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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.08.2003 IV.2002.00326

20. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,187 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Rentenrevision

Volltext

IV.2002.00326

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas Urteil vom 21. August 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Winterthur A.___ Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     Mit Verfügung vom 10. September 2001 (Urk. 7/14) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1963 geborenen S.___ mit Wirkung ab 1. März 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 (Urk. 7/58) ersuchte S.___, vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Winterthur, bei der IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. 1.2     Nachdem die IV-Stelle ihren formlosen Nichteintretensentscheid vom 7. Januar 2002 (Urk. 7/11) auf S.___s Beschwerde hin (Beilage zu Urk. 7/9) durch einen Vorbescheid ersetzt (Urk. 7/3) und das Sozialversicherungsgericht das Verfahren IV.2002.00134 mit Verfügung vom 14. Mai 2002 (Urk. 7/4) als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 2 = 7/1) - wie bereits im Vorbescheid vom 6. Mai 2002 (Urk. 7/3) angekündigt - das Revisionsbegehren von S.___ ab.

2.       Hiegegen erhob S.___ am 20. Juni 2002 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag um Begutachtung durch eine neutrale psychiatrische Stelle und Ausrichtung einer ganzen Rente. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess der Beschwerdeführer am 23. September 2002 (Urk. 10) an seinen Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 18. November 2002 (Urk. 13) der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 1.3     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

2.       2.1     In der Eingabe vom 12. Dezember 2001 (Urk. 7/58), die erst eingereicht wurde, nachdem die Rentenverfügung vom 10. September 2001 (Urk. 7/14) in Rechtskraft erwachsen war, beanstandete der Beschwerdeführer die von der Verwaltung bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 10. September 2001 vorgenommene Beurteilung des medizinischen Sachverhalts. Dabei erklärte er ausdrücklich, es werde bewusst nicht gegen die Verfügung vom 10. September 2001 Beschwerde erhoben, "damit mindestens diese Leistungen vorderhand erhältlich gemacht werden können". Beim Schreiben vom 12. Dezember 2001 (Urk. 7/58) handelte es sich somit in erster Linie um ein Wiedererwägungsgesuch. Die IV-Stelle prüfte dieses jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rentenrevision. Es muss offen bleiben, ob sie zu Recht auf die Frage einer Wiedererwägung nicht eingetreten ist. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung und sind Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). Zu überprüfen bleibt die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Ablehnung einer Rentenrevision. 2.2     In der rechtskräftigen Verfügung vom 10. September 2001 war die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/14). Sie hatte sich dabei auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ___, vom 2. November 2000 gestützt, der eine dissoziale Persönlichkeit (F60.2 ICD-10), emotional instabil mit gelegentlichen depressiven Verstimmungen, diagnostizierte und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 45 bis 50 % attestierte. Wie schon im Schreiben vom 12. Dezember 2001 (Urk. 7/58) wird in der Beschwerde geltend gemacht, bei der Rentenzusprechung sei die von Hausarzt Dr. med. C.___ seit 1997 attestierte 75%ige Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht berücksichtigt, sondern es sei allein auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. B.___, vom 2. November 2000 (Urk. 7/46) abgestellt worden. 2.3     Es wird in der Beschwerde somit nicht eine nach der Rentenzusprechung eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes behauptet, sondern lediglich der ursprüngliche Rentenentscheid in Frage gestellt, was jedoch nicht Gegenstand der Rentenrevision bilden kann. Auch aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2001 (Beilage zu Urk. 7/58), das der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 12. Dezember 2001 einreichte, ergeben sich keinerlei Hinweise für eine nach der Rentenzusprechung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Wie schon in den früheren Berichten vom 29. Mai 2000 und 20. Januar 2000 (Urk. 47, 7/54) beschränkte sich Dr. C.___ auch in diesem Zeugnis darauf, dem Beschwerdeführer eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 1997 bis auf weiteres zu bescheinigen. Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte für eine seit der Rentenzusprechung eingetretene gesundheitliche Verschlechterung vor. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass auf zusätzliche medizinische Abklärungen. Vielmehr ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialberatung der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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