IV.2002.00329
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 30. Juli 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? P.___, geboren 1953, bis 1995 vollzeitlich als Hilfsarbeiter f?r die A.___ AG, Z?rich, und zuletzt (bis Ende Januar 2001) als Teilzeitreiniger f?r die B.___ AG, Z?rich, und (bis Ende April 2001) f?r die C.___ AG, Z?rich, t?tig, meldete sich am 28. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/17-18, Urk. 7/20/2-3, Urk. 7/26 = Urk. 7/27/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte daraufhin die Arztberichte bei Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. M?rz 2001 und vom 16. November 2001 (Urk. 7/9-10) und den Bericht der Klinik X.___ vom 30. November 2001 ein (Urk. 7/8). Des Weiteren beauftragte die IV-Stelle im Oktober 2001 Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie, mit der Erstattung eines Berichts (vgl. Urk. 11). Trotz mehrfacher Mahnung reichte dieser in der Folge keinen Bericht ein (vgl. Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte ferner Arbeitgeberberichte bei der B.___ AG und der C.___ AG (Urk. 7/17-18), Informationen bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/19) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten ein (Urk. 7/20). Schliesslich evaluierte die IV-Stelle aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) verschiedene leidensangepasste T?tigkeiten (Urk. 7/16). Am 8. Oktober 2001 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/6). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle f?r Ausl?nder, Z?rich, am 18. Oktober 2001 Einw?nde (Urk. 7/4). Am 21. Mai 2002 erging die Verf?gung, mit welcher die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens festhielt (Urk. 2 = Urk. 7/2).
2.?????? Am 24. Juni 2002 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, gegen diese Verf?gung Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gung sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er die Einreichung des noch ausstehenden Berichts von Dr. D.___ in Aussicht (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2002 (Urk. 10) reichte der Versicherte den noch ausstehenden Bericht von Dr. D.___ vom 10. Oktober 2002 ein (Urk. 11). In der Replik vom 20. November 2002 hielt der Versicherte am gestellten Antrag fest (Urk. 14) und die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Am 20. Februar 2003 holte das hiesige Gericht bei Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, St. Gallen, ein erg?nzendes psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 17-18). Dr. E.___ reichte dieses am 11. Juni 2003 ein (Urk. 20). Der Versicherte nahm dazu am 23. Juni 2003 Stellung (Urk. 24), die IV-Stelle verzichtete auf Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die allgemeinen Voraussetzungen ?ber die Gew?hrung beruflicher Massnahmen sowie die Zusprechung einer Invalidenrente gem?ss Art. 8 sowie Art. 28 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden. 1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.4???? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 1.5???? F?r die Vornahme des Einkommensvergleich ist grunds?tzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allf?lligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung ?ber einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen pr?fen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Ver?nderung der hypothetischen Bezugsgr?ssen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuf?hren (BGE 128 V 174, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, die durchgef?hrten medizinischen Abkl?rungen h?tten ergeben, dass der Beschwerdef?hrer in seiner bisherigen T?tigkeit nicht mehr, jedoch in einer leidenangepassten, das heisst k?rperlich leichten und wechselbelastenden T?tigkeit in warmen R?umen, mit der M?glichkeit zu Wechselpositionen und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, nach wie vor voll arbeitsf?hig sei. Mit einer derartigen T?tigkeit verm?chte er ein Einkommen zu erzielen, das dem fr?heren ann?hrend gleich komme. Es ergebe sich lediglich ein Invalidit?tsgrad von 1 %. Es seien somit weder berufliche Massnahmen angezeigt, noch bestehe Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 2). In der Vernehmlassung h?lt die Beschwerdegegnerin an diesem Standpunkt fest (Urk. 6). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, er leide an R?cken- und Wirbelschmerzen mit Ausstrahlungen in den Nacken und den Hinterkopf, an Schlaflosigkeit, Kraftlosigkeit und an Neurosis. Seine Haus?rztin habe eine Arbeitsunf?higkeit f?r alle schweren und mittelschweren T?tigkeiten attestiert. und der psychiatrische Gutachter habe best?tigt, dass er aus psychischen Gr?nden, namentlich wegen schweren depressiven St?rungen auf dem Boden einer neurotischen Entwicklung, nicht mehr arbeitsf?hig sei. Der Beurteilung im erg?nzenden Gutachten von Dr. E.___ sei zwar zu folgen, jedoch ergebe sich zusammen mit den somatisch bedingten Einschr?nkungen sowie einem zus?tzlichen leidesbedingten Abzug, dass die Zusprechung einer ganzen Rente gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 14, Urk. 24).
3. 3.1???? Dr. F.___ f?hrte in ihrem Bericht vom 30. M?rz 2001 aus, der Beschwerdef?hrer leide seit Jahren an chronischen R?ckenbeschwerden. Als Diagnose erw?hnte sie gest?tzt auf einen Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts in Z?rich vom 18. September 2000 (vgl. Urk. 7/10/3) eine Osteochondrose L5/S1 mit Bandscheibenprotrusion nach mediolateral links mit leichter Duralsackkompression sowie eine depressive Verstimmung. Bereits in den Jahren 1988, 1989 und 1990 sei es zu vor?bergehenden Arbeitsunf?higkeiten in der angestammten T?tigkeit gekommen. Seit 22. September 2000 bestehe hinsichtlich der bisherigen T?tigkeit und bez?glich aller schweren und mittelschweren T?tigkeiten voraussichtlich dauernd eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Jede k?rperlich leichte Arbeit k?nne der Beschwerdef?hrer jedoch im Umfang von 70 bis 100 % aus?ben, vorausgesetzt sie finde in warmen R?umen statt, erfordere kein repetitives Heben und Tragen von Lasten ?ber 20 kg und lasse wechselnde Positionen zu (Urk. 7/10/1 Ziff. 1-4, Urk. 7/10/2 lit. a-e). ???????? Im Bericht vom 16. November 2001 hielt Dr. F.___ erg?nzend fest, dass seit dem 29. Oktober 2001 ein Arbeitsversuch zu 50 % durchgef?hrt werde. Nach ihrer Einsch?tzung m?sste eine k?rperlich leichte T?tigkeit zu 100 % aus?bbar sein (Urk. 7/9/1 Ziff. 4). Dem Bereicht legte sie den Austrittsbericht der? Klinik X.___ vom 5. Juli 2001 bei, aus dem hervorgeht, der Beschwerdef?hrer - der sich vom 31. Mai bis 21. Juni 2001 in der Klinik zur physikalischen Therapie in der Klinik aufgehalten habe - habe eine stark druckdolente lumbale Wirbels?ule mit einem paravertebralen Muskelhartspann aufgewiesen. Die Beweglichkeit der Wirbels?ule sei mittelgradig eingeschr?nkt gewesen. Neurologisch hingegen h?tten keine pathologischen Befunde erhoben werden k?nnen. Trotz intensiver Trainingsanleitung und guter Mitarbeit des Beschwerdef?hrers habe die Schmerzproblematik nicht beeinflusst werden k?nnen (Urk. 7/4/2 = Urk. 7/9/2). 3.2???? Im Bericht der Klinik X.___ vom 30. November 2001 wurde ebenfalls festgehalten, der Beschwerdef?hrer leide an einem lumbospondylogenen Syndrom links mit Osteochondrose L5/S1 und einer Diskusprotrusion L5/S1 links und, differenzialdiagnostisch, mit lumboradikul?rem Reizsyndrom S1 links (Urk. 8/1 S. 1 lit. A). Des Weiteren wurde ab 28. August 2000 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit f?r die bisherige T?tigkeit als Reinigungskraft und f?r die davor ausge?bte T?tigkeit auf dem Bau attestiert (Urk. 8/1 S. 1 lit. B). Eine volle Arbeitsf?higkeit wurde dem Beschwerdef?hrer hingegen hinsichtlich einer k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeit attestiert, dass heisst bez?glich einer T?tigkeit ohne Exposition zu N?sse oder K?lte, mit h?ufigen Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg bis auf Lendenh?he sowie h?ufigem respektive manchmaligem Heben von Lasten von 5 kg respektive ?ber 5 kg ?ber Brusth?he, mit Einschr?nkungen beim Hantieren mit schwerem Werkzeug und bez?glich Zwangshaltungen (Arbeiten ?ber Kopfh?he, Rotationen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen und Knien), ohne ausschliessliches Sitzen oder Stehen und mit Einschr?nkungen beim Gehen auf unebenem Gel?nde, beim Besteigen von Treppen und Leitern (Urk. 7/8/2). 3.3???? Dr. D.___ f?hrte im Bericht vom 10. Oktober 2002 (Urk. 11/1) aus, der Beschwerdef?hrer befinde sich seit September 2000 in seiner Behandlung. Bis August 2000 sei er gesund gewesen, obschon auch in fr?heren Jahren schon vereinzelt depressive Phasen aufgetreten seien. Gleichzeitig mit der Zunahme der k?rperlichen Beschwerden, welche trotz intensiver Behandlung nicht gebessert h?tten, seien auch psychische Probleme aufgetreten. Der Beschwerdef?hrer habe sich st?ndig m?de und niedergeschlagen gef?hlt und an ?ngsten und innerer Unruhe gelitten. Der Beschwerdef?hrer habe von Anfang an einen ?ngstlichen und depressiven Eindruck gemacht. Psychomotorisch sei er verlangsamt gewesen und er habe verunsichert und zeitweise hilflos gewirkt. Der Kontakt mit ihm habe hergestellt werden k?nnen, der Beschwerdef?hrer habe auf Fragen auch richtige Antworten geben k?nnen, spontan habe er aber nur wenig produziert. Mit einfachen Worten habe er seine Situation geschildert und habe auch Schuldgef?hle angegeben. Manchmal habe er auch verzweifelt gewirkt, weil er keinen Ausweg aus seiner Situation wisse. Er habe den Eindruck einer einfach strukturierten Person gemacht, die aufgrund der Lebensgeschichte, aufgrund der schon fr?her vorhandenen Neigung zu Depressionen und infolge der k?rperlichen Krankheit psychisch dekompensiert sei. Diagnostisch sei von einer Depression mit starken ?ngsten auszugehen. Deswegen habe Dr. D.___ dem Beschwerdef?hrer auch eine Therapie mit Antidepressiva und Anxiolytika verordnet. In der Therapie konzentriere sich der Beschwerdef?hrer ausschliesslich auf seine k?rperlichen Beschwerden, betreffend die psychischen Probleme zeige er kaum eine Einsicht. Bisher habe die Therapie keine Besserung gebracht. Nach wie vor sei er depressiv, psychomotorisch verlangsamt und leide an Ein- und Durchschlafst?rungen. Die vorhandenen ?ngste seien sehr stark und meistens wirke er hilflos. Auch h?tten sich die Schmerzen intensiviert. Das Leiden des Beschwerdef?hrers habe Krankheitswert. Er zeige eine neurotische Entwicklung auf dem Boden einer einfach strukturierten Pers?nlichkeit. Obschon er auch fr?her schon depressive Stimmungen aufgewiesen habe, habe der Beschwerdef?hrer sich durch seine Leistungsf?higkeit bisher sicher gef?hlt. Im Moment, als er k?rperlich erkrankt sei, habe er die Situation infolge seiner einfachen Pers?nlichkeitsstruktur nicht mehr meistern k?nnen und es sei zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Der Zustand sei mittlerweile chronifiziert und habe einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei er zumindest im Umfang von 75 % arbeitsunf?hig. Die verbleibende geringe Restarbeitsf?higkeit k?nnte er h?chstens in gesch?tztem Rahmen verwerten. Mit den psychischen Beschwerden sei er gar nicht in der Lage, einer normalen Arbeit nachzugehen. Aufgrund seiner niedrigen Schulbildung und der bescheidenen intellektuellen Funktionen sei er nicht im Stande, die Anspr?che einer Umschulung zu ertragen. Die Prognose sei ung?nstig. Es sei auch in Zukunft nicht mit einer wesentlichen Besserung der Arbeitsf?higkeit zu rechnen (Urk. 11/1 S. 2 f. lit. D und Urk. 11/2). 3.4???? Dr. E.___ f?hrte im Gutachten vom 11. Juni 2003 (Urk. 20) nach Einsicht in die medizinischen Vorakten und gest?tzt auf eine ausf?hrliche Anamnese und auf die erhobenen Untersuchungsbefunde aus, der Beschwerdef?hrer sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und geordnet gewesen und habe auf alle Fragen ad?quate Antworten gegeben, wenn auch meistens in einfachen S?tzen. Es habe hingegen an Spontaneit?t gefehlt und er habe einen psychomotorisch verlangsamten Eindruck gemacht. Bei der Schilderung der Beschwerden habe sich der Beschwerdef?hrer haupts?chlich auf die k?rperlichen beschr?nkt. Er habe M?he gehabt, seine psychischen Beschwerden zu beschreiben. Es habe ihm an der Introspektionsf?higkeit und auch am verf?gbaren Wortschatz gefehlt, obschon das Untersuchungsgespr?ch in der Muttersprache des Beschwerdef?hrers stattgefunden habe. Dies weise auf eine grenzwertige Intelligenz, auf ein geringes Bildungsniveau und eine einfache Pers?nlichkeit hin. Der Beschwerdef?hrer habe jegliche Probleme im famili?ren Bereich verneint. Alle h?tten Verst?ndnis f?r seine missliche Lage. Der Beschwerdef?hrer sei als Halbwaise zusammen mit seinem Vater und zwei Br?dern aufgewachsen. Nach dem Auszug der beiden Br?der habe ihn eine innige Beziehung zum Vater bis zu dessen Tod verbunden. In Bosnien, aber auch in anderen Regionen des ehemaligen Jugoslawien, habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. 1981 sei er in die Schweiz gekommen. 10 Jahre sp?ter sei seine Familie nachgezogen. Lange Zeit habe er in derselben Baufirma gearbeitet. Dazu habe er w?hrend 6 Jahren teilzeitlich im Reinigungsbereich gearbeitet. Seine Krankheit habe schon vor Jahren begonnen. Im August 2000 h?tten die Beschwerden dann aber massiv zugenommen. Die medizinischen Abkl?rungen h?tten strukturelle Ver?nderungen der Wirbels?ule ergeben und es sei f?r die bisherigen T?tigkeiten eine volle Arbeitsunf?higkeit attestiert worden. Eine Reintegration ins Erwerbsleben sei bis heute nicht gelungen. Beim Beschwerdef?hrer handle es sich um einen einfachen, in seiner Kindheit und Jugendzeit frustrierten, weil als Halbwaise aufgewachsenen Mann, mit sensibler Natur und bescheidener Intelligenz. Er habe sich als treuer Mitarbeiter erweisen, sich aber dar?ber hinaus nichts zugetraut. Die k?rperliche Krankheit habe zu einer Verunsicherung und Ver?ngstigung gef?hrt, gegen die er sich nicht habe wehren k?nnen. Daf?r habe er sich auf seine k?rperlichen Beschwerden fixiert. In dieser Situation sei es schwierig gewesen, die somatische Krankheit ad?quat zu verarbeiten. W?hrend der Untersuchung seien depressive St?rungen deutlich weniger zum Vorschein gekommen, als sie Dr. D.___ in seinem Bericht erw?hnt habe. Offenbar h?tten sich diese innerhalb von sechs Monaten verflacht. Die Fixierung auf den somatischen Bereich aber d?rfte sich umso st?rker ausgepr?gt haben. Zusammenfassend lasse sich folgende Diagnose stellen: - Problem der Krankheitsbew?ltigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (F54 ICD 10) - Anpassungsst?rung mit vorwiegender Beeintr?chtigung von anderen Gef?hlen (F43.23 ICD-10) - Einfache, in ihrer Kindheit frustrierte neurotische Pers?nlichkeit mit bescheidenem, intellektuellem Niveau (F60.9 ICD-10) Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine Arbeitsunf?higkeit im Umfang von 50 % best?tigen. Die somatische Komponente sei darin noch nicht ber?cksichtigt. Da diese Seite des Leidens doch deutlich ausgepr?gt erscheine und die letzte somatische Beurteilung schon l?nger zur?ck liege, sollte eine nochmalige R?ckenabkl?rung vorgenommen werden. An einer Wiedereingliederung, welche unter Ber?cksichtigung des psychischen Zustandes im Teilzeitpensum m?glich w?re, zeige der Beschwerdef?hrer kein Interesse. Er begr?nde dies mit seinem Gef?hl einer v?lligen Behinderung. Aufgrund der langdauernden Krankheit, der Pers?nlichkeitsstruktur und der vorhandenen intellektuellen Ressourcen und aufgrund der Therapieresistenz sei die Prognose ung?nstig (Urk. 20 S. 1. ff.).
4. 4.1???? Wie der Beschwerdef?hrer zutreffend geltend macht, haben die Haus?rztin Dr. F.___ und die berichtenden ?rzte der Klinik X.___, wo der Beschwerdef?hrer im Mai/Juni 2001 zwecks Rehabilitation behandelt wurde, ihm aufgrund des seit Jahren bestehenden R?ckenleidens eine Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit im Reinigungsbereich und in der davor ausge?bten T?tigkeit auf dem Bau attestiert. Diese Beurteilung erweist sich aufgrund der in den in vorstehender Erw?gung 3.1-2 erw?hnten Befunde und Diagnosen auch als ?berzeugend. Ebenso ?berzeugend und nachvollziehbar gingen die befragten ?rzte respektive die befragte ?rztin davon aus, dass dem Beschwerdef?hrer aber in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ohne Exposition zu N?sse oder K?lte, mit der M?glichkeit zu Wechselpositionen und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten ?ber 20 kg aber weiterhin eine Erwerbst?tigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei. Es kann hierzu ebenfalls auf das in vorstehender Erw?gung 3.1-2 verwiesen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese ?bereinstimmende Einsch?tzung nicht zutreffend respektive in der Zwischenzeit ?berholt ist. Derartige Anhaltspunkte wurden nicht einmal vom Beschwerdef?hrer geltend gemacht. Die letzte Beurteilung liegt denn auch noch nicht so lange zur?ck, dass ohne das Vorliegen von entsprechenden Anhaltspunkten von wesentlichen Ver?nderungen ausgegangen und daher erneute Abkl?rungen vorgenommen werden m?ssten, zumal Dr. F.___ in ihren Berichten vom 30. M?rz 2001 und 16. November 2001 hervorhob, es liege ein station?rer Zustand vor (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. C Ziff. 1, Urk. 7/10/1 Ziff. 1.4), und der berichtende Arzt der Klinik X.___ im Bericht vom 30. November 2001 sogar von einem an sich noch besserungsf?higen Zustand ausging (Urk. 7/8/1 S. 2 lit. C Ziff. 1).
4.2 Hinsichtlich der psychischen Beschwerden liegen divergierende Beurteilungen vor. W?hrenddem der behandelnde Psychiater Dr. D.___ eine chronifizierte Depression verbunden mit starken ?ngsten diagnostizierte und gest?tzt darauf eine Arbeitsunf?higkeit von mindestens 75 % f?r alle in Betracht fallenden T?tigkeiten attestierte, kam der erg?nzend befragte Dr. E.___ zum Schluss, der Beschwerdef?hrer leide auf dem Boden einer einfach strukturierten neurotischen Pers?nlichkeit mit wenigen intellektuellen Ressourcen an Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Krankheitsbew?ltigung und an Anpassungsst?rungen und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine die Erwerbsf?higkeit tangierende Einschr?nkung von 50 %. ???????? Bei der Beurteilung, welcher der beiden Einsch?tzungen zu folgen ist, f?llt auf, dass Dr. D.___ hervorhob, dass beim Beschwerdef?hrer, abgesehen von fr?heren kurzeitigen depressiven Episoden, ab August 2000, gleichzeitig mit der Zunahme der k?rperlichen Beschwerden, eine depressive Grundstimmung verbunden mit Verunsicherung und ?ngsten aufgetreten sei, welche im Berichtszeitpunkt bereits das Ausmass einer die Arbeitsf?higkeit erheblichst einschr?nkenden chronifizierten Depression angenommen habe. An Symptomen erw?hnte Dr. D.___ dabei vorwiegend psychomotorische Gehemmtheit, Niedergeschlagenheit, Unsicherheit und ?ngste. Die erw?hnten Symptome stellte auch Dr. E.___ bei seiner Untersuchung des Beschwerdef?hrers fest. Im Gegensatz zu Dr. D.___ schrieb er diese aber nicht vordergr?ndig einer depressiven Verfassung des Beschwerdef?hrers zu, denn bei seiner Untersuchung, welche rund 8 Monate nach dem Bericht von Dr. D.___ erfolgte, pr?sentierte sich die depressive St?rung deutlich weniger stark als von Dr. D.___ beschrieben. Offenbar hatte sich diese in der Zwischenzeit etwas verflacht. Vor diesem Hintergrund vermag der diagnostische Ansatz von Dr. E.___ mehr zu ?berzeugen. Es l?sst sich ohne weiteres nachvollziehen, dass die von beiden ?rzten beschriebenen Symptome nicht zwingend f?r das Vorliegen einer Depression sprechen, sondern auch, wovon Dr. E.___ ausging, mit der im ?brigen auch von Dr. D.___ beschriebenen einfachen Pers?nlichkeitsstruktur des Beschwerdef?hrers mit wenig vorhandenen intellektuellen Ressourcen im Zusammenhang stehen. Dass die aufgetretenen Beschwerden, welche dem Beschwerdef?hrer die bisher einzig ausge?bten T?tigkeiten verunm?glichten, ?ngste, Unsicherheit und dergleichen ausl?sten, ohne dass sich sogleich eine ausgepr?gte Depression entwickelte, vermag zu ?berzeugen. Nachvollziehbar ist sodann auch, dass es dem Beschwerdef?hrer in dieser Situation mit den ihm zur Verf?gung stehenden Ressourcen schwer fiel, die Krankheitssituation ad?quat zu verarbeiten und sich der ver?nderten Situation anzupassen; dabei entwickelte er auch depressive Symptome, aber in ihrer Intensit?t offensichtlich nicht derart ausgepr?gt respektive dauerhaft wie Dr. D.___ annahm. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von Dr. E.___ gestellte Diagnose als die ?berzeugendere und den erhobenen Befunden angepasstere. Dass das psychische Leiden des Beschwerdef?hrers einen Einfluss auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit hat, ist ebenfalls nachvollziehbar. Es kann mit?? den Ausf?hrungen von Dr. E.___ davon ausgegangen werden, dass die Einschr?nkung im Erwerbsbereich 50 % betr?gt. Eine dar?ber hinaus gehende?? Einschr?nkung oder gar eine vollst?ndige Unm?glichkeit, sich erwerblich zu bet?tigen, wovon Dr. D.___ ausging, ist jedoch nicht anzunehmen. Hierf?r nannte Dr. D.___ keine nachvollziehbaren Gr?nde. Im ?brigen erhob selbst der ?Beschwerdef?hrer keine Einw?nde gegen die Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 24). Im ?brigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdef?hrer, wovon Dr. D.___ ausgeht (vgl. Urk. 11/2), die verbliebene Restarbeitsf?higkeit lediglich in einem gesch?tzten Rahmen zu verwerten in der Lage ist. Nachvollziehbare Gr?nde hierf?r nannte er nicht. Anhaltspunkte daf?r brachte auch der Beschwerdef?hrer keine vor. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage schl?ssig ist und eine klare Beurteilung erlaubt. Weiterer Abkl?rungen bedarf es nicht. Infolge des R?ckenleidens k?nnen dem Beschwerdef?hrer die fr?her von ihm ausge?bten T?tigkeiten nicht mehr zugemutet werden. Hingegen k?nnte er eine angepasste T?tigkeit noch voll aus?ben. Die volle Arbeitsf?higkeit hinsichtlich einer angepassten T?tigkeit wird aber durch das psychische Leiden beschr?nkt und zwar im Umfang von 50 %. Gem?ss den Ausf?hrungen in den medizinischen Unterlagen bestand fr?hestens gegen Ende August 2000 f?r die bisherigen T?tigkeiten beziehungsweise generell f?r k?rperliche schwere und mittelschwere T?tigkeiten dauerhaft keine Arbeitsf?higkeit mehr (vgl. Urk. 7/8/1 S. 1 lit. B) und mit Eintritt dieser Arbeitsunf?higkeit entwickelten sich gleichzeitig die beschriebenen psychischen Beschwerden, welche auch die Leistungsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit beeintr?chtigen (vgl. Urk. 11/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
5. 5.1???? F?r die Bestimmung des Einkommens, dass der Beschwerdef?hrer ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich erzielt h?tte (Valideneinkommen), stellte die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdef?hrer an seiner letzten Vollzeitstelle im Baubereich bei der A.___ AG erzielte AHV-pflichtige Einkommen gem?ss IK-Auszug ab und passte dieses der Lohnentwicklung an (vgl. Urk. 7/5 S. 2, Urk. 7/20/3). Bei diesem Vorgehen entging der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdef?hrer diese Stelle nicht gesundheitsbedingt, sondern schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens verlor, offensichtlich weil die Arbeitgeberin die unternehmerische T?tigkeit einstellte (vgl. Urk. 7/5 S. 1). Hernach arbeitete er teilzeitlich in Reinigungsunternehmungen und bezog erg?nzend Arbeitslosenentsch?digung bei einer gemeldeten Vermittlungsf?higkeit von 100 % (vgl. Urk. 7/19/1, Urk. 7/20/2-3). Die nach Beendigung dieser Stelle ausge?bten teilzeitlichen T?tigkeiten im Reinigungsbereich hatten offensichtlich nur Ersatzcharakter (vgl. Urk. 7/17-18). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer auch nach Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses bei der Fitz & Leuthold AG weiterhin eine vollzeitliche T?tigkeit anstrebte und ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens wohl auch wieder eine Stelle im angestammten T?tigkeitsbereich im Baugewerbe angetreten h?tte. Das Einkommen, dass der Beschwerdef?hrer voraussichtlich mit einer solchen T?tigkeit erzielt h?tte, ist nun nicht gest?tzt auf die konkreten Lohnangaben bez?glich der Stelle bei der A.___ AG, sondern anhand der allgemeinen Lohnangaben der LSE zu ermitteln. ???????? M?nner verdienten gem?ss LSE 2000 im Baugewerbe im genannten Jahr auf dem Anforderungsniveau einfacher und repetitiver T?tigkeiten - der Beschwerdef?hrer verf?gt ?ber keine Berufsausbildung, weshalb f?r ihn die L?hne auf diesem Anforderungsniveau massgebend sind - durchschnittlich Fr. 4'608.-- pro Monat (LSE 2000, Neuenburg 2002, S. 41 Tab. A7 Ziff. 11 Niveau 4). Angepasst an die durchschnittliche w?chentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergeben sich Fr. 4'803.80 pro Monat respektive Fr. 57'646.-- pro Jahr einschliesslich 13. Monatslohn (Fr. 4'803.80 x 12). Damit liegt das Valideneinkommen etwas h?her als das Einkommen, dass der Beschwerdef?hrer voraussichtlicht erzielt h?tte, wenn er die Stelle bei der A.___ AG bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens beibehalten h?tte. 1994, dem letzten ganzen Jahr, in welchem der Beschwerdef?hrer f?r die A.___ AG arbeitete, erzielte er gem?ss IK-Auszug ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 51'220.-- (Urk. 7/20/3). In den ersten zwei Monaten des Jahres 1995 erzielte der Beschwerdef?hrer bei der A.___ AG ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7'887.-- (Urk. 7/20/3). Bezogen auf einen Monat ergeben sich Fr. 3'943.50. Einschliesslich ein 13. Monatsgehalt h?tte der Beschwerdef?hrer somit 1995 ein im Vergleich zu 1994 leicht h?heres Jahreseinkommen von Fr. 51'265.50 erzielt. Angepasst an die bis 2000 eingetretene Lohnentwicklung ergibt sich das Folgende: 1996 betrug die Nominallohnentwicklung 1,3 %, 1997 0,5 ?%, 1998 0,7 %, 1999 0,3 % (vgl. Die Volkswirtschaft, Das Magazin f?r Wirtschaftspolitik, 5-2003, S. 83, Tab. B10.2). Bis 1997 ergibt sich somit eine Lohnsteigerung von Fr. 666.45 (Fr. 51'265.50 x 0,013 %) und damit ein Einkommen von Fr. 51'931.95, bis 1998 eine Lohnsteigerung von Fr. 259.65 (Fr. 51'931.95 x 0,005 %) und damit ein Einkommen von Fr. 52'191.60, bis 1999 eine Lohnsteigerung von Fr. 365.35 (Fr. 52'191.60 x 0,007 %) und damit ein Einkommen von Fr. 52'556.95, bis 2000 eine Lohnsteigerung von Fr. 157.70 (Fr. 52'556.95 x 0,003 %) und damit ein Einkommen von Fr. 52'714.65. 5.2???? Das Einkommen, das der Beschwerdef?hrer mit dem Gesundheitsschaden zumutbarerweise voraussichtlich erzielen k?nnte (Invalideneinkommen), ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand dreier DAP-Arbeitsplatzprofile, n?mlich Profil Nr. 672, 3509 und 1563 (Urk. 7/16/2-4). Bei allen handelt es sich um Hilfst?tigkeiten in der Industrie oder im Gewerbe, und sie sind, verglichen mit dem Anforderungsprofil gem?ss Bericht der Klinik X.___ vom 30. November 2001 (vgl. Urk. 7/8/2), dem Leiden angepasste T?tigkeiten. Mit einer solchen T?tigkeit h?tte der Beschwerdef?hrer gem?ss dem Durchschnitt der angegebenen Mindestjahresl?hne (die Erhebungen basieren auf dem Jahr 2000) mit einer vollzeitlichen T?tigkeit durchschnittlich Fr. 53'516.-- pro Jahr einschliesslich ein 13. Monatslohn erzielen k?nnen. F?r eine h?lftige T?tigkeit ergibt sich ein Einkommen von Fr. 26'758.-- (Fr. 53'516.-- : 2). ???????? Gem?ss den Tabellenl?hnen konnten M?nner im Jahr 2000 in der Industrie und im verarbeitenden Gewerbe auf dem Anforderungsniveau von einfachen und repetitiven T?tigkeiten in einem vollen Pensum pro Monat Fr. 4'618.-- einschliesslich 13. Monatslohn erzielen (LSE 2000, S. 31 Tab. A1 Ziff. 15-37 Niveau 4). Angepasst an die ?bliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'814.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 57'816.-- pro Jahr. Bei einem h?lftigen Pensum sind es Fr. 28'908.--. 5.3???? Wird das anhand der DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen herangezogen, ergibt sich eine gesundheitsbedingte Lohneinbusse von Fr. 30'888.-- (Fr. 57'646.-- - Fr. 26'758.--), was einen Invalidit?tsgrad von 53,6 % (Fr. 30'888.-- x 100 % : Fr. 57'646.--) ergibt. Mithin ist ein Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % und damit der Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen. Betreffend eines zus?tzlichen Abzugs vom ermittelten Invalideneinkommen ist festzuhalten, dass gem?ss Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mit Hilfe eines allf?lligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-)Arbeitsf?higkeit am besten entsprochen werden soll. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnh?he allenfalls negativ beeinflussender pers?nlicher und beruflicher Umst?nde wie leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsf?higkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Dabei ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb), wobei der Abzug auf insgesamt h?chstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Wer nur k?rperlich leichte Arbeit ausf?hren kann, ist im Hilfsarbeiterbereich nicht gesucht und insofern benachteiligt. Ebenso haben es psychisch Kranke auf dem Arbeitsmarkt schwerer und m?ssen daher Lohnkonzessionen machen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer eine psychische Problematik aufweist und nur noch k?rperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten aus?ben kann, erscheint ein Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % als angemessen. Dieses bel?uft sich damit auf Fr. 22'744.30 (Fr. 26'758.-- ./. Fr. 4'013.70), was bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'646.-- eine gesundheitsbedingte Lohneinbusse von Fr. 34'901.70 ergibt. Daraus resultiert ein Invalidit?tsgrad von 60,5 % (Fr. 34'901.70 x 100 % : Fr. 57'646.--), der dem Beschwerdef?hrer unver?ndert Anspruch auf eine halbe Rente verleiht. Anspruchsbeginn ist, gest?tzt auf das in vorstehender Erw?gung 4.3 und das im "Feststellungsblatt f?r den Beschluss" vom 4. Oktober 2001 Ausgef?hrte (vgl. Urk. 7/5 S. 2) sowie unter Hinweis auf Art. 29 Abs. lit. b IVG der August 2001. Eine Anpassung der f?r den Einkommensvergleich herangezogenen Tabellenl?hne an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2001 (vgl. vorstehende Erw?gung 1.5) ist im ?brigen nicht erforderlich, da bei beiden Bezugsgr?ssen dieselbe prozentuale Lohnsteigerung massgebend ist und sich daher am Ergebnis nichts ?ndert.
6.?????? Was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, das heisst die in der Anmeldung vom 28. Februar 2001 erw?hnte Berufsberatung und Umschulung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdef?hrer, der nur ?ber eine geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung verf?gt und stets in ungelernten Hilfsfunktionen arbeitete (vgl. Urk. 7/26 S. 4 Ziff. 6), keiner Berufsberatung oder Umschulungsmassnahmen bedarf, um seine Restarbeitsf?higkeit zu verwerten. Geeignete T?tigkeiten k?nnen auch ohne besondere berufsberaterische Vorkehren oder Umschulungsmassnahmen angetreten werden. Im ?brigen erneuerte der Beschwerdef?hrer im Beschwerdenverfahren den Antrag betreffend Berufsberatung und Umschulung nicht mehr. Von den gesetzlich vorgesehenen beruflichen Massnahmen zu bejahen ist hingegen der Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1. Diesbez?glich hat sich der Beschwerdef?hrer direkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen.?
7.?????? Die Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung auszurichten, welche beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auf Fr. 800.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 21. Mai 2002 insoweit aufgehoben als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer mit Wirkung ab August 2001 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.????????? 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).