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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.05.2003 IV.2002.00388

18. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,245 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente, Rückweisung, Umfang und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit unklar

Volltext

IV.2002.00388

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner

Urteil vom 19. Mai 2003 in Sachen W.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kleb Zuppinger & Kleb Utoquai 43, Postfach 1013, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der 1944 geborene W.___ leidet an Schulterbeschwerden und ist deswegen seit Juni 1995 in seiner Arbeitsf?higkeit als Bauunternehmer/Polier eingeschr?nkt. Am 1. September 1999 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/54). Daraufhin holte die IV-Stelle Ausk?nfte von Dr. med. A.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, ein (Urk. 8/14-15) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/56-57), die Steuerakten (Urk. 8/48) sowie einen Triagebericht der Berufsberatung bei (Urk. 8/41). Nach Abkl?rung der Verh?ltnisse vor Ort (Urk. 8/45) teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juni 2000 die beabsichtigte Abweisung des Begehrens um Zusprechung einer Invalidenrente mit (Urk. 8/8). Nach Eingang von Stellungnahmen (Urk. 8/39 und 8/7) holte sie erneut Ausk?nfte von Dr. A.___ ein (Urk. 8/12) und zog wiederum einen Triagebericht der Berufsberatung bei (Urk. 8/37). Sodann veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten durch die Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist in Z?rich (Urk. 8/33; vgl. Gutachten vom 7. Mai 2002, Urk. 8/11). Gest?tzt darauf teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2002 erneut die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 8/2) und verf?gte am 8. Juli 2002 nach Eingang der Stellungnahme vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/4) im angek?ndigten Sinne (Urk. 2).

2. Dagegen liess W.___ am 29. Juli 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2002 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 15. Oktober 2002, worin der Beschwerdef?hrer an seinen Antr?gen festhalten liess (Urk. 11), und Verzicht auf Duplik, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 29. November 2002 geschlossen (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ?ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung ?eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.?????? Der Beschwerdef?hrer r?gt in erster Linie, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung vom 8. Juli 2002 auf das Gutachten der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 7. Mai 2002 abgestellt habe, ohne auf den im Vorbescheidsverfahren erhobenen Einwand einzugehen, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten zu den Behandlungsergebnissen von Dr. A.___ im Widerspruch st?nden (vgl. Urk. 8/4). Dadurch habe sie den Grundsatz des rechtlichen Geh?rs verletzt (Urk. 1 S. 4). Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Geh?rs gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, dass die Entscheidungsgr?nde dem Betroffenen bekannt sein m?ssen. Die Begr?ndung ist als hinreichend zu betrachten, wenn der Tr?ger hoheitlicher Gewalt die Tatsachen w?rdigt, welche f?r die in der Verf?gung getroffenen Anordnungen entscheidend sind, und zur Subsumtion des Sachverhalts unter die zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen bzw. zur Rechtsfolge Stellung nimmt (Gossweiler, Die Verf?gung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, S. 145; vgl. dazu auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, B III, S. 535). Im Rahmen von Art. 75 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV), welcher f?r belastende Verf?gungen eine ?ausreichende und allgemeinverst?ndliche? Begr?ndung vorschreibt, hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht entschieden, mit diesem Erfordernis d?rften vern?nftigerweise keine hohen Anforderungen an die Begr?ndungsdichte von Verf?gungen gestellt werden, welche die Massenverwaltung erl?sst; die Verf?gung m?sse so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten k?nne, was voraussetze, dass er sich ?ber deren Tragweite ein Bild machen k?nne; in diesem Sinne m?ssten wenigstens kurz die massgebenden ?berlegungen genannt werden, auf welche die Verwaltung ihre Verf?gung st?tze (ZAK 1989 S. 465 Erw. 4a). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b). Ihre Verf?gung vom 8. Juli 2002 begr?ndete die IV-Stelle damit, dass die Festlegung der Arbeitsf?higkeit auf einer umfassenden spezial?rztlichen Abkl?rung beruhe, welche ergeben habe, dass der Beschwerdef?hrer bei der Aus?bung seiner angestammten T?tigkeiten als Maurer respektive Polier/Baumeister zu 30 % eingeschr?nkt sei. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 30 %, was zugleich dem Invalidit?tsgrad entspreche. Auch wies die IV-Stelle darauf hin, den Rentenanspruch aufgrund der im Vorbescheidverfahren abgegebenen Stellungnahme gepr?ft zu haben (Urk. 2). Dadurch ist sie den an Verf?gungen im Rahmen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen nachgekommen, weshalb die Verf?gung vom 8. Juli 2002 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Geh?rs nicht zu beanstanden ist.

3. 3.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 3.2 3.2.1?? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.2.2?? Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbst?ndigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverl?ssig ermitteln oder sch?tzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode f?r Nichterwerbst?tige (Art. 27 IVV) ein Bet?tigungsvergleich anzustellen und der Invalidit?tsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsf?higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Eine bestimmte Einschr?nkung im funktionellen Leistungsverm?gen einer erwerbst?tigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbst?tigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Bet?tigungsvergleichs abstellen, so w?re der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidit?t nach Massgabe der Erwerbsunf?higkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). 3.2.3?? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). 3.3???? Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG fr?hestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person a.??? mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunf?hig geworden ist oder b.??? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies nicht ausdr?cklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunf?higkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine deutliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunf?higkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, w?hrend die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse f?r deren Beurteilung w?hrend der Wartezeit grunds?tzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). ???????? Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsf?hig war (Art. 29ter IVV). 3.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? ?Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

4. 4.1 4.1.1?? Im Gutachten vom 7. Mai 2002 diagnostizierten die ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist an der rechten Schulter eine "Tendinitis calcarea Subscapularissehne", eine "Subscapularisobererandl?sion und Supraspinatusunterfl?chen-Partialruptur" sowie eine leichte AC-Gelenkarthrose. An der linken Schulter stellten sie hingegen eine "Tendinitis calcarea Supraspinatus- und Subscapularissehnen" sowie eine "Supraspinatusunterfl?chen-Partialruptur" und eine leichte AC-Gelenkarthrose fest (Urk. 8/11 S. 5). ???????? Die Gutachter f?hrten aus, der Beschwerdef?hrer klage einerseits ?ber belastungsabh?ngige Schmerzen beim Durchf?hren von Arbeiten auf Schulterh?he und dar?ber; andererseits best?nden auch stark st?rende Nacht- und Ruheschmerzen. Beschwerden w?rden auch durch das Greifen hinter den R?cken mit den H?nden ausgel?st. Weiter bestehe eine Schmerzausstrahlung in den proximalen Oberarm, z.T. in den Vorderarm und in den Nacken. Schliesslich klage der Beschwerdef?hrer ?ber eine starke Empfindlichkeit beider Schultern gegen?ber Feuchtigkeit, Zug und K?lte (Urk. 8/11 S. 3). ???????? Gest?tzt darauf sowie auf zwei klinische Untersuchungen der Halswirbels?ule sowie beider Schultern, Ellbogen und H?nde (Urk. 8/11 S. 3 f.) kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrer in seinem angestammten Beruf als Maurer mit mittelschwerer bis schwerer k?rperlicher Arbeit der Schultern zu 30 % arbeitsunf?hig sei. Die gleiche Einschr?nkung bestehe auch f?r die Arbeit als Polier, respektive als selbst?ndigerwerbender Bauunternehmer mit eigenem Betrieb, wo h?ufiges Mitanpacken n?tig sei. F?r eine reine B?rot?tigkeit ohne Belastung der oberen Extremit?ten hingegen sei der Beschwerdef?hrer zu 100 % arbeitsf?hig. Auch kleinere Unterhaltsarbeiten k?nnten erledigt werden, wobei dies allerdings immer wieder zu Schmerzexazerbationen f?hre (Urk. 8/11 S. 6). Schliesslich schlugen die Gutachter operative Sanierungen der Schulter vor, die allerdings voraussichtlich zu keiner vollen Arbeitsf?higkeit im Rahmen k?rperlich anstrengender Arbeiten f?hren w?rden (Urk. 8/11 S. 7 f.). 4.1.2?? Auch Dr. A.___ erachtete in seinen Berichten vom 26. September und 9. Juni 2000 sowie vom 17. Oktober 1999 eine theoretische 100%ige Arbeitsf?higkeit f?r reine B?roarbeiten aufgrund einer im Wesentlichen gleichen Diagnose als gegeben. Die Arbeit auf dem Bau mutete er dem Beschwerdef?hrer hingegen seit Juni 1995 nicht mehr zu (Urk. 8/12 und 8/14-15). 4.2 4.2.1?? Gegen das Gutachten der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 7. Mai 2002 macht der Beschwerdef?hrer geltend, dass er 1995 die Erwerbst?tigkeit wegen k?rperlichen Behinderungen vollst?ndig habe aufgeben m?ssen. Seither sei er von Dr. A.___ zu 100 % arbeitsunf?hig erkl?rt worden. In den letzten Jahren habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert. Im Gegenteil seien die Schmerzen immer gr?sser geworden. Des weiteren seien die Feststellungen der Gutachter realit?tsfremd, denn auch mit einer hypothetischen Arbeitsf?higkeit von 70 % w?re er auf dem Bau v?llig "wertlos", k?nne er doch verschiedene zentrale Arbeiten wie Mauern, Schaufeln, Pickeln, Lasten heben, usw. nicht mehr aus?ben. Leichtere Unterhaltsarbeiten seien ihm wegen der Schmerzen ebenfalls nicht zumutbar. F?r B?roarbeiten schliesslich mangle es ihm an den bescheidensten Grundvoraussetzungen. Insgesamt erscheine die angefochtene Verf?gung wegen des krassen Widerspruchs zwischen dieser Sachlage und den Schlussfolgerungen im Gutachten als willk?rlich (Urk. 1 S. 3-5). 4.2.2?? Mit Bezug auf die Diagnosen einer Tendinitis calcarea Subscapularissehne, einer Subscapularisobererandl?sion, einer Supraspinatusunterfl?chen-Partialruptur und einer leichten AC-Gelenkarthrose an der rechten Schulter sowie einer Tendinitis calcarea Supraspinatus- und Subscapularissehnen, einer Supraspinatusunterfl?chen-Partialruptur und einer leichten AC-Gelenkarthrose an der linken Schulter stimmen die Meinungen der Gutachter der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist und von Dr. A.___ im Wesentlichen ?berein. Diese Diagnosen werden auch in den Protokollen der am 25. Juli 1995 beziehungsweise am 28. Juni 1999 beim Institut f?r Sonographie des Bewegungsapparates des Spitals Bethanien durchgef?hrten Sonographien (Urk. 8/23 und 8/16) sowie im Bericht der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli vom 25. Oktober 1995 (Urk. 8/21) best?tigt. ???????? ?ber die Auswirkungen dieser Gesundheitssch?den auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers besteht indessen Unklarheit. So enth?lt das Gutachten der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 7. Mai 2002 keine n?here Umschreibung des medizinischen Anforderungsprofils der dem Beschwerdef?hrer aufgrund seiner Behinderung noch zumutbaren T?tigkeiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsf?higkeit durchgef?hrt worden w?re. Den im Gutachten erw?hnten Beschwerden sowie den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen l?sst sich zwar entnehmen, dass die Beweglichkeit der beiden Schultern eingeschr?nkt ist. Doch ist es jedenfalls f?r den medizinischen Laien nicht m?glich, aufgrund dieser Angaben allein zu beurteilen, ob sich die vom Beschwerdef?hrer angegeben Schmerzen objektivieren lassen und welche k?rperliche T?tigkeiten er noch aus?ben kann. Auch l?sst sich die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf als Maurer und Bauunternehmer/Polier auf 70 % nicht pr?fend nachvollziehen, ist doch die uneingeschr?nkte Beweglichkeit der Schultern in diesem Beruf von nicht zu untersch?tzender Bedeutung. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den deutlich divergierenden Beurteilungen von Dr. A.___. Schliesslich ?ussern sich die Gutachter auch nicht zum Zeitpunkt, ab welchem ihre Angaben bez?glich Restarbeitsf?higkeit gelten sollen und wie sich diese im Verlaufe der Zeit allenfalls ver?ndert hat. Dies ist aber zur Festsetzung des Zeitpunkts der Er?ffnung der Wartezeit unerl?sslich (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). In den ?brigen medizinischen Akten finden sich einerseits die Berichte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 27. M?rz und 10. April 1996, worin noch von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/18-19); andererseits liegen Berichte von Dr. A.___ vor, der den Beschwerdef?hrer konstant als seit Juni 1995 zu 100 % arbeitsunf?hig beurteilte (Urk. 8/12, 8/14-15). ???????? Zusammenfassend l?sst sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kein Sachverhalt ermitteln, der als ?berwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) gelten kann. Die Sache ist daher zur weiteren Abkl?rung und anschliessenden Neuverf?gung ?ber den Rentenanspruch an die Verwaltung zur?ckzuweisen.

5.?????? Im ?brigen ist anzumerken, dass vom Grad der Arbeitsunf?higkeit nicht einfach auf den Invalidit?tsgrad geschlossen werden kann, wie dies die IV-Stelle mit der angefochtenen Verf?gung vom 8. Juli 2002 getan hat (vgl. Urk. 8/5). Auch sei erw?hnt, dass dem Versicherten im Rahmen der Verwertung der Restarbeitsf?higkeit auf dem Arbeitsmarkt nur diejenigen gesundheitlich zumutbaren Erwerbsm?glichkeiten zugerechnet werden k?nnen, welche f?r ihn - allenfalls nach einer Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) - nach seinen pers?nlichen Verh?ltnissen in Frage kommen. ?ber die Zumutbarkeit, die Restarbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu befinden (U. Meyer-Blaser, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich 1997, S. 214 mit Hinweis auf BGE 112 V 22 Erw. 4a). Diesem Erfordernis entspricht die dem Beschwerdef?hrer zugemutete B?rot?tigkeit (vgl. Urk. 7 und 8/37) nicht. Einerseits gab der Beschwerdef?hrer anl?sslich der Abkl?rung vor Ort (Bericht vom 2. Juni 2000) selber an, f?r die administrativen Belange seines Bauunternehmens immer eine Arbeitskraft besch?ftigt zu haben, weil ihm selbst die entsprechende Sachkunde fehle (Urk. 8/45 S. 1). Andererseits ?usserte auch die Abkl?rungsperson Zweifel an der F?higkeit des Beschwerdef?hrers, B?roarbeiten zu leisten (Urk. 8/45 S. 4). Kein anderer Schluss erlaubt die offenbare Bemerkung des Beschwerdef?hrers anl?sslich der Begutachtung durch die ?rzte der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, wonach er administrative Arbeiten beziehungsweise die Liegenschaftenbuchhaltung problemlos erledigen k?nne (Urk. 8/11 S. 6). Denn damit d?rfte nur gemeint sein, dass solche T?tigkeiten keine Schmerzen bereiten, was aber nicht heisst, dass der Beschwerdef?hrer ?ber die f?r B?roarbeiten n?tigen Kenntnisse und F?higkeiten verf?gt.

6.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Unter Ber?cksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentsch?digung auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 8. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme von Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kleb - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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