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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.05.2003 IV.2002.00372

15. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,324 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Medizinische Massnahmen; keine Übernahme von Psychotherapiekosten, da die Therapie der Behandlung des Leidens an sich dient

Volltext

IV.2002.00372

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 16. Mai 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Vater A.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1982, leidet seit seiner Geburt an einem psychoorganischen Syndrom (vgl. die Diagnosen in Urk. 7/34/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/36 S. 2 Ziff. 3) sowie an beidseitiger Innenohrschwerh?rigkeit (vgl. die Diagnose in Urk. 7/33/2 S. 1). Sein Vater meldete ihn erstmals am 13. Juni 1988 bei der??? Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Beitr?ge an die Sonderschulung) an (Urk. 7/82). Die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich, IV-Sekretariat, sprach dem Versicherten in der Folge verschiedentlich Sonderschulmassnahmen zu (Urk. 7/25-26, Urk. 7/21-23, Urk. 7/16-19, Urk. 7/13) und gew?hrte medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gem?ss Anhang der Verordnung ?ber Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 7/24, Urk. 7/20) sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (H?rger?te; Urk. 7/9). Mit Verf?gung vom 3. November 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 6. November 2000 bis 13. August 2002 dauernde, erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer BBT-Anlehre zum Holzbearbeiter (Urk. 7/8), samt entsprechenden Taggeldern (Urk. 7/7, Urk. 7/5) zu. Die am 29. Dezember 2000 vom Vater des Versicherten beantragte Kosten?bernahme einer Psychotherapie (Urk. 7/6) wurde mit Verf?gung vom 7. Februar 2001 als medizinische Massnahme zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang gew?hrt (Urk. 7/3). Am 15. April 2002 stellte der behandelnde Psychologe B.___, Supervisor BSO, Psychologe IAP, Psychotherapeut SPV/ASP, ein Gesuch um Verl?ngerung der Kostengutsprache f?r die psychotherapeutische Behandlung des Versicherten (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/2) und Verf?gung vom 26. Juni 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) nicht erf?llt seien und eine Verl?ngerung der Kostengutsprache gest?tzt auf Art. 13 IVG ?ber das 20. Altersjahr hinaus nicht m?glich sei. 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 26. Juni 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, mit Eingabe vom 19. Juli 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die ?bernahme der Kosten f?r die Psychotherapie (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Versicherte innert der ihm mit Verf?gung vom 19. September 2002 (Urk. 8) angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde mit Verf?gung vom 4. November 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 10). Die Agrisano Krankenkasse, Brugg, verzichtete am 12. M?rz 2003 innert der ihr mit Verf?gung vom 3. M?rz 2003 (Urk. 19) angesetzten Frist auf eine Stellungnahme (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, f?r welche diese Massnahmen gew?hrt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringf?giger Bedeutung ist (Abs. 2). Gest?tzt auf die Delegationskompetenz von Art. 13 Abs. 2 IVG hat der Bundesrat die Verordnung ?ber Geburtsgebrechen (GgV) erlassen. Gem?ss Art. 3 GgV erlischt der Anspruch in dem Monat, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr zur?ckgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Massnahme fortgef?hrt wird. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht ist in seiner Rechtsprechung stets ausdr?cklich von der Gesetzm?ssigkeit der absoluten Begrenzung des Anspruchs auf den Zeitpunkt der Vollendung des 20. Altersjahres ausgegangen (ZAK 1990 S. 476 mit Hinweisen). Im erw?hnten Urteil hat es sodann erwogen, dass keine unechte Gesetzesl?cke vorliege, welche ausnahmsweise richterlich zu schliessen w?re. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sowohl bei der Privilegierung der Geburtsinvaliden im Sinne der Gew?hrung von Leistungen unabh?ngig von der M?glichkeit einer Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG; BGE 98 V 37 Erw. 2a) als auch bei der Begrenzung dieser bevorzugten Rechtsstellung auf Versicherte bis zur Vollendung des 20. Altersjahres handelt es sich um gesetzgeberische Grundentscheidungen, welche seitens des Gerichtes hinzunehmen sind (BGE 120 V 278 f. Erw. 2). 1.3???? Die versicherte Person hat gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. 1.4???? Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu ?bernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff ?Behandlung des Leidens an sich?. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitssch?den gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach geh?ren jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (prim?ren oder sekund?ren) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei vollj?hrigen Versicherten - ?berhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung ?bernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuz?hlen ist, auch dann nicht zu ?bernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, f?r sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ?rztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen). 1.5???? Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten unter anderem psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand einer Krankheit eingetretene Beeintr?chtigung der K?rperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktf?higkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. Die Massnahmen m?ssen nach bew?hrter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckm?ssiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV).

2. 2.1???? Strittig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf ?bernahme der Kosten f?r die Psychotherapie bei B.___ im Rahmen medizinischer Massnahmen. 2.2???? Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kosten?bernahme mit der Begr?ndung, die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG seien nicht erf?llt und eine Verl?ngerung der Kostengutsprache gest?tzt auf Art. 13 IVG ?ber das 20. Altersjahr hinaus nicht m?glich (Urk. 2). 2.3???? Der Vater des Beschwerdef?hrers brachte hingegen vor, die Fortf?hrung der Psychotherapie sei f?r diesen sehr wichtig, insbesondere k?nne sich ein Therapeutenwechsel negativ auf seine Entwicklung auswirken. Wie der Hausarzt best?tige, k?nne ein solcher eine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit und der beruflichen Entwicklung mit sich bringen (Urk. 1). 2.4???? Der Hausarzt, Dr. med. C.___ berichtete am 11. Januar 2001, er habe die Psychotherapie zur Verarbeitung eines sexuellen Missbrauchs verordnet; die berufliche Ausbildung sei ohne Psychotherapie gef?hrdet (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 4.1). Mit Schreiben vom 14. Juli 2002 erkl?rte er, eine Fortsetzung der Psychotherapie sei wichtig, unter anderem auch, um eine allf?llige Beeintr?chtigung der weiteren Arbeitsf?higkeit zu vermeiden. Einen Therapeutenwechsel erachtete er nicht als sinnvoll (Urk. 3). 2.5???? B.___ f?hrte in seinem Gesuch um Kosten?bernahme vom 15. April 2002 aus, der Beschwerdef?hrer befinde sich wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Nach dem Besuch einer heilp?dagogischen Schule befinde er sich in einer Anlehre im Heim D.___, die er im Juli 2002 beenden werde. Der weitere berufliche Weg sei noch offen. Eine Selbstwertproblematik mit Insuffizienzgef?hlen und leichter Depressivit?t sei noch vorhanden. Der Beschwerdef?hrer brauche weiterhin psychotherapeutische Behandlung f?r mindestens ein Jahr ab 1. Juli 2002 zur Unterst?tzung der beruflichen Eingliederung und der Pers?nlichkeitsentwicklung (Urk. 7/40). 3. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer leidet seit seiner Geburt 1982 an einem psychoorganischen Syndrom (vgl. die Diagnosen in Urk. 7/34/1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/36 S. 2 Ziff. 3) sowie an beidseitiger Innenohrschwerh?rigkeit (vgl. die Diagnose in Urk. 7/33/2 S. 1). Nach der medizinischen Darlegung geht es vorliegend darum, den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers durch eine psychotherapeutische Behandlung von einem weiteren Jahr zu stabilisieren, um die berufliche Eingliederung und die Pers?nlichkeitsentwicklung zu unterst?tzen (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 4.1, Urk. 7/40). Unbestritten ist, dass nach vollendetem 20. Altersjahr eine Gew?hrung medizinischer Massnahmen gest?tzt auf Art. 13 IVG ausser Betracht f?llt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Mithin beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG. 3.2???? In Randziffer (Rz) 1044 des Kreisschreibens ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) wird unter Hinweis auf ZAK 1971 S. 276 festgehalten, dass Psychotherapie bei Erwachsenen als Heilbehandlung und nicht als Eingliederungsmassnahme gelte. Dass psychotherapeutische Massnahmen bei Erwachsenen in der Regel als Behandlung des Leidens an sich zu gelten h?tten und die Gew?hrung solcher Massnahmen als Ausnahme zu qualifizieren w?re, kann aufgrund der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts jedoch nicht gesagt werden. Vielmehr k?nnen zu den im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 IVG zu ?bernehmenden medizinischen Massnahmen grunds?tzlich auch therapeutische Vorkehren geh?ren (Art. 2 Abs. 1 IVV; vgl. auch ZAK 1971 S. 276 Erw. 1). Es ist daher im Einzelfall anhand der im erw?hnten Art. 2 Abs. 1 IVV n?her umschriebenen Voraussetzungen zu pr?fen, ob Anspruch auf psychotherapeutische Vorkehren gegen?ber der Invalidenversicherung besteht. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden denn auch in ZAK 1983 S. 493 Erw. 2, 1971 S. 276 Erw. 2 und 1967 S. 484 Erw. 2 eingehend gepr?ft und als nicht gegeben erachtet; dementsprechend wurden die psychotherapeutischen Vorkehren in diesen F?llen als Behandlung des Leidens an sich qualifiziert. Der Umstand, dass die strengen Voraussetzungen f?r die Gew?hrung von Psychotherapie durch die Invalidenversicherung nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IVG und Art. 2 IVV in vielen F?llen nicht erf?llt sind, ?ndert nichts am Bestehen?? eines grunds?tzlichen Anspruchs auf Psychotherapie auch bei Erwachsenen. Rz 1044 KSME, wonach Psychotherapie bei Erwachsenen als Heilbehandlung und nicht als Eingliederungsmassnahmen gelte, ist daher in dieser Formulierung gesetzes- und verordnungswidrig (ZAK 1990 S. 514 Erw. 3b). 3.3???? Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten l?sst, gleichg?ltig, welcher Art die Behandlung sei (BGE 98 V 209 = ZAK 1973 S. 86). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl station?r, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des station?ren Zustandes erforderlich sind, k?nnen daher von der Invalidenversicherung nicht ?bernommen werden (BGE 102 V 42 ff. = ZAK 1976 S. 400; ZAK 1988 S. 86 ff. Erw. 1). Bei diesen Gegebenheiten kann die strittige Psychotherapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 IVV qualifiziert werden. Daran verm?gen die Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers nichts zu ?ndern. Dass die durchgef?hrten Behandlungen sich auf die Arbeitsf?higkeit und die berufliche Eingliederung positiv auswirken, beziehungsweise f?r die Erhaltung derselben wesentlich sind, gibt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliederungserfolg allein ist nicht entscheidend daf?r, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.4). 3.4???? Die zur Diskussion stehende psychotherapeutische Behandlung kann auch nicht als berufliche Eingliederungsmassnahme gem?ss Art. 15 ff. IVG betrachtet werden. Zwar stellt sie eine notwendige Hilfe dar, welche die berufliche Eingliederung f?rdert, oder allenfalls unerl?ssliche Voraussetzung f?r dieselbe ist. Nach der Rechtsprechung k?nnen indessen medizinische Vorkehren, die Art. 12 IVG nicht zug?nglich sind, nicht unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen ?bernommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie eine berufliche Massnahme (wesentlich) erg?nzen (AHI 2000 S. 223 Erw. 3; ZAK 1983 S. 493; unver?ffentlichtes Urteil P. vom 6. Juli 1993 (I 302/92)). Nach dem Gesagten erweist sich die Verf?gung vom 17. April 2002 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Agrisano Krankenkasse, Brugg 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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