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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 IV.2002.00351

18. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,512 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Rente, Einkommensvergleich, Aggravation, Befangenheit der Gutachter

Volltext

IV.2002.00351

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 19. M?rz 2003 in Sachen I.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Alfonso Abgottspon Kelchweg 2, 8048 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? I.___, geboren 1960, arbeitete vom 1. Februar bis 3. November 2000 als selbstst?ndig erwerbender Vertragsfahrer bei der A.___ AG in ___ (Urk. 9/14). Vom 24. Mai bis 30. Juni 2001 (Urk. 9/17) und vom 1. April bis 30. April 2002 (Urk. 3/1) bezog er Krankentaggelder der Generali Versicherungen (Urk. 9/17). Am 6. August 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/18 Ziff. 7.8). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/9/1, Urk. 3/6 = Urk. 9/9/2 = Urk. 9/10/1, Urk. 9/3 = Urk. 9/10/2, Urk. 3/4 = Urk. 9/9/4, Urk. 3/5 = Urk. 9/9/6 = Urk. 9/10/5, Urk. 9/9/7 = Urk. 9/10/6, Urk. 3/3 = Urk. 9/9/8 = Urk. 9/10/7, Urk. 9/9/10 = Urk. 9/10/9, Urk. 3/7 = Urk. 9/11, Urk. 3/8 = Urk. 9/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/15) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/3-6) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 6. Juni 2002 einen Rentenanspruch mit der Begr?ndung, dass der Versicherte in seiner angestammten T?tigkeit als Bauhandlanger sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht zu 70 % und f?r leidensangepasste T?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig sei. Es sei ihm daher zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2.?????? Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alfonso Abgottspon, Z?rich, Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 6. Juni 2002 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei ein umfassendes, interdisziplin?res Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin mit Verf?gung vom 29. Oktober 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendende gesetzliche Bestimmung ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann. 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? Strittig und zu pr?fen ist der Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Abweisung des Rentenanspruchs damit, dass die von ihr veranlassten ausf?hrlichen medizinischen Abkl?rungen ergeben h?tten, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit als Bauhandlanger weiterhin sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht zu 70 % arbeitsf?hig sei. F?r angepasste T?tigkeiten, inklusive Postkurier, bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 100 %. Es sei dem Beschwerdef?hrer somit zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1). In der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2002 erg?nzte die Beschwerdegegnerin, die Beurteilungen des Schwyzer Zentrum f?r Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA) seien mit denjenigen der Rheumaklinik des Universit?tsspitals Z?rich ?bereinstimmend. Eine demonstrative Haltung des Beschwerdef?hrers habe zudem auch Dr. B.___ anl?sslich seiner Untersuchung im September 2001 beobachtet. Im ?brigen erf?lle das SYMBA-Gutachten die von der Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit von medizinischen Berichten gestellten Anforderungen hinreichend (BGE 125 V 352 ff., mit Hinweisen). Das Gutachten beurteile objektiv die medizinischen Befunde. Die weiteren R?gen bez?glich des SYMBA-Gutachtens, wie jene der Befangenheit, seien unbegr?ndet. Die IV-Stellen seien auf medizinische Gutachterstellen angewiesen und das SYMBA werde nicht mehr und nicht weniger als andere Gutachterstellen beauftragt (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 2). Das vom Beschwerdef?hrer angegebene Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- und h?her k?nne nicht zutreffen. Gem?ss den individuellen Kontoausz?gen habe er in der Zeitspanne von 1992 bis 1994 die h?chsten Betr?ge abgerechnet, n?mlich durchschnittlich Fr. 40'000.--. Nach der Lohnentwicklung der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes f?r Statistik (LSE), entspreche dieser Lohn aufgerechnet einem mutmasslichen Valideneinkommen von j?hrlich Fr. 44'000.--. Als Kurier und bei der Aus?bung von anderen ?hnlichen dem Leiden angepassten T?tigkeiten, wie Kontroll- und ?berwachungsarbeiten verdiene man heute monatlich durchschnittlich zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'000.--, entsprechend durchschnittlich unter Ber?cksichtigung des 13. Monatslohnes Fr. 48'750.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 44'000.-- erleide der Beschwerdef?hrer keine Einkommenseinbusse (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 3). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer wandte ein, die Beschwerdegegnerin st?tze sich in ihrer Verf?gung vom 6. Juni 2002 auf das Gutachten des SYMBA (Urk. 1 S. 15 oben). Gegen dieses erhob er verschiedene Einw?nde (Urk. 1 S. 12-14 und S. 15 f.). Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit halte Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdef?hrer h?chstens selten, das heisse ungef?hr 30 Minuten t?glich, bis zu 5 kg bis Lendenh?he tragen und heben k?nne. Schon alleine aus dieser rigiden Einschr?nkung der k?rperlichen Leistungsf?higkeit ergebe sich die Unm?glichkeit wieder als Hilfsarbeiter, auch nicht in eingeschr?nkter Form, zu arbeiten. Dies gelte auch f?r eine allf?llige Postkuriert?tigkeit oder ?hnliches, bei welcher mehr als 5 Minuten eine sitzende oder stehende Haltung eingenommen werden m?sse (Urk. 1 S. 12). Beim Valideneinkommen sei von Fr. 65'000.-- auszugehen. Er sei 100 % arbeitsunf?hig, weshalb bez?glich des Invalideneinkommens von einem Invalidit?tsgrad von 100 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 17).

3. 3.1 3.1.1?? Dr. med. D.___, R?ntgeninstitut der Klinik Hirslanden, Z?rich, diagnostizierte in seinem zuhanden von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, Z?rich, erstellten Bericht vom 19. Dezember 2000 ein kleines, wenig raumforderndes Residuum eines Bandscheibenluxates auf H?he L5 ventral links sowie eine deutliche Bandscheibendegeneration L5 bis S1 mit Zeichen der aktiven Osteochondrose auf H?he L4/L5. Die fokale Signalanhebung in der degenerierten Bandscheibe L4/L5 k?nne bei entsprechender Klinik und Laborbefunden einer beginnenden, leichten Diskitis entsprechen (Urk. 9/9/10). 3.1.2?? Auf Zuweisung von Dr. C.___ untersuchten Dr. B.___, Oberarzt, und Dr. E.___, Assistenz?rztin, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, Universit?tsspital Z?rich, den Beschwerdef?hrer. Sie stellten in ihrem Bericht vom 24. April 2001 folgende Diagnose (Urk. 9/9/8 S. 1): ?????????????????? "Lumboradikul?res Reizsyndrom L5 links ?????????????????? -??????? sensibles Ausfallsyndrom Th12-S4 links mit Aussparung von S2 ?????????????????? -??????? motorisches Ausfallsyndrom L2-S1 links ?????????????????? -??????? medio-laterale Diskushernie L4/5 links (CT 1999) ?????????????????? -??????? leichte beginnende erosive Osteochondrose L4/5 links (MRI 2000) ?????????????????? -??????? Sakralblock mit 80 mg Kenacort Januar 2001". ???????? Zusammenfassend hielten sie fest, die Schmerzen seien im Rahmen eines lumboradikul?ren Reizsyndromes zu beurteilen. Die angegebenen, sensiblen Ausf?lle Th12-S4 mit Aussparung von S2 und die motorische Schw?che hielten sich nicht an anatomische Grenzen. Da bei der Kraftpr?fung auch eine schlechte Innervation vorliege, sei von einer ausgeweiteten Symptomatik auszugehen. Die Diskushernie L4/5 und die erosive Osteochondrose L4/5 k?nnten diese Symptome nicht vollst?ndig erkl?ren (Urk. 9/9/8 S. 2). ???????? Zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers hielten sie fest, dass dieser bis zur station?ren Abkl?rung und Therapie 100 % arbeitsunf?hig sei. Nach der station?ren Therapie k?nne mit einer vollen Arbeitsf?higkeit f?r leichte T?tigkeiten gerechnet werden (Urk. 9/9/8 S. 2). Nach der daraufhin durchgef?hrten station?ren Behandlung vom 7. Mai bis 23. Mai 2001, stellten Prof. Dr. F.___, Klinikdirektor, und Dr. E.___, in ihrem Bericht vom 25. Mai 2001 im Wesentlichen dieselben Diagnosen (vgl. Urk. 9/9/4 S. 1) und hielten fest, vom 3. April 2001 bis 23. Juni 2001 sei der Beschwerdef?hrer 100 % arbeitsunf?hig, ab 24. Juni 2001 sollte mit einer langsam sich steigernden Arbeitsf?higkeit f?r eine leichte, wechselbelastende T?tigkeit gerechnet werden k?nnen (Urk. 9/9/4 S. 2). 3.1.3?? PD Dr. med. B.___, Neurochirurgie FMH, Klinik im Park, Z?rich, welcher den Beschwerdef?hrer ebenfalls auf Zuweisung von Dr. C.___ hin untersuchte, stellte in seinem Bericht vom 11. September 2001 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich und erg?nzte, dass beim Beschwerdef?hrer eine Somatisierungsst?rung vorliege (Urk. 9/9/6 S. 1). Er hielt fest, dass das klinische Bild von einer Somatisierungsst?rung mit pathologischem Schmerzverhalten dominiert werde, so dass neurologische Feinheiten wie beispielsweise eine radikul?re Irritation oder diskrete Ausfallsymptomatik nicht auszuschliessen seien, im klinischen Kontext aber irrelevant sein m?ssten. Entsprechend gebe es auch keine chirurgische Therapie f?r dieses Problem. Er habe dem Beschwerdef?hrer erkl?rt, dass es sich um banale Arthrosen im R?cken handle (vgl. Urk. 9/9/6 S. 2 unten). 3.1.4?? Dr. C.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 20. September und 24. September 2001 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die ?rzte der Rheumaklinik des Universit?tsspitals und erg?nzte wie Dr. B.___, dass eine Somatisierungsst?rung bestehend seit November 2000 vorliege (Urk. 9/9/2 lit. A). ???????? Zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers hielt er fest, dass dieser als Hilfsarbeiter seit dem 2. November 2000 bis auf weiteres 100 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 9/9/2 lit. B). Dem Beschwerdef?hrer sei eine k?rperlich leichte T?tigkeit sowie seien Gehen und Stehen f?r kurze Zeit zumutbar (Urk. 9/9/3 S. 1). Zur Zumutbarkeit einer Erwerbst?tigkeit in der bisherigen Berufst?tigkeit und in?? einer behinderungsangepassten T?tigkeit machte er keine Angaben und vermerkte vielmehr sinngem?ss, es sei fraglich, ob dem Beschwerdef?hrer eine T?tigkeit noch zumutbar sei (Urk. 9/9/3 S. 2). 3.1.5?? Das SYMBA-Gutachten wurde am 1. Februar 2002 erstellt und von Dr. med. G.___, Arbeitsmedizin, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. H.___, Psychiatrie, und Dr. med. J.___, FMH Radiologie, unterzeichnet (Urk. 9/11 S. 8). Die Untersuchung in der Begutachtungsstelle im Schwyzer Zentrum f?r Medizin in Betrieb und Arbeit in Einsiedeln war am 21. November 2001 und am 22. Januar 2001 (richtig: 2002) durchgef?hrt worden (Urk. 9/11 S. 1). Einleitend fassten diese Gutachter verschiedene Vorakten zusammen (Urk. 9/11 S. 1 f. Ziff. 1) und gaben anschliessend die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers wieder (Urk. 9/11 S. 2-4 Ziff. 2). Unter dem Titel "Eigene Untersuchungen" beschrieben sie die allgemeinen klinischen Befunde anl?sslich der Erstuntersuchung, die radiologischen Befunde und deren Beurteilung, weitere klinische Befunde anl?sslich der Erstuntersuchung sowie die spezial?rztlichen psychiatrischen Untersuchungsbefunde (Urk. 9/11 S. 4-6 Ziff. 3.1-4). ???????? Sodann stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 9/11 S. 6 Ziff. 4.1-4.2): ?????????????????? "Strukturelle Diagnosen: -??????? Achsenskelett (Lendenwirbels?ule) mit Diskusprotrusion und daselbst Impression der Nervenwurzel L5 links, mit im ?brigen noch altersentsprechenden degenerativen Ver?nderungen (2000) ?????????????????? Klinische und funktionelle Diagnosen: -??????? Chronischer und chronifizierter (ausgebreiteter) R?ckenschmerz im Sinne der somatoformen Schmerzst?rung ?????????????????? -??????? Dysthymie ?????????????????? -??????? Krankheitsphobie im Sinne der hypochondrischen St?rung". ???????? In der anschliessenden Zusammenfassung beschrieben die Gutachter zuerst die vom Beschwerdef?hrer geschilderten Beschwerden und f?hrten weiter aus, strukturell handle es sich nach den zur Verf?gung gestellten R?ntgenbildern ausserhalb der Protrusion um leichte, noch altersentsprechende degenerative Ver?nderungen, insbesondere auch der kleinen Wirbelgelenke, welche einen Flankenschmerz ausl?sen k?nnten. Beim Beschwerdef?hrer h?tten sich die R?ckenschmerzen in einer zu den degenerativen Ver?nderungen nicht proportionalen Weise entwickelt, sowohl in der Intensit?t wie in der Qualit?t. Dazu passe auch das absolute Nicht-Ansprechen auf jeglichen Therapieversuch. Entsprechend sei die Krankheitsvorstellung ?bertrieben bis absurd. Der klinische Untersuch sei gekennzeichnet gewesen vom Versuch, mit inkonsistenten Schmerzreaktionen (pseudo-)pathologische Befunde hervorzurufen. Es l?gen Hinweise auf nicht durch lokale Schmerzrezeptoren vermittelte Beschwerden vor, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit eine somatoforme Schmerzst?rung vorliege. Der Beschwerdef?hrer weise ein leicht depressives Syndrom und eine verzerrte Sicht auf die Krankheit auf. Die somatoforme Schmerzst?rung als interdisziplin?re Diagnose k?nne aus psychiatrischer Sicht unter Ber?cksichtigung der obgenannten Performanz gest?tzt werden. Auf der Pers?nlichkeitsachse seien passive und ?ngstliche Pers?nlichkeitsmerkmale ohne Krankheitswert erkennbar (Urk. 9/11 S. 7 Ziff. 5 Mitte). ???????? Die absolut dysfunktionale katastrophisierende Beschwerdekonnotation korrespondiere schlecht mit den zu erkennenden Intelligenzressourcen. Deshalb handle es sich nicht um Simulation, sondern um eine unbewusste Inkonsistenz zwischen Erleben und Verhalten. Als Untersucher f?hle man sich deshalb weniger hinters Licht gef?hrt als vielmehr peinlich ber?hrt. Neben dem regressiven Bew?ltigungsverhalten des Beschwerdef?hrers spiele die Reaktion der Abkl?rungs- und Behandlungs-Entourage eine entscheidende Rolle beim vorliegenden Crescendo. Mit der ersten Krankschreibung und Schonung sei leider schon die entscheidende Z?sur und die Initialz?ndung zur eskalativen Krankheitsentwicklung gesetzt worden. Dabei sei ein "Zwangsprozess" entstanden, wo die Beschwerdemanifestation immer eindringlicher werde, damit sich der Arzt nicht daran gew?hne und m?glicherweise nicht mehr mit Abkl?rung, Schmerzspritze, Verordnung von Schonung oder mit Krankschreibung reagiere. Diese sonst weiter drehende Spirale der Eskalation sollte erkl?rend und kl?rend unterbrochen werden mit Konfrontation, Gesundschreibung und Belastung (Urk. 9/11 S. 7 Ziff. 5 unten). ???????? Zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers f?hrten diese Gutachter aus, dass sich durch die dokumentierten degenerativen Ver?nderungen eine minimal erh?hte Beanspruchung in mehr als mittelschwerer beruflicher T?tigkeit ergebe. Wechselbelastung, wie sie in der Paketauslieferung und in der Innenreinigung zum Tragen komme, sei als g?nstig zu betrachten. Diese Beurteilung decke sich mit den im Schreiben der Rheumatologie des Universit?tsspitals Z?rich vom 24. April 2001 gemachten ?berlegungen nur teilweise. Dort werde lediglich f?r leichte T?tigkeiten ohne Spezifizierung derselben komplette Arbeitsf?higkeit attestiert - was jedoch ohne Folge auf die effektive Besch?ftigung geblieben sei - unter Postulieren eines radikul?ren Ausfallmusters bei Diskushernie, was weder mit den R?ntgenbefunden noch mit der neurochirurgischen oder der Beurteilung durch die Gutachter korreliere. Die so beurteilte Einschr?nkung der Belastung sei deshalb nicht durch klare und eindeutige strukturelle oder funktionelle Befunde oder neurologische Messresultate belegt (Urk. 9/11 S. 8 Ziff. 5). ???????? Die Restarbeitsf?higkeit in der urspr?nglichen T?tigkeit (Bauhandlanger) und unter der aktuellen medizinischen Behandlung (Schmerzmittel in Reserve) sei folgendermassen einzusch?tzen (Urk. 9/11 S. 8 Ziff. 5): ??????????????????????????????????????????????????????? "Intensit?t????????????? Zeit????????????? Total ?????????????????? Restarbeitsf?higkeit in %???? 70???????????????????????? 100????????????? 70 ???????? In der umschriebenen angepassten T?tigkeit (inklusive letzte T?tigkeit als Postkurier) sei von der folgenden langfristigen Restarbeitsf?higkeit auszugehen: ??????????????????????????????????????????????????????? Intensit?t??????????????? Zeit????????????? Total ?????????????????? Restarbeitsf?higkeit in %???? 100?????????????????????? 100????????????? 100" 3.2???? Gegen das SYMBA-Gutachten hat der Beschwerdef?hrer - wie bereits erw?hnt - eine Reihe von Einw?nden erhoben, auf die nachstehend einzugehen ist. ???????? Er wendet ein, die Gutachter h?tten sich ausserordentlich tendenzi?s ?ber ihn ge?ussert. Von einer auch nur ansatzweisen objektiven Gutachtert?tigkeit k?nne keine Rede sein (Urk. 1 S. 12 f.). Das Gutachten sei von der Grundstimmung?? eines aggravierenden Exploranden getragen und damit seien die Gutachter negativ vorbefasst (Urk. 1 S. 15). Insbesondere Dr. H.___ habe sich noch krasser ?ber den Beschwerdef?hrer ge?ussert, indem er sich beispielsweise zur Aussage versteige, er habe nun doch schon einiges gesehen, aber noch nie in dieser eindr?cklichen Performanz, die trotz der gesamthaft recht sympathischen Erscheinung des Untersuchten absolut l?cherlich und aufdringlich theatralisch wirke (vgl. Urk. 1 S. 13). Aber auch Dr. G.___ lasse bei seiner Beurteilung jegliche Objektivit?t vermissen. Dr. H.___ ziehe den unhaltbaren Schluss, dass die erste Krankschreibung und Schonung des Beschwerdef?hrers das entscheidende Trauma gesetzt habe, was die Initialz?ndung zur eskalativen Krankheitsentwicklung gewesen sei (Urk. 1 S. 13). Dr. G.___, welcher den Las?gue-Versuch durchgef?hrt habe, habe dem Beschwerdef?hrer unterstellt, die Leiden vorzut?uschen (Urk. 1 S. 14). ???????? Den Einw?nden kann nicht gefolgt werden. An den fraglichen Stellen finden sich Beschreibungen dessen, was die Gutachter beobachtet und festgestellt haben sowie Darstellungen von fachlich begr?ndeten Zusammenh?ngen. Aufgabe des Arztes muss es ja gerade sein, die Ergebnisse seiner Eindr?cke und Untersuchungen darzulegen. Das Ziel einer durchgef?hrten klinischen Untersuchung ist, aufgrund der angegebenen Beschwerden festzustellen, ob und wenn ja, welcher medizinische Befund damit einhergeht. Gerade bezogen auf psychiatrische Beurteilungen im Rahmen somatoformer St?rungen wird im ?brigen empfohlen, im Gutachten dem Umstand Beachtung zu schenken, wie das Verhalten des Probanden auf den Gutachter gewirkt hat, und entsprechend zu w?rdigen, wenn - wie vorliegend - das Verhalten als recht eigentlich befremdend empfunden wurde (vgl. Klaus Foerster: Die Kausalit?tsbeurteilung bei funktionellen psychischen St?rungen, S. 129, in Erwin Murer, Hg.: Psychische St?rungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 117 ff.). Weiter ist festzustellen, dass der Vorwurf der mangelnden Objektivit?t beziehungsweise Befangenheit vom Beschwerdef?hrer sehr pauschal gemacht wird. In diesem Sinne ist nicht ersichtlich, weshalb diese Vorw?rfe an alle drei ?rzte zutreffen sollten, wurden doch die einzelnen fach?rztlichen Untersuchungen, insbesondere auch die psychiatrische, f?r welche entsprechend auch ein eigenst?ndiger Begleitbericht vorliegt (vgl. Urk. 9/12), unabh?ngig voneinander vorgenommen. Der Beschwerdef?hrer wendet weiter ein, er werde den Eindruck nicht los, die Gutachter seien von Vorurteilen gegen?ber der ethnischen Herkunft des Beschwerdef?hrers beseelt gewesen (Urk. 1 S. 13 f.). Das Gutachten enth?lt keinerlei Hinweise, welche auf solche Vorurteile schliessen liessen. Auch ist dieser Vorwurf, welcher wiederum gegen alle Gutachter gerichtet ist, als sehr pauschal gehalten und nicht weiter begr?ndet. Der Einwand des Beschwerdef?hrers ist daher weder stichhaltig noch auch nur ansatzweise begr?ndet. ???????? Der Beschwerdef?hrer wendet weiter ein, das SYMBA gelte als ausgesprochen versicherungsfreundliche Begutachterin, und es stelle sich auch die berechtigte Frage der Befangenheit. Aufgrund des Faktums, dass das SYMBA verschiedentlich Auftr?ge von der Versicherungswirtschaft erhalte, entstehe eine wirtschaftliche Abh?ngigkeit, welche den Anschein der Befangenheit erwecke (vgl. Urk. 1 S. 15). Die Frage der Auftragsstruktur kann offen bleiben, da die Tatsache allein, dass ?rzte versicherungsseitig wiederholt als Gutachter beigezogen werden, nicht auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen lassen (RKUV 2/99 194 Erw. 2a/bb). Der erhobene Einwand erweist sich als unsubstantiiert und nicht stichhaltig. ???????? Der Beschwerdef?hrer wendet weiter ein, bei ihrer psychiatrischen Begutachtung werde davon ausgegangen, dass abgesehen von einer leicht depressiven St?rung und einer absolut dysfunktionalen katastrophisierenden Beschwerdekonnotation der Beschwerdef?hrer psychisch gesund sei. In einem Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 (Urk. 3/9) werde aber unter anderem festgehalten, dass auch Abwegigkeiten in der Pers?nlichkeit von Krankheitswert seien und zu Leistungen aus der Invalidit?tsversicherung berechtigten (Urk. 1 S. 16). Dazu ist zu bemerken, dass es die Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Beurteilung nach den Regeln seines Faches vorzunehmen, so dass ihm kaum vorgeworfen werden kann, wenn er eben dies tut. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Tatsache, dass eine Expertise nicht im Sinne der versicherten Person ausgefallen ist, keinen hinreichenden Grund bildet, die Ergebnisse in Frage zu stellen (unver?ffentlichter Entscheid des EVG i.S. B. vom 15. Januar 2001, U 288/99, Erw. 4b). Zu ber?cksichtigen ist schliesslich, dass auch eine gestellte (psychiatrische) Diagnose f?r sich allein noch keine Invalidit?t zu begr?nden verm?chte; ausschlaggebend ist immer die fach?rztlich attestierte Auswirkung auf das Arbeitsverm?gen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c). 3.3???? Die ?berpr?fung der zahlreichen gegen das SYMBA-Gutachten vorgebrachten Einw?nde (vgl. vorstehend Erw. II./3.2) f?hrt zum Ergebnis, dass diese nicht zu ?berzeugen verm?gen. ???????? Das SYMBA-Gutachten ist f?r die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begr?ndet. Es kann deshalb auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.5). ???????? Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer wegen der durch die leichten, noch altersentsprechenden degenerativen Ver?nderungen verursachten Flankenschmerzen und der Somatisierungsst?rung in einer k?rperlich mehr als mittelschweren T?tigkeit minimal eingeschr?nkt ist. In seiner angestammten T?tigkeit als Bauhandlanger ist der Beschwerdef?hrer dementsprechend zu 70 % arbeitsf?hig, in einer wechselbelastenden T?tigkeit, wie in der Paketauslieferung oder Innenreinigung, betr?gt seine Arbeitsf?higkeit hingegen langfristig 100 % (Urk. 9/11 S. 8 Ziff. 5). ???????? Diese Beurteilung steht mit den derjenigen der ?rzte des Universit?tsspitals und derjenigen von Dr. B.___ nicht im Widerspruch. Die gestellten Diagnosen stimmen weitgehend ?berein. Die ?rzte des Universit?tsspitals hielten den Beschwerdef?hrer bis zur station?ren Abkl?rung und Therapie zu 100 % arbeitsunf?hig, nach der station?ren Therapie aber, mit einer sich langsam steigernden Arbeitsf?higkeit, f?r leichte T?tigkeiten, zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 9/9/4 S. 2, Urk. 9/9/8 S. 2). Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 20. September und 24. September 2001 lediglich fest, der Beschwerdef?hrer sei in seiner angestammten T?tigkeit als Hilfsarbeiter seit dem 2. November 2000 bis auf weiteres 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 9/9/2 lit. B). Diese Beurteilung ist nicht abschliessend, weshalb ihr kein entscheidendes Gewicht zukommt. Zur Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbst?tigkeit in der bisherigen T?tigkeit und in einer behinderungsangepasster T?tigkeit ?usserte sich Dr. C.___ gar nicht (Urk. 9/9/3 S. 2). Er verwies vor allem darauf, dass der Beschwerdef?hrer nur gerade f?nf Minuten jeweils Stehen oder Gehen k?nne. Diese Aussage beruht aber offensichtlich auf den nicht hinterfragten Angaben des Beschwerdef?hrers, da diese, wie der wohl vom Beschwerdef?hrer stammende Hinweis, er m?sse zu Hause meist liegen, auf derselben Seite im Bericht vermerkt wurde (vgl. Urk. 9/9/3 S. 1).

4. 4.1???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte, wenn er nicht invalid geworden w?re (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die individuellen Kontoausz?ge von 1992 bis 1994, wonach der Beschwerdef?hrer f?r diese Jahre durchschnittlich Fr. 40'000.-- abgerechnet habe. Aufgerechnet nach der Lohnentwicklung gem?ss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik erg?be dies aufgerundet ein hypothetisches Valideneinkommen von j?hrlich Fr. 44'000.-- (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3). 4.2???? Der Beschwerdef?hrer hielt seinerseits fest, dass er in der Zeit, in welcher er noch voll arbeitsf?hig gewesen sei, als erfahrener Hilfsarbeiter und Hilfskranf?hrer gearbeitet habe und beantragte, es sei ihm dementsprechend ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 5'000.-- (x 13), entsprechend Fr. 65'000.-- j?hrlich anzurechnen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdef?hrer zwischenzeitlich auch mindestens eine bescheidene berufliche Karriere verzeichnet habe, sei ein solches Valideneinkommen ausgewiesen (Urk. 1 S. 17). 4.3???? Die Berechnung des Valideneinkommens ist grunds?tzlich so konkret wie m?glich vorzunehmen, das heisst, es ist in der Regel der Lohn vor Eintritt der Gesundheitssch?digung heranzuziehen (unver?ffentlichter Entscheid des EVG in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a). Da das vom Beschwerdef?hrer angegebene Valideneinkommen aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen ist, ist auf den individuellen Kontoauszug abzustellen. Da der Beschwerdef?hrer im Jahr 1994 die h?chsten Beitr?ge zahlte (vgl. Urk. 9/15, kann zu seinen Gunsten entsprechend von einem Valideneinkommen Fr. 46'797.-- ausgegangen werden. Dieses f?r das Jahr 1994 ermittelte Valideneinkommen ist der seitherigen Nominallohnentwicklung von 1,3 % im Jahr 1995, 1,3 % im Jahr 1996, 0,5 % im Jahr 1997, 0,7 % im Jahr 1998, 0,3 % im Jahr 1999, 1,3 % im Jahr 2000, 2,5 % im Jahr 2001 und 2,2 % im Jahr 2002 (Bundesamt f?r Statistik, Lohnentwicklung 2000 S. 31 Tab. T1.93 A-0, Total; Die Volkswirtschaft 10/2002 S. 89 Tab. B10.2 Nominal total) anzupassen, womit f?r das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 51'727.-- (Fr. 46'797.-- x 1,013 x 1,013 x 1,005 x 1,007 x 1,003 x 1,013 x 1,025 x 1,022) resultiert.

5. 5.1???? Das hypothetische Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 48'750.-- beziffert. Dabei ging sie davon aus, dass man als Kurier oder bei der Aus?bung von ?hnlichen, dem Leiden des Beschwerdef?hrers angepassten T?tigkeiten, wie Kontroll- und ?berwachungsarbeiten, zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'000.-- (x 13) im Durchschnitt verdiene (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3). 5.2???? Der Beschwerdef?hrer hielt zum Invalideneinkommen fest, dass er 100 % arbeitsunf?hig sei, weshalb der Invalidit?tsgrad 100 % sein m?sse (Urk. 1 S. 17). 5.3???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (hypothetisches Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellen-gruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

5.4???? Ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer zwar wegen der durch die leichten, noch altersentsprechenden degenerativen Ver?nderungen verursachten Flankenschmerzen in einer k?rperlich mehr als mittelschweren T?tigkeit minimal eingeschr?nkt, in einer leidensangepassten T?tigkeit aber zu 100 % arbeitsf?hig ist (vorstehend Erw. 3.3), kann davon ausgegangen werden, dass ihm ein weites Feld m?glicher T?tigkeiten offen steht, so dass auf den mittleren Lohn f?r M?nner in einfachen und repetitiven T?tigkeiten in allen Besch?ftigungsbereichen abgestellt werden kann. Dieser betrug im Jahr 2002 Fr. 4'437.-- (LSE 2002 S. 31 Tab. TA1, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tab. B9.2 lit. A-0 Total) im Jahr 2002 Fr. 55'506.-- (12 x Fr. 4'437.-- : 40 x 41,7). ???????? F?r einen unter Umst?nden zul?ssigen Abzug vom statistisch ermittelten m?glichen Einkommen (vgl. BGE 126 V 75) besteht vorliegend angesichts der vollen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit kein Anlass. Als hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2002 ist somit der Betrag von Fr. 55'506.-- einzusetzen. 5.5???? Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 51'727.-- im Jahr 2002 (vorstehend Erw. 4.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55'506.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt, dass das Invalideneinkommen das Valideneinkommen ?bersteigt, weshalb keine Einkommenseinbusse und somit auch kein Invalidit?tsgrad gegeben ist. ???????? Damit erweist sich die angefochtene Verf?gung als zutreffend, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alfonso Abgottspon - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00351 — Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 IV.2002.00351 — Swissrulings