IV.2002.00348
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretär Volz Urteil vom 28. Oktober 2003 in Sachen N.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel Schiller Denzler Dubs Rechtsanwälte Kasinostrasse 2, Postfach, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 N.___, geboren 1952, war seit 1967 bei der A.___ AG, „___“ (nachfolgend: B.___ AG, „___“), als Bau-Polier tätig (Urk. 11/31, Urk. 11/51), als er sich am 9. März 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 11/53 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 47 % fest und sprach dem Versicherten eine Viertelsrente zu (Urk. 11/8 = Urk. 11/7/5). In Gutheissung der dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, Winterthur, erhobenen Beschwerde (Urk. 11/7/4), stellte das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2001 (Prozess Nr. IV.2000.00721) einen Invaliditätsgrad ab 1. November 1998 von 47 % fest und wies die Sache zur Prüfung des Härtefalles und erneuter Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 11/7/1 S. 11). 1.2 Am 7. September 2001 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Rente; Urk. 11/35 Ziff. 7.8), worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 11/18-20) sowie bei der B.___ AG Arbeitgeberberichte (Urk. 11/30-31) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/5, Urk. 11/4) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2002 erneut einen Invaliditätsgrad von 47 % fest und bestätigte den Anspruch des Versicherten auf eine Viertelsrente (Urk. 2 = Urk. 11/2).
2. 2.1 Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, am 8. Juli 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„ Dem Beschwerdeführer sei ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2002 beantragte die IV-Stelle (Urk. 10 S. 1):
„ 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Viertelsrente mit der reformatio in peius aufzuheben“.
2.2 Mit Replik vom 14. Februar 2003 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 16 S. 2). Die ihr mit Verfügung vom 18. Februar 2003 (Urk. 18) angesetzte Frist zu Duplik, liess die IV-Stelle ungenützt verstreichen, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war. Mit Verfügung vom 1. April 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20). Am 26. Mai 2003 wurden der B.___ AG verschiedene Fragen zur Tätigkeit des Versicherten gestellt (Urk. 24), welche diese mit Schreiben vom 23. Juni 2003 beantwortete (Urk. 25). Während der Versicherte am 8. Juli 2003 zum Schreiben der B.___ AG vom 23. Juni 2003 Stellung nahm (Urk. 28), liess die IV-Stelle die ihr mit Verfügung vom 25. Juni 2003 (Urk. 26) eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen, sodass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) stellt der Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts eine anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Das Gericht hat im Urteil vom 2. Juli 2001 die Beschwerde insofern gutgeheissen, als es die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2000 aufgehoben „und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin“ zurückwies (Urk. 11/7/1 S. 11). Das Urteil vom 2. Juli 2001 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die darin im Dispositiv enthaltene Feststellung, dass ab 1. November 1998 ein Invaliditätsgrad von 47 % bestehe, nimmt daher an der Rechtskraft teil und liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 2.6 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 2.7 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren daher nur zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum nicht in revisionsrechtlich massgebender Weise verändert hat, weshalb der Invaliditätsgrad unverändert 47 % betrage (Urk. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nunmehr lediglich im Unfang von 75 % arbeitsfähig sei, weshalb ein Invaliditätsgrad von 58,65 % resultiere. Im Übrigen habe er nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___ AG einen Monatslohn von Fr. 7'000.-- erzielt. Davon sei lediglich ein Anteil im Betrag von Fr. 3'000.-- Leistungslohn; der Rest stelle Soziallohn dar. Wenn als Invalideneinkommen ein Leistungslohn von Fr. 3'000.-- berücksichtigt werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 57,14 % (Urk. 1 S. 7). 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 7. September 2001 (Urk. 11/35) verschiedene Arztberichte (Urk. 11/18-20) und zwei Arbeitgeberberichte bei der B.___ AG (Urk. 11/30) einholte. Die Beschwerdegegnerin ist auf das in der Neunanmeldung des Beschwerdeführes vom 7. September 2001 enthaltene Revisionsbegehren eingetreten. Nach einer materiellen Prüfung hat sie erneut einen Invaliditätsgrad von 47 % festgestellt und das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 3.4 Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt in dem zu beurteilenden Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2000 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2002 in einer - bezüglich des Rentenanspruchs - revisionserheblichen Weise verändert hat.
4. 4.1 Die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Oktober 2000 (Urk. 11/8) bestanden haben, sind mit jenen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 6. Juni 2002 (Urk. 2) zu vergleichen. 4.2 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Oktober 2000 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Berichte von Dr. med. C.___, Chefarzt der Klinik für orthopädische Chirurgie D.___, vom 8. August 2000 (Urk. 11/22) und von Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 11. April 1999 (Urk. 11/26/2). 4.2.1 In seinem Bericht vom 8. August 2000 stellte Dr. C.___ fest, dass die Schmerzen im linken Gesäss, in der linken Hüfte und im linken Oberschenkel trotz zweier Reoperationen vom Januar und Mai 1999 persistiert hätten. Weitere Abklärungen und Therapien seien nicht erfolgversprechend (Urk. 11/22 Ziff. 4.1). Eine körperliche Beeinträchtigung bestehe beim Gehen auf unebenem Boden, beim Heben von Lasten, beim Gehen auf Leitern und Gerüsten sowie bei Arbeiten in gebückter und in kauernder Stellung. Im angestammten Beruf in der Baubranche als Polier sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeit, welche nicht mit Gehen auf unebenem Gelände verbunden ist und nur wenig Gehen erfordert, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Oktober 1999. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ganztags ausführen (Urk. 11/22 Beiblatt). 4.2.2 Laut Dr. E.___ litt der Beschwerdeführer seit der Implantation einer Hüfttotalprothese an einer chronischen Periarthropathia coxa links und war durch eine schmerzhafte Funktionseinschränkung im linken Hüftgelenk behindert. Die angestammte Tätigkeit als Polier auf Baustellen könne er nicht mehr ausführen. Eine berufliche Umstellung sei angezeigt, wobei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit geringen Wegstrecken und ohne das Tragen von Lasten geeignet sei. Eine solche Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ab sofort ganztags ausführen (Bericht vom 11. April 1999; Urk. 11/26/2). 4.2.3 In den Erwägungen zum Urteil vom 2. Juli 2001 (Urk. 11/7/1) stellte das hiesige Gericht gestützt auf die obenerwähnte medizinische Aktenlage fest, dass in behinderungsangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, welche nicht mit dem Tragen von Lasten verbunden sind und kein Gehen auf unebenem Gelände erfordern, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden habe. Es sei dem Beschwerdeführer daher die Ausübung von behinderungsangepassten leichteren Sortier-, Prüf-, Kontroll-, Verpackungs-, Montage-, oder Sicherungs- und Überwachungstätigkeiten zumutbar gewesen (Urk. 11/7/1 S. 6). 4.3 In der angefochtenen Revisionsverfügung vom 6. Juni 2002 stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Bericht von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. Oktober 2001 (Urk. 2; vgl. Urk. 11/3). 4.3.1 Dr. F.___ erwähnte im Bericht vom 26. September 2001, dass der Beschwerdeführer in Folge der schlecht belastbaren linken Hüfte an einer Akzentuierung einer Arthrose seines rechten Kniegelenks leide. Aus diesem Grunde bestehe in der angestammten Tätigkeit als Polier eine Arbeitsfähigkeit von knapp 50 % (Urk. 11/20). 4.3.2 In seinem Bericht vom 24. Oktober 2001 (Urk. 11/19/1 = Urk. 3/9) diagnostizierte Dr. F.___ chronische Belastungsschmerzen im Bereich der linken Hüfte, welche seit November 1997 bestehen würden. Seit Januar 2001 leide der Beschwerdeführer sodann an einer posttraumatischen Gonarthrose rechts bei Status nach Teilmeniskektomie im Jahre 1985 und an einem lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Seit Juli 2001 leide er zusätzlich unter einer beginnenden depressiven Erkrankung. Die zunehmenden Beschwerden in Folge der Gonarthrose im rechten Kniegelenk seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen in der linken Hüfte sein rechtes Kniegelenk zu stark belaste. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer zusätzlich an einem akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, welches möglicherweise darauf zurückzuführen sei, dass er wegen der Schmerzen in der linken Hüfte mit seinem Rücken eine Schonhaltung einnehme. Auf Grund der chronischen Schmerzen und der beschränkten Belastbarkeit am Arbeitsplatz sowie damit zusammenhängender sozialer Probleme habe eine depressive Erkrankung begonnen (Urk. 1/19/1 S. 1). In der angestammten Tätigkeit als Polier bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach einer dreissigjährigen Tätigkeit in der Baubranche sei eine Anpassung an eine sitzende und administrative Tätigkeit durch den Beschwerdeführer nicht zu erwarten (Urk. 11/19/1 S. 2). 4.3.3 Im Schreiben vom 4. Juli 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte Dr. F.___ fest (Urk. 3/10): „Herr N.___ wäre in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu max. 75 % arbeitsfähig aufgrund der Beschwerden am Bewegungsapparat.“ 4.3.4 Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Schreiben vom 30. Januar 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus (Urk. 17): „Ich betreue Herrn N.___ seit dem 10.12.2002 wegen einer schweren Depression. Er ist momentan allein wegen dieser Depression nicht arbeitsfähig. Es ist jedoch anzunehmen, dass er wieder aus der Depression herausfindet. Diese kann somit kaum zur Rentenbegründung beigezogen werden.“ 4.4 Aus dem im Revisionsverfahren neu zu den Akten genommen Berichten und Stellungnahmen von Dr. F.___ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Oktober 2000 vermehrt unter Beschwerden im rechten Kniegelenk und unter Rückenbeschwerden leidet. Dr. F.___ führte diese Beschwerden auf das Hüftleiden des Beschwerdeführers zurück. Da der Beschwerdeführer seine linke Hüfte schmerzbedingt nicht belasten könne, sei es einerseits zu einer vermehrten Belastung des rechten Knies und andererseits zu einer Fehlbelastung der lumbalen Wirbelsäule gekommen (Urk. 11/19/1 S. 1). Der Beschwerdeführer, welcher „praktisch ganztags auf den Beinen“ (Urk. 11/20) sei, werde dadurch in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Polier im Umfang von 50 % eingeschränkt (Urk. 11/19/1 S. 2). Während sich Dr. F.___ in seinem Bericht vom 26. September 2001 (Urk. 11/20) nicht zur Frage der Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten überwiegend sitzenden Tätigkeit äusserte, führte er im Bericht 24. Oktober 2001 (Urk. 11/19/1) aus, dass „der Patient an seinem angestammten Arbeitsplatz mit einer Teilarbeitsfähigkeit für die Zukunft am besten integriert bleibt (...). Eine Adaptation fast 30 Jahre nach Baustellen-Tätigkeit in eine administrative Tätigkeit ist nicht zu erwarten. Damit empfehle ich keine Umschulung auf eine entsprechend vermehrt sitzende Tätigkeit“ (Urk. 11/19/1 S. 2). Daraus ist ersichtlich, dass Dr. F.___ die Ausübung einer überwiegend sitzenden und administrativen Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderen Gründen, etwa wegen sozialer, psychosozialer oder wirtschaftlicher Faktoren, nicht als zumutbar erachtete. Aus der Beurteilung von Dr. F.___ vom 24. Oktober 2001 lässt sich jedoch nicht schliessen, dass er dem Beschwerdeführer die Ausübung von behinderungsangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, welche nicht mit dem Tragen von Lasten verbunden sind und kein Gehen auf unebenem Gelände erfordern, aus gesundheitlichen Gründen nicht zumuten wollte. Aus der Beurteilung von Dr. F.___, wonach die neu verstärkt auftretenden Beschwerden im rechten Kniegelenk und die lumbalen Beschwerden auf eine Schonhaltung und Fehlbelastung bei Ausübung der angestammten Tätigkeit bei der B.___ AG, wobei der Beschwerdeführer „praktisch ganztags auf den Beinen“ sei, lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass diese Beschwerden auch bei Ausübung einer behinderungsangepassten und überwiegend sitzenden Tätigkeit in gleichem Masse auftreten würden. Denn bei der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit handelt es eben gerade nicht um eine zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeit. Im Hinblick auf die vorliegend streitige Frage nach einer Restarbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit lässt sich aus den Beurteilungen von Dr. F.___ vom 26. September 2001 und vom 24. Oktober 2001 nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht auf eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen schliessen. 4.5 Schliesslich lässt sich in der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 4. Juli 2002 keine nachvollziehbare Begründung der darin enthaltenen Schlussfolgerung finden, dass der Beschwerdeführer „in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu max. 75 % arbeitsfähig aufgrund der Beschwerden am Bewegungsapparat“ (Urk. 3/10) wäre. Ohne sich mit seinen früheren Beurteilungen auseinander zu setzen postulierte Dr. F.___ darin vielmehr isoliert eine Arbeitsfähigkeit in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten im Umfang von höchstens 75 %, ohne dies zu begründen. Da einer ärztlichen Stellungnahme, welche keine begründeten oder nicht nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthält, nur ein verminderter Beweiswert zukommt, kann auf die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 4. Juli 2002 (Urk. 3/10) folglich nicht abgestellt werden. 4.6 Was sodann die von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 24. Oktober 2001 erwähnte beginnende depressive Erkrankung betrifft, ist diesbezüglich die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 30. Januar 2002 heranzuziehen. Danach sei der Beschwerdeführer zwar gegenwärtig infolge einer schweren Depression vorübergehend arbeitsunfähig. Es sei jedoch anzunehmen, dass er aus der Depression wieder herausfinde (Urk. 17). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch nur vorübergehend und nicht dauerhaft und in massgebender Weise in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde. 4.7 Nach Gesagtem erhellt, dass sich der Gesundheitszustand in der hier massgebenden Vergleichsperiode vom 20. Oktober 2000 bis 6. Juni 2002 nicht in revisionserheblicher Weise verändert hat, und dass am Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, welche nicht mit dem Tragen von Lasten verbunden sind und kein Gehen auf unebenem Gelände erfordern, nichts verändert hat. Dem Beschwerdeführer ist daher weiterhin die Ausübung von behinderungsangepassten leichteren Sortier-, Prüf-, Kontroll-, Verpackungs-, Montage-, Sicherungs- oder Überwachungstätigkeiten zuzumuten.
5. 5.1 Zu prüfen ist, ob in der für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebenden Zeitspanne von 20. Oktober 2000 bis 6. Juni 2002 in erwerblicher Hinsicht eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. 5.2 Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Wird der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode festgesetzt, genügt für die Rentenrevision, dass bei einem der beiden Vergleichseinkommen eine Änderung eintritt (ZAK 1986 S. 590 Erw. 4 und 5). 5.3 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürlichen Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). 5.3.1 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Oktober 2000 (Urk. 11/8) sowie im Urteil vom 2. Juli 2001 (Urk. 11/7/1 S. 4) gingen die Beschwerdegegnerin, beziehungsweise das hiesige Gericht, davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der B.___ AG (vormals A.___ AG) als Polier tätig sein würde und dabei im Jahre 2000 einen Verdienst von Fr. 91'000.-- erzielt hätte, was unbestritten ist (Urk. 1 S. 7). Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (2001: 2,8 %, 2002: 1,6 %; vgl. Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 6, Anhang S. 99, Tabelle B 10.2) resultiert zum massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung im Jahre 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 95'045.-- (Fr. 91'000.-- x 1,028 x 1,016). 5.4 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a; AHI 2000 S. 311 Erw. 3b/aa). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 5.4.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 1998 S. 123 Erw. 3), wobei von einer versicherten Person keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden dürfen. Ein Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren Versicherten in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf deren persönliche, berufliche und soziale Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann rechtsprechungsgemäss gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Massnahmen Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). 5.4.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens im massgebenden Zeitraum vom 20. Oktober 2000 bis 6. Juni 2002 (Urk. 11/30 - 31) weiterhin bei der B.___ AG (vormals A.___ AG) tätig war, zuletzt als Disponent und Hilfskraft für den Bauführer der Fassadenabteilung (Urk. 25) und dabei im Jahre 2001 einen branchenüblichen Lohn eines Poliers (Urk. 25) von Fr. 91'000.-- (Urk. 23, Urk. 11/31 Ziff. 20) bezog. Bei der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Disponent und Hilfskraft für den Bauführer der Fassadenabteilung werde der Beschwerdeführer zur Hauptsache als Fahrer für Personal, Material und Inventar und im Rapportwesen sowie für kleinere Bauarbeiten eingesetzt (Urk. 25). Bei dieser Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer „praktisch ganztags auf den Beinen ist“ (Urk. 11/20), handelt es sich somit zweifellos nicht um eine zumutbare behinderungsangepasste und vorwiegend sitzende Tätigkeit, welche nicht mit dem Tragen von Lasten verbunden ist und kein Gehen auf unebenem Gelände erfordert. Da es sich bei der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ AG somit um eine dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumutbare Tätigkeit handelt, hat - mangels einer zumutbaren Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit - der vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG tatsächlich erzielte Verdienst bei der Bemessung des Invalideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben. 5.4.3 Im Übrigen ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit über dreissig Jahren bei der B.___ AG (vormals A.___ AG) beschäftigt ist (Urk. 11/31 Ziff. 1), davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Jahre 2001 erzielten branchenüblichen Polierlohn (Urk. 25) von Fr. 91'000.-- wenigstens teilweise um Soziallohn handeln dürfte. Hingegen ist die Höhe einer allfälligen Soziallohnkomponente aus den Akten nicht zweifelsfrei ersichtlich. Während die B.___ AG im Arbeitgeberbericht vom 19. November 2001 feststellte, dass lediglich eine Monatslohn von Fr. 3'000.-- der tatsächlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche (Urk. 11/31v Ziff. 14), erklärte sie mit Schreiben vom 11. November 2002, dass der realistische Bruttolohn für die tatsächlich geleistete Arbeit Fr. 4'500.-- betrage (Urk. 11/1). 5.4.4 Da hingegen, wie oben erwähnt, der vom Beschwerdeführer bei der B.___ AG tatsächlich erzielte Verdienst ohnehin nicht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist, weil er dabei seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht in einer ihm zumutbaren Weise ausschöpft, ist eine weitere Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Frage nach Bestand und Höhe des Soziallohns für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unerheblich. Der Sachverhalt erscheint als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 16 S. 8), von weiteren Beweismassnahmen - insbesondere von der Befragung von Mitarbeitern der B.___ AG als Zeugen sowie von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers - abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen). 5.5 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist von Tabelle A1 der LSE 2000 auszugehen. Danach belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Bereich Produktion, welchem die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leichteren vorwiegen sitzenden Tätigkeiten entsprechen, im Jahre 2000 für Männer auf Fr. 3’598.-- monatlich (inklusive 13. Monatslohn). In Berücksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen Nominallohnerhöhung im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie (2001: 2,7 %, 2002: 1,8 %; die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.10.2) und der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2002 auf rund Fr. 5'011.45 (Fr. 4’598.-- x 1,027 x 1,018 ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden) monatlich oder Fr. 60’137.-- jährlich (Fr. 5'011.45 x 12 Monate) belaufen. 5.6 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 5.7 Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung nur mehr leichtere und vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten, welche nicht mit dem Tragen von Lasten verbunden sind und kein Gehen auf unebenem Gelände erfordern, zuzumuten sind, und dass er dabei mit einer Lohneinbusse von 15 % rechnen müsste. Ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenlöhnen in dieser Höhe erscheint als gerechtfertigt.
6. Das Invalideneinkommen beläuft sich für das Jahr 2002 auf Fr. 51’116.-- (Fr. 60’137.-- x 0,85), woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 95'045.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 43’929.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 46 % resultiert. Unter diesen Umständen ist eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung der erwerblichen Verhältnisse nicht erstellt. Somit besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente.
7. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Juni 2002 das Gesuch um Rentenrevision vom 7. September 2001 abwies und feststellte, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente im bisherigen Umfang einer Viertelrente. Die gegen die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2002 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).