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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 IV.2002.00440

30. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,438 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Psychischer Gesundheitsschaden in Zusammenhang mit Alkoholsucht

Volltext

IV.2002.00440

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Soziale Dienste der Stadt W.___

?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1951 in Portugal geborene M.___ kam 1986 in die Schweiz und war hier bis Ende 1999 erwerbst?tig. Einer anschliessenden Phase von Arbeitslosigkeit folgten je k?rzere Arbeitseins?tze von Mai bis September sowie Oktober bis Dezember 2000. Ferner war der Versicherte im Juni 2001 noch einige Tage f?r die A.___ AG erwerbst?tig (Urk. 16/2, Urk. 16/9, Urk. 16/10 und Urk. 16/12). Seit damals ist er ohne Arbeit. M.___ konsumiert seit Jahren ?berm?ssig Alkohol (Urk. 16/5). Am 14. Februar 2002 meldete er sich zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 16/12 S. 6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die gesundheitlichen und die erwerblichen Verh?ltnisse des Versicherten ab. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Juli 2002; Urk. 16/3) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verf?gung vom 21. August 2002 ab (Urk. 2). 2. Dagegen liess M.___, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt W.___, mit Eingabe vom 30. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verf?gung vom 21. August 2002 sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Weiter seien nach Abschluss des aktuellen Aufenthaltes in der Klinik B.___ alternative Leistungen der Invalidenversicherung wie Berufsberatung, Wiedereinschulung, Umschulung und Arbeitsvermittlung zu pr?fen. In der Beschwerdeantwort vom 6. November 2002 (Urk. 15) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdef?hrer nahm am 13. November 2002 die Gelegenheit wahr, sich zu den von der IV-Stelle eingereichten Akten zu ?ussern (Urk. 19). Mit Verf?gung vom 14. November 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 20). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie minde-stens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Diese Grunds?tze gelten nach der Rechtsprechung f?r Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). 2.4???? Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung begr?ndet die Alkoholsucht f?r sich allein betrachtet keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze f?r die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach f?r die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsst?rung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (Urteil M. vom 23. Oktober 2003; I 192/02 und Urteil W. vom 4. April 2002; I 401/01, mit Hinweis). 2.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3. 3.1???? Die IV-Stelle hat das Begehren des Beschwerdef?hrers mit der Begr?ndung abgewiesen, es fehle an einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG. Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Chirurgie und Hausarzt des Beschwerdef?hrers, diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden des Spitals D.___, W.___, vom 20. Februar 2001 (Urk. 16/4/3) im Wesentlichen ein Alkoholproblem mit famili?r und beruflich beeintr?chtigender Komponente. Das Spital D.___ seinerseits stellte am 14. M?rz 2001 (Urk. 16/4/4) als Diagnose ebenfalls einen chronischen Alkoholabusus fest. Wegen persistierend erh?hter Leberwerte trotz Alkoholentzugs habe auf den Beginn einer Antabus-Therapie verzichtet werden m?ssen. Weitere Abkl?rungen bez?glich einer Leberpathologie seien aber unauff?llig gewesen. Der Beschwerdef?hrer habe seit seiner Milit?rzeit in Angola, wo er unter Dysthymie und Angst gelitten habe, regelm?ssig Alkohol konsumiert. In den folgenden Jahren habe er die Einnahme stets erh?ht, wobei er in den letzten Jahren t?glich ein bis zwei Flaschen Rotwein getrunken habe. Gem?ss dem Bericht desselben Spitals an den Hausarzt des Versicherten vom 26. April 2001 (Urk. 16/4/2) entsprach der Befund der Leberbiopsie einer m?ssiggradig floriden chronischen alkoholischen Steatohepatitis. Die Forel-Klinik, Fachklinik f?r Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabh?ngige, Ellikon, diagnostizierte mit Bericht vom 7. M?rz 2002 (Urk. 16/5) eine Alkoholabh?ngigkeit vom Typ des Pegeltrinkens in der chronischen Phase (ICD-10 F10.25) bei einer Belastung durch Ehekonflikte und bei Verdacht auf eine Hepatopathie sowie auf eine depressive Anpassungsst?rung (ICD-10 F43.21). Der Beschwerdef?hrer habe als junger Erwachsener im Angolakrieg Alkohol zu trinken begonnen - vielfach um die Angst zu bek?mpfen. Seit dieser Zeit habe er t?glich getrunken, wobei es zu einer Toleranzsteigerung vor etwa zehn Jahren gekommen sei. Der Beschwerdef?hrer habe anl?sslich des Gespr?ches angesichts seiner desolaten sozialen Situation traurig und hoffnungslos gewirkt. Die Forel-Klinik erachtete das Denken des Versicherten als formal und inhaltlich unauff?llig. Es l?gen keine Hinweise auf Zw?nge, ?berwertige Ideen oder Ich-St?rungen vor. Die Konzentrationsf?higkeit und das Langzeitged?chtnis seien intakt. Eine mehrmonatige station?re Behandlung sei sicher indiziert. Wegen der sehr eingeschr?nkten Kommunikationsm?glichkeiten des Beschwerdef?hrers auf Deutsch w?rde eine Behandlung empfohlen, bei der er sich auf Portugiesisch oder auf Italienisch verst?ndigen k?nne. Dr. C.___ bescheinigte schliesslich in seinem Bericht vom 31. M?rz 2002 an die IV-Stelle (Urk. 16/4/1) eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit als Arbeiter in der Textilindustrie. Die Diagnosen lauteten wiederum auf chronischen Aethylabusus mit famili?rer und sozialer Desintegration sowie aethylische Hepatopathie. Der Beschwerdef?hrer sei k?rperlich reduziert, unf?hig zu Konzentration und Best?ndigkeit bei Nervosit?t und einer massiv reduzierten Frustrationstoleranz, die in Aggressivit?t und T?tlichkeit in der Familie umschlagen k?nne. Das Blatt ?ber die Arbeitsbelastbarkeit k?nne Dr. C.___ nicht ausf?llen, da ein Suchtproblem und nicht prim?r ein K?rperproblem vorliege.

4.?????? 4.1 W?hrend die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, es bestehe ein reines Suchtverhalten ohne invalidisierende Folgesch?den (Urk. 16/1 und Urk. 2), ist der Beschwerdef?hrer der Meinung, dass seine Alkoholsucht zu einer k?rperlichen und auch psychischen Erkrankung gef?hrt habe, als deren Folge er im Erwerbsleben nicht mehr bestehen k?nne (Urk. 1 und Urk. 19). 4.2???? In somatischer Hinsicht leidet der Versicherte gem?ss den vorliegenden medizinischen Unterlagen an Leberproblemen sowie an erh?hten Cholesterinwerten (Urk. 16/4/1 bis 16/4/4, sowie Urk. 16/5 S. 2). Er selber misst diesen k?rperlichen Problemen in Bezug auf die hier relevante Frage nach der Arbeits- und nach der damit verbundenen Erwerbsunf?higkeit zu Recht untergeordnete Bedeutung zu: Schon im Anmeldeformular hat er als Leiden lediglich "Alkoholkrankheit" angef?hrt, ohne auf besondere somatische Beschwerden hinzuweisen (Urk. 16/12 S. 5 Ziff. 7.2). Ferner hat er auch in der Stellungnahme vom 13. November 2002 ausf?hren lassen, die k?rperlichen Folgeerscheinungen seien noch nicht so vorhanden, wie sie normalerweise bei stark abgebauten chronischen Alkoholkranken zu beobachten seien (Urk. 19). Keiner der medizinischen Berichte l?sst auf somatische Leiden schliessen, denen entscheidender Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zugeschrieben werden k?nnte. Massgebliche k?rperliche Gesundheitssch?digungen liegen demnach nicht vor. 4.3???? Was die Frage nach einem geistigen Gesundheitsschaden betrifft, hat dagegen die Forel-Klinik (Urk. 16/5) ausdr?cklich den Verdacht auf eine depressive Anpassungsst?rung (ICD-10 F43.21) ge?ussert. Die ?brigen medizinischen Unterlagen deuten ebenfalls in diese Richtung. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis von Dr. C.___ zu sehen, wonach der Beschwerdef?hrer seit seiner Milit?rzeit in Angola, wo er unter Dysthymie und Angst gelitten habe, regelm?ssig Alkohol konsumiere. Die Forel-Klinik wies ihrerseits darauf hin, der Beschwerdef?hrer habe als junger Erwachsener im Angolakrieg zu trinken begonnen, um die Angst zu bek?mpfen. Aufgrund dieser Hinweise in den medizinischen Unterlagen l?sst sich nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass kein mit dem ?berm?ssigen Alkoholkonsum des Versicherten im Zusammenhang stehender geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vorstehende Erw?gungen 2.3 und insbesondere 2.4) vorliegt. Zu diesem Problemkreis sind auch noch keine zielgerichteten fach?rztlichen Abkl?rungen vorgenommen worden. F?r die abschliessende Pr?fung der Frage, ob ein geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, ist deshalb noch eine fach?rztliche psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, wobei auch neuropsychologische Aspekte mit zu ber?cksichtigen sein werden. Dabei ist namentlich den Urspr?ngen der depressiven St?rungen nachzugehen, welche in einzelnen ?rztlichen Unterlagen in der Teilnahme am Angolakrieg gesehen werden, und gegebenenfalls zu pr?fen, ob sich daraus gesundheitliche Probleme ergeben haben, denen Krankheitswert zuzuschreiben ist, ob und wie die Alkoholabh?ngigkeit damit zusammenh?ngt und schliesslich ob diese bzw. die mit ihr verbundenen psychischen Schwierigkeiten zu einer relevanten Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit gef?hrt haben. 4.4???? Wird sich dabei herausstellen, dass ein massgeblicher Gesundheitsschaden besteht, so wird die IV-Stelle dem Grundsatz von Art. 28 Abs. 2 IVG Beachtung schenken m?ssen, wonach Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vorgehen. Diese werden n?mlich nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungen?gendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Pr?fung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzukl?ren, ob vorg?ngig der Gew?hrung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuf?hren sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgef?hrt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190). Insoweit wird die Beschwerdegegnerin dem Begehren um Berufsberatung, Wiedereinschulung, Umschulung und Arbeitsvermittlung ohnehin Rechnung zu tragen haben, welches der Versicherte im Beschwerdeverfahren gestellt hat (Urk. 1), obwohl die Verwaltung in der angefochtenen Verf?gung dar?ber (noch) nicht ausdr?cklich entschieden hat. 5.?????? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 21. August 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erw?gungen sowie zum Erlass eines neuen Entscheids zur?ckzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 21. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. Im ?brigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Soziale Dienste der Stadt W.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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