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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.10.2003 IV.2002.00466

30. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,078 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Gehörsverletzung. Invalidenrente: Einkommensvergleich bei sich verschlechternder Gesundheit und Invalideneinkommen, das effektiv höher ist als das hypothetisch zumutbare.

Volltext

IV.2002.00466

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 31. Oktober 2003 in Sachen Z.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch den D.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die 1949 geborene und im Service tätig gewesene Z.___ stürzte am 9. Januar 1999 auf die linke Hand. Seither leidet sie an Schmerzen im linken Handgelenk. Am 1. März 1999 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente; Urk. 8/41). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte beim ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 8/38-39) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 8/37). Daneben zog sie die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 10./21. Juni 1999 (Urk. 8/20) und des UniversitätsSpitals Zürich, Dept. Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie (nachfolgend "USZ"), vom 8. Dezember 1999 (Urk. 8/18) sowie die Unfallakten des Unfallversicherers (Urk. 8/42) bei. Gestützt darauf erstattete die damit beauftragte Berufsberatung den Triage-Bericht vom 21. Februar 2000 (Urk. 8/34a-e). Mit Vorbescheid vom 14. März 2000 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 10. Januar 2000 in Aussicht (Urk. 8/10). Die Versicherte nahm dazu am 30. März 2000 Stellung (Urk. 8/9). Am 18. Januar 2002 machte sie zudem eine anfangs 2001 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/30). Die IV-Stelle zog nochmals einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/29), weitere Arbeitgeberauskünfte (Urk. 8/28) sowie die Akten des für die Krankentaggeldversicherung zuständigen Krankenversicherers bei (Urk. 8/25). Sodann holte sie Verlaufsberichte von Dr. med. B.___ vom 28. Januar 2002 (Urk. 8/16) und der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 21. März 2002 (Urk. 8/14-15) ein und beauftragte Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, mit einer Begutachtung (Gutachten vom 12. Juni 2002; Urk. 8/13). Mit Verfügungen vom 12. Juli 2002 sprach sie schliesslich der Versicherten ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2/1-2).

2. Dagegen liess Z.___ am 11. September 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen erheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando liess die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und eventualiter die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragen (Urk. 11 S. 2). Nach Verzicht der Verwaltung auf Duplik (vg. Urk. 12 f.) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Februar 2003 geschlossen (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren lässt die Beschwerdeführerin im Eventualbegehren die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragen (Urk. 11 S. 2). Gegenstand der angefochtenen Verfügungen vom 12. Juli 2002 ist jedoch bloss der Rentenanspruch (vgl. Urk. 2/1-2). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ist offensichtlich noch in Abklärung (vgl. Urk. 8/24). Strittig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demzufolge lediglich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, während auf den Antrag um Durchführung beruflicher Massnahmen nicht einzutreten ist.

3. 3.1     Nach Art. 73bis der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) kann die IV-Stelle von einer Anhörung der Versicherten vor Erlass ihrer Verfügung über ein Leistungsbegehren absehen, wenn sie offensichtlich nicht leistungspflichtig ist (Abs. 3). Im übrigen hat sie der Versicherten Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens beschliesst (Abs. 1). Dabei ist auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) zu beachten (Abs. 4), nach welchem die IV-Stelle die Versicherte schriftlich unter Bekanntgabe der geplanten Erledigung (Vorbescheid, ohne Rechtsmittelbelehrung) auf die Anhörungsmöglichkeit aufmerksam macht und sie darauf hinweist, dass ohne Anhörung beschlossen wird, wenn sie sich innert 14 Tagen nicht meldet (Rz 3017 KSVI).          Die vorgenannten Bestimmungen bezwecken im wesentlichen, den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung zu gewährleisten (BGE 119 V 434 Erw. 3c, 116 V 184 Erw. 1a). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift und wozu insbesondere das Recht der Betroffenen gehört, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 Ib 383 Erw. 3b, 116 V 184 je mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Eine Heilung von nicht besonders schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs ist nur dann möglich, wenn die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, wobei die Heilung eines allfälligen Mangels aber die Ausnahme bleiben soll und ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rechtsmittelinstanz im Falle einer Gehörsverletzung nicht besteht (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind. 3.2     Ihre Beschwerde liess die Beschwerdeführerin ursprünglich damit begründen, die angefochtenen Verfügungen vom 12. Juli 2002 seien erlassen worden, ohne dass vorgängig ein Vorbescheidsverfahren durchgeführt worden sei, was eine Verletzung des Anspruches auf rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 3). Dieser Einwand trifft insoweit zu, als die IV-Stelle nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid vom 14. März 2000 nach der von dieser am 18. Januar 2002 mitgeteilten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weitere Abklärungen tätigte und in der Folge ohne Durchführung eines erneuten Vorbescheidsverfahrens die angefochtenen Verfügungen erliess. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels konnte die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der neuen Abklärungen eingehend Stellung nehmen. Ihr korrigierter Hauptantrag zielt nun auf eine materielle Behandlung des Falles (Urk. 11 S. 2). Es ist zwar fraglich, ob die von der Verwaltung begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Heilung durch das Beschwerdeverfahren vor der hiesigen, mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen ausgestatteten Gerichtsinstanz (vgl. Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c und d des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) zugänglich ist. Da die Rückweisung angesichts der auf eine materielle Beurteilung zielenden Parteianträge einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, kann davon abgesehen werden.

4. 4.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 4.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). Ist kein solches tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 4.3     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.    mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). 4.4     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 4.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).           Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

5. 5.1     Im medizinischer Hinsicht stimmen die von Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2002 gestellten Diagnosen (Urk. 8/13 S. 7) im Wesentlichen mit denjenigen in den Berichten von Dr. B.___ (vom 28. Januar 2002; Urk. 8/16) sowie der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist (vom 21. März 2001; Urk. 8/14-15; vgl. auch Urk. 8/17) überein. Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin folgende Gesundheitsschäden aufweist: -    Status nach Durchschussverletzung an der rechten Schulter mit bleibender Kraft- und Beweglichkeitsminderung -    Status nach Durchschuss des linken Oberschenkels mit residuellen Narben -    Status nach scapho-lunärer Bandruptur an linken Handgelenk und darauffolgender Bandnaht -    beginnende partielle Radiocarpalarthrose an der linken Hand -    Gonarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links -    Lumbovertebralsyndrom. 5.2     Über den Verlauf der aus diesen Gesundheitsschäden folgenden Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis am 4. Januar 1999 vollzeitlich im Service gearbeitet hat (Urk. 8/38). Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist erst ab dem Unfall vom 9. Januar 1999 ersichtlich, bei dem sie sich eine scapho-lunäre Dissoziation nach Hyperextensionstrauma zuzog. Dabei attestierte ihr Dr. A.___ im Bericht vom 21. Juni 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Unfalldatum bis voraussichtlich Juli 1999 (Urk. 8/20). Auch im Bericht des USZ vom 8. Dezember 1999 wurde die Beschwerdeführerin als ab dem 10. Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Ab dem 2. August 1999 sei sie im angestammten Beruf wegen den bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen im linken Handgelenk und der verminderten Kraft in der rechten Schulter infolge der 1984 erlittenen Schussverletzung zu maximal drei Stunden pro Tag arbeitsfähig, was bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42,3 Stunden im Jahre 1999 (Die Volkswirtschaft, 2-2003 S. 90 Tabelle B 9.2, Zeile H) einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 35 % entspricht. Im Rahmen einer nicht vorwiegend manuellen Tätigkeit erachteten die Ärzte des USZ die Beschwerdeführerin dagegen als ab dem 2. August 1999 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/18). Hinsichtlich der Zeit ab Januar 2001 verneinte Dr. C.___ im Gutachten vom 12. Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit im Service insbesondere wegen der beidseitigen Gonarthrose. Dabei stützte er sich auf die unter Ziff. 5.1 gestellten Diagnosen und berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen in beiden Kniegelenken (insbesondere rechts), im rechten Arm, im linken Handgelenk und im Rücken sowie die Kraftlosigkeit im rechten Arm und die Gefühlsstörung im linken Handgelenk (Urk. 8/13 S. 2 f.). Als Telefonistin oder im Rahmen einer ähnlichen Erwerbstätigkeit erachtete er sie dagegen als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/13 S. 8). Von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf aufgrund der im Januar 2001 aufgetretenen Gonarthrose waren bereits Dr. B.___ im Bericht vom 28. Januar 2002 (Urk. 8/16) und die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist im Bericht vom 21. März 2001 (Urk. 8/14-15; vgl. auch Urk. 8/17) ausgegangen. Die Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer körperlich leichten Tätigkeit hatten die letzteren zwar auf 100 % geschätzt, jedoch eine die Folgen der 1984 erlittenen Schussverletzungen sowie der Bandverletzung am linken Handgelenk mitberücksichtigende Begutachtung empfohlen (Urk. 8/14-15). 5.3 Gestützt auf Dr. C.___s Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Service infolge der Kniebeschwerden seit Januar 2001 überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann. Mit Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit erscheint die Einschätzung von Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer behinderungsangepassten, das heisst überwiegend sitzenden, Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, logisch, nachvollziehbar und damit überzeugend, zumal er - wie von den Balgrist-Ärzten angeregt - neben der Gonarthrose auch die weiteren Behinderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Die laut den Zeugnissen von Dr. C.___ und den Ärzten des USZ zuvor bescheinigte Arbeitsunfähigkeit - vom 9. Januar bis 1. August 1999 100 % und danach bis im Januar 2001 35 % in der angestammten Servicetätigkeit und 50 % in einer nicht vorwiegend manuellen Tätigkeit - wird dadurch in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin von November 1999 bis im Januar 2001 im Restaurant E.___ als Serviceaushilfe an zwei bis drei Wochentagen zu 10 Stunden arbeitete und damit - wie sich aus dem Vergleich zu der in den Jahren 2000 und 2001 im Gastgewerbe betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,2 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2-2003, S. 90, Tabelle B.9.2, Zeile H) ergibt - ein Arbeitspensum von zirka 60 % erbrachte. Auf jeden Fall kann das in dieser Anstellung im Jahr 2000 erzielte Einkommen von Fr. 22'290.-- bei der nachfolgenden Invaliditätsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben.

6. 6.1 Unbestrittenermassen lief die einjährige Wartezeit am 8. Januar 2000 ab. Während dieser Zeit bestand aufgrund der ärztlichen Atteste im angestammten Beruf eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von ca. 85 %. Hinsichtlich des Rentenanspruchs stellt sich daher die Frage nach dem Ausmass der Erwerbsunfähigkeit ab 9. Januar 2000. 6.2      Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann nicht darüber hinweggegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Serviertätigkeit im Restaurant F.___ in Zürich vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Rahmen einer Vollzeitstelle lediglich einen Monatslohn von Fr. 1'540.-- beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 18'480.-- erzielte, der nur gerade ihr Existenzminimum deckte (Urk. 8/37-38, 8/41 Pt. 6.3.1). Dieser Lohn liegt weit unter den Mindestlohnansätzen für Mitarbeiter ohne Berufslehre gemäss dem ab 1. Oktober 1998 gültigen Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (Fr. 2'350.-- für Hilfsarbeiten beziehungsweise Fr. 2'650.-- für qualifizierte Berufsarbeiten oder Anlehre; Art. 10 Ziff. 1). Dass der Beschwerdeführerin kein höherer Lohn ausbezahlt wurde, wirft die Frage auf, ob sie sich ohne Behinderung voraussichtlich dauernd mit bescheidenen Erwerbseinkünften begnügt hätte (ZAK 1992 S. 90 Erw. 4) und ob sie durch den Invaliditätseintritt angesichts der nach wie vor bestehenden Restarbeitsfähigkeit und der dabei gegebenen Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt eine rentenbegründende Verdiensteinbusse erleidet. Da das Arbeitsverhältnis im Restaurant F.___ laut Angaben des damaligen Arbeitgebers infolge Arbeitsmangels und schlechten Geschäftsgangs aufgelöst wurde (Urk. 8/38 Ziffer 3), erklärt sich der tiefe Lohn indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der schlechten Wirtschaftslage dieses Betriebs. Im Restaurant E.___ erzielte sie denn auch, wie oben erwähnt, sogar nach Eintritt des Gesundheitsschadens als Serviceaushilfe bei einem 60%igen Pensum einen wesentlich höheren Lohn, nämlich Fr. 22'290.--, was umgerechnet auf ein Vollzeitpensum einem Jahreslohn von immerhin Fr. 37'150.-- entspricht. Aufgrund dieser Umstände hat die Beschwerdegegnerin von der Vornahme eines Einkommensvergleichs abgesehen und sich mit einem Prozentvergleich begnügt. Der daraus nach Ablauf des Wartejahres resultierende Invaliditätsgrad von weniger als 66,66 % wird bei Durchführung der ordentlichen Invaliditätsbemessung keineswegs in Frage gestellt. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Berufserfahrung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), die bezogen auf das Jahr 2000 für Frauen im Gastgewerbe mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Quartilbereich bei 40-Stunden-Woche einen Monatslohn von Fr. 3'789.-- ausweist (LSE 2000, Tabelle TA7 S. 41 Ziffer 37), davon ausgeht, dass sie ohne Gesundheitsschaden in einem nicht von Arbeitsmangel betroffenen Betrieb entsprechend der jeweils betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,2 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2-2003, Tabelle B.9.2, Zeile H) im Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 47'968.75 und im Jahr 2001 - zuzüglich der im Gastgewerbe erfolgten Nominallohnentwicklung von 2,4 % (Die Volkswirtschaft, 2-2003, Tabelle B.10.2) - ein solches von Fr. 49'120.-- erzielen würde, ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, bis zum Zeitpunkt der Rentenverfügung kein Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu begründen vermag. 6.3     Stellt man bis zur gesundheitlichen Verschlechterung im Januar 2001 diesem grosszügig bemessenen Valideneinkommen von Fr. 47'968.75 den Jahresverdienst von Fr. 22'290.-- gegenüber, den die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 als Serviceaushilfe im Restaurant E.___ bei einem Arbeitspensum von 60 % erzielte, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 53,53 %.          Zur Ermittlung des nach der gesundheitlichen Verschlechterung von Januar 2001 anrechenbaren Invalideneinkommens sind rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Danach betrug der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahr 2000 Fr. 3'658.-- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2000 Tabelle TA1 S. 31). Auf der Basis der im Jahr 2001 allgemein betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, Tabellen B.9.2 und B.10.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 46'905.60, das sich entsprechend der von Dr. C.___ ab Januar 2001 bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 23'452.80 reduziert. Da der Beschwerdeführerin in diesem reduzierten Rahmen laut Dr. C.___s Gutachten seit der gesundheitlichen Verschlechterung nur noch eine sitzende Tätigkeit zumutbar ist, ist sie auf dem ihr nunmehr noch offen stehenden Arbeitsmarkt stark eingeschränkt und haben sich ihre Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zu denjenigen von nicht behinderten Arbeitnehmerinnen verschlechtert. Selbst wenn man dem Rechnung trägt und von dem sich aus der LSE ermittelten Tabellenlohn von Fr. 23'452.80 den maximal zulässigen Abzug von 25 % vornimmt, resultiert immer noch ein zumutbares Invalideneinkommen von mindestens Fr. 17'589.60 und damit - im Vergleich mit dem im Jahr 2001 geltenden Validenlohn von Fr. 49'120.-- - ein Invaliditätsgrad von höchstens 64,19 %. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente weder vor noch nach der gesundheitlichen Verschlechterung ausgewiesen ist. Es besteht daher kein Grund, die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene halbe Invalidenrente zu erhöhen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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