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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.12.2003 IV.2002.00451

1. Dezember 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,381 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Medizinische Massnahmen: Psychotherapie bei einem nach dem 9. Altersjahr diagnostizierten POS, Eingliederungscharakter bejaht

Volltext

IV.2002.00451

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 2. Dezember 2003 in Sachen B.___, geb. 1991   Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch den Vater A.___  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die am ___ 1991 geborene B.___ leidet an einer Verhaltensstörung und an Lernschwierigkeiten wegen Teilleistungsschwächen. Aus diesem Grund wurde sie im August 1998 in die Kleinklasse A der Volksschule eingeschult und wechselte per 21. August 2000 in die Kleinklasse B (Urk. 11/13). Daneben wurde seit 30. Juni 1999 eine Psychotherapie bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eingeleitet. Am 14. Juni 2000 ersuchte der Vater der Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Zusprechung medizinischer Massnahmen in Form einer psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 11/8). Gestützt darauf holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. C.___ vom 21. Juli 2000 (Urk. 11/12) sowie des schulärztlichen-schulpsychologischen Dienstes der Stadt X.___ ein (Urk. 11/13) und sprach mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 eine ambulante Psychotherapie ab dem 2. Behandlungsjahr nach ärztlicher Verordnung vom 30. Juni 2000 bis 30. Juni 2002 zu. Als Durchführungsstelle gab sie Dr. C.___ an (Urk. 11/6). Am 23. Mai 2002 ersuchte Dr. C.___ um Verlängerung der Therapie unter dem Titel eines infantilen psychoorganischen Syndroms (POS; Urk. 11/11). Nach Einholung eines erneuten Berichts dieser Ärztin (Urk. 11/9-10) informierte die IV-Stelle den Vater von B.___ mit Vorbescheid vom 9. Juli 2002 über die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/4). Nach Eingang der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 17. Juli 2002 (Urk.7/5) verfügte sie am 14. August 2002 im angekündigten Sinne mit der Begründung, dass im Oktober 1999 lediglich der Verdacht auf POS bestanden habe, weshalb die Diagnose nicht vor Vollendung des 9. Lebensjahres gestellt worden sei; Ausserdem handle es sich bei der Psychotherapie um eine Dauerbehandlung, die von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden könne (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Vater von B.___ mit Eingabe vom 10. September 2002 Beschwerde und beantragte die weitere Übernahme der Therapiekosten durch die Invalidenversicherung (Urk. 1 und 3 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2002 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel am 14. Oktober 2002 geschlossen wurde (Urk. 12). Da mit Verfügung vom 19. Februar 2003 (Urk. 14) beigeladene Krankenkasse, die D.___, mit Schreiben vom 4. April 2003 auf einen Prozessbeitritt verzichtete (Urk. 16), ist das Verfahren spruchreif.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 5 Abs. 2 IVG gelten nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. 2.2     Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).

2.3 2.3.1   Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführt. Ziff. 404 des Anhangs zur GgV umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind. Unter diesen in Ziff. 404 des Anhanges zur GgV beschriebenen Voraussetzungen gilt das POS somit als Geburtsgebrechen. Nach der Verwaltungspraxis können die Voraussetzungen von Ziff. 404 des Anhanges zur GgV als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, sie müssen jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 des Anhanges zur GgV nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME] in der ab 1. November 2000 gültigen Fassung). 2.3.2   In BGE 122 V 113 fasste das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) seine Rechtsprechung zum POS nach Ziff. 404 des Anhanges zur GgV zusammen und bestätigte die Gesetzmässigkeit der erwähnten Verordnungsbestimmung. Es hat sodann festgehalten, dass die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme beruhen, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Rechtzeitige Diagnose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind Anspruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handelt. Damit entfällt der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosenstellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe. Weder kann zugestanden werden, dass eine mögliche rechtzeitige Diagnose aus objektiver Sicht ex post als zulässig erscheint, noch ist das Erfordernis der Behandlung auf Grund einer nachträglich möglichen Diagnosestellung als Behandlungsbedürftigkeit zu interpretieren (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb). Zu beachten ist, dass es überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur um wenig verfehlt werden. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt aber gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis besteht in allen Bereichen des Rechts. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit auch bewusst in Kauf genommen worden (vgl. BGE 122 V 260 Erw. 3c). In den Entscheiden vom 28. (I 323/00) und 31. August 2001 (I 558/00) sowie vom 5. September 2001 (I 554/00) bestätigte das EVG seine bisherige Rechtsprechung und hielt fest, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nicht auf die Voraussetzungen rechtzeitiger Diagnose und rechtzeitigen Behandlungsbeginns verzichtet werden dürfe. 2.4     Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).       Beanspruchen nicht erwerbstätige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidität - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen Fällen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden. Entscheidend ist nicht - wie beim Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge können medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahme sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; AHI 2000 S. 67, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95). Die Kosten der psychiatrischen Behandlung von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr werden von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei solchen Versicherten nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem bei Schizophrenien zu (BGE 105 V 20 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1).

3.       Die Beschwerdeführerin wurde am ___ 2000 neun Jahre alt. Ein infantiles psychoorganisches Syndrom mit Teilleistungsschwächen im Bereich der visuellen und auditiven Wahrnehmung und Dyskalkulie wurde erstmals im Bericht der Psychiaterin Dr. C.___ vom 21. Juli 2000 (Urk. 11/12 S. 2) erwähnt, allerdings nur als Verdachtsdiagnose. Die Ärztin gab an, wahrscheinlich liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV vor, doch könne dies wegen der psychosozialen Belastung zu wenig belegt werden. Als wichtigstes Leiden führte sie denn auch die psychosoziale Problematik mit schulischer Lern- und Leistungshemmung an. Ferner diagnostizierte sie eine Adipositas. Sie erklärte, trotz vorliegenden Verdachts auf ein POS sei eine Anmeldung dieser Diagnose vor dem 9. Lebensjahr unterblieben, da die Problematik nur aus dem Zusammenwirken von entsprechenden konstitutionellen Faktoren und erheblichen lebensgeschichtlichen sowie anhaltenden psychosozialen Defiziten verstanden werden könne und sich zur Zeit nicht bestimmen lasse, welche Auswirkungen die einzelnen Anteile hätten. Das Geburtsgebrechen müsse bei der Psychotherapie berücksichtigt werden, doch stehe die Behandlung der psychoreaktiven Problematik "viel mehr im Vordergrund". Definitiv stellte Dr. C.___ die Diagnose eines POS erst im Gesuch vom 23. Mai 2002 (Urk. 11/11). Zudem wies sie darauf hin, eine entsprechende Verdachtsdiagnose bereits im Oktober 1999 gestellt zu haben. In ihrer Eingabe vom 1. September 2002 (Urk. 3) führte die Ärztin aus, die Versicherte sei auf Empfehlung des Schularztes im Alter von 8 1/4 Jahren wegen emotionaler Probleme und gravierender Leistungsblockaden gegenüber schulischen Anforderungen zur Behandlung angemeldet worden. Diese Schwierigkeiten seien einerseits im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden psychosozialen Belastungssituation gestanden, andererseits hätten sie auf einem infantilen psychoorganischen  Syndrom mit ausgeprägten Teilleistungsschwächen beruht. Die psychoreaktive Überlagerung habe zum damaligen Zeitpunkt eine exakte Abgrenzung des   psychoorganischen Problems verunmöglicht, weshalb sie im Arztbericht vom 21. Juli 2000 diesbezüglich gegenüber der Invalidenversicherung vorsichtig lediglich einen Verdacht auf psychoorganisches Syndrom geäussert habe. Vor dem 9. Geburtstag der Versicherten wurde hinsichtlich des Vorliegens eines POS lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt. Die endgültige Diagnose konnte aufgrund der von Dr. C.___ dargelegten Umstände erst nach diesem Stichdatum gestellt werden. Das Erfordernis der rechtzeitigen Diagnose ist somit nicht erfüllt, weshalb das POS nicht als Geburtsgebrechen anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. September 2001 i.S. BSV ca. G. Erw. 2e, I 554/00). 4. 4.1     Damit stellt sich die weitere Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf Kostenübernahme für die strittige Psychotherapie hat. Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Juni 2002 nebst einer Adipositas weiterhin ein POS und eine psychosoziale Problematik sowie ein mit letzterer und dem POS einhergehende schulische Lern- und Leistungshemmung (Urk. 11/9a). Angesichts der Tatsache, dass zusätzlich zu den mit dem POS einhergehenden Teilleistungsschwächen nach wie vor eine durch die psychosoziale Problematik mitbedingte schulische Lern- und Leistungshemmung vorhanden ist, muss von einem schweren psychischen Leiden im Sinne von Rz 645-647/845-847.5 KSME ausgegangen werden, das sich negativ auf die Berufsbildung und die Erwerbsfähigkeit auszuwirken droht (vgl. Urk. 11/9a S. 1 f.). Strittig und zu prüfen ist somit lediglich, ob es sich bei der beantragten Psychotherapie um eine unbegrenzte Vorkehr handelt, die der Behandlung des Leidens an sich dient und der somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. Urk. 2 S. 2). 4.2 4.2.1   Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 21. Juli 2000 ergab eine Entwicklungsabklärung im Mai 1997 einen leichten kognitiven Entwicklungsrückstand, eine seriale, visuelle und auditive Merkfähigkeitsschwäche, eine leichte motorische Ungeschicklichkeit, ein teilweises scheues Verhalten sowie eine teilweise Distanzlosigkeit. Anlässlich einer schulpsychologischen Intelligenzabklärung im Mai 2000 hätten sehr grosse Diskrepanzen in den verschiedenen Bereichen beobachtet werden können. Des weiteren seien eine völlige Blockierung bezüglich schulischer Fertigkeiten, vor allem im rechnerischen Denken, sowie Schwächen im Allgemeinwissen, im Zahlen-Nachsprechen, im Zahlen-Symbol-Test, im Mosaik-Test und im Figuren-Legen festgestellt worden. Dagegen seien die Leistungen im Allgemeinverständnis, im Gemeinsamkeiten-Finden, im Bilder-Ergänzen und Bilder-Ordnen durchschnittlich gewesen (Urk. 11/12 S. 2). Die Schwächen wiesen einerseits auf angeborene Teilleistungsschwächen hin, stünden andererseits in Zusammenhang mit augenfälligen psychischen Blockaden mit Angst, Verzweiflung und Verweigerung. Die Beschwerdeführerin verliere in solchen Situationen ihre innere Struktur völlig und könne sich nur schwer wieder auffangen. Des weiteren habe sie ein übermässiges Nahrungsbedürfnis und sei stark übergewichtig. Während im Spiel gelegentlich ein völliger Sprachzerfall mit assoziativem, psychotisch anmutendem Aneinanderreihen von Begriffen habe festgestellt werden können, wirke das Kind im direkten Kontakt geordnet. Der Spielinhalt weise auf eine Traumatisierung durch den Verlust der mütterlichen Fürsorge infolge Scheidung der Eltern bei einer wahrscheinlich ursprünglich positiven Bindung an sie. Anhand verschiedener Tests stellte Dr. C.___ Hilflosigkeit und mangelnden Bezug zum eigenen Körper, ausgeprägtes Ermüden, unkritische Arbeitsweise, fehlende Strategie, deutlich unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der visuellen Wahrnehmung sowie eine extreme Schwäche bezüglich der visuomotorischen Koordination fest. Beim intensiven Spielen gleite die Beschwerdeführerin in eine assoziative Traumwelt, ohne den Kontakt mit der Therapeutin ganz zu verlieren (Urk. 11/12 S. 3). Gemäss Beiblatt zum Arztbericht dauert die von Dr. C.___ im 14-tägigen Rhythmus durchgeführte Psychotherapie seit 30. Juni 1999 (Urk. 11/12 S. 4). 4.2.2   Im Bericht vom 23. Juni 2002 gab Dr. C.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wirke sich seit dem Kindergartenalter auf den Schulbesuch aus, sei aber besserungsfähig. Des Weiteren könne durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden (Urk. 11/9a S. 1 f.). Dank der guten erzieherischen Unterstützung seitens der Tagesmutter und des Sozialamtes habe sich die psychosoziale Situation gegenüber der Zeit vor dem Arztbericht vom 21. Juli 2000 gebessert. Die POS-Problematik sei somit jetzt weniger von psychoreaktiven Störungen überlagert und sei klarer von diesen abgrenzbar. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Antriebs-, Konzentrations- und Motivationsmangel in den Problembereichen. Die Hauptschwierigkeiten lägen in der Merkfähigkeitsschwäche für Buchstaben und Zahlen mit entsprechenden Blockaden im Lesen, Schreiben und Rechnen. Dagegen bestünden gute mündlich-sprachliche Fähigkeiten und ein grosses Sachinteresse. Die Leistungsmotivation und die emotionale Stabilität hätten sich in letzter Zeit erheblich gebessert. Weiterhin problematisch sei sodann das Essverhalten bei grosser emotionaler Bedürftigkeit (Urk. 11/9a S. 3). Als weitere Störungen gab Dr. C.___ im Fragebogen zum POS Verstimmungszustände mit Verweigerung und Blockaden, Frustrationsintoleranz sowie ausgeprägte visuelle Wahrnehmungsstörungen an (Urk. 11/10 S. 1). Die Ärztin erklärte im Bericht vom 23. Juni 2002, die Psychotherapie habe zum Ziele, bei extremer Verunsicherung und Entmutigung, durch Förderung der vorhandenen Ausdrucksmöglichkeiten, Selbstwert aufzubauen. Da die Beschwerdeführerin noch stark zu Vermeidung und Verweigerung neige, müssten Problemlösungsstrategien vermittelt werden. Der Behandlungsplan ziele darauf, durch Beratung des Vaters - und soweit möglich der nicht obhutberechtigten Mutter - sowie durch Informationsvermittlung über die Natur des POS an die Tagesmutter eine bessere Strukturierung des Betreuungsumfeldes zu vermitteln, so dass das Kind eine klare erzieherische Linie mit spezifischer Hilfestellung für POS-bedingte Defizite erfahre. Die Komplexität der die ganze Familie betreffenden Problematik erfordere aber noch eine längere Behandlung, die weiterhin im   14-tätigen Rhythmus durchgeführt werde. Die POS-bedingten Schwierigkeiten seien allerdings weiterhin besserungsfähig. Auch die berufliche Eingliederung werde besonderer Unterstützung bedürfen (Urk. 11/9a S. 4). Dem Schreiben Dr. C.___s an die IV-Stelle vom 17. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass sich die psychotherapeutische Behandlung auf die konstitutionellen und die psychosozial bedingten Schwierigkeiten richtet. Dank eines guten und stabilen Tagespflegeplatzes seit Frühling 00 und einer den spezifischen Schwächen angepassten Sonderschulung B könnten B.___s Schwierigkeiten, insbesondere die Leistungsverweigerung und -hemmung, jetzt besser angegangen werden. B.___ mache zurzeit schulisch und im Verhalten erfreuliche Fortschritte. Eine weitere psychotherapeutische Hilfestellung sei noch auf einige Zeit unbedingt notwendig und könne die Voraussetzungen für die spätere Erwerbsfähigkeit weiter verbessern (Urk. 11/9b). In der Eingabe vom 1. September 2002 erläuterte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin keine Dauerbehandlung brauche. Doch wegen den Leistungsblockaden in bezug auf elementare Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben und Rechnen sei die Gefahr einer Invalidisierung bei ungenügender Behandlung gross. Dr. C.___ bezeichnete die Prognose bezüglich einer später selbständigen Lebensführung, Ausbildung und Erwerbsfähigkeit in einem geeigneten Beruf als günstig, sofern das Mädchen die dazu nötige schulische und psychotherapeutische Unterstützung erhalte (Urk. 3). 4.3     In der medizinischen Literatur (SÄZ 1997, Band 78, Heft 34 vom 20. August 1997, S. 1229 f.) wird zum Verlauf von POS ausgeführt, dass sich die Anzeichen der Störung in den meisten Fällen die gesamte Kindheit hindurch zeigten. Die soziale Anpassung und die schulische Leistungsfähigkeit seien über Jahre beeinträchtigt. Ein bedeutender Anteil der Kinder zeige im Erwachsenenalter weiterhin Anzeichen der Störung unterschiedlichen Ausmasses. Die Kinder lernten jedoch häufig, die fehlerhaften Funktionen zu kompensieren, so dass das Ausmass der Symptome meistens deutlich abnehmend sei. Wichtig sei, dass möglichst wenige psychoreaktive Symptome zurückblieben.

4.4     Vor diesem medizinischen Hintergrund und den bereits erreichten therapeutischen Fortschritten, insbesondere dem Rückgang der Überlagerung durch psychoreaktive Störungen, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die beantragte, im 14-tägigen Rhythmus durchzuführende Psychotherapie, unter Mitwirkung der Eltern des Kindes und der Tagesmutter weiterhin geeignet ist, der Beschwerdeführerin Strategien zur Kompensation der fehlerhaften Funktionen zu vermitteln und ihr damit in absehbarer Zeit eine genügende soziale Anpassung zu ermöglichen sowie die schulische Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.

5.       Nach dem Gesagten besteht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG ein Anspruch der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten der weiteren psychotherapeutischen Behandlung durch die Beschwerdegegnerin, so dass die angefochtene Verfügung vom14. August 2002 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. August 2002 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Psychotherapie bei Dr. C.___ hat. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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