IV.2002.00331
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 17. Oktober 2003 in Sachen K.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi Badenerstrasse 334, 8040 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1955 geborene K.___ war als selbständig erwerbende Wirtin tätig. Wegen Hypertonie und rheumatischen Beschwerden meldete sie sich am 3. Juli 2000 bei der InvalidenVersicherungs-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). Hierauf zog diese Amtsstelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/26) sowie die Jahresrechnungen 1993 bis 1998 des Restaurationsbetriebes bei (Urk. 8/32-37). Ferner holte sie den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. August 2000 ein (Urk. 7/16). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Versicherte seit Dezember 1999 in "___" wohnt (Urk. 8/23), überwies die solothurnische Amtsstelle die Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur weiteren Bearbeitung (Urk. 8/21). Daraufhin zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/20) und die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, vom 19. Dezember 2000 (Urk. 8/14) sowie der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Kantonsspitals Aarau vom 19. Februar 2001 (Urk. 8/13) bei. Gestützt darauf beauftragte sie die MEDAS Zentralschweiz mit der Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/12a; Gutachten vom 17. Dezember 2001, Urk. 8/10a). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2002 stellte sie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2000, einer halben Rente vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2002 und einer ganzen Rente ab 1. Februar 2002 in Aussicht (Urk. 7/4). Nach Eingang der Stellungnahme vom 12. Februar 2002 (Urk. 7/3) verfügte sie am 28. Mai 2002 mit drei separaten Verfügungen im angekündigten Sinne (Urk. 2a-c).
2. Gegen die zweite Verfügung (halbe Invalidenrente vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2002; Urk. 2b) liess K.___ am 24. Juni 2002 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab spätestens 1. März 2001 (Urk. 1). Nachdem die Verwaltung in der Beschwerdeantwort vom 2. September 2002 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. September 2002 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Mit vorliegender Beschwerde wird lediglich die mit Wirkung ab 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2002 zugesprochene halbe Rente beanstandet, und zwar mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand laut Attest des behandelnden Dr. A.___ erneut verschlechtert habe, weshalb die Beschwerdeführerin bereits ab 1. März 2001 eine ganze Rente beanspruchen könne. Hingegen besteht weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten hinreichender Anlass, die unbeanstandet gebliebene Zusprechung der ganzen Rente (ab 1. September 1999 beziehungsweise ab 1. Februar 2002) zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2c).
4. 4.1 Im MEDAS-Gutachten (vom 17. Dezember 2001) wurden nach einer eingehenden Anamnese und unter Berücksichtigung der auf der klinischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden Befunde folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/10a/1 S. 17): "Ausgeprägte, therapieresistente, wahrscheinlich essentielle Hypertonie - Anamnestisch extreme Blutdruckschwankungen - Hypertonie-Anfälle/Verdacht auf hypertensive Krisen - Verdacht auf Status nach ACE-Hemmer-Husten Mittelschwere depressive Episode als Folge jahrelanger beruflicher Überforderung und finanzieller Schwierigkeiten Schwer klassifizierbare Schmerzzustände mit Generalisierungstendenz Im Vordergrund stehendes zerviko-zephales Syndrom Lumbales Schmerzsyndrom mit ISG-Funktionsstörung rechts". Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin über ständige Schmerzen im Nacken-, Hinterkopf- und Schulterbereich klage. Auch bestünden chronische Handgelenk- und - vor allem nachts - häufige Fingergelenkschmerzen. Die Rückenschmerzen und die Schmerzen im linken Knie beschrieben sie dagegen als schwankend. Momentan bestünden ausgeprägte Schmerzen in beiden Sprunggelenken und Mittelfüssen, die das Gehen verhinderten. Ferner leide die Beschwerdeführerin unter Müdigkeit, Schlafstörungen, Herzklopfen, Schwindelgefühlen und Kraftlosigkeit (Urk. 8/10a/1 S. 11 f.). Im Vordergrund stünden die arterielle Hypertonie und die Depression. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter dafür, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit als selbständig erwerbende Wirtin nur noch zu 30 % zumutbar. Limitierend würden sich vorwiegend die psychiatrischen, teilweise auch die internistischen Befunde (Blutdruck) auswirken. Aber auch im Rahmen einer behinderungsangepassten, das heisst leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nur zu 30 % arbeitsfähig; wegen der Hypertonie komme zudem keine Schwerarbeit mehr in Frage. Dieser Arbeitsfähigkeitsgrad wurde auf den 7. November 2001, den Tag der Schlussbesprechung, angesetzt (Urk. 8/10a/1 S. 15 und 17 f.). 4.2 Auch Dr. A.___ hatte bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg als den somatischen Beschwerden angepasst erachtet. Die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer solchen Tätigkeit schätzte er auf zirka 70 % (6 Stunden pro Tag), empfahl jedoch die Einholung eines psychiatrischen Konsiliums (Bericht vom 28. August 2000; Urk. 8/16). In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2002 zum MEDAS-Gutachten erklärte Dr. A.___, dass es der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 sehr schlecht gegangen sei. Obwohl ihr in dieser Periode keine Arztzeugnisse mehr hätten ausgestellt werden müssen, könne davon ausgegangen werden, dass sie bei nicht selbständiger Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Neben den konstanten rheumatischen Beschwerden seien vor allem immer wieder Blutdruckkrisen mit starken Kopfschmerzen vorhanden gewesen. Demzufolge sei der Beginn der im MEDAS-Gutachten festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den 1. März 2001 festzusetzen (Urk. 3). 4.3 Schliesslich gingen die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Kantonsspitals Aarau in somatischer Hinsicht grundsätzlich von den gleichen Diagnosen wie die MEDAS-Gutachter aus. Im Rahmen einer Erwerbstätigkeit mit geringer Rückenbelastung, das heisst einer wechselbelastenden Arbeit ohne längere Überkopfarbeiten, hielten sie die Beschwerdeführerin aus (somatischer Sicht) seit Sommer 2000 für uneingeschränkt arbeitsfähig. Doch wiesen auch sie darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit allenfalls aufgrund von internistischen beziehungsweise psychiatrischen Problemen beeinträchtigt sei, was der Abklärung bedürfe (Bericht vom 19. Februar 2001; Urk. 8/13).
5. Die im MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2001 enthaltenen Schlussfolgerungen beruhen auf einer eingehenden polydisziplinären Abklärung; sie sind einleuchtend und nachvollziehbar. Auch sind sie mit den Einschätzungen von Dr. A.___ und den Ärzten des Kantonsspitals Aarau vereinbar, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - hauptsächlich wegen der Depression und der Blutdruckproblematik - im Rahmen einer leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beginns der 30%igen Arbeitsfähigkeit (= Datum der Schlussbesprechung vom 7. November 2001) ist die Aussagekraft des MEDAS-Gutachtens jedoch beschränkt. Da sich die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit wesentlich auf die psychiatrische Konsiliaruntersuchung vom 26. September 2001 stützt (Urk. 8/10a/1 S. 15 und 17 f.) und bereits Dr. A.___ (Bericht vom 28. August 2000; Urk. 8/16) und die Ärzte des Kantonsspitals Aarau (Bericht vom 19. Februar 2001; Urk. 8/13) den Verdacht auf eine psychische Störung geäussert hatten, ist davon auszugehen, dass die im MEDAS-Gutachten diagnostizierte Depression jedenfalls schon einige Zeit vor dem 7. November 2001 bestand. Entsprechendes gilt für die internistischen Befunde (Blutdruck). Wann genau diese Krankheiten eingetreten sind, dürfte sich heute nicht mehr zuverlässig eruieren lassen, zumal offenbar keine Arztzeugnisse für die hier in Frage kommende Zeitspanne vorhanden sind (vgl. Urk. 8/2; antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b). Jedoch kann unter Berücksichtigung der von Dr. A.___ am 19. Juni 2002 verfassten Stellungnahme (Urk. 3) angenommen werden, dass sich die Blutdruckproblematik und die Depression seit Anfang März 2001 im erwähnten Umfang auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten.
6. 6.1 In erwerblicher Hinsicht ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Restaurationsbetrieb im Mai 2000 aus finanziellen Gründen aufgeben musste (Urk. 8/10a/a S. 9 und Urk. 8/10a/2 S. 2), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als selbständigerwerbende Wirtin tätig gewesen wäre. Da sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1976 ununterbrochen im Gastgewerbe beschäftigt war (vgl. Urk. 8/20 und 8/10a/1 S. 8 f.), erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie, wäre sie nicht krank geworden, nach Aufgabe des eigenen Geschäftes wieder eine Anstellung im Gastgewerbe gesucht hätte. Auszugehen ist somit vom vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit als Serviceangestellte verdienten Einkommen. Der entsprechende (von April 1981 bis Februar 1991 erzielte) Lohn war erheblichen Schwankungen unterworfen und erreichte 1987 ein Maximum von Fr. 40'503.-- (Urk. 8/20). Angesichts der jahrzehntenlangen Erfahrung im Gastgewerbe darf vom erwähnten Maximallohn ausgegangen werden, was angepasst an die Nominallohnentwicklung bei weiblichen Arbeitnehmerinnen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 30. Mai 2003, U 401/01) bis ins Jahr 2001 ([2245-1557] : 1557 x 100 = 44,19 %; Lohnentwicklung 2001, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 37) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'401.30 ergibt. 6.2 Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist auf die in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthaltenen Tabellenlöhne (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa-bb) abzustellen. Gemäss LSE 2000 betrug der Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'658.-- (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1), was umgerechnet auf die betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 8-2003 Tabelle B 9.2, Buchstaben A-O, S. 90) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2001 von 2,5 % (Die Volkswirtschaft 8-2003 Tabelle B 10.2, S. 91) ein Einkommen von Fr. 46'905.60 beziehungsweise ein solches Fr. 14'071.70 bei einem 30%igen Pensum ergibt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Die Beschwerdeführerin kann nur noch für körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung eingesetzt werden, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten BewerberInnen benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihr offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings fällt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten weniger ins Gewicht (vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c). In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Reduktion des statistischen Lohnes um 15 % gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 11'960.95 führt. 6.3 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'401.30 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 79,52 %, was den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2001 (Art. 88a Abs. 2 IVV) begründet.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Entschädigung vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die zweite Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2002 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).