Urologische Klinik eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 13. Mai 2002. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Ende 1999 schätzte sie auf 30 bis 40 % und erwähnte erneut die radikale Prostatektomie als mögliche Problemlösung (Urk. 20).

5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Bericht der Urologischen Klinik vom 12. Dezember 2000 (Urk. 7/20) und die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ vom 14. Dezember 2000 (Urk. 7/21) und vom 14. April 2002 (Urk. 7/5/5) sowie unter Berücksichtigung des Arbeitgeberberichts (Urk. 7/38) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab dem 27. September 1999 in der angestammten Tätigkeit während eines Jahres ununterbrochen zu mindestens 66 2/3 % arbeitsunfähig war, womit das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 26. September 2000 abgelaufen sei (Urk. 7/10). Diese Annahme stimmt mit der Aktenlage überein und ist korrekt. Zu prüfen ist jedoch, ob ab September 2000, dem Beginn des Rentenanspruchs, auch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln vorlag und ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten (Urk. 7/19/1-3) zu Recht eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab 7. November 2001 angenommen und dem Versicherten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung ab 1. März 2002 nunmehr eine halbe Rente zugesprochen hat (Urk. 7/11, Urk. 2/1-2). 5.2     Aus rheumatologischer Sicht - und damit auch unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden - wurde dem Beschwerdeführer im Juni 2000 für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Bericht der Rheumaklinik vom 11. Juni 2000; Urk. 7/27). Eine Veränderung der rheumatologischen Befunde seit diesem Zeitpunkt lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen, und auch die Beurteilung durch den Rheumatologen der MEDAS vom 18. Oktober 2001 (Urk. 7/19/2) führt zu keinem anderen Ergebnis, prüfte er doch ausschliesslich, ob sich die resistenten Beschwerden im Beckenbereich rheumatologisch erklären liessen, ohne sich zu einer allfälligen durch die Veränderungen in der Wirbelsäule bedingten Einschränkung zu äussern. Damit ist sowohl für die Zeit ab der Rentenzusprache im September 2000 als auch für die Zeit nach der Begutachtung durch die MEDAS im Oktober 2001 aus rheumatologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszugehen. 5.3     Was die urologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich eine diesbezügliche Besserung im November 2001, wie dies die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Begutachtung durch die MEDAS angenommen hat, weder aufgrund des MEDAS-Gutachtens noch aufgrund der übrigen Aktenlage begründen lässt. Die MEDAS hat keine urologische Untersuchung durchgeführt, weshalb auf ihre Schlussfolgerung, das Kleinbeckenschmerzsyndrom wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/19/1 S. 15 f.), nicht abgestellt werden kann.          Die Aussagen der Urologischen Klinik sind für eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls zu wenig aufschlussreich. Während der zuständige Oberarzt im Bericht vom 12. Dezember 2000 (Urk. 7/20) ausgeführt hatte, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Nässe- und Kälteexposition halb- bis ganztags möglich und zumutbar, hielt er im Bericht vom 13. Mai 2002 fest, es bestehe keine effektive körperliche Behinderung, der Beschwerdeführer sei seit November 2000 teilzeitlich arbeitsfähig, eine eindeutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht möglich (Urk. 7/5/2). Dazu im Widerspruch steht der Bericht vom 12. Juli 2003 (Urk. 20), in dem der gleiche Arzt die Arbeitsfähigkeit aus urologischer Sicht rückwirkend ab November 2000 auf 30 bis 40 % schätzte. Dieser Bericht, der 2 ½ Jahre nach der Beurteilung vom Dezember 2000 erfolgte, vermag die Einschätzung der damals aktuellen Situation nicht rechtsgenügend umzustossen. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass die Urologische Klinik im Schreiben vom 25. Juni 2001 (Urk. 7/5/4) von einem zunehmenden Kleinbeckenschmerzsyndrom berichtete, was nicht ausschliesst, dass sich das Leiden in der Zeit nach November/Dezember 2000 verschlechterte und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit zunahm. Dies würde auch erklären, weshalb der Oberarzt der Urologischen Klinik im Bericht vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/5/2) an der ganztägigen Arbeitsfähigkeit nicht mehr festhielt, und die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 12. Juli 2003 (Urk. 20) sogar nur noch mit 30 bis 40 % bezifferte.          Jedenfalls lässt sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus urologischer Sicht und die dadurch bedingte Behinderung in der Erwerbsfähigkeit weder für den Zeitraum von September 2000 bis November 2001 noch für die folgende Zeit in genügender Weise beurteilen, weshalb die Sache zur näheren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.4     Im Gutachten der MEDAS wurde der Beschwerdeführer aus rein psychischen Gründen ab dem 7. November 2001, dem Datum der Schlussbesprechung, als zu 50 % arbeitsunfähig betrachtet (Urk. 7/19/1 S. 16, Urk. 7/19/3), auf welche Beurteilung die Beschwerdegegnerin unbesehen abgestellt hat.          Dem im Rahmen der Begutachtung erstellten psychiatrischen Bericht vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/19/3) lässt sich indes entnehmen, dass sich die Schmerzsymptomatik "über die Jahre verstärkt, chronifiziert (und) ausgeweitet" habe, was darauf schliessen lässt, dass auch die psychische Komponente der Schmerzen, die im Gutachten als gegeben erachtet wurde (Urk. 7/19/3 S. 3), schon vor der Begutachtung bestand. Dafür sprechen auch der Bericht der Rheumaklinik vom 5. September 2000, wo ausgeführt wurde, die somatoforme Schmerzstörung stehe im Vordergrund (Urk. 7/24), sowie der Bericht des Instituts für Anästhesiologie vom 6. März 2001, in dem ebenfalls der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert wurde (Urk. 7/5/6). Eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor November 2001 kann daher nicht ausgeschlossen werden, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls abklären zu lassen hat. 5.5         Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich weder die von der Beschwerdegegnerin für die Zeit von September 2000 bis November 2001 angenommene vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen ab November 2001 bestätigen lassen. Damit lässt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die gesamte Zeit nicht schlüssig beurteilen, weshalb die Verfügungen vom 29. Juli 2002 (Urk. 2/1-2) aufzuheben sind, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne des oben Gesagten über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2000 neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, nach dem Zeitaufwand und nach den Barauslagen zu bemessen ist.          Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte im Anschluss an die Replik einen bis zum 29. November 2002 angefallenen Zeitaufwand von 4,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 46.80 geltend (Urk. 11). Weiter ist der Aufwand für die Stellungnahme vom 18. August 2003 (Urk. 19) zu berücksichtigen, wohingegen die Einholung des Berichts vom 12. Juli 2003 bei der Urologischen Klinik (Urk. 20) und die allfälligen Kosten dieses Berichts nicht zu entschädigen sind, da dessen Einreichung unaufgefordert erfolgte, und der Bericht für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von massgebender Bedeutung ist. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juli 2002 aufgehoben werden, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2000 neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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