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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.05.2003 IV.2002.00461

29. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,697 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Pflegebeitrag bei Hilflosigkeit leichten Grades; Anspruchsbeginn; Rückweisung

Volltext

IV.2002.00461

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 30. Mai 2003 in Sachen O.___ ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch den Vater A.___ ?

dieser vertreten durch Rechtsanw?ltin Claudia Mock Eigenmann Markusstrasse 10, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? O.___, geboren am 16. Januar 1987, zog sich bei einem Verkehrsunfall am 21. Juni 1996 verschiedene Verletzungen zu (schweres Sch?delhirntrauma mit initialem GCS 6, ausgedehnte intraparenchymat?se Kontusionsblutungen temporo-parietal rechts, Kontusionsblutungen beider Lungen, Pneumothorax beidseits, Pneumomediatinum links, Milzruptur und multiple Frakturen; vgl. Urk. 8/27). Bis zum 11. Juli 1997 befand er sich zur Rehabilitation im Rehabilitationszentrum f?r Kinder- und Jugendliche in Affoltern am Albis (Urk. 8/27; Urk. 8/73/2). 1.2???? Am 11. Juli 1997 meldete ihn seine Mutter zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/75). Mit Verf?gung vom 10. Juli 1998 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Begehren um Sonderschulmassnahmen einstweilen ab, da der Versicherte weiterhin die Volksschule mit integrativem Unterricht besuchen k?nne (Urk. 8/19). Dem Antrag auf Kosten?bernahme f?r die Sonderschulung in der Schule f?r K?rper- und Mehrfachbehinderte vom 2. September 1998 (Urk. 8/63/1) entsprach die IV-Stelle f?r die Zeit vom 17. August 1998 bis Ende Schuljahr 1998/99 mit Verf?gung vom 8. September 1998 (Urk. 8/18). Zus?tzlich ?bernahm sie die Transportkosten (Verf?gung vom 16. M?rz 1999; Urk. 8/15). Die Sonderschulmassnahmen wurden mit Verf?gungen vom 2. Juli 1999 (Urk. 8/12) und vom 12. Juni 2001 (Urk. 8/7) bis Ende des Schuljahres 2003 verl?ngert. Weitere Begehren um Zusprechung von medizinischen Massnahmen, Hilfsmitteln und beruflichen Massnahmen wies die IV-Stelle mit verschiedenen rechtskr?ftigen Verf?gungen ab (Urk. 8/4; Urk. 8/5; Urk. 8/8; Urk. 8/10; Urk. 8/16; Urk. 8/21). 1.3???? Am 13. November 2001 liessen die Eltern von O.___ auch die Ausrichtung eines Pflegebeitrages f?r hilflose Minderj?hrige beantragen (Urk. 8/41). Die IV-Stelle holte einen Bericht der Rehabilitationspoliklinik des Kinderspitals Z?rich vom 24. Januar 2002 ein (Urk. 8/23) und liess die Situation am 8. Juli 2002 an Ort und Stelle abkl?ren (Abkl?rungsbericht vom 12. Juli 2002; Urk. 8/32). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juli 2002; Urk. 8/3) wies sie das Begehren um Ausrichtung eines Pflegebeitrages wegen Hilflosigkeit mit Verf?gung vom 7. August 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2. Hiegegen erhob Rechtsanw?ltin Claudia Mock Eigenmann f?r den Vater von O.___ mit Eingabe vom 9. September 2002 Beschwerde und stellte das folgende Rechtsbegehren: ???????? "Es sei festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung mindestens leichten Grades hat, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begr?ndung f?hrte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte sei in mehr als nur einem Bereich der allt?glichen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 (Urk. 13) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht einen nachtr?glich ergangenen Bericht des Kinderspitals Z?rich vom 30. Januar 2003 nach (Urk. 14). In der Replik vom 5. M?rz 2003 liess der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf den neuen Bericht des Kinderspitals Z?rich eventualiter die Ausrichtung eines Pflegebeitrages bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades beantragen (Urk. 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 22. April 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 20). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? 1.2.1 Hilflosen Minderj?hrigen, die das zweite Altersjahr zur?ckgelegt haben und sich nicht zur Durchf?hrung von Massnahmen gem?ss den Art. 12, 13, 16, 19 oder 21 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) in einer Anstalt aufhalten, wird aufgrund von Art. 20 IVG ein Pflegebeitrag gew?hrt. Der Beitrag f?llt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder auf eine Hilflosenentsch?digung gem?ss Art. 42 IVG dahin. Der Begriff der Hilflosigkeit Minderj?hriger gem?ss Art. 20 Abs. 1 IVG richtet sich nach den f?r hilflose Erwachsene massgebenden Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 36 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV). Danach gilt als hilflos, wer wegen Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung schliesst die sinngem?sse Anwendung von Art. 42 Abs. 2 IVG und 36 IVV bei der Bemessung der Hilflosigkeit Minderj?hriger die Ber?cksichtigung besonderer Umst?nde, wie sie bei Kindern und Jugendlichen vorliegen k?nnen, nicht aus. Namentlich ist zu beachten, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und ?berwachungsbed?rftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend f?r die Bemessung der Hilflosigkeit ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und pers?nlicher ?berwachung im Vergleich zu einer nicht invaliden minderj?hrigen Person gleichen Alters. 1.2.2 Praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ? Ankleiden, Auskleiden; ? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ? Essen; ? K?rperpflege; ? Verrichtung der Notdurft; ????????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a. Art. 36 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.???????? in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.???????? einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf oder c.???????? einer durch das Gebrechen bedingten st?ndigen und besonders aufw?n-digen Pflege bedarf oder d.???????? wegen einer schweren Sinnessch?digung oder eines schweren k?rperlichen Gebrechens nur dank regelm?ssiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Gem?ss Art. 36 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in mindestens vier allt?glichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2). 1.2.3?? Die monatliche Hilflosenentsch?digung betr?gt bei einer Hilflosigkeit schweren Grades 80 Prozent, bei Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und bei Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gem?ss Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHGV; Art. 37 IVV). 1.2.4?? Der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). F?r die Auszahlung der Hilflosenentsch?digung gelten die Art. 71, 71bis, 73 und 75 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngem?ss (Art. 82 IVV). Nachzahlungen richten sich sinngem?ss nach Art. 77 AHVV (Art. 85 Abs. 1 IVV; Art. 79ter AHVV). Wer eine ihm zustehende Hilflosenentsch?digung nicht bezogen hat, kann den ihm zustehenden Betrag - unter Vorbehalt der Verj?hrung gem?ss Art. 46 AHVG - nachfordern (Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV). Gem?ss Art. 48 Abs. 1 IVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Hilflosenentsch?digung mit dem Ablauf von f?nf Jahren seit Ende des Monats, f?r welchen die Leistungen geschuldet war. Macht jedoch eine versicherte Person den Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung mehr als zw?lf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entsch?digung lediglich f?r die zw?lf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegr?ndenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zw?lf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG). Die Geltendmachung eines Leistungsbegehrens richtet sich nach Art. 46 IVG. Die im Anschluss an ein Leistungsbegehren durchzuf?hrenden Abkl?rungen der Verwaltung erstrecken sich nur auf die vern?nftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allf?lligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird sp?ter geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umst?nden des Einzelfalls im Lichte von Treu und Glauben zu pr?fen, ob jene fr?here ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls sp?ter substantiierten Anspruch umfasst (BGE 111 V 264 Erw. 3b, 101 V 112, 100 V 117 Erw. 1b, 99 V 46 f.). 1.3???? Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Z?rich 1995, S. 61). 1.4???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 1.5???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 1.6???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.?????? 2.1???? Das Kinderspital Z?rich diagnostizierte beim Versicherten im Bericht vom 24. Januar 2002 eine traumatische Hirnverletzung am 21. Juni 1996 mit spastischer Hemiparese links. Er ben?tige langzeitlich Physio- und Ergotherapie. Hinsichtlich einer funktionellen Verbesserung sei die Prognose g?nstig. In keiner der sechs allt?glichen Lebensverrichtungen sei er als hilflos zu betrachten. Er bed?rfe weder der dauernden Pflege noch der dauernden pers?nlichen ?berwachung (Urk. 8/23 mit Beiblatt). 2.2???? Gem?ss Abkl?rungsbericht vom 12. Juli 2002 ist der Beschwerdef?hrer im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit dem Unfall am 21. Juni 1996 erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. Im Bereich Ankleiden/Auskleiden ben?tige er nur ab und zu, jedenfalls nicht t?glich, die Hilfe Dritter. Durch das Tragen der Behinderung angepasster Kleidung sei er weitgehend selbst?ndig, weshalb keine Hilflosigkeit vorliege. Auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und bei der Verrichtung der Notdurft sei er selbst?ndig. Beim Essen k?nne der Versicherte nur die rechte Hand einsetzen, weshalb die Speisen von einer Drittperson zerschnitten werden m?ssten. T?glich ben?tige er diese Hilfe indes nicht, und geeignete Hilfsmittel setze er keine ein, weshalb auch in diesem Punkt die Hilflosigkeit zu verneinen sei. Ebensowenig sei dies bei der K?rperpflege der Fall: Duschen k?nne er selbst?ndig, wenn er die Brause in den Haltegriff h?nge. Auch das K?mmen und die Zahnpflege seien m?glich, und f?r die Nagelpflege an der rechten Hand ben?tige er nur ab und zu die Hilfe Dritter. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte ben?tige er keine Hilfe, und spezielle medizinische oder pflegerische Massnahmen seien nicht notwendig. Auch wenn der Versicherte oft durch seine Eltern beaufsichtigt werde, so liege keine dauernde pers?nliche ?berwachungsbed?rftigkeit vor. Da die Hilflosigkeit damit einzig im Bereich Fortbewegung bejaht werden k?nne, bestehe kein Anspruch auf Pflegebeitr?ge infolge Hilflosigkeit (Urk. 8/32). 2.3???? Mit Bericht vom 30. Januar 2003, mithin nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 7. August 2002 (Urk. 2), teilte das Kinderspital Z?rich der Beschwerdegegnerin mit, der Bericht vom 24. Januar 2002 zeichne ein unrichtiges Zustandsbild. Dies habe sich nach Einsicht in die physio- und ergotherapeutischen sowie die pflegerischen Dokumentationen und nach verschiedenen Gespr?chen ergeben. Beim Zerkleinern und Schneiden der Nahrung brauche der Versicherte Hilfe. Aufgrund der Spastizit?t sei es nicht m?glich, die paretische obere Extremit?t selbst?ndig zu waschen, und der Versicherte brauche eine leichte Hilfestellung. Er k?nne deshalb auch nicht ganz selbst?ndig baden und duschen. Im Freien sollte er beaufsichtigt werden, da er aufgrund des gest?rten Gleichgewichts geh?ufte St?rze habe. Aufgrund von Distanzproblemen ben?tige er leichte Hilfestellung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Die paretische Seite m?sse von Drittpersonen gelegentlich nach Komplikationen (wie Druckstellen) untersucht werden. Die mangelnde Ausdauer und Konzentrationsf?higkeit bedeuteten eine gewisse Gefahr, und der Versicherte ben?tige deshalb erh?hte Aufsicht (Urk. 14).

3.?????? 3.1???? Die Gesetzm?ssigkeit der Verf?gung wird in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, wie er bei Verf?gungserlass vorlag (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Der ins Recht gelegte Bericht des Kinderspitals wurde ein halbes Jahr nach Verf?gungserlass erstellt. Dennoch kommt ihm volle Beweiskraft zu, weil er auf Unterlagen Bezug nimmt, die die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verf?gung betreffen. Zudem ist nicht anzunehmen, dass die im Bericht beschriebenen Hilfeleistungen erst ab einem nach Verf?gungserlass liegenden Zeitpunkt erforderlich geworden w?ren. 3.2???? Zu pr?fen ist zun?chst die Unterst?tzungsbed?rftigkeit des Versicherten in den von der Rechtsprechung konkretisierten sechs allt?glichen Lebensverrichtungen: Es steht aufgrund der zitierten Akten fest, dass der Versicherte in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Verrichten der Notdurft nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Der Einwand des Versicherten bez?glich des Bereiches Ankleiden/Auskleiden, er sei nicht in der Lage, den Hosenknopf seiner Jeans selbst zuzumachen und einen G?rtel anzuziehen (Urk. 1 S. 3), ?ndert an dieser Einsch?tzung nichts, da er einerseits durch die Akten nicht belegt ist und die beschriebenen Verrichtungen anderseits - mit etwas ?bung - auch einh?ndig durchgef?hrt werden k?nnen. In der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme ist der Versicherte dagegen unbestrittener-massen als hilflos im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren. Fraglich ist die Hilfsbed?rftigkeit in den Bereichen Essen und K?rperpflege; w?hrend die Abkl?rungsperson der IV-Stelle an Ort und Stelle keine massgebliche Unterst?tzungsbed?rftigkeit in diesen Bereichen feststellen konnte (Urk. 8/32), ging das Kinderspital Z?rich - entgegen seiner urspr?nglichen Einsch?tzung (Urk. 8/23) - neu von einer Hilfsbed?rftigkeit aus (Urk. 14). Was den Bereich Essen anbelangt, steht in tats?chlicher Hinsicht fest, dass der Versicherte dabei nur die rechte Hand einsetzen kann, weshalb die Speisen von Drittpersonen zerschnitten werden m?ssen. Der Versicherte f?hrte gegen?ber der Abkl?rungsperson der IV-Stelle aus, er ben?tige diese Hilfe nicht t?glich, da es nicht immer Speisen gebe, die zerschnitten werden m?ssten. Nach der allgemeinen Erfahrung kommt es indes praktisch t?glich vor, dass man beim Essen auch das Messer zur Hand nehmen muss, und es kann dem damals 15-j?hrigen Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen?ber der Abkl?rungsperson verst?ndlicherweise das Gegenteil erkl?rte, um so selbst?ndig als m?glich zu erscheinen. Diese t?gliche Unterst?tzungsbed?rftigkeit gen?gt entgegen der Ansicht der Verwaltung bereits, um beim Essen von einer massgeblichen Hilflosigkeit zu sprechen (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen). Sich waschen und duschen kann der Beschwerdef?hrer grunds?tzlich selbst?ndig. Dies gilt auch f?r das Haarewaschen, wenn er - im Hinblick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht - die Duschbrause in den Haltegriff h?ngt. Dadurch ist es ihm mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auch m?glich, die paretische Seite ohne erhebliche Dritthilfe zu waschen. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht des Kinderspitals vom 30. Januar 2003, wonach er bloss eine "leichte Hilfestellung" ben?tige und "nicht ganz selbst?ndig" sei. Eine erhebliche Hilflosigkeit im Bereich K?rperpflege liegt damit jedenfalls nicht vor. 3.3???? Sowohl die Abkl?rungsperson der IV-Stelle als auch das Kinderspital Z?rich haben beim Beschwerdef?hrer, der nach Angabe des Vaters ein "Lausbub" sei und zu Dummheiten neige, eine erh?hte ?berwachungsbed?rftigkeit festgestellt (Urk. 8/32 und Urk. 14). Der dauernden pers?nlichen ?berwachung im Sinne der Invalidenversicherung bedarf der Versicherte aber jedenfalls nicht. Denn im Unterschied zur schweren Hilflosigkeit, bei der der Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden pers?nlichen ?berwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt, wird nach der Rechtsprechung im Rahmen der mittelschweren und der leichten Hilflosigkeit dem Erfordernis der dauernden pers?nlichen ?berwachung ein gr?sseres Gewicht beigemessen (BGE 107 V 150 Erw. 1d mit Hinweisen). Dieser Anforderung gen?gt die beschriebene gelegentlich notwendige pers?nliche Aufsicht des Beschwerdef?hrers durch seine Eltern bei weitem nicht. Darin ist der Abkl?rungsperson beizupflichten (Urk. 8/32). Auch eine st?ndige und besonders aufw?ndige behinderungsbedingte Pflege des Versicherten ist nicht erforderlich, auch wenn nach revidierter Auskunft des Kinderspitals Z?rich die paretische Seite gelegentlich nach Komplikationen untersucht werden muss (Urk. 14). Ebenso wenig liegen eine schwere Sinnessch?digung oder ein schweres k?rperliches Gebrechen vor, welche f?r die Pflege gesellschaftlicher Kontakte die regelm?ssige und erhebliche Dienstleistung Dritter erforderlich machen w?rden. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherte in zwei der sechs allt?glichen Lebensverrichtungen, n?mlich in den Bereichen Essen und Fortbewegung, auf erhebliche, t?gliche Dritthilfe angewiesen ist. Mangels der qualifizierenden Merkmale von Art. 36 Abs. 2 IVV liegt keine Hilflosigkeit mittleren Grades vor, wie es der Beschwerdef?hrer in der Replik dartut (Urk. 17 S. 3). Dies w?re im ?brigen auch dann nicht der Fall, wenn man zus?tzlich im Bereich K?rperpflege eine massgebliche Unterst?tzungsbed?rftigkeit anerkennen wollte, da die Unselbst?ndigkeit in drei t?glichen Lebensverrichtungen rechtsprechungsgem?ss noch nicht zur Annahme einer Hilflosigkeit mittleren Grades berechtigt. Gem?ss Art. 36 Abs. 3 lit. a IVV ist der Beschwerdef?hrer im Verf?gungszeitpunkt aber als leicht hilflos zu betrachten.

4.?????? Der Verkehrsunfall als Ursache des Gesundheitsschadens des Beschwerdef?hrers sowie dessen Hilfsbed?rftigkeit gegen?ber Dritten ereignete sich am 21. Juni 1996. Die erstmalige explizite Anmeldung des Anspruchs auf einen Pflegebeitrag bei Hilflosigkeit erfolgte am 13. November 2001 (Urk. 8/41). Indes ist bereits die Anmeldung vom 11. Juli 1997 als hinreichendes Leistungsbegehren im Sinne von Art. 46 IVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EVG (vorne Erw. 1.2.4 in fine) zu qualifizieren, nachdem bereits darin auf eine gewisse Hilfsbed?rftigkeit des Beschwerdef?hrers hingewiesen worden war (Urk. 8/75 Ziff. 5.8). Fr?hestens ein Jahr zur?ck, mithin ab dem 1. Juli 1996, k?nnte damit eine Nachzahlung der Pflegebeitr?ge erfolgen, zumal der allf?llige Anspruch ab jenem Zeitpunkt auch absolut noch nicht verj?hrt war (BGE 121 V 202 in fine). Eine andere Frage ist diejenige betreffend den materiellen Leistungsanspruch seit dem 1. Juli 1996. Da sich der Beschwerdef?hrer bis und mit 11. Juli 1997 in der medizinischen Rehabilitation befand, konnte der Anspruch auf den Pflegebeitrag gem?ss Art. 20 IVG ohnehin nicht entstehen. Wie es sich seit Ende der Rehabilitation verh?lt, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beantwortet werden: Einerseits ist das Ausmass der Hilflosigkeit in dieser Zeitspanne, mithin vor Verf?gungserlass, unklar. Sodann wird im Abkl?rungsbericht der IV-Stelle vom 12. Juli 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erw?hnt (Urk. 8/32). Anderseits konnte der allf?llige Anspruch auf einen Pflegebeitrag w?hrend der Zeit der internen Sonderschulung in der Schule f?r K?rper- und Mehrfachbehinderte ab dem 17. August 1998 bis Ende des Schuljahres 2003 nur an den Wochenenden und in den Schulferien entstehen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie pr?fe, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdef?hrer seit dem 12. Juli 1997 Anspruch auf einen Pflegebeitrag hatte.

5.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Vater des Beschwerdef?hrers Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. In Anwendung der massgeblichen Kriterien ist dem Vater des Beschwerdef?hrers eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 7. August 2002 mit der Feststellung aufgehoben, dass bei Verf?gungserlass ein Anspruch auf Ausrichtung eines Pflegebeitrages nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit bestand, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese nach erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen dar?ber befinde, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum der Beschwerdef?hrer ab Juli 1997 Anspruch auf einen Pflegebeitrag hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vater des Beschwerdef?hrers, A.___, eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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