IV.2002.00465
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin von Streng
Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsberatung f?r Ausl?nder Go-Re-Ma, Lic.iur. G. Reljic Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1950, leidet seit Jahren unter anderem an einer morbiden Adipositas. Seit dem 1. Mai 1992 ist er zu 100 % invalid und bezieht eine ganze Invalidenrente (Urk. 4/30). Mit Verf?gung vom 15. Juli 1997 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. September 1995 eine Hilflosenentsch?digung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 4/8). Eine amtliche ?berpr?fung war f?r das Jahr 2001 vorgemerkt (Urk. 4/10). ???????? Im Jahr 2001 wurde der Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentsch?digung revisionsweise gepr?ft. Die IV-Stelle holte den Bericht des Hausarztes, Dr. A.___, Arzt f?r allgemeine Medizin, vom 9. August 2001 ein (Urk. 4/33). Im Weiteren veranlasste sie eine Abkl?rung der Verh?ltnisse des Versicherten in seiner Wohnung (Abkl?rungsbericht der IV-Stelle vom 31. August 2002, Urk. 4/48). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/4, Urk. 4/5) stellte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 15. Mai 2002 fest, dass dem Versicherten weiterhin eine Hilflosenentsch?digung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet werde (Urk. 2).
2. ????? Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2002 bei der IV-Stelle Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verf?gung sei aufzuheben und es sei eine Hilflosigkeit schweren Grades anzuerkennen, unter Kosten- und Entsch?digungsfolge (Urk. 1/1). Der Eingabe war ein Schreiben von Dr. A.___ vom 8. Juni 2002 beigelegt (Urk. 1/1/2). Mit Schreiben vom 10. September 2002 ?berwies die IV-Stelle die Beschwerde dem Gericht und beantragte gleichzeitig deren Abweisung (Urk. 3, vgl. Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. November 2002 liess der Beschwerdef?hrer die Replikschrift einreichen (Urk. 9). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 20. Dezember 2002 geschlossen (Urk. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gem?ss Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung, sofern ihnen keine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung zusteht. Die Entsch?digung wird fr?hestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und sp?testens bis Ende des Monats gew?hrt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gem?ss Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1). ???????? Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ????????? Ankleiden, Auskleiden; ????? ????????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ???? ????????? Essen; ? K?rperpflege; ????????? Verrichtung der Notdurft; ? ????????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a. Art. 36 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf oder c.? einer durch das Gebrechen bedingten st?ndigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d. wegen einer schweren Sinnessch?digung oder eines schweren k?rperlichen Gebrechens nur dank regelm?ssiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. ???????? Gem?ss Art. 36 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in mindestens vier allt?glichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2). ???????? Gem?ss Art. 36 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollst?ndig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies der dauernden Pflege oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf. 2.2???? Die Gew?hrung von Hilflosenentsch?digung stellt eine Dauerleistung dar. Sie unterliegt deshalb der Anpassung an ge?nderte tats?chliche Verh?ltnisse analog zu Art. 41 IVG (Art. 86 IVV). Die Verwaltung hat die Anspruchsvoraussetzungen periodisch zu ?berpr?fen und im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegebenenfalls eine Erh?hung, Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung vorzunehmen (BGE 113 V 21). 2.3???? F?r die richterliche Beurteilung eines Falles sind grunds?tzlich die tats?chlichen Verh?ltnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverf?gung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst sp?ter verwirklichen, sind jedoch insoweit zu ber?cksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). ???????? Dagegen ist eine allf?llige Verschlechterung des Zustands im Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verf?gung nicht von Bedeutung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.?????? 3.1???? Am 29. Januar 1997 meldete der Abkl?rungsdienst der IV-Stelle den Versicherten f?r eine Hilflosenentsch?digung der Invalidenversicherung an und gab an, dass der Versicherte 190 kg wiege bei einer K?rpergr?sse von 182 cm. In den allt?glichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" sowie "K?rperpflege" sei er seit ca. 1994 hilflos (Urk. 4/50). Die Hilfe werde durch die Ehefrau, die vollzeitlich berufst?tig sei, geleistet. In den anderen allt?glichen Lebensverrichtungen bestehe keine Hilflosigkeit. Gest?tzt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit Verf?gung vom 15. Juli 1997 mit Wirkung ab 1. September 1995 eine Hilflosenentsch?digung leichten Grades zu (Urk. 4/8). 3.2???? Dr. A.___ hielt im Bericht vom 9. August 2001 fest, dass der Versicherte bei einem K?rpergewicht von 198 kg zunehmend immobil und pflegebed?rftig sei (Urk. 4/33). Die Hilflosigkeit habe seit Januar 2000 deutlich zugenommen. Die freie Gehstrecke betrage weniger als 100 m. Er brauche Hilfe bei der K?rperpflege und beim An- und Ausziehen. 3.3???? Die Abkl?rungsperson der IV-Stelle f?hrte im Abkl?rungsbericht f?r Hilflosenentsch?digung vom 31. August 2001 aus, sie habe den Versicherten am 17. August 2001 im Beisein seiner Ehefrau in seiner Wohnung besucht (Urk. 4/48). Der Versicherte klage, dass es ihm schlechter gehe als beim letzten Besuch im Jahr 1997. Bei den allt?glichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" und "K?rperpflege" ben?tige er weiterhin regelm?ssige und erhebliche Hilfe. Neu sei er auch hinsichtlich der allt?glichen Lebensverrichtung "Fortbewegung" als hilflos einzustufen, da er das Haus nicht mehr allein verlassen und nur kurze Strecken gehen k?nne. In Bezug auf die anderen allt?glichen Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen" und? "Verrichten der Notdurft" sei er selbst?ndig. Unter "Reinigung nach Verrichten der Notdurft" gab die Abkl?rungsperson an, der Versicherte k?nne alleine aufs WC und reinige sich auch so gut es gehe. Sodann f?hrte sie aus, der Versicherte bed?rfe keiner dauernden medizinisch- pflegerischen Hilfe. Insbesondere nehme er die Medikamente selbst?ndig ein. Eine dauernde pers?nliche ?berwachung sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Der Versicherte sei tags?ber mehrheitlich allein, seine Ehefrau arbeite zu 100 % (Urk. 4/3, Urk. 4/48). Dass seine Tochter und deren Ehemann oft vorbeik?men, wie der Versicherte angebe, ?ndere daran nichts. Abschliessend stellte die Abkl?rungsperson fest, der Versicherte sei in den allt?glichen Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "K?rperpflege", "Fortbewegung" hilflos, wie auch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. August 2001 festgestellt habe. Damit sei weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgewiesen.
4. 4.1???? Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdef?hrer unter Vorlegung eines Schreibens von Dr. A.___ vom 8. Juni 2002 an seinen Vertreter geltend, seit dem letzten Besuch der Abkl?rungsperson im August 2001 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Dr. A.___ verweist in seinem Schreiben vom 8. Juni 2002 (Urk. 1/1/2) auf seinen fr?heren Bericht vom 9. August 2001 (Urk. 4/33) und stellt fest, dass der Beschwerdef?hrer seit l?ngerem, zumindest seit Anfang 2002, mit Ausnahme des Essens in allen Lebensverrichtungen hilflos sei. Insbesondere k?nne er sich nach der Notdurft nicht mehr selber waschen, das Aufstehen und Zubettgehen sei nur mit Hilfe m?glich. 4.2???? Unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer bei der allt?glichen Lebensverrichtung "Essen" keine Hilfe ben?tigt (Urk. 1/1/1, Urk. 1/1/2, Urk. 9). Damit ist eine Hilflosigkeit in schwerem Grad ausgeschlossen, weil sie eine Hilflosigkeit in allen sechs allt?glichen Lebensverrichtungen voraussetzt. 4.3???? Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdef?hrer in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "K?rperpflege" und "Fortbewegung" hilfsbed?rftig ist (Urk. 2). Streitig ist hingegen, ob er in den Bereichen "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" der Hilfe bedarf oder nicht. Davon h?ngt es ab, ob seine Hilflosigkeit als solche leichten oder mittleren Grades einzustufen ist. Gem?ss Abkl?rungsbericht vom 31. August 2001 ist der Beschwerdef?hrer in diesen Bereichen selbst?ndig, insbesondere kann er sich nach Verrichten der Notdurft ohne Hilfe reinigen (Urk. 4/48). Auch im Bericht von Dr. A.___ vom 9. August 2001 wird der Beschwerdef?hrer in diesen Bereichen nicht als hilfsbed?rftig bezeichnet (Urk. 4/33).? Demgegen?ber macht der Beschwerdef?hrer unter Berufung auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 8. Juni 2002 sinngem?ss geltend, er ben?tige auch in Bezug auf diese beiden Bereiche Hilfe (Urk. 1/1/1). Dr. A.___ f?hrte in diesem Schreiben aus, dass der Beschwerdef?hrer seit l?ngerem, zumindest seit Anfang 2002 ohne Hilfe nicht mehr aufstehen und zu Bett gehen k?nne (Urk. 1/1/2). Ebenfalls seit Anfang 2002 k?nne sich der Beschwerdef?hrer nach der Notdurft nicht mehr selber waschen. Mit diesen Feststellungen setzt er sich in Widerspruch zu seinem fr?heren Schreiben, gem?ss welchem der Beschwerdef?hrer im August 2001 in diesen Bereichen selbst?ndig war. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers in einem Zeitraum von 4 Monaten (August bis Dezember 2001) derart verschlechtert hat, dass er in diesen beiden Bereichen nicht mehr selbst?ndig ist, sondern hilflos geworden ist, ist nicht anzunehmen und auch nicht dargetan worden. Eine Begr?ndung daf?r, warum der Beschwerdef?hrer neu auch beim Aufstehen/Zubettgehen und Reinigen nach der Notdurft der Hilfe bedarf, enth?lt das Schreiben nicht. Schwer verst?ndlich ist zudem, dass der Beschwerdef?hrer wohl ohne Hilfe absitzen kann, f?r das Zubettgehen aber der Hilfe bedarf. Im Weiteren ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, worauf sich Dr. A.___ f?r seine abweichende Beurteilung st?tzt. Insbesondere fehlen Angaben ?ber eine medizinische Untersuchung des Beschwerdef?hrers oder anderweitige Abkl?rungen. Damit ist nicht nachvollziehbar begr?ndet, warum Dr. A.___ den Beschwerdef?hrer ab Januar 2002 in den beiden genannten Bereichen f?r hilfsbed?rftig h?lt. Dies schm?lert den Beweiswert seines Schreibens vom 8. Juni 2002. ?berdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Haus?rzte infolge ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen bisweilen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Unter diesen Umst?nden ist das genannte Schreiben nicht geeignet, den Abkl?rungsbericht vom 31. August 2001, der von einer in der Materie geschulten Abkl?rungsperson verfasst wurde und zudem mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 9. August 2001 ?bereinstimmt, in Zweifel zu ziehen. Gest?tzt auf den Abkl?rungsbericht hat daher als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdef?hrer in den Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" selbst?ndig ist (Urk. 4/48). Damit ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer lediglich in drei der sechs allt?glichen Lebensverrichtungen, n?mlich beim "Ankleiden/Auskleiden", "K?rperpflege", "Fortbewegung" hilfsbed?rftig ist und somit als hilflos leichten Grades einzustufen ist. Die weiteren Einw?nde des Beschwerdef?hrers ?ndern daran nichts. Dem Einwand, dass allein schon die Tatsache, dass er 215 kg schwer sei, darauf hinweise, dass es sich nicht um eine Hilflosigkeit leichten Grades handeln k?nne (Urk. 9), ist entgegenzuhalten, dass es f?r die Annahme einer Hilflosigkeit mittleren bzw. schweren Grades nicht gen?gt, dass er ein bestimmtes Gewicht erreicht hat. Vielmehr muss nachgewiesen sein, dass der Versicherte in den in Erw. 2.1 genannten Bereichen der regelm?ssigen und dauernden Hilfe bedarf. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere Gewichtszunahme seit dem Erlass der angefochtenen Revisionsverf?gung und eine allenfalls dadurch bedingte Abnahme der Selbst?ndigkeit im vorliegenden Verfahren nicht ber?cksichtigt werden k?nnen. Zum weiteren Einwand des Beschwerdef?hrers, dass er ausser an Adipositas auch an anderen k?rperlichen und psychischen Beschwerden leide und deshalb eine pers?nliche ?berwachung ben?tige, ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit einer dauernden pers?nlichen ?berwachung medizinisch nicht ausgewiesen ist. Gem?ss Abkl?rungsbericht erfolgte zudem keine dauernde pers?nliche ?berwachung Beschwerdef?hrers, was angesichts der vollzeitlichen Berufst?tigkeit der Ehefrau, welche die Hilfe normalerweise erbringt, naheliegend ist. Dass ihm seine Tochter und der Schwiegersohn w?hrend der Abwesenheit der Ehefrau helfen und er sich zudem ?fters bei seinem Sohn und seiner Schwiegertochter in Jugoslawien aufh?lt und auf deren t?gliche Hilfe angewiesen sei, mag zutreffen, bringt aber noch keinen Beweis daf?r, dass er dauernd ?berwachungsbed?rftig ist und ?berwacht wird. Schliesslich sind entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers von einer multidisziplin?ren Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da diese nur den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Untersuchung erfassen w?rde, der vorliegend nicht massgebend ist. 4.4???? Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Beschwerdef?hrer im Revisionsverfahren zu Recht erneut als hilflos leichten Grades eingestuft. Die angefochtene Verf?gung vom 15. Mai 2002 erweist sich damit als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung f?r Ausl?nder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).