IV.2002.00410
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?r Tischhauser
Urteil vom 25. Juni 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann Witikonerstrasse 15, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1951 im ehemaligen Jugoslawien geborene C.___ besuchte dort w?hrend vier Jahren die Grundschule und reiste 1975 in die Schweiz ein (Urk. 7/71). Hier war er in der Bauindustrie und von 1983 bis 1989 als R?stkontrolleur im Lebensmittelhandel t?tig (Urk. 7/69 und Urk. 7/76). Seit 1987 leidet er an R?ckenbeschwerden (Urk. 7/60). In den Jahren 1990 bis 1995 wies die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich, beziehungsweise die anschliessend zust?ndige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wiederholt ein Gesuch von C.___ um berufliche Massnahmen, beziehungsweise um Ausrichtung einer Invalidenrente ab respektive trat auf die jeweilige Neuanmeldung nicht ein (Verf?gung vom 6. April 1990; Urk. 7/39, Verf?gung vom 22. Februar 1991; Urk. 7/34, Verf?gung vom 6. M?rz 1991; Urk. 7/31, Verf?gung vom 5. November 1992; Urk. 7/28; Verf?gung vom 14. Juni 1994; Urk. 7/23 und Verf?gung vom 6. M?rz 1995; Urk. 7/13). Eine gegen die Verf?gung vom 6. M?rz 1995 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit? Urteil vom 20. Mai 1996 (IV.1995.00147) ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 7/7). ???????? Am 25. Januar 1999 nahm C.___ eine T?tigkeit als Bauarbeiter/ Maschinist bei der A.___ AG Ingenieur- und Bauunternehmung auf (Urk. 7/70). Am 30. Dezember 1999 erlitt er einen Selbstunfall mit dem eigenen Auto, indem er mit einem Baum kollidierte und Totalschaden erlitt. Seither klagt er ?ber Kreuzschmerzen und Ausstrahlung in beide Beine. In der Folge war er nicht mehr erwerbst?tig (Urk. 7/50, Urk. 7/82/1). Er meldete sich am 5. Februar 2001 erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit sowie um eine Invalidenrente (Urk. 7/71). Die IV-Stelle kl?rte daraufhin die beruflichen Verh?ltnisse ab (Urk. 7/69-70), holte die Berichte des Dr. med. B.___, Facharzt f?r Innere Medizin, vom 11. Februar 2001 (Urk. 7/47) sowie des Dr. med. D.___, Facharzt f?r Neurologie, vom 2. Juli 2001 (Urk. 7/44) ein und zog auch die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die f?r die Unfallfolgen aufkam, bei (Urk. 7/82/1-49). Mit Verf?gung vom 6. Dezember 2001 (Urk. 7/82/49) sprach die SUVA C.___ ab 1. November 2001 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunf?higkeit von 25 % zu. Die IV-Stelle gab dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2002 (Urk. 7/5) bekannt, dass er ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung in seiner bisherigen T?tigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 55'781.-- erzielen k?nnte. Verglichen mit einer der Behinderung angepassten, mittelschweren und wechselbelastenden T?tigkeit, zum Beispiel im Bereich Kontrolle/?berwachung oder leichte Montage, wo er zumutbarerweise ein Einkommen von Fr. 42'800.-- erzielen k?nnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'981.--, woraus ein Invalidit?tsgrad von 23 % resultiere. Die aufgef?hrten behinderungsangepassten T?tigkeiten k?nnten ohne vorg?ngige Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer betriebs?blichen Einarbeitung ausgef?hrt werden. Mit weitergehenden beruflichen Massnahmen im Sinne einer Umschulung k?nne die Erwerbsf?higkeit nicht weiter verbessert werden. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 7. Mai 2002 (Urk. 7/4) gegen den Vorbescheid opponieren und die Berichte des Dr. B.___ vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/4/1) und des Dr. D.___ vom 19. M?rz 2002 (Urk. 7/4/2) einreichen. Mit Verf?gung vom 12. Juni 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen und um eine Invalidenrente gem?ss Vorbescheid ab.
2. Dagegen liess C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, mit Eingabe vom 16. August 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei eine Rente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 50 % zuzusprechen, dies unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen. In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdef?hrer liess die Replik vom 22. Januar 2003 (Urk. 12) einreichen und an seinem Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die? Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 11. M?rz 2003 (Urk. 16) als geschlossen erkl?rt. Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). Unter gewissen Umst?nden k?nnen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsst?rungen eine Arbeitsunf?higkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen? Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002; I 275/01 Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002; I 783/01 Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten gen?gen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (teilweisen) Invalidit?t allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenanspr?che nicht gew?hrleisten liesse. Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass somatisch nicht begr?ndbare Schmerzsymptome mit psychischen Befunden vergesellschaftet sind, die f?r sich oder im Verein mit den - subjektiv erlebten - Schmerzen die Arbeitsf?higkeit dauernd und erheblich beeintr?chtigen, eine Erwerbsunf?higkeit bewirken und zur Invalidit?t f?hren (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 9. Oktober 2001; I 382/00 Erw. 2b). ???????? Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)f?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit sind von der Natur der Sache her Ermessensz?ge eigen. F?r - oft depressiv ?berlagerte - Schmerzverarbeitungsst?rungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsf?higkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu ber?cksichtigen sind Einschr?nkungen der Leistungsf?higkeit, die nach ?rztlicher Einsch?tzung allein durch Aggravation von psychischen oder k?rperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invalidit?tsfremder Faktor gilt (Urteil des EVG in Sachen A. vom 24. Mai 2002; I 518/01 Erw. 3b/bb). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.5???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invalidit?tsbegriff f?r die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Milit?r- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invalidit?tsbegriffs folgt, dass die Sch?tzung der Invalidit?t, auch wenn sie f?r jeden Versicherungszweig grunds?tzlich selbst?ndig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgem?ss denselben Invalidit?tsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invalidit?tsbemessung indessen regelm?ssig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung geh?renden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbem?hungen ber?cksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invalidit?tsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invalidit?tssch?tzung des einen Sozialversicherungstr?gers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensaus?bung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invalidit?tsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Demnach sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). Stellt die Verwaltung fest, dass der Invalidit?tsgrad seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.6???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.;???? derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.?????? Mit Urteil vom 20. Mai 1996 (Urk. 7/7) hat das hiesige Gericht die Verf?gung der IV-Stelle vom 6. M?rz 1995 (Urk. 7/13), womit die Verwaltung auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 7. November 1994 (zitiert unter anderem in Urk. 7/19) nicht eingetreten war, gesch?tzt; dies mit der Begr?ndung, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Erlass der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 6. April 1990 (Urk. 7/39) nicht ver?ndert hatte. ???????? Demgegen?ber ist die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 5. Februar 2001 (Urk. 7/71) materiell eingetreten, indem sie erg?nzende medizinische und berufliche Abkl?rungen get?tigt und die Unterlagen der SUVA betreffend den Unfall vom 30. Dezember 1999 beigezogen hat. Demzufolge ist nunmehr zu pr?fen, ob seit Erlass der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 6. April 1990 rentenrelevante ?nderungen eingetreten sind.
4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzt sich in der angefochtenen Verf?gung vom 12. Juni 2002 auf die medizinischen Akten der SUVA und dabei insbesondere auf den Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 30. April 2001 (Urk. 7/45 = Urk. 7/82/45) und geht davon aus, dass dem Beschwerdef?hrer eine leichte bis mittelschwere T?tigkeit in wechselnden Positionen zu 100 % zumutbar ist. ???????? Der Beschwerdef?hrer l?sst die Zumutbarkeit dieser T?tigkeit anzweifeln und r?gen, die SUVA habe die nicht unfallkausalen Gesundheitssch?den nicht ber?cksichtigt, weshalb f?r die Leistungen der Invalidenversicherung die Invalidit?tssch?tzung der Unfallversicherung nicht ?bernommen werden d?rfe (Urk. 1). 4.2???? Im Bericht der Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin (nachfolgend Rheumaklinik genannt) des Universit?tsspitals Z?rich vom 8. M?rz 2000 (Urk. 7/82/12) wurden folgende Diagnosen gestellt: Ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom bei einem Status nach Autounfall vom 30. Dezember 1999, bei Osteochondrose/Spondylose C3/C4 und C5/C6, bei einer Wirbels?ulen-Fehlhaltung (Adipositas) und bei einer Diskus-Protrusion L5/S1 links lateral. Weiter wurden eine Adipositas, eine chronische Prostatitis, ein Status nach einer Perianal-Fistel-Operation 1987 und 1988 sowie ein Status nach einem Ulkus duodeni 1984 notiert. Seit dem Unfall vom 30. Dezember 1999 h?tten sich die bereits seit 1987 rezidivierend auftretenden lumbalen R?ckenschmerzen deutlich verst?rkt. Zus?tzlich leide der Beschwerdef?hrer verst?rkt an Nackenschmerzen, welche allerdings ebenfalls vor dem Unfall bereits bestanden h?tten. Ein R?ntgenbild der Halswirbels?ule habe degenerative Ver?nderungen gezeigt, jedoch keine Hinweise auf eine Fraktur. Auch aus einer Ganzk?rper-Skelett-Szintigraphie vom 29. Februar 2000 h?tten sich keine Hinweise auf eine Fraktur im Bereich der Wirbels?ule ergeben. Es sei von einer vor?bergehenden Exazerbation der R?ckenbeschwerden auszugehen und eine Wiedereingliederung des Beschwerdef?hrers in seine bisherige Arbeitst?tigkeit anzustreben. ???????? Sodann wiesen die ?rzte der Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich zus?tzlich zum chronischen zerviko- und lumbospondylogenen Schmerz-Syndrom auf eine deutliche Schmerzverarbeitungsst?rung sowie eine zunehmend depressive Verstimmung mit vermehrter Reizbarkeit hin (Bericht vom 9. Mai 2000; Urk. 7/82/15). 4.3???? Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt f?r Chirurgie, stellte anl?sslich seiner Untersuchung vom 26. Mai 2000 (Bericht vom 30. Mai 2000; Urk. 7/50 = Urk. 7/82/19) fest, der Beschwerdef?hrer habe die Palpation der Wirbels?ule mit diffusen, wechselnden Schmerzangaben beantwortet. Bei der Pr?fung der Seitenneigung und Reklination der Lendenwirbels?ule sei eine aktive Gegeninnervation mit wechselnden Bewegungsausschl?gen aufgefallen. Insgesamt h?tten die Angaben des Beschwerdef?hrers ausgesprochen diffus, teilweise inkongruent gegen?ber den Untersuchungsbefunden, mit deutlicher Akzentuierungsneigung gewirkt. Auch bei wiederholten Versuchen habe wegen andauernder aktiver Gegeninnervation kein genauer objektiver Status erhoben werden k?nnen. Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers verwies Dr. E.___ auf die Beurteilung der Rheumaklinik vom 8. M?rz 2000 und schloss sich auch derer W?rdigung an, wonach die vorbestehenden degenerativen Ver?nderungen im Bereich des R?ckens durch den Unfall vor?bergehend exacerbiert worden seien, anschliessend durch eine eindeutige Schmerzverarbeitungsst?rung akzentuiert w?rden (Urk. 7/50 S. 4). 4.4???? Im medizinisch radiodiagnostischen Institut am F.___ wurde am 1. Juli 2000 ein MRI (magnetic resonance imaging) durchgef?hrt (Bericht vom 2. Juli 2000; Urk. 7/49 = Urk. 7/82/29). Dabei habe sich eine kleine linksseitige medio-laterale Diskushernie auf H?he LWK 5/S1 wahrscheinlich mit Reizung der Nervenwurzel von S1 links sowie eine mittelgradige Spondylarthrose der Lendenwirbels?ule mit beginnender foramineller Einengung auf der H?he von LWK 4/5 und 5/S1 auf beiden Seiten gezeigt. 4.5???? Dr. E.___ f?hrte in seinem Bericht vom 9. August 2000 (Urk. 7/48 = Urk. 7/82/33) aus, die im MRI dargestellte Protrusion mit einer m?glichen Hernierung der lumbosakralen Bandscheibe k?nne die seit langem bestehenden R?ckenbeschwerden weitgehend erkl?ren. Die Unfallkausalit?t dieser Diskushernie sei indessen unwahrscheinlich. Anl?sslich der Untersuchung vom 8. August 2000 sei der Beschwerdef?hrer durch eine extreme Nervosit?t aufgefallen. Sein Verhalten habe klare Hinweise auf einen gest?rten Umgang mit der Schmerzverarbeitung gezeigt und mit dem Eindruck einer gewissen Symptomausweitung korreliert. Sodann postulierte der SUVA-Kreisarzt eine weitere konsiliarische Abkl?rung durch die Rheumaklinik des Universit?tsspitals insbesondere im Hinblick auf die aus dem MRI vom 1. Juli 2000 hervorgehenden Befunde (Urk. 7/48 S. 3). 4.6???? In ihrem Gutachten vom 7. November 2000 (Urk. 7/82/39) f?hrte die Rheumaklinik aus, die arbeitsbezogene relevante Problematik liege in einer Funktionsst?rung der lumbalen Wirbels?ule in Folge der Strukturver?nderung im Sinne einer kleinen medio-lateralen Diskushernie L5/S1 mit einer Nervenwurzeltangierung S1 links. Zudem bestehe nebst der muskul?ren Dysbalance eine Wirbels?ulenfehlhaltung/-fehlform. Die vom Beschwerdef?hrer geschilderten Beschwerden liessen sich allerdings nur zum Teil im Rahmen der strukturellen Ver?nderungen erkl?ren. Eine gewisse ?bertreibung in der Schilderung der zervikalen und lumbalen Beschwerden stimme mit der klinischen Untersuchung ?berein, indem keine sicheren Hinweise f?r eine radikul?re Symptomatik bei? einer deutlichen somatoformen Schmerzst?rung (s?mtliche Wadell-Zeichen positiv) gefunden worden seien. Es sei m?glich, jedoch keineswegs sicher, dass die heute geltend gemachten Beschwerden noch auf den Unfall vom 30. Dezember 1999 zur?ckzuf?hren seien. Schwere Arbeiten und monoton-statische T?tigkeiten seien dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zumutbar. In seiner fr?heren T?tigkeit als Kranf?hrer sei er noch zu 50 % arbeitsf?hig. In einer wechselpositionierten und wechselbelastenden mittelschweren T?tigkeit sei er jedoch zu 100 % arbeitsf?hig. ???????? Die Verbesserung der Arbeitsf?higkeit k?nne indes einerseits aufgrund der Schmerzfixierung mit somatoformer Schmerzst?rung, anderseits durch bereits mehrere erfolglos durchgef?hrte physikalische Massnahmen mit aktiver Therapie nicht erreicht werden. 4.7???? Am 27. Dezember 2000 (Urk. 7/82/40) berichtete Dr. D.___, der Beschwerdef?hrer klage ?ber eine trotz intensiv durchgef?hrter Physiotherapie anhaltende schmerzbedingte Einschr?nkung der Beweglichkeit der Halswirbels?ule, und es best?nden druckdolente Myogelosen im Bereich der Nacken- und der Schultermuskulatur. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunf?hig. Angesichts dieser ung?nstigen Situation sei eine station?re Abkl?rung in Bellikon mit Berufsabkl?rung ins Auge zu fassen. ???????? Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdef?hrer im Bericht vom 11. Februar 2001 (Urk. 7/47) eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit ab 30. Dezember 1999 im bisherigen Beruf als Kranf?hrer. Er k?nne weder lange sitzen noch stehen und keine Gewichte ?ber 5 kg tragen. In einer behinderungsangepassten leichten wechselbelastenden T?tigkeit sei er seit 14. Februar 2001 zu 20-30 % oder 1-2 Stunden pro Tag arbeitsf?hig. 4.8???? Im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Bellikon vom 8. M?rz 2001 (Urk. 7/82/43 = Urk. 7/46) diagnostizierte der Psychiater G.___ beim Beschwerdef?hrer deutliche Symptomausweitungszeichen und Hinweise auf eine reaktiv depressive Entwicklung (Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion ICD-10 F.43.21). Anl?sslich der ersten Untersuchung habe sich vom psychischen Befund her eine unauff?llige Grundstimmung gezeigt. Der Beschwerdef?hrer habe mit normaler Mimik und Gestik gesprochen, und es habe keine Hinweise auf Orientierungs- oder Denkst?rungen gegeben. Bei der zweiten Untersuchung sei der Beschwerdef?hrer in einer ver?nderten Grundstimmung erschienen. Er sei weinerlich, und verzweifelt gewesen und habe mit starker emotionaler Anspannung von verst?rkten Schlafst?rungen mit Tr?umen, in denen ihm Bilder des Unfalls erschienen seien, berichtet. Zudem habe er eine verst?rkte Hoffnungslosigkeit wegen seiner Beeintr?chtigung erw?hnt. Dieses Verhalten k?nne als Zeichen eines Gef?hls der Wertlosigkeit verstanden werden, habe zwar teilweise appellativen Charakter, spreche aber deutlich f?r ein depressives Denken und Erleben. In den Akten werde recht eindeutig und ?bereinstimmend ein Symptomausweitungsverhalten in Zusammenhang mit den chronischen R?ckenbeschwerden beschrieben. Hingegen seien nirgendwo Hinweise auf eine manifeste psychische Erkrankung dokumentiert worden. Hinweise auf deutliche depressive Symptome h?tten sich erst anl?sslich des zweiten Gespr?ches finden lassen. Die im Gutachten der Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich abgegebene Diagnose einer somatoformen Schmerzst?rung w?rde aus verschiedenen inkonsistenten Befunden abgeleitet. Dies gen?ge jedoch als diagnostische Basis noch nicht. Zwar k?nne angenommen werden, dass eine Chronifizierung des R?ckenschadens eingetreten sei, jedoch k?nne aus dem Untersuchungsgespr?ch keine Verbindung mit einem emotionalen Konflikt hergeleitet werden. Die festgestellten depressiven Symptome k?nnten als Reaktion auf den Druck verstanden werden, den der Beschwerdef?hrer angesichts des bevorstehenden Versicherungsabschlusses empfinden d?rfte. Sie seien wahrscheinlich reaktiv aus der Situation her verst?ndlich, k?nnten aber nicht direkt auf das Unfallereignis zur?ckgef?hrt werden. 4.9???? Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 30. April 2001 (Urk. 7/82/45 = Urk. 7/45) wurde aus somatischer Sicht ein chronisches Halswirbels?ulen- und Lendenwirbels?ulen-Syndrom im Sinne einer weichteilrheumatischen Schmerzsymptomatik im Schulter- und Beckeng?rtelbereich mit belastungsabh?ngigen Spannungskopfschmerzen und Schmerzausstrahlungen ins linke sowie rechte Bein diagnostiziert. Weiter bestehe ein Verdacht auf eine leichte Radikulopathie bei L5 und S1 links. Aus psychischer Sicht wurde eine Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion und zus?tzlichen Zeichen einer Symptomausweitung notiert. Bei der klinischen Untersuchung sei besonders die eingeschr?nkte Lendenwirbels?ulenbeweglichkeit aufgefallen, die der Beschwerdef?hrer schmerzbedingt weder aktiv noch passiv zulasse. Die ?brige Wirbels?ule und die grossen Gelenke seien am Bewegungsende muskul?r und nicht kn?chern begrenzt, so dass von einem im entspannten Zustand gr?sseren Bewegungsmass ausgegangen werden k?nne. Eine leichte Radikulopathie L5 und S1 k?nne nicht ganz ausgeschlossen werden. Die Schmerzsymptomatik sollte mit den ?blichen physiotherapeutischen Verfahren normalerweise g?nstig zu beeinflussen sein, so dass eine Operations-Indikation sicher nicht gegeben sei. Die subjektiv geschilderten Par?sthesien im linken Fuss k?nnten myofaszial erkl?rt werden. Die Nacken- und Kopfschmerzen h?tten ihre Ursache in schmerzhaft hypertoner und verk?rzter Schulter- und Halswirbels?ule-Muskulatur. Eine radikul?re Symptomatik oder Schmerzausstrahlung in die Arme bestehe nicht. Zur psychischen Symptomatik wurde das Ergebnis des vorne zitierten psychosomatischen Konsiliums vom 8. M?rz 2001, wonach keine Hinweise f?r eine reaktive depressive Entwicklung und auch keine manifeste psychische Erkrankung gefunden worden seien, best?tigt. Die festgestellten depressiven Symptome seien reaktiv und aus der Situation des Beschwerdef?hrers heraus verst?ndlich. Daneben zeige sich eine Symptomausweitung, die die Beurteilbarkeit der multiplen k?rperlichen? Befunde und Beschwerden erschwere und die Rehabilitation behindere. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzst?rung sei nicht best?tigt worden. ???????? Der arbeitsrelevante Problembereich betreffe den R?cken, insbesondere die Lendenwirbels?ule. Die Einnahme einer monoton-statischen Haltungsbelastung (l?ngeres Sitzen und Stehen) sei leicht limitiert. Wirbels?ulenzwangshaltungen (Arbeiten in der Hocke und kniendes Arbeiten) seien m?ssig limitiert, und es sei ein gelegentlicher Positionswechsel erforderlich. Das Heben und Tragen sei repetitiv auf 5-10 kg und vereinzelt auf 15-20 kg limitiert. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnden Positionen sei dem Beschwerdef?hrer ganztags zumutbar. 4.10?? Dr. D.___ bescheinigte in seinem Bericht vom 2. Juli 2001 (Urk. 7/44) dem Beschwerdef?hrer in Anbetracht der Gesamtsituation eine Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit von 50 %. M?glich seien ?berwachungs- oder Betreuungsfunktionen ohne Arbeiten mit Gewichten und ohne ?berkopfarbeiten. 4.11?? Am 24. September 2001 (Urk. 7/42) stellte Dr. med. H.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle fest, bez?glich Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit k?nne auf den Bericht der Rehaklinik Bellikon abgestellt werden, da in diesem sowohl die somatischen als auch die psychischen Befunde ber?cksichtigt w?rden. Warum Dr. D.___, in Kenntnis dieses Berichtes, sowie Dr. B.___ die Arbeitsf?higkeit tiefer einsch?tzten, sei nicht klar. 4.12?? Dr. B.___ f?hrte in seinem Bericht vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/4/1 = Urk. 3/5) aus, die im Bericht der Rehaklinik Bellikon attestierte Radikulopathie werde dort als leicht bezeichnet. Diese Einsch?tzung sei jedoch Ermessenssache und sage hinsichtlich der subjektiv empfundenen Schmerzen nichts aus. Die Radikulopathie zusammen mit der depressiven Entwicklung ergebe eine Arbeitsf?higkeit von maximal 20-30 % in einer leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ohne Heben von Gewichten von mehr als 5 kg. Die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsf?higkeit durch die Rehaklinik f?r leichte bis mittelschwere T?tigkeiten entspreche einem repetitiven Gewichtheben bis 15-20 kg. Dies stehe aber im Widerspruch mit der Beurteilung des Psychiaters. 4.13?? Dr. D.___ hielt nunmehr in seinem Bericht vom 19. M?rz 2002 (Urk. 7/4/2 = Urk. 3/6) fest, er habe dem Beschwerdef?hrer im August 2000 eine Arbeitsaufnahme zu 50 % vorgeschlagen, was dieser wegen Zunahme der Beschwerden aber nicht habe realisieren k?nnen. Er sei auch heute noch zu 100 % arbeitsunf?hig. Es sei schwierig, die definitive Invalidit?t, beziehungsweise die noch vorhandene Arbeitsf?higkeit zu beurteilen. Er sch?tze jedoch den Invalidit?tsgrad auf mindestens 50 % ein. 4.14?? Auf die Frage, ob weitere Abkl?rungen notwendig seien (Urk. 7/3), f?hrte Dr. med. I.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle am 5. Juni 2002 aus (Urk. 7/2), bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. B.___ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des im Bericht der Rehaklinik Bellikon festgehaltenen Sachverhaltes. Dr. D.___ habe bereits im Bericht vom 2. Juli 2001 bez?glich Arbeitsf?higkeit auf den Bericht der Rehaklinik Bellikon verwiesen, jedoch in Anbetracht der Gesamtsituation die Arbeitsf?higkeit auf 50 % eingesch?tzt. Der Bericht Bellikon basiere auf einem mehrw?chigen Aufenthalt und der Beurteilung eines interdisziplin?ren ?rzteteams.
5. 5.1???? Aus den Akten geht hervor, und es ist im ?brigen unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer in einer k?rperlich schweren T?tigkeit nicht mehr arbeitsf?hig ist. Auch die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Kranf?hrer kann er nicht mehr aus?ben, weil diese ein stundenlanges Verweilen in einer sitzenden Position verlangt, was dem Beschwerdef?hrer wegen seines R?ckenleidens nicht mehr zumutbar ist. Streitig und zu pr?fen ist jedoch die Arbeitsf?higkeit in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit in wechselnden Positionen. 5.2 W?hrend die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, eine derartige behinderungsangepasste T?tigkeit sei dem Beschwerdef?hrer ganztags zumutbar (Urk. 7/1), erachtet Dr. D.___ eine Arbeitszeit von lediglich 4 bis 5 Stunden (Urk. 7/44) respektive laut dem ins Recht gelegten Attest vom 19. M?rz 2002 (Urk. 3/6) eine Arbeitsf?higkeit von 50 % als zumutbar, und Dr. B.___ bemisst die Arbeitsf?higkeit f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit gar mit 20 bis 30 % (Urk. 7/4/1 und Urk. 3/5). Insoweit Dr. B.___ seine gegen?ber der Rehaklinik Bellikon divergierende Bemessung der Arbeitsf?higkeit damit begr?ndet, dass es Ermessenssache sei, ob eine Radikulopathie als leicht eingestuft werde, es vielmehr auf die subjektiv empfundenen Schmerzen ankomme, kann ihm nicht gefolgt werden, weil es sich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Krankheitsbildes handelt. Auf seine Kritik hinsichtlich der W?rdigung der psychischen Symptomatik und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers wird nachfolgend einzugehen sein. Vorab ist der Einwand zu pr?fen die Einsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit beziehe sich nur auf die unfallbedingte Verschlechterung des somatischen Leidens seit dem Unfall vom 30. Dezember 1999 und ber?cksichtige den bereits beeintr?chtigten Vorzustand nicht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gem?ss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden unter anderem die Invalidenrenten angemessen gek?rzt, wenn die Gesundheitssch?digung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitssch?digungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsf?higkeit gef?hrt haben, werden dabei nicht ber?cksichtigt. In einem solchen Fall geht der gesamte Schaden zu Lasten der Unfallversicherung, wenn der Vorzustand sich bei der Arbeit nicht auswirkte. Dies trifft beispielsweise auf arthrotische Ver?nderungen zu, sofern sie nicht zu einer Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit f?hrten (Peter Omlin, Die Invalidit?t in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1999, S. 126). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitssch?digung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Sch?den verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene K?rperteile betreffen und sich auch damit die Krankheitsbilder nicht ?berschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles f?r sich allein zu bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V 58). Versichert und damit der Invalidit?tsbeurteilung zugrunde zu legen sind nicht allein die physischen und psychischen Unfallfolgen, sondern auch andere mit ihnen untrennbar verkn?pfte Gesundheitssch?digungen (Omlin, a.a.O., S. 129). Dem Arbeitgeberfragebogen vom 12. Februar 2001 (Urk. 7/70) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer im Zeitpunkt des Unfalls vom 30. Dezember 1999 seit 25. Januar 1991 als Kranf?hrer bei der A.___ AG besch?ftigt gewesen war. Abgesehen von einer unfallbedingten Absenz vom 4. Mai bis zum 14. Juni 1999 hatte er an diesem Arbeitsplatz keine nennenswerten Absenzen aufgewiesen, und es wird auch nicht auf eine gesundheitsbedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit hingewiesen. Deshalb sah sich die SUVA nicht veranlasst, eine K?rzung der Invalidenrente wegen eines unfallfremden Gesundheitsschadens vorzunehmen. Dies sagt indes nichts dar?ber aus, ob die Unfallversicherung bei der Bemessung des Invalidit?tsgrades die aktenkundigen vorbestehenden Beschwerden im Bereich des R?ckens ber?cksichtigt hat, zumal der Unfall zu multiplen Prellungen der Wirbels?ule gef?hrt und somit denselben K?rperteil betroffen hatte (Urk. 7/82/3). Der Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich lagen anl?sslich der Erstattung des Berichtes vom 7. November 2000 (Urk. 7/82/39) s?mtliche bildgebenden Unterlagen aus der Krankengeschichte des Beschwerdef?hrers vor (Urk. 7/82/39 S. 4). In der Anamnese werden denn auch die seit 1980 bestehenden tieflumbalen R?ckenschmerzen beschrieben. Der Wirbels?ulenstatus beruht auf einer eingehenden Untersuchung der gesamten Wirbels?ule, was auch auf die Abkl?rung der Beweglichkeit der einzelnen Segmente zutrifft (Urk. 7/82/39 S. 3). Die Diagnose umfasst alle erhobenen Befunde und darauf beruht auch die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Auch der Austrittsbericht der Rehaklinik vom 30. April 2001 (Urk. 7/82/45) nimmt in seiner Diagnose sowohl das Hals- als auch das Lendenwirbelsyndrom auf, das er als weichteilrheumatische Schmerzsymptomatik im Schulter- und Beckeng?rtelbereich beschreibt. Ebenso werden die belastungsabh?ngigen Spannungskopfschmerzen und die Schmerzausstrahlungen ins linke Bein wie der Verdacht auf eine leichte Radikulopathie erw?hnt. Diese Befundaufnahme schliesst die gesamte vorbestehende Symptomatik mit ein und l?sst daher auf eine umfassende W?rdigung s?mtlicher medizinisch-somatisch relevanter Befunde im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers schliessen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, erg?nzende Abkl?rungen in somatischer Hinsicht zu t?tigen, zumal sich die beiden Fachstellen unabh?ngig voneinander eingehend mit dem vorbestehenden Gesundheitsschaden unter Beizug der betreffenden bildgebenden Unterlagen auseinandergesetzt haben und ihre ?bereinstimmenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind, weil sie mit der beschriebenen Symptomatik korrelieren. Es trifft daher nicht zu, dass die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht sich nur auf den unfallbedingten Gesundheitszustand bezieht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund der somatischen Beschwerden in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden T?tigkeit in wechselnden Positionen zu 100 % arbeitsf?hig ist. 5.3???? Weiter macht der Beschwerdef?hrer geltend, er leide auch an einem psychischen Gesundheitsschaden, der von der Unfallversicherung als unfallfremd nicht ber?cksichtigt wurde (Urk. 1). Demgegen?ber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt beim Beschwerdef?hrer sei durch das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik Bellikon kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert diagnostiziert worden (Urk. 6). ???????? Insoweit Dr. B.___ und Dr. D.___ davon ausgingen, die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers sei nicht nur durch den somatischen Gesundheitsschaden, sondern zus?tzlich durch ein psychisches Leiden eingeschr?nkt (vergleiche Urk. 7/4/1 und Urk. 7/44), kann darauf nicht abgestellt werden. Denn f?r die Einsch?tzung der durch ein psychisches Leiden beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit ist gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes ein psychiatrisches Gutachten notwendig (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c). Da weder Dr. B.___ noch Dr. D.___ Fach?rzte der Psychiatrie sind, kommt ihren diesbez?glichen Aussagen kein Beweiswert zu. Zwar wird im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon erw?hnt, der Psychiater habe Hinweise auf eine reaktive depressive Entwicklung gefunden, eine manifeste psychische Erkrankung liege jedoch nicht vor, ebenso wenig habe eine somatoforme Schmerzst?rung best?tigt werden k?nnen (Urk. 7/45 S. 4). Der Psychiater G.___ schrieb dagegen im psychosomatischen Konsilium (Bericht vom 8. M?rz 2001; Urk. 7/46 S. 3), dass in den Akten Hinweise auf eine manifeste psychische Erkrankung nirgends dokumentiert seien, der Beschwerdef?hrer anl?sslich des zweiten Gespr?ches aber deutliche depressive Symptome gezeigt habe. Ebenso wenig schloss der Psychiater eine somatoforme Schmerzst?rung kategorisch aus, sondern bemerkte lediglich, dass die diagnostische Basis ungen?gend sei und er aus dem heutigen Untersuchungsgespr?ch keinen emotionalen Konflikt habe herleiten k?nnen (Urk. 7/46 S. 3). Schliesslich bemerkte er, dass die festgestellten depressiven Symptome nicht direkt auf das Unfallgeschehen zur?ckzuf?hren seien (Urk. 7/46 S. 4), diagnostizierte jedoch eine reaktive depressive Entwicklung (Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiven Reaktion ICD-10 F43.21). Es kann daher keine Rede davon sein, dass eine psychische Symptomatik nicht diagnostiziert worden ist. ???????? Jede psychogene St?rung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgf?ltig gepr?ft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausf?hrlicher ?rztlicher Bericht oder ein entsprechendes fach?rztliches Gutachten sowie die Abkl?rung der erwerblichen Umst?nde (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Zu pr?fen ist jedoch, ob der psychische Gesundheitsschaden des Beschwerdef?hrers Krankheitswert hat und ob er sich auf dessen Arbeitsf?higkeit auswirkt. Der Psychiater ?usserte sich nicht dar?ber, ob die festgestellte reaktive depressive Entwicklung einen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit hat, da diese nach seiner Einsch?tzung nicht auf das Unfallgeschehen zur?ckzuf?hren und daher nicht von ihm zu beurteilen war, weil sie f?r die Unfallversicherung nicht relevant ist. F?r die Invalidenversicherung ist jedoch auch ein psychischer Gesundheitsschaden zu ber?cksichtigen, der nicht durch einen Unfall verursacht wurde. Insbesondere hat eine begutachtende psychiatrische Fachperson die Aufgabe, festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann und bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Im Falle einer Schmerzverarbeitungsst?rung hat die begutachtende psychiatrische Fachperson festzustellen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Auf diese Fragen geben die Berichte der Rehaklinik Bellikon auf jeden Fall keine Antwort. 5.4???? Die Beschwerdegegnerin hat sich f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit aus psychischer Sicht lediglich auf die Akten der SUVA abgest?tzt, aus welchen aber die massgebenden Fragen nicht beantwortet werden k?nnen, weil diese f?r die Unfallversicherung nicht relevant waren. Daraus ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist. Insbesondere l?sst sich die prozessuale Frage, ob seit Erlass der Rentenverf?gung vom 6. April 1990? eine leistungsrelevante ?nderung des Sachverhaltes eingetreten ist, nicht beantworten. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe, um abzukl?ren ob der Beschwerdef?hrer aufgrund einer psychischen Beeintr?chtigung mit Krankheitswert in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verf?gung vom 12. Juni 2002 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole und anschliessend ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu entscheide.
6.?????? Die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zwecks erg?nzender Abkl?rungen gilt nach st?ndiger Rechtsprechung als Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung zulasten der Beschwerdegegnerin hat. Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 12. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).