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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 IV.2002.00397

22. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,904 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

IV-Rente, gemischte Methode, medizinischer Sachverhalt und Haushaltsabklärung unbestritten, Rückweisung zur Prüfung der Härtefallrente

Volltext

IV.2002.00397

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner

Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen E.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die 1953 geborene E.___ leidet seit einem 1995 erlittenen Schleudertrauma der Halswirbels?ule an chronischen belastungsabh?ngigen Zervikozephalgien sowie an muskul?rer Dysbalance im Zervikothorakalbereich. Am 5. September 1998 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/62). Nach Durchf?hrung von beruflichen Abkl?rungen finanzierte die Invalidenversicherung der fr?her als Betriebsassistentin bei der Post t?tig gewesenen Versicherten mit Verf?gung vom 7. Dezember 1999 eine vom 24. August 1999 bis 19. September 1999 dauernde Umschulung zur Haushaltleiterin (Urk. 9/11-17). Am 7. September 2001 meldete sich E.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/38). Daraufhin kl?rte die IV-Stelle die aktuelle medizinische und berufliche Situation der Versicherten ab (Urk. 9/35) und teilte ihr mit Vorbescheid vom 7. Januar 2002 die beabsichtigte Abweisung des Rentenbegehrens mit (Urk. 9/10). Nach Eingang der Stellungnahme vom 11. M?rz 2002 (Urk. 9/8), verf?gte sie am 26. Juni 2002 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2).

2. Dagegen liess E.___ Beschwerde erheben und um Zusprechung einer Viertelsrente beziehungsweise bei Vorligen eines wirtschaftlichen H?rtefalles einer halben Rente der Invalidenversicherung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 17. September 2002 geschlossen wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3 2.3.1?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). 2.3.2?? Bei den nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung). 2.3.3 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit ?und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). 2.4???? ????????? Ein H?rtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. M?rz 1965 ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine f?r sie zumutbare T?tigkeit erzielen k?nnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gr?nden die ihr verbliebene Erwerbsf?higkeit nicht oder nicht voll ausn?tzen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen H?chstans?tze gelten; Art. 14a der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung findet bei der Ermittlung des H?rtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV). Ob ein H?rtefall gem?ss Art. 28 Abs. lbis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV gegeben ist, hat die Verwaltung von Amtes wegen zu pr?fen. Sie darf den Anspruch auf eine H?rtefallrente nicht von einem spezifischen Antrag des Versicherten abh?ngig machen. Auf eine n?here Abkl?rung darf sie nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des H?rtefalles offensichtlich fehlen (BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4). 2.5 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.??? mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.??? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). 2.6 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.?????? Es steht aufgrund der Aktenlage (insbesondere Urk. 9/57 S. 3) fest, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Erkrankung zu 70 % erwerbst?tig gewesen w?re, weshalb die restlichen 30 % auf die Haushaltsarbeit entfallen. ???????? In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Berichte der Schulthess Klinik in Z?rich vom 28. November 2001 (Urk. 9/22) sowie 28. August 2000 (Urk. 9/23) ausgewiesen, dass die Beschwerdef?hrerin seit 1995 an chronischen belastungsabh?ngigen Zervikozephalgien und an muskul?rer Dysbalance im Zervikothorakalbereich leidet und in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist.

4.?????? Zum Beginn der Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf als Betriebsassistentin bei der Post ?usserte sich nur Dr. med. A.___, praktische ?rztin. Sie attestierte der Beschwerdef?hrerin in ihrem Bericht vom 9. November 1998 diesbez?glich eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit seit 2. Oktober 1997 bis auf weiteres sowie eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 29. Oktober bis 2. November 1998 (Urk. 9/30). Demzufolge ist die einj?hrige Wartezeit gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 1998 abgelaufen. Da sich die Beschwerdef?hrerin nach der K?ndigung ihrer Anstellung bei der Post vom 24. August 1999 bis am 31. August 2000 im Rahmen beruflicher Massnahmen zur Haushaltleiterin ausbilden liess und Taggelder der Invalidenversicherung bezog (Urk. 9/11-17, 9/46), konnte ein allf?lliger Rentenanspruch erst am 1. September 2000 entstehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVV). ???????? Ab diesem Zeitpunkt, n?mlich ab dem 4. Quartal 2000, legten die ?rzte der Schulthess Klinik im Bericht vom 28. November 2001 die Arbeitsf?higkeit bez?glich der der Behinderung angepassten T?tigkeit einer Haushaltleiterin auf 50 % fest, wobei sie den Gesundheitszustand als station?r bis besserungsf?hig bezeichneten (Urk. 9/22).

5.?????? Die am 7. April 1999 durchgef?hrte Abkl?rung vor Ort ergab, dass die Einschr?nkung im Haushaltsbereich insgesamt 31 % betr?gt (Urk. 9/57 S. 6-8). Der Bericht und die aus der Abkl?rung gezogene Schlussfolgerung sind ?berzeugend und seitens der Beschwerdef?hrerin nicht beanstandet worden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Ber?cksichtigung der daneben hypothetisch ausge?bten 70%igen Erwerbst?tigkeit ergibt sich somit ein nicht erwerbsbezogener Invalidit?tsgrad von 9,3 %.

6. 6.1???? Bei der erwerblichen Gewichtung der Restarbeitsf?higkeit als Haushaltleiterin ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung vom 26. Juni 2002 davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin als Spitalgehilfin mit einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 31'262.-- pro Jahr verdienen k?nnte. Ohne gesundheitliche Beeintr?chtigungen hingegen h?tte sie in ihrem angestammten Beruf als Postassistentin mit einem Pensum von 70 % ein j?hrliches Einkommen von Fr. 53'870.-- erzielen k?nnen. Daraus errechnete die Beschwerdegegnerin einen erwerbsbezogenen Invalidit?tsgrad von 42 % (Urk. 2 S. 2). ???????? Die Beschwerdef?hrerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass ihr gest?tzt auf die Lohnempfehlungen f?r Haush?lterinnen des Berufsverbands Haushaltleiterinnen Schweiz f?r die Jahre 2001 und 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 23'750.-- pro Jahr anzurechnen sei (Lohnstufe I). Daraus resultiere ein Invalidit?tsgrad im Erwerbsbereich von 55,9 % (Urk. 1 S. 5). 6.2???? Das Valideneinkommen, von Fr. 53'870.-- das die IV-Stelle der Invalidit?tsbemessung in der angefochtenen Verf?gung zugrunde legte und das von der Beschwerdef?hrerin nicht in Frage gestellt wird, beruht auf dem im Arbeitgeberbericht vom 29. April 1999 per 1999 ausgewiesenen ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahreslohn von Fr. 51'882.-- (Urk. 9/56). Dieser wurde der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2001 angepasst (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/2 S. 1). In der Beschwerdeantwort korrigierte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 54'000.-- entsprechend der f?r Betriebsassistentinnen der PTT in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Lohnstufe II (Urk. 8). ???????? Da nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG; BGE 128 V 174) f?r die Vornahme des Einkommensvergleichs grunds?tzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt werden muss, ist vorliegend das im September 2000 hypothetisch erzielbare Einkommen, somit der Betrag von Fr. 52'556.45 (Fr. 51'882.-- + 1,3 %; vgl. Die Volkswirtschaft, 2-2003, S. 91 Tabelle B 10.2) massgebend. Es kann daher offen bleiben, wie sich dieses Einkommen bis zum Verf?gungserlass entwickelte, zumal der in der Beschwerdeantwort angef?hrte Betrag nicht erheblich von der allgemeinen Nominallohnentwicklung abweicht und nicht f?r eine nachtr?gliche erhebliche ?nderung der erwerblichen Auswirkungen des invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 41 IVG spricht. 6.3???? Das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 31'262.-- bemessene Invalideneinkommen entspricht dem Durchschnitt zwischen dem von der Beschwerdef?hrerin gesch?tzten Einkommen in ihrer Anstellung als Betreuerin in einem Altersheim zu einem Pensum von 50 % ab Januar 2001 (Fr. 2'500.-- pro Monat zuz?glich 13. Monatslohn, somit Fr. 32'500.-- pro Jahr; Urk. 9/39 S. 2) und dem Mittelwert der vom Berufsverband f?r HaushaltleiterInnen am 24. November 1999 herausgegebenen Lohnempfehlungen von Fr. 53'000.-- bis Fr. 61'000.-- bei vollem Arbeitspensum (somit Fr. 28'500.-- bei einem 50%igen Pensum; Urk. 9/47 S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass auf die von der Beschwerdef?hrerin ge?usserte Sch?tzung ihres (hypothetischen) Einkommens ab Januar 2001 nicht abgestellt werden kann, ist doch aus den Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Oktober 2001 ersichtlich, dass der tats?chlich ausbezahlte Lohn nur Fr. 1'962.65 bis Fr. 2'364.05 betrug (vgl. Urk. 9/35). Da sodann die Beschwerdef?hrerin zwar den Kurs zur Ausbildung als Haushaltleiterin besucht hat (Urk. 3/3), jedoch die anschliessende Diplompr?fung aus gesundheitlichen Gr?nden nicht absolvieren konnte (vgl. Urk. 1 S. 2), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne Diplom den Lohn einer Haushaltleiterin erzielen k?nnte, weshalb auch nicht auf die Lohnempfehlungen des Berufsverbandes f?r HaushaltleiterInnen abgestellt werden darf. ???????? L?sst sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsf?higkeit nicht zumutbarerweise voll ausn?tzt, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Der statistische Durchschnittslohn (Median) bei gastgewerblichen und hauswirtschaftlichen T?tigkeiten von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) betrug im privaten und ?ffentlichen Sektor gem?ss Tabelle, TA 7 Ziff. 37 im Jahre 2000 bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'714.-- (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt f?r Statistik [BFS], Neuch?tel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2000 betriebs?blichen 41,8 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 2-2003 S. 90, Tabelle B 9.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 3'881.15, das heisst j?hrlich Fr. 46'573.80, beziehungsweise Fr. 23'286.90 bei einem 50%igen Pensum. Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, h?ngt von den gesamten pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdef?hrerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeintr?chtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich leicht negativ auf das Lohnniveau auswirkt, weshalb eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um h?chstens 5 % als gerechtfertigt erscheint. Dies f?hrt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 22'122.55. 6.4???? Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 52'556.45; Invalideneinkommen: Fr. 22'122.55) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'433.90, mithin ein erwerbsbezogener Invalidit?tsgrad von 57,9 %, beziehungsweise von 40,53 % bei einem 70%igen Anteil der Erwerbsarbeit.

7. Summiert man den erwerbsbezogenen Invalidit?tsgrad von 40,53 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 9,3 %, ergibt sich ein Invalidit?tsgrad von 49,83 %. Ein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad w?rde auch resultieren, wenn man auf den effektiven Lohn abstellen w?rde, den die Beschwerdef?hrerin ab September 1999 zu einem 20%igen und ab 1. Januar 2001 zu einem 50%igen Pensum als Altenbetreuerin erzielte, und der gem?ss Lohnabrechnung vom September 2001 ab 1. Juli 2001 Fr. 29'829.-- betrug (Urk. 9/35). Stellt man diesen Betrag dem im Jahr 2001 geltenden Valideneinkommen von Fr. 53'870.-- gegen?ber, ergibt sich im erwerblichen Bereich ein Invalidit?tsgrad von 44,62 % beziehungsweise bei einem 70%igen Anteil Erwerbsarbeit ein solcher von 31,23 %, so dass auch nach der per 1. Juli 2002 erfolgten Lohnerh?hung unter Ber?cksichtigung der 9,3%igen Einschr?nkung im Haushalt immer noch Invalidit?tsgrad von 40,53 % verbleibt.

8.?????? Bei einem Invalidit?tsgrad zwischen 40 % und 50 % stellt sich die von Amtes wegen zu pr?fende Frage, ob die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine H?rtefallrente habe. Die IV-Stelle kl?rte dies nicht ab. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die erforderlichen Angaben bei der Beschwerdef?hrerin einhole, allenfalls das S?umnisverfahren durchf?hre und hernach ?ber die Rentenh?he endg?ltig entscheide.

9.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Unter Ber?cksichtigung dieser Kriterien sowie der Kostennote vom 8. August 2001 (Urk. 5) ist die Prozessentsch?digung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 26. Juni 2002 aufgehoben und die Sache mit Feststellung, dass der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin ab 1. September 1999 ?ber 40 % betrug, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf eine H?rtefallrente pr?fe und hernach ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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