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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.09.2003 IV.2002.00416

28. September 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,217 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf Invalidenrente; keine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit möglich

Volltext

IV.2002.00416

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 29. September 2003 in Sachen C.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       C.___, geboren 1947, arbeitet als selbständig erwerbender Ingenieur. Am 10. August 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen Schultergelenk-/Oberarmbruch und Beschädigung der Wirbelsäule zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente sowie ein Stützkorsett (Urk. 7/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Arztberichte des W.___ vom 22. September 1999 (Urk. 7/26) und von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rheumaerkrankung, vom 16. November 1999 (Urk. 7/25) ein und zog die an die R.___ gerichteten Berichte von Dr. B.___ (Urk. 7/27-29 und 7/31), des E.___, Dept. für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, vom 20. August 1997 (Urk. 7/30) und von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Gastroenterologie, vom 2. April 1996 (Urk. 7/32) bei. Am 20. April 2000 beauftragte sie das E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, mit einer Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 27. Juni 2001, Urk. 7/24). Während des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/3 - 13 und Urk. 7/17), in dessen Verlauf der Versicherte unter anderem einen Bericht des M.___, vom 22. November 2001 an Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, und einen Bericht dieses Arztes vom 17. Dezember 2001 an seine Rechtsvertreterin einreichen liess (Beilagen zu Urk. 7/7), holte die IV-Stelle vom E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine Stellungnahme zu den vom Versicherten beigebrachten ärztlichen Berichten ein (Stellungnahme vom 18. April 2002, Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 19. Juni 2002 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, die anrechenbare behinderungsbedingte Erwerbseinbusse betrage 25 % (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen diese Verfügung liess C.___ durch Rechtsanwältin Helena Böhler am 20. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. August 1998 eine halbe Rente zuzusprechen. Da die medizinische Situation nach wie vor nicht in genügendem Mass abgeklärt sei, werde er sich einer weiteren ergänzenden fachärztlichen Untersuchung unterziehen. Bis zum Eintreffen des daraus resultierenden Gutachtens beantrage er, das Verfahren sei zu sistieren. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde das Gerichtsverfahren mit Verfügung vom 26. September 2002 (Urk. 8) sistiert. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 (Urk. 12), mit welchem er seinen Antrag auf eine halbe Invalidenrente erneuern, beziehungsweise um mindestens eine Viertelsrente ersuchen liess, reichte C.___ ein Gutachten des H.___ vom 31. März 2003 (Urk. 13/1), den Arztbericht von Dr. G.___ vom 23. Mai 2003 (Urk. 13/2) und das Schreiben von Dr. F.___ vom 2. Juni 2003 (Urk. 13/3) ein. Das hiesige Gericht hob daraufhin mit Verfügung vom 18. Juni 2003 (Urk. 14) die Sistierung auf und stellte die Berichte der IV-Stelle zu. Nachdem diese auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. September 2003 (Urk. 17) für geschlossen erklärt.          Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). 2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).          Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4     Hervorzuheben ist sodann, dass im Gebiet der Invalidenversicherung der aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessende Grundsatz "Selbsteingliederung vor Rente" gilt. Nach diesem hat der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selbst vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selber ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Kann der Versicherte seine erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung fehlt. Die zumutbare Selbsteingliederung greift je nach den Umständen in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzellfalles zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen P. vom 30. August 1999, I 491/98, Erw. 2c.). 2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 3.2     Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit betrage 75 %. Eine mindestens 40%ige Invalidität sei somit nicht gegeben (Urk. 2). 3.3     Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass von den Ärzten des E.___ seine von ihm geschilderten Beschwerden nicht korrekt erfasst worden seien. Es treffe keineswegs zu, dass sich seine Schmerzen eindeutig in der Rückenmitte lokalisierten. Im Übrigen sei seine berufliche Arbeit nicht als leichte Tätigkeit zu qualifizieren (Urk. 1).

4. 4.1     Dr. B.___ diagnostiziert im Bericht vom 16. November 1999 (Urk. 7/25) einen Status nach Kompressionsfraktur thoracal 12 im November 1996 mit seither persistierendem thoracolumbalen Syndrom sowie eine Adipositas permagna und einen Status nach leichten statischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie Druckschmerz im thoracolumbalen Übergang mit Schmerzen bei Inklination, Seitenneigung sowie Reklination. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine Deformation von thoracal 12 bei Status nach Kompressionsfraktur ohne wesentliche andere Befunde. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig, dies seit dem 18. Februar 1997 bis auf weiteres.          Auch in seinen Berichten an die R.___ attestierte Dr. B.___ jeweils eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 18. Februar 1997, Urk. 7/31, vom 1. Dezember 1997, Urk. 7/29/1, und vom 19. Juni 1998, Urk. 7/28). Lediglich im Bericht vom 30. Juni 1997 (Urk. 29/2) ging er von einer Arbeitsunfähigkeit von 54 % aus, wobei es sich hier um einen Schreibfehler handeln dürfte. 4.2     Die Ärzte des E.___, Dept. für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, diagnostizieren in ihrem Bericht vom 20. August 1997 an die R.___ (Urk. 7/30) ein chronisches Thorako- und Lumbovertebral-Syndrom, einen Status nach traumatischer BWK 12-Fraktur im November 1996 sowie eine Adipositas. Die Glaubhaftigkeit der Beschwerden erschienen als gegeben. Die Begleitumstände wie das Übergewicht und die häufig sitzende Arbeitsposition am Computer, im Auto und an Sitzungen würden den Heilungsprozess erschweren. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erscheine dennoch als zumutbar. Sollte die Arbeitsfähigkeit wieder gesteigert werden, müssten sichtlich eine konsequente medizinische Trainingstherapie durchgeführt und begleitend das Gewicht deutlich reduziert werden. 4.3     Dr. med. M.___, Assistenzarzt Chirurgie des W.___, diagnostiziert im Bericht vom 22. September 1999 (Urk. 7/26) eine subcapitale Humerusfraktur (Trümmer) links. Der Beschwerdeführer sei bis am 19. Juni 1996 zu 50 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig. 4.4     Die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des E.___ stellen in ihrem Gutachten vom 27. Juni 2001 (Urk. 7/24) fest, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen thorako- und lumbovertebralen Syndrom bei Status nach traumatischer BWK 12-Fraktur am 7. November 1996 und leichter Wirbelsäulenfehlform, an einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH), einer Adipositas permagna (BMI 40 kg/m2), einer arteriellen Hypertonie sowie an anamnestisch grenzwertig erhöhten BZ-Werten. Die chronischen Rückenschmerzen im Bereiche der LWS und am thoraco-lumbalen Übergang könnten mindestens teilweise auf die traumatische Fraktur des 12. BWK vor mehr als 4 Jahren mit daraus resultierender veränderter Statik im Bereiche der WS zurückgeführt werden. Daneben spiele sicher auch die ausgeprägte, zentral betonte Adipositas mit ebenfalls ungünstiger statischer Auswirkung auf die Wirbelsäule eine beträchtliche Rolle in der Genese der Schmerzen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe sicher eine eingeschränkte Belastbarkeit der WS aufgrund der alten Fraktur mit den daraus resultierenden Auswirkungen auf die WS-Statik, aber auch aufgrund der massiven Adipositas. Die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers sei als leicht einzustufen und insofern ideal, als er einen wesentlichen Teil der Arbeit zuhause erledigen könne. Angesichts der Tatsache dass er gemäss seinen Angaben Pausen einlegen müsse, würden sie die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit und generell für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung und der Möglichkeit, Pausen einzulegen, als 75 % erachten. Für schwere bis mittelschwere Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Gewichtsreduktion sei theoretisch denkbar. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass eine Gewichtsreduktion in den letzten 20 Jahren trotz wiederholter Diätberatung nicht geglückt sei, und dass das Gewicht gegenüber 1998 sogar noch zugenommen habe (125 kg versus 118 kg).          In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. April 2002 (Urk. 7/23) führten die Ärzte aus, die MRI- und CT-Untersuchungen der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 22. November 2001 (Beilage zu Urk. 7/7) würden als wesentlichen neuen Befund eine hypertrophe Arthrose der kleinen Wirbelgelenke auf mehreren Niveaus der Brustwirbelsäule zeigen, wobei es auf Höhe BWK 10/11 durch einen Osteophyten zu einer Kompression des Duralsackes von rechts lateral und zu einer rezessalen Einengung komme. Diese Arthrose komme auf den konventionellen Röntgenbildern nicht in diesem Ausmass zur Geltung. Die Arthrosen der Intervertebralgelenke bedinge nicht zwingend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten als selbständig erwerbender Ingenieur. Die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit beruhe ja bekanntlich nicht primär auf morphologischen Kriterien. Die Einschränkung an der gesamten Arbeitsfähigkeit werde als gering beurteilt. Definitiv könne allerdings erst nach einer erfolgten Infiltration der Wirbelgelenke Stellung genommen werden. 4.5     Die Gutachter des H.___ diagnostizieren in ihrem Bericht vom 31. März 2003 (Urk. 13/1) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach kranial bei Wirbelsäulenfehlform und -haltung (verstärkte und eher langgezogene BWS-Kyphose, kurze und verstärkte LSW-Lordose, linkskonvexe Skoliose am thoracolumbalen Übergang, rechtskonvexe Skoliose der BWS, verstärkte Neigung des Beckens nach ventral, Verkürzungen der Becken- und Oberschenkelmuskulatur) sowie Übergewicht, mehrsegmentale und z.T. hyperthrophe Intervertebralgelenksarthrosen der BWS und LWS (Spondylarthrosen) bei diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose und Chondrose L5/S1 bei Status nach Impressionsfraktur von BWK 12 nach Sturz mit reaktiver überbrückender Spondylophytose und dysfunktionales Schmerzbewältigungsmuster mit mehrheitlich Selbstlimitierungen in den Belastungstest sowie ein Knee-anterior-pain Syndrom mit retropatellärer Komponente mit positivem Zohlenzeichen, leichter Beinfehlstellung und Übergewicht. Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden unter Belastung könnten durch die unterschiedlichen Resultate anlässlich der Handkoordinationstests an den verschiedenen Tagen und durch das mehrheitlich konsequent wiederholte Aufstehen während dem Sitzen unterstrichen werden, andererseits könnten die Ärzte aufgrund des Gesamtbildes mit den Selbstlimitierungen, welche auf ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten hinweisen würden, aufgrund ihrer Beobachtungen keine objektivierbare Funktionseinschränkung festhalten. Hingegen seien diese Feststellungen sowohl der vermehrt unkoordinierten Handkoordinationstests unter Schmerzen, das wiederholte Aufstehen während dem Sitzen und das dysfunktionale Schmerzbewältigungsmuster anlässlich der Begutachtung an der Rheumaklinik des E.___ nicht festgehalten worden und daher als neue Aspekte zu werten. Würden nun diesen Beobachtungen die genügende Berücksichtigung beigemessen, so erschienen zwei Schlussfolgerungen als möglich: 1. Das Verhalten während dem Sitzen und den Handkoordinationen werde als konsistent beurteilt, was eine weitere Reduktion der schon anlässlich der Begutachtung am E.___ festgehaltenen zumutbaren 75%igen Arbeitsfähigkeit zur Folge habe und somit zu einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit führen dürfte, oder 2.: Das dysfunktionale Bewältigungsmuster werde hier als dominierend betrachtet, was jedoch zur Abklärung einer allenfalls vorhandenen psychopathologischen Störung mit Krankheitswert eine entsprechende neuropsychiatrische Begutachtung zur Folge haben müsste. Als weiterer Punkt müsse noch die auffällige Sprechdyspnoe erwähnt werden. Sehr wahrscheinlich dürfte die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein. Dies dürfte betreffend der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aber wahrscheinlich weniger eine arbeitsrelevante Rolle spielen. 4.6     Dr. G.___ führt in seinem Bericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 13/2) insbesondere auch in Bezug auf das Gutachten der H.___ aus, er möchte klar bekennen, dass der Beschwerdeführer in seinen Augen sichtlich und glaubhaft unter den genannten Beschwerden leide. Er sei für seine angestammte Tätigkeit, wie auch für alle anderen zumutbaren Erwerbstätigkeiten, zu mindestens 40 bis eher 50 % arbeitsunfähig. 4.7     Dr. F.___ äussert in seinem Schreiben vom 2. Juni 2003 (Urk. 13/3) ebenfalls die Meinung, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig. Seine Arbeit als Ingenieur in der Konstruktion sei sicher als mittelschwer einzustufen.

5. 5.1     Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen thorako- und lumbovertebralen Syndrom bei Status nach traumatischer BWK 12-Fraktur am 7. November 1996 und leichter Wirbelsäulenfehlform, an einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose und an einer Adipositas permagna leidet. Nicht einig sind sich die Ärzte und Gutachter hingegen in der Einschätzung der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als selbständig erwerbender Ingenieur. Dr. B.___ geht durchwegs von einer bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 7/25, 7/27-29 und 7/31). Er scheint sich bei dieser Einschätzung vorab auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abzustützen, dass dieser eine sitzende Tätigkeit am Computer nicht länger als 3 bis 4 Stunden ausführen könne, und auch längere Autofahrten oder längeres Stehen Beschwerden verursachen würden (Urk. 7/29/1). Eine konkrete Auseinandersetzung mit der gestellten Diagnose und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fand hingegen nicht statt. Auf die Berichte von Dr. B.___ kann daher nicht weiter abgestellt werden. Auch die Ärzte des E.___, Dept. für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, gehen grundsätzlich von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 7/30). Sie erachten hingegen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich, sofern eine konsequente medizinische Trainingstherapie durchgeführt und das Gewicht deutlich reduziert werde. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit den Ausführungen im Gutachten des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. Juni 2001 (Urk. 7/24), worin ebenfalls ein Einfluss der ausgeprägten Adipositas auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wird. Hingegen gehen die Ärzte grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der aktuellen Tätigkeit und für alle leichten Arbeiten aus. In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. April 2002 (Urk. 7/23) wird diese Einschätzung aber insofern wieder relativiert, als eine definitive Beurteilung erst dann erfolgen könne, wenn eine Infiltration der Wirbelgelenke vorgenommen worden sei. Somit lässt sich auch auf das Gutachten des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nicht abschliessend abstellen.          Ebenso wenig lässt das Gutachten des H.___ (Urk. 13/1) eine sichere Einschätzung im Hinblick auf die bestehende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Die Gutachter erachten zwei Schlussfolgerungen als möglich, wobei die eine eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit zur Folge haben dürfte, die andere weitere Abklärungen in neuropsychiatrischer Hinsicht nötig machen würde. Diese Unsicherheit in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat ihren Grund vornehmlich darin, dass anlässlich der am H.___ durchgeführten Belastungstests abgesehen von den funktionell objektivierbaren Limiten bezüglich der Handkoordination am 2. Testtag ausschliesslich Selbstlimitierungen ohne entsprechende objektivierbare Limiten zu beobachten gewesen waren. Etwas unklar sei das Verhalten hinsichtlich dem Sitzen erschienen, insofern als der Beschwerdeführer zumindest am ersten und zweiten Testtag im Abstand von 20 Minuten aufgestanden und kurz herumgelaufen sei, anlässlich der Schlussbesprechung dann alle fünf Minuten habe aufstehen müssen. Auch wenn der Zeitabstand sich etwas abrupt verändert und auch das Verhalten des Beschwerdeführers damit etwas demonstrativ gewirkt habe, sei dies doch konsequent zu beobachten gewesen, was auf ein funktionelles Problem hinweisen könne. Aufgrund der geschilderten Selbstlimitierung des Beschwerdeführers konnten denn auch nicht alle Tests durchgeführt werden (siehe Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, Urk. 13/1, S. 9 ff.). Einen Einfluss der eingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit wird hingegen grundsätzlich eher verneint. Dr. G.___ spricht sich in seiner Würdigung des Gutachtens des H.___ dann zwar eindeutig für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % aus. Dabei muss beachtet werden, dass Dr. G.___ sich als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers im Zweifelsfall eher zu dessen Gunsten aussprechen und er als Facharzt für Rheumatologie nicht in der Lage sein dürfte, einen allenfalls bestehenden neuropsychiatrischen Einfluss auf das Schmerzempfinden des Beschwerdeführers grundsätzlich auszuschliessen.          Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. F.___ beruht vorab auf der Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführer als mittelschwer (Urk. 13/3). Dr. F.___ unterlässt es aber, seine Beurteilung zu begründen oder auszuführen, welche spezifischen Arbeiten des Beschwerdeführers  ihn zu dieser Einschätzung veranlasst haben. Auch auf diesen Bericht kann deshalb nicht weiter abgestellt werden. 5.2     Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte und Gutachten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich ist. So ist weder geklärt, ob beim Beschwerdeführer allenfalls auch eine psychopathologische Störung mit Krankheitswert und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte, noch ist der Einfluss der ausgeprägten Adipositas auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gesondert ausgewiesen. Hierbei wäre besonders zu beachten, dass im Sinne der Schadenminderungspflicht vom Beschwerdeführer allenfalls erwartet werden könnte, dass er sein Gewicht dauerhaft reduziert, um damit seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).          Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein neutrales multidisziplinäres medizinisches Obergutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) - in Auftrag gibt. Die Gutachter haben sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere mit den Gutachten des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. Juni 2001 (Urk. 7/24) und des H.___ vom 31. März 2003 (Urk. 13/1) darüber auszusprechen, aufgrund welcher somatischer und gegebenenfalls psychiatrischer Diagnosen der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wie sich die massive Adipositas auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirkt und ob und in welchem Ausmass durch eine medizinisch zumutbare Gewichtsreduktion eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werde könnte. Im Weiteren haben die Gutachter die konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers als Ingenieur in ihre Beurteilung miteinzubeziehen und auszuführen, inwiefern und in welchen Ausmass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit und in welchem Umfange er in anderen, ihm zumutbaren Tätigkeiten, eingeschränkt ist. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.  Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.          Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Helena Böhler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00416 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.09.2003 IV.2002.00416 — Swissrulings