IV.2002.00364
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 20. M?rz 2003 in Sachen G.___, geb. 1992 Beschwerdef?hrerin
gesetzlich vertreten durch den Vater A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1???? G.___, geboren am 4. Januar 1992, leidet als Folge einer durchgemachten Poliomyelitis an Restl?hmungen des linken Beines (Berichte der C.___ vom 15. Juli 1996, Urk. 6/16, und vom 2. Oktober 1996, Urk. 6/15), weshalb ihre Eltern sie am 8. Juni 1996 bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen und Hilfsmitteln (Orthese) anmeldeten (Urk. 6/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihr in der Folge verschiedene Hilfsmittel in Form von Orthesen und Spezialschuhen zu (Urk. 6/11; Urk. 6/34; Urk. 6/31; Urk. 6/30; Urk. 6/8). Mit Verf?gung vom 27. November 1996 bewilligte ihr die IV-Stelle auf Empfehlung der C.___ vom 2. Oktober 1996 hin (Urk. 6/15) auch die ?bernahme der Kosten f?r medizinische Massnahmen (Physiotherapie nach ?rztlicher Verordnung) von Mai 1996 bis einstweilen 31. Mai 1999 (Urk. 6/9). Die Physiotherapie wurde ambulant im D.___ (Urk. 6/15) sowie in der E.___ (Urk. 6/29/1 und Urk. 6/23) durchgef?hrt. Auf Gesuch der Mutter der Versicherten vom 16. Mai 1999 (Urk. 6/24) und Empfehlung des D.___ vom 23. Juni 1999 hin (Urk. 6/13) bewilligte die IV-Stelle die Verl?ngerung der medizinischen Massnahmen in den beiden Durchf?hrungsstellen bis 31. Mai 2002 (Urk. 6/6). 1.2???? Mit Schreiben vom 6. April 2002 ersuchte die Mutter von G.___ erneut um Verl?ngerung der Kostengutsprache f?r Physiotherapie, nun bei Frau F.___ (Urk. 6/18). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht der Klinik H.___ vom 26. April 2002 (Urk. 6/12) ein und wies das Begehren nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Mai 2002; Urk. 6/3 = Urk. 6/17) mit Verf?gung vom 17. Juni 2002 ab, da die Therapie nur noch der Erhaltung des Status quo diene (Urk. 2 = Urk. 6/2).
2. Hiegegen erhob der Vater von G.___, A.___, mit Eingabe vom 14. Juli 2002 Beschwerde und beantragte die weitere Kosten?bernahme f?r die Physiotherapie. Er wies im Wesentlichen darauf hin, dass es sich bei der Versicherten um ein rund zehnj?hriges Kind handle, das sich noch im Wachstum befinde. Die bisher erreichten medizinischen Erfolge zur Linderung der Nachwirkungen einer in der fr?heren Kindheit erlittenen Kinderl?hmung w?rden nach Ansicht der ?rzte wieder gef?hrdet (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 11. September 2002 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein (Urk. 6/1-43), worin sich insbesondere auch ein Schreiben des I.___ vom 30. Juli 2002 (Urk. 6/1) befand. Mit Verf?gung vom 13. September 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 7). ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2 2.2.1?? Die versicherte Person hat gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. 2.2.2?? Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu ?bernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff ?Behandlung des Leidens an sich?. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitssch?den gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach geh?ren jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (prim?ren oder sekund?ren) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei vollj?hrigen Versicherten - ?berhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung ?bernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuz?hlen ist, auch dann nicht zu ?bernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, f?r sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ?rztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechen-de Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen). 2.3 Beanspruchen nicht erwerbst?tige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidit?t - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen F?llen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden. Entscheidend ist nicht - wie bei Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge k?nnen medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahmen sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b). 2.4???? Nach der Rechtsprechung k?nnen daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann ?berwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung ?bernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand eintr?te, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit oder beide wahrscheinlich beeintr?chtigen w?rde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen F?llen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein ?berwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbst?tigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95). Bez?glich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 IVG bei Minderj?hrigen ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird (ZAK 1984 S. 501 ff., S. 503). Gem?ss dem Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KS-ME; g?ltig ab 1. November 2000) sind physiotherapeutische Massnahmen im Falle einer Poliomyelitis dann als Behandlung des Leidens an sich zu bewerten, wenn sie voraussichtlich dauernd n?tig sind, weil nur so der Zustand einigermassen im Gleichgewicht gehalten werden kann. Bei Minderj?hrigen kann die Invalidenversicherung im Sinne einer vorbeugenden Massnahme, die einen sp?teren stabilen Defekt verhindern soll, Vorkehren bis zum Wachstumsabschluss hingegen ?bernehmen (KS-ME Rz 603). Bei nicht erwerbst?tigen minderj?hrigen Versicherten k?nnen die Massnahmen zur Verh?tung oder Verz?gerung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes wohl eine gewisse Zeit andauern, sie d?rfen jedoch nicht Dauercharakter tragen, d.h. zeitlich nicht unbegrenzt erforderlich sein. Dabei muss hinl?nglich Wahrscheinlichkeit daf?r bestehen, dass die Prognose g?nstig ist (KS-ME Rz 63 in Verbindung mit 54 in fine). Diese Verwaltungsweisung zu Art. 5 und 12 IVG ist gesetzes- und rechtsprechungskonform und deshalb f?r den vorliegenden Fall zu beachten (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen; BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen). 2.5???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. 3.1???? Die Klinik H.___ diagnostizierte bei der Versicherten am 26. April 2002 einen Status nach Unterschenkel-Verl?ngerung sowie Spitzfusskorrektur links mittels eines Ilizarov-Apparates bei Beinverk?rzung links infolge Poliomyelitis. Der Gesundheitszustand sei station?r und wirke sich nicht auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus. Durch medizinische Massnahmen k?nne die M?glichkeit einer sp?teren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Die Versicherte bed?rfe einer Oberschenkelorthese links sowie der Physiotherapie. Mit grosser Wahrscheinlichkeit m?sse zu einem sp?teren Zeitpunkt noch einmal eine Beinverl?ngerung erfolgen. Bei der Versicherten bestehe auf Grund der Poliomyelitis eine Beinverk?rzung links und ein entsprechendes muskul?res Defizit mit Instabilit?t im Bereiche des Kniegelenkes links sowie Spitzfusstendenz. Es sei deshalb im Fr?hling/Sommer 2001 eine entsprechende operative Korrektur vorgenommen worden. Nach der Demontage des Illizarovs seien die Anfertigung einer neuen Orthese und eine intensive Physiotherapie erfolgt. Aktuell sei die Versicherte sehr zufrieden und habe keinerlei Beschwerden. Den Umst?nden entsprechend zeige sich aktuell ein gutes Gangbild. Bis auf weiteres erfolge die Physiotherapie einmal pro Woche, und sie m?sse die Orthese tragen; eine erneute Bestandesaufnahme sei im Herbst 2002 geplant (Urk. 6/12). 3.2???? Die Klinik I.___ liess der IV-Stelle zwischen dem Erlass der angefochtenen Verf?gung und dem Einreichen der Beschwerdeantwort das Schreiben vom 30. Juli 2002 zukommen, worin sie feststellte, dass bei der Versicherten eine Einschr?nkung der H?ftstreckung bestehe. Diese H?ftbeugefehlstellung f?hre dazu, dass vermehrt eine Beugehaltung beim Gehen eingenommen werde, so dass die Gehf?higkeit l?ngerfristig eingeschr?nkt, im schlimmsten Fall ganz verloren gehen k?nne. Aus diesem Grund habe diese Behandlung durchaus auch Eingliederungscharakter, indem eine Einschr?nkung oder ein Verlust der Gehf?higkeit auf die sp?tere Ausbildung und Berufsf?higkeit negative Auswirkungen habe (Urk. 6/1). 4. 4.1???? Es ist medizinisch aktenkundig und unbestritten, dass die an den Folgen einer Poliomyelitis leidende Versicherte weiterhin Physiotherapie (einmal w?chentlich) bedarf. Fraglich und durch das Gericht zu pr?fen ist, ob diese weiterhin unter dem Titel von Art. 12 IVG durch die Invalidenversicherung ?bernommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei der anbegehrten Physiotherapie nicht um eine Behandlung des Leidens an sich handelt, sondern der Massnahme vielmehr ?berwiegend Eingliederungscharakter zukommt. Eine Behandlung des Leidens an sich ist nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts grunds?tzlich bei einem stabilen oder relativ stabilisierten Gesundheitszustand anzunehmen, nicht hingegen, wenn labiles pathologisches Geschehen vorliegt. Da es sich bei der Beschwerdef?hrerin um eine minderj?hrige Person handelt, gen?gt es im Rahmen von Art. 12 IVG indes bereits, wenn ohne die Physiotherapie eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einzutreten droht, der die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit wahrscheinlich einschr?nken wird. 4.2???? Dem zitierten Bericht der Klinik H.___ kann nicht entnommen werden, wie sich der Gesundheitszustand der minderj?hrigen Versicherten ohne die streitigen physiotherapeutischen Massnahmen voraussichtlich entwickeln w?rde. Die Zusatzfragen der IV-Stelle (Urk. 12 Blatt 2) hat der berichtende Arzt - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht beantwortet, und die Verwaltung hat es unterlassen, entsprechend nachzufragen. Es steht einzig fest, dass weiterhin einmal w?chentlich Physiotherapie als notwendig erachtet wurde und erst eine sp?tere Bestandesaufnahme weitere Erkenntnisse bringen sollte. Aus dem Bericht der Klinik I.___ ergibt sich sodann, dass die fortdauernde Physiotherapie verhindern soll, dass die Versicherte die Gehf?higkeit teilweise oder im schlimmsten Fall ganz verliert, und der Bericht der Klinik H.___ steht dieser Einsch?tzung nicht entgegen; insbesondere der Hinweis auf das aktuell gute Gangbild entspricht einer blossen Momentaufnahme und erfolgte ausdr?cklich "den Umst?nden entsprechend". Der m?glicherweise drohende, ganze oder teilweise Verlust der Gehf?higkeit h?tte ohne Zweifel Einfluss auf die Berufsbildung und die Erwerbsf?higkeit der bei Verf?gungserlass noch minderj?hrigen Versicherten, welcher ansonsten eine wesentlich breitere Palette an Ausbildungsm?glichkeiten offen st?nde. Im Hinblick auf den Bericht der Klinik I.___ ist es zwar m?glich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die umstrittene Physiotherapie dazu geeignet ist, den im Zeitpunkt der Berufsausbildung drohenden Eintritt eines Defektes zu verhindern. Ebenso wenig ist klar, ob es sich bei der beantragten medizinischen Vorkehr um eine zeitlich ausgedehnte, aber nicht unbegrenzte Massnahme handelt. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Verf?gung vom 17. Juni 2002 an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese bei der Klinik I.___ diesbez?gliche erg?nzende Abkl?rungen treffe. Insbesondere wird sie abzukl?ren haben, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der drohende Defektzustand - insbesondere der Verlust der Gehf?higkeit - ohne Therapie eintreten k?nnte. Des Weiteren wird die vorgesehene Dauer der geplanten Massnahmen zu ?berpr?fen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung des Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 17. Juni 2002 aufgehoben wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese erg?nzende medizinische Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen treffe und ?ber den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).