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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2003 IV.2002.00302

2. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,146 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich auf der Grundlage der DAP; rechtliches Gehör?

Volltext

IV.2002.00302

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 3. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Gy?rffy Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1956, meldete sich am 18. April 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/28 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9-17), je einen Bericht der Berufsberatung (Urk. 7/21) und der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 9/24), Ausk?nfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/23) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/27) ein. ???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. /6-7) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verf?gung vom 7. Mai 2002 eine halbe Rente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 58 %, mit Wirkung ab 1. M?rz 2001, sowie eine Zusatzrente f?r den Ehegatten und eine Kinderrente zu (Urk. 2). 2.?????? Gegen die Verf?gung vom 7. Mai 2002 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Gy?rffy, Z?rich, am 7. Juni 2002 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien erg?nzende Abkl?rungen vorzunehmen und im Anschluss daran sei ihr ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2002 beantragte die IV-Stelle, der Versicherten sei eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 zuzusprechen und im ?brigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6), und reichte den entsprechenden Beschluss vom 19. Juli 2002 (Urk. 5 = Urk. 7/1) ein. Am 5. September 2002 erging die entsprechende Verf?gung (Urk. 13), gegen welche die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Gy?rffy, am 7. Oktober 2002 ebenfalls Beschwerde erhob (Urk. 12). ???????? Mit Replik vom 11. November 2002 hielt die Versicherte am Antrag auf einen fr?heren Rentenbeginn und auf eine ganze Rente fest (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde am 13. Januar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? In der Replik vom 11. November 2002 macht die Beschwerdef?hrerin geltend, die Verwendung von Daten der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh?r dar, weshalb die angefochtene Verf?gung schon aus diesem Grund aufzuheben sei (Urk. 15 S. 4 f. Ziff. 10). ???????? Auf dieses Vorbringen ist vorab einzugehen. 1.2???? Im Rahmen der Invalidit?tsbemessung gem?ss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) ist unter anderem das Einkommen zu bestimmen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (Invalideneinkommen). 1.3???? Die Beschwerdef?hrerin steht nun auf dem Standpunkt, die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand des DAP-Systems sei nicht statthaft (Urk. 15 S. 4 Ziff. 8) beziehungsweise ?grunds?tzlich nicht rechtskonform? (Urk. 15 S. 4 Ziff. 9). ???????? F?r diesen Standpunkt finden sich in der h?chstrichterlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. Es kann einmal auf den Beitrag von Klaus Korrodi, SUVA-Tabellenl?hne zur Ermittlung des Invalideneinkommens (in: Ren? Schaffhauser / Franz Schlauri, Hrsg., Rechtsfragen der Invalidit?t in der Sozialversicherung, St. Gallen 1998, S. 117 ff.) hingewiesen werden, der verschiedene Entscheide kantonaler Gerichte und des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) zitiert, in welchen die Verwendung von DAP-Profilen positiv gewertet wurde (a.a.O. S. 123). Sodann hat das EVG sich dahingehend ge?ussert, dass unter Umst?nden nicht nur bei der Verwendung sogenannter Tabellenl?hne (statistische Werte aus der Lohnstrukturerhebung, LSE) ein Abzug in Frage kommt, sondern auch, wenn das Invalideneinkommen auf Grund konkreter L?hne in Verweisungsberufen ermittelt wird (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4a/cc). Dass die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Grund konkreter L?hne in Verweisungsberufen, wie sie im DAP-System erfasst sind, ein zul?ssiges Vorgehen ist, ist die logische Vorbedingung f?r die erw?hnte Feststellung des EVG und wird von diesem auch in anderen Entscheiden vorausgesetzt (vgl. etwa i.S. D. vom 9. April 2002, I 439/01).? Vorbehalte gegen?ber der Verwendung von DAP-Profilen finden sich in der h?chstrichterlichen Rechtsprechung in konkreten Anwendungsf?llen, n?mlich dann, wenn die herangezogenen Verweisungst?tigkeiten nicht dokumentiert sind, oder wenn sie sich nicht in gen?gender Zahl als tats?chlich leidensangepasst erweisen. Diese Vorbehalte zielen jedoch weder auf die Methode der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von DAP-T?tigkeiten im Allgemeinen, noch auf die - vorliegend von der Beschwerdef?hrerin in Zweifel gezogene - Verl?sslichkeit der Angaben in den entsprechenden Akten. Somit erweist sich der pauschale Einwand, die Verwendung von DAP-Profilen sei ?grunds?tzlich nicht rechtskonform?, als unbegr?ndet. 1.4???? Die Beschwerdef?hrerin wendet ferner ein, es sei ihr der eigene Gebrauch des DAP-Systems verwehrt. Der Anspruch auf rechtliches Geh?r beinhalte aber unter anderem auch, dass sie effektiv in der Lage sein m?sse, einen Gegenbeweis anzutreten, so etwa durch die eigene Verwendung des DAP-Systems. Dass dies nicht der Fall sei, verletze ihren Anspruch auf rechtliches Geh?r (Urk. 15 S. 5). ???????? Dieser Einwand ?bersieht eine Besonderheit der Funktion des Invalideneinkommens im Rahmen der Invalidit?tsbemessung gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG: Das Invalideneinkommen ist das Einkommen, welches eine versicherte Person trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielen kann. Je h?her es ausf?llt, desto geringer ist die Erwerbseinbusse und damit der Invalidit?tsgrad. Dies wiederum verweist auf die Grundfigur der Invalidenversicherung, wonach die Versicherungsleistung im Regelfall nur die aus gesundheitlichen Gr?nden entstandene erwerbliche Einbusse kompensieren soll. ???????? Wenn nun die Organe der Invalidenversicherung in einem konkreten Fall auf T?tigkeiten, die der versicherten Person aus medizinischer Sicht zumutbar sind und in gen?gender Anzahl tats?chlich existieren, abstellen, so entspricht das mit diesen T?tigkeiten erzielbare Einkommen ?X? dem zumutbarerweise erzielbaren Einkommen, mithin dem hypothetischen Invalideneinkommen im betreffenden Fall. ???????? Daran w?rde sich nichts ?ndern, wenn auch die versicherte Person Zugang zum DAP-System h?tte: W?rde sie auf ebenfalls leidensangepasste, aber besser entl?hnte T?tigkeiten stossen, w?re dies zu ihrem Nachteil, weil sie sich ein h?heres Invalideneinkommen anrechnen lassen m?sste. W?rde sie aber auf T?tigkeiten mit tieferem Einkommen (?Y?) stossen, w?rde dies nichts an der Existenz der zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen T?tigkeiten mit dem Einkommen X ?ndern. Angesichts der Zumutbarkeit der zum Einkommen X f?hrenden T?tigkeiten w?re dieses Einkommen X unver?ndert als Invalideneinkommen massgebend, unabh?ngig vom Vorhandensein weiterer geeigneter T?tigkeiten mit einem tieferen Einkommen Y. ???????? Aus diesen Gr?nden kann im Umstand, dass die Versicherten keinen eigenen Zugang zum DAP-System haben, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh?r erblickt werden. ???????? Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt als unbegr?ndet abzuweisen.

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Die rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 und 29 IVG, sind im Beiblatt zur angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorerst verwiesen werden. 2.3????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.?????? Strittig sind der Umfang und der Beginn des Rentenanspruchs. Mit Verf?gung vom 5. September 2002 hat die Beschwerdegegnerin eine halbe Rente nicht mehr mit Wirkung ab 1. M?rz 2001 (Urk. 2), sondern mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 (Urk. 13) zugesprochen, so dass der Anspruch auf eine halbe Rente in diesem Zeitraum nicht mehr strittig ist. Im dar?ber hinaus gehenden Umfang bleibt der Streit hingegen, wie die Beschwerdef?hrerin richtig feststellt (vgl. Urk. 12), bestehen. ???????? Vorerst ist auf die vorhandenen - insbesondere medizinischen - Akten einzugehen.?

4. 4.1???? Die Beschwerdef?hrerin steht seit Februar 1997 in Behandlung bei Dr. med. A.___, FMH f?r Innere Medizin, Spreitenbach (Urk. 7/10 S. 2 lit. D). Auf ?berweisung von Dr. A.___ wurde die Beschwerdef?hrerin am 8. Dezember 1999 in der Interdisziplin?ren R?ckensprechstunde, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, Universit?tsspital C.___, untersucht (Urk. 7/17). Im Bericht vom 15. Dezember 1999 wurden ein diffuses weichteilrheumatisches Beschwerdebild bei Verdacht auf Symptomausweitung, eine depressive Verstimmung und eine Torsionsskoliose der Lendenwirbels?ule (LWS), statisch leicht dekompensiert bei Beckentiefstand, diagnostiziert (Urk. 7/17 S. 1). Anamnestisch wurde festgehalten, die Beschwerdef?hrerin sei ?in den letzten beiden Jahren stellenlos? gewesen (Urk. 7/17 S. 1). In der Beurteilung wurde ausgef?hrt, die Beschwerden liessen sich nicht mit den statischen Ver?nderungen in Einklang bringen. Auff?llig sei ein abnormes Krankheitsverhalten mit zum Teil ostentativ anmutenden Schmerzreaktionen. Das Gesamtbild passe am ehesten zu einer Symptomausweitung. Eine Fibromyalgie liege nicht vor (Urk. 7/17 S. 2 Mitte). 4.2???? Am 4. Januar 2000 fand eine von der Rheumaklinik des C.___ durchgef?hrte Arbeitsplatzabkl?rung statt (Urk. 7/15 = Urk. 7/14). Laut Bericht vom 5. Januar 2000 arbeitete die Beschwerdef?hrerin seit rund zwei Monaten einige Stunden t?glich im familieneigenen Kebabladen mit (Urk. 7/15 S. 2 oben). Die Abkl?rung f?hrte zum Schluss, die Problematik liege nicht in einer ungen?genden Arbeitsplatzeinrichtung, sondern bei einem Fehlverhalten am Arbeitsplatz bez?glich Fehlhaltungen und vor allem in einer vermutlich starken Dekonditionierung. Die stark ausgebreiteten und vielf?ltigen Schmerzbeschreibungen und das Verhalten w?hrend der Abkl?rung liessen zudem eine Schmerzverarbeitungsst?rung vermuten (Urk. 7/15 S. 4 Mitte). 4.3???? Vom 17. Juli bis 3. August 2000 war die Beschwerdef?hrerin in der Rheumaklinik des C.___ hospitalisiert (Urk. 7/11 = Urk. 7/12). Im zusammenfassenden Bericht vom 8. August 2000 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/11 S. 1): ? Schmerzexazerbation bei chronischem lumbospondylogenen Syndrom ? partielle Blockwirbel-Bildung L1/2 ? ausgepr?gte linkskonvexe Skoliose am thorakolumbalen ?bergang ? Tendenz zu weichteilrheumatischer Generalisierung ? reaktive depressive Verstimmung

Im Verlauf des Aufenthalts wurde eine medizinische Trainingstherapie eingeleitet, deren Fortsetzung empfohlen wurde (Urk. 7/11 S. 1 unten). Zur Zeit bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bis Ende August 2000 (Urk. 7/11 S. 2 oben). In der beif?gten ?Dokumentation Klinik? wurde ausgef?hrt, die Beschwerdef?hrerin gebe an, seit einem Jahr an starken R?ckenschmerzen zu leiden, die seit drei Wochen, belastungsabh?ngig, massiv zugenommen h?tten (Urk. 7/11 S. 3). 4.4???? In ihrem Bericht vom 29. August 2001 (Urk. 7/10) an die Beschwerdegegnerin f?hrte Dr. A.___ die gleichen Diagnosen an wie im Bericht der Rheumaklinik des C.___, wobei sie das chronische lumbospondylogene Syndrom, seit Juli 1999 bestehend, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit bezeichnete, und die reaktive depressive Verstimmung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/10 S. 1 lit. A). Zur Arbeitsf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeiten f?hrte Dr. A.___ aus, die Beschwerdef?hrerin sei seit drei Jahren stellenlos und habe im Imbissstand ihres Mannes mitgeholfen. Die Arbeitsunf?higkeit betrage 100 % seit 7. Februar 2000 bis auf weiteres (Urk. 7/10 S. 1 lit. B). Die Beschwerdef?hrerin gebe seit ungef?hr Juli 1999 an, an starken R?ckenschmerzen mit wiederkehrenden Schmerzexazerbationen zu leiden (Urk. 7/10 S. 2 lit. D Ziff. 1). Sie sei lange, jedoch erfolglos, in der Rheumaklinik des C.___ behandelt worden (Urk. 7/10 lit. D Ziff. 4). Die Prognose sei ung?nstig. Die Beschwerdef?hrerin werde dauernd Schmerzen haben und sich kaum mehr in den Arbeitsprozess reintegrieren k?nnen. Therapeutische Massnahmen seien zur Zeit nicht vorgesehen, bei Schmerzexazerbationen nehme die Beschwerdef?hrerin Medikamente und brauche immer wieder physikalische Therapien (Urk. 7/10 S. 2 lit. D Ziff. 5). Im Beiblatt f?hrte Dr. A.___ aus, die Beschwerdef?hrerin habe Beschwerden beim Stehen, Sitzen und auch beim Liegen. Sie habe derart Schmerzen, dass sie weder lange stehen noch gehen k?nne. Eine berufliche Umstellung sei hier nicht m?glich, da die Beschwerdef?hrerin zur Zeit nicht mehr arbeiten k?nne (Urk. 7/10, Beiblatt). 4.5???? Im Bericht vom 2. Oktober 2001 nannten die ?rztinnen des C.___ ?als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit pseudoradikul?ren Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein (bei leichter Wirbels?ulenfehlform, Haltungsinsuffizienz und partieller Blockwirbelbildung L1/2) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine Adipositas (Urk. 7/9 lit. A). Die Arbeitsunf?higkeit als Hilfskraft an einem Imbissstand betrage 100 % vom 17. Juli bis 31. August 2000 und 70 % ab 1. Dezember 2000 (Urk. 7/9 lit. B). Es bestehe aufgrund der Wirbels?ulenfehlform, der allgemeinen muskul?ren Insuffizienz sowie der generalisierten Schmerzen eine verminderte Belastbarkeit, woraus eine Arbeitsf?higkeit von 0 % f?r schwere und mittelschwere Arbeit resultiere. F?r leichte, wechselbelastende T?tigkeiten betrage die Arbeitsf?higkeit 50 %. Im Haushalt sei die Beschwerdef?hrerin 100 % arbeitsf?hig. Sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin wie auch die klinischen Befunde seien im Dezember 1999 ?hnlich gewesen wie heute, so dass die Angaben bez?glich Arbeitsf?higkeit r?ckwirkend ab Dezember 1999 g?lten (Urk. 7/9 S. 1 Ziff. 1.1). Im Beiblatt wurde ausgef?hrt, die Beschwerdef?hrerin sei eingeschr?nkt beim Heben und Tragen von schweren Lasten, l?ngerem Stehen an Ort, Arbeiten in Zwangshaltung und gr?sseren Gehstrecken, wodurch ihre Arbeitsf?higkeit auf 50 % reduziert sei (Urk. 7/9 Beiblatt lit. a-b). Eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig, da auch in einer idealen T?tigkeit (leicht, wechselbelastend, ?berwiegend sitzend) aufgrund der generalisierten Schmerzen und Chronifizierung des Zustandes die Arbeitsf?higkeit kaum ?ber 50 % gesteigert werden k?nnte (Urk. 7/9 Beiblatt lit. c). Dementsprechend wurde eine Arbeitsf?higkeit ?halbtags? sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit attestiert (Urk. 7/9 Beiblatt lit. e). 4.6???? Zu den erwerblichen Verh?ltnissen ist festzuhalten, dass vom 15. November 1999 bis 28. Februar 2001 (K?ndigung aus wirtschaftlichen Gr?nden) die Beschwerdef?hrerin als ?B?ckerin? besch?ftigt war, und zwar offensichtlich im Imbissbetrieb ihres Mannes (Urk. 7/24 S. 1 Ziff. 1-5 und S. 3, Adresse und Unterschrift). Ab 1. M?rz 2001 war die Beschwerdef?hrerin als arbeitslos gemeldet und bezog Taggeldleistungen bis 31. Mai 2001 bei einer Vermittlungsf?higkeit von 100 % (Urk. 7/23/1). F?r die Zeit vom 18. Mai (Urk. 7/23/3) bis 30. September 2001 (Urk. 7/23/2) attestierte Dr. A.___ eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %.

5. 5.1???? Vorerst ist auf die Frage einzugehen, seit wann die Beschwerdef?hrerin in welchem Ausmass in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. 5.2???? In ihrem Bericht vom 2. Oktober 2001 f?hrten die ?rztinnen des C.___ aus, die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin betrage 50 % f?r leichte, wechselbelastende T?tigkeiten, sowohl im aktuellen als auch im Zeitpunkt der ersten Untersuchung im C.___ im Dezember 1999 (Urk. 7/9 S. 1 Ziff. 1.1). Weiter wurde ausgef?hrt, die Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit habe vom 17. Juli bis Ende August 2000 (entsprechend dem damaligen station?ren Aufenthalt; vgl. Urk. 7/11 S. 2 oben) 100 % betragen und betrage 70 % ab 1. Dezember 2000 (Urk. 7/9 lit. B). Im Beiblatt zum Bericht schliesslich wurde die angestammte T?tigkeit zumindest sinngem?ss und prospektiv als leidensangepasst eingestuft und f?r beides eine Arbeitsf?higkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/9 Beiblatt lit. c und e). Die Haus?rztin Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 29. August 2000 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % ab 7. Februar 2000 (Urk. 7/10 S. 1 lit. B). 5.3???? Zur Frage der Arbeitsf?higkeit in den Jahren 1999 und 2000 sind von einer neuerlichen (und nachtr?glichen) medizinischen Beurteilung keine zus?tzlichen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten, ist doch ein Sachverhalt zu beurteilen, der mittlerweile schon Jahre zur?ck liegt. Es ist deshalb anhand der vorhandenen, nicht vollumf?nglich ?bereinstimmenden Beurteilungen zu ermitteln, welcher Sachverhalt als ?berwiegend wahrscheinlich gelten kann. 5.4???? Auszugehen ist von der Feststellung der ?rztinnen des C.___, wonach jedenfalls im Dezember 1999 eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % f?r leichte, wechselbelastende T?tigkeiten bestand. Stuft man die angestammte T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin gleich ein, wie im Bericht des C.___ sinngem?ss und prospektiv geschehen, so gilt auch f?r sie eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % jedenfalls ab Dezember 1999. Stuft man die angestammte T?tigkeit als etwas belastender ein, so ist von einer Arbeitsunf?higkeit von 70 % auszugehen, und zwar ebenfalls ab Dezember 1999, da f?r das im Bericht des C.___ genannte Datum (1. Dezember 2000) kein plausibler Grund ersichtlich ist. Die ?rztinnen des C.___ begr?ndeten die R?ckwirkung ihrer im Oktober 2001 gemachten Feststellungen zur Arbeitsunf?higkeit bis Dezember 1999 damit, dass damals die erste Abkl?rung im C.___ stattgefunden und vergleichbare Befunde ergeben habe (Urk. 7/9 S. 1 Ziff. 1.1). Diese Begr?ndung erscheint einleuchtend, weshalb ihr gefolgt werden kann. Die damit getroffene Annahme einer verminderten Arbeitsf?higkeit im Dezember 1999 erscheint auch insofern plausibel, als nach ?bereinstimmenden Angaben die Beschwerden der Beschwerdef?hrerin im Juli 1999 aufgetreten sind (vgl. Urk. 7/10 S. 1 lit. A, Urk. 7/11 S. 3). Bereits f?r diesen Zeitpunkt eine entsprechende Arbeitsunf?higkeit anzunehmen, w?re jedoch im Widerspruch zu den Ausf?hrungen der Haus?rztin, welche ihrerseits eine Arbeitsunf?higkeit erst ab 7. Februar 2000 (also etwas zur?ckhaltender als die ?rztinnen des C.___) attestierte (Urk. 7/10 S. 1 lit. B). ???????? Somit ist festzuhalten, dass eine Arbeitsunf?higkeit von jedenfalls 50 % ab Dezember 1999 bestanden hat.

6. 6.1???? Hinsichtlich der leidensbedingt verbleibenden Arbeitsf?higkeit ist zun?chst zu kl?ren, wie es sich mit einer allf?lligen psychischen Komponente verh?lt (vgl. Urk. 1 S. 3 unten, Urk. 15 S. 3 Ziff. 5). Im ersten Bericht des C.___ (Dezember 1999) und in jenem ?ber den station?ren Aufenthalt (August 2000) wurde eine depressive Verstimmung erw?hnt (Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/11 S. 1). Im Bericht von Dr. A.___ vom 29. August 2001 wurde eine solche ebenfalls erw?hnt, aber ausdr?cklich als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit bezeichnet (Urk. 7/10 S. 1 lit. A). Im Bericht des C.___ vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/9) wurde weder in der Diagnose noch in der Beurteilung etwas entsprechendes erw?hnt. Gem?ss gefestigter h?chstrichterlicher Praxis gen?gt namentlich im Bereich psychischer Leiden eine Diagnose f?r sich alleine nicht zur Annahme einer entsprechenden Einschr?nkung; entscheidend ist in jedem Fall, dass zus?tzlich zur Diagnose auch eine Verminderung der Arbeitsf?higkeit medizinisch ausgewiesen ist (vgl. BGE 127 V 294). Vorliegend ist zwar vereinzelt eine reaktive depressive Verstimmung festgestellt worden. Eine damit verbundene Arbeitsunf?higkeit ist jedoch nicht attestiert worden, sondern es wurde im Gegenteil sogar ausdr?cklich festgehalten, die Diagnose sei ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit. Vor diesem Hintergrund kann als ?berwiegend wahrscheinlich gelten, dass medizinisch erh?rtet keine zus?tzliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychischen Gr?nden besteht. 6.2???? Somit ist auf die differenzierte und ?berzeugende Zumutbarkeitsbeurteilung gem?ss Bericht des C.___ vom 2. Oktober 2001 abzustellen: Zumutbar sind demnach leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszu?bende T?tigkeiten im Ausmass von 50 % (Urk. 7/9 S. 1 und Beiblatt lit. c). 6.3???? Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) auf drei anhand von DAP-Profilen (vgl. vorstehend Erw. 1) dokumentierte T?tigkeiten abgestellt (Urk. 7/21/2-4). Die drei T?tigkeiten erfordern das Hantieren mit Gewichten bis zu 5 kg, sind ?berwiegend sitzend auszu?ben und erm?glichen das Einschalten von Pausen.? Sie sind somit mit dem medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 6.2) in ?bereinstimmung. ?berdies setzen sie lediglich Grundschulkenntnisse voraus. Der Einwand, die T?tigkeit gem?ss DAP-Profil Nr. 1177 (Urk. 7/21/2) sei der Beschwerdef?hrerin aus sprachlichen Gr?nden nicht zumutbar (Urk. 15 S. 4 Ziff. 8), ?ndert nichts an der medizinischen Zumutbarkeit der T?tigkeit, sind doch mangelnde Sprachkenntnisse bekanntermassen ein nicht zu ber?cksichtigender invalidit?tsfremder Faktor. Der Einwand sodann, die Beschwerdef?hrerin verf?ge nicht ?ber die f?r die T?tigkeit gem?ss DAP-Profil Nr. 668 (Urk. 7/21/3) erforderlichen F?higkeiten (Urk. 15 S. 4 Ziff. 8), vermag mangels n?herer Begr?ndung ebenfalls nicht zu ?berzeugen. L?tarbeiten in der Endmontage, die gutes Sehverm?gen erfordern und eine ruhige Hand und Arbeitsweise, sind der Beschwerdef?hrerin zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hat auf den Durchschnitt der mit den erw?hnten T?tigkeiten erzielbaren mittleren Einkommen abgestellt, eine Arbeitsf?higkeit von 50 % angenommen und somit ein Invalideneinkommen von Fr. 18'970.-- (Fr. 37'940.-- x 0,5), was rechnerisch nicht zu beanstanden ist. Zu pr?zisieren ist, dass sich die Lohnangaben in einem Fall (Urk. 7/21/2) auf das Jahr 2001 und in zwei F?llen (Urk. 7/21/3-4) auf das Jahr 2000 beziehen. Setzt man den errechneten Durchschnitt von Fr. 18'970.-- als Invalideneinkommen f?r das Jahr 2001 ein, so bleibt somit bei zwei von drei Einkommen zugunsten der Beschwerdef?hrerin die Nominallohnentwicklung 2001 unber?cksichtigt. 6.4???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielte Einkommen betrug im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2000 Fr. 3'658.-- im Monat (LSE 2000, S. 31, TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung von 2,5 % im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 12/2002, S. 89, Tab. B 10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 46'906.-- (Fr. 43'896.-- : 40,0 x 41,7 x 1,025), entsprechend Fr. 23'453.-- bei einer Arbeitsf?higkeit von 50 % (Fr. 43'896.-- x 0,5). ???????? Tr?gt man den Nachteilen, welche sich f?r die Beschwerdef?hrerin aufgrund der medizinischen Einschr?nkungen gegen?ber gesunden Arbeitskr?ften zus?tzlich ergeben, mit dem h?chstzul?ssigen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) Rechnung, ohne im Einzelnen zu pr?fen, ob er in dieser H?he gerechtfertigt w?re, so resultiert als Invalideneinkommen der Betrag von Fr. 17'590.-- (Fr. 23'453.-- x 0,75). 6.5???? Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 45'600.-- ausgegangen (Urk. 7/8 S. 2, Urk. 2 Beiblatt S. 1 unten), was dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Lohn gem?ss Arbeitgeberfragebogen vom 17. August 2001 (Urk. 7/24 Ziff. 16) entspricht (Fr. 3'800.-- x 12) und nicht zu beanstanden ist. 6.6???? Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2001 von Fr. 45'600.-- (vorstehend Erw. 6.5) mit dem Invalideneinkommen gem?ss DAP-T?tigkeiten im Jahr 2001 von Fr. 18'970.-- (vorstehend Erw. 6.3) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'630.--, was einem Invalidit?tsgrad von 58,4 % entspricht. Der Vergleich mit dem - zugunsten der Beschwerdef?hrerin tiefstm?glichen - Invalideneinkommen gem?ss Tabellenl?hnen im Jahr 2001 von Fr. 17?590.-- (vorstehend Erw. 6.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 28?010.--, was einem Invalidit?tsgrad von 61,4 % entspricht. ???????? Unabh?ngig von der Berechnungsweise resultiert somit in jedem Fall ein Invalidit?tsgrad, welcher Anspruch auf eine halbe Rente gibt. Diesbez?glich sind die angefochtenen Verf?gungen mithin nicht zu beanstanden.

7.?????? F?r den Beginn des Anspruchs auf eine halbe Rente ist der Zeitpunkt massgebend, in dem w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % bestanden hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). ???????? Die Beschwerdef?hrerin war seit Dezember 1999 jedenfalls im Umfang von 50 % arbeitsunf?hig (vorstehend Erw. 5.4); da kein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, kann die Frage, ob allenfalls eine h?here Arbeitsunf?higkeit anzunehmen w?re (vgl. vorstehend Erw. 5.4), offen bleiben. ???????? Das per 1. Dezember 1999 er?ffnete Wartejahr war somit am 1. Dezember 2000 abgelaufen, so dass die Beschwerdef?hrerin einen Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 hat. Die Verf?gungen vom 5. September 2002 erweist sich somit als rechtens.

8.?????? Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des von der Beschwerdef?hrerin angestrengten Verfahrens den Rentenbeginn neu festgelegt und hat dieser eine um die H?lfte reduzierte Prozessentsch?digung zu bezahlen, die nach? ?? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ?ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen wird und somit auf Fr. 1'200.--? (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern ist (Fr. 2'400.-- x 0,5). ???????? ? Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin? entsprechend der Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 5. September 2002 Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Gy?rffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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