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Zürich Sozialversicherungsgericht 08.04.2003 IV.2002.00268

8. April 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,754 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Koordination zwischen IV und UV in der Invaliditätsbemessung. Die IV-Stelle ist zu Recht nicht von der rechtskräftigen Invaliditätsbemessung durch die SUVA abgewichen

Volltext

IV.2002.00268

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 9. April 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin lic. iur. Corinne Mathieu Hoffmann & Partner Hanfl?nderstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? D.___, geboren 1952, war seit 1983 bei der A.___ AG, ?___?, im Bereich der Weiterbearbeitung t?tig (Urk. 9/18). Am 5. Mai 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Medizinische Massnahmen, Rente; Urk. 9/22 Ziff. 7.8) an. Mit Verf?gung vom 26. Februar 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen (Urk. 9/10). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/5-6) stellte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 22. April 2002 f?r den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2001 einen Invalidit?tsgrad von 100 % fest und sprach dem Versicherten eine ganze Rente zu (Urk. 3/3). In einer weiteren Verf?gung vom 22. April 2002 stellte die IV-Stelle ab 1. Oktober 2001 einen Invalidit?tsgrad von 57 % fest und sprach dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine halbe Rente zu (Urk. 2).

2. ????? 2.1???? Gegen die letzterw?hnte Verf?gung vom 22. April 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Corinne Mathieu, Rapperswil, am 17. Mai 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

? 1. Es sei die Verf?gung Nr. 2 vom 22. April 2002 (Nr. RL/69545-59771) der IV-Stelle insoweit aufzuheben, als keine volle Invalidenrente ab 1. Oktober 2001 zugesprochen wird. In diesem Sinne sei ab 1. Oktober 2001 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei dem Beschwerdef?hrer Einsicht in die Verfahrensakten der Vorinstanz zu gew?hren und zur Erg?nzung der Beschwerde eine Nachfrist anzusetzen. Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen 3. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.?

2.2???? In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 10. Januar 2003 modifizierte der Versicherte Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens wie folgt (Urk. 15 S. 2):

? 1. Eventualiter sei die Angelegenheit f?r weitere Abkl?rungen an die Vorinstanz zur?ckzuweisen 2. Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.?

Die IV-Stelle liess die ihr mit Verf?gung vom 13. Januar 2003 (Urk. 16) angesetzte Frist zur Duplik ungen?tzt verstreichen, so dass Verzicht auf Duplik anzunehmen ist. Mit Verf?gung vom 25. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 1.5???? Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invalidit?tsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Milit?rversicherung) grunds?tzlich ?berein, weshalb die Sch?tzung der Invalidit?t, auch wenn sie f?r jeden Versicherungszweig grunds?tzlich selbst?ndig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu f?hren hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsprechung h?lt hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invalidit?tsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invalidit?tssch?tzung des einen Sozialversicherungstr?gers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensaus?bung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invalidit?tsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). In dem in BGE 126 V 288 ff. publizierten Urteil in Sachen G. vom 26. Juli 2000 (vgl. auch AHI 2001 S. 82 ff.) hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht sodann ausgef?hrt, an der hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invalidit?tsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sei festzuhalten. Die Einheitlichkeit des Invalidit?tsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungstr?ger zwar nicht davon, die Invalidit?tsbemessung in jedem einzelnen Fall selbst?ndig durchzuf?hren. Keinesfalls d?rften sie sich ohne weitere eigene Pr?fung mit der blossen ?bernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invalidit?tsgrades begn?gen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung w?re nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidit?t in den einzelnen Sozialversicherungszweigen v?llig unabh?ngig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskr?ftig abgeschlossene Invalidit?tssch?tzungen d?rften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr m?ssten sie als Indiz f?r eine zuverl?ssige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst sp?ter verf?gender Versicherungstr?ger mit einbezogen werden. Anlass f?r ein Abweichen von einer bereits rechtskr?ftigen Invalidit?tssch?tzung eines anderen Versicherers k?nnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gr?nden, ?usserst knappe und ungenaue Abkl?rungen sowie kaum ?berzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.). 1.6???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 1.7???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2. 2.1???? Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente f?r die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2001 wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden (Urk. 3/3). Streitig und im Folgenden zu pr?fen ist die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober 2001 in der angefochtenen Verf?gung vom 22. April 2002 (Urk. 2). 2.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte einen Invalidit?tsgrad ab 1. Oktober 2001 von 57 % fest. Sie st?tzte sich dabei auf die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskr?ftige (Urk. 19) Rentenverf?gung der SUVA vom 21. Dezember 2001 (Urk. 9/24/1). Darin stellte die SUVA ab 1. September 2001 einen Invalidit?tsgrad von 57 % fest. Im Lichte des in Erw. 1.5 hievor Gesagten bleibt deshalb zu pr?fen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Invalidit?tsbemessung durch die SUVA abstellte, oder ob triftige Argumente gegen eine ?bernahme des durch den Unfallversicherer ermittelten Invalidit?tsgrades sprechen.

3. 3.1???? Die SUVA st?tzte sich in ihrer Rentenverf?gung vom 21. Dezember 2001 in erster Linie auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 14. Juni 2001 (Urk. 9/24/9 = Urk. 9/24/12) sowie den Bericht ?ber das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 8. Juni 2001 (Urk. 9/24/10 = Urk. 9/24/13) der Rehaklinik Bellikon. 3.2???? Im Austrittsbericht vom 14. Juni 2001 stellten die ?rzte der Rehaklinik Bellikon folgende Diagnosen (Urk. 9/24/9 S. 1 f):

? Funktionelle Diagnosen und Probleme 1. Lumboradikul?res Syndrom S1 links ? fehlender ASR ? Schw?che der Dorsalextensoren und Plantarflexoren ? Shift nach links 2. Funktionsst?rung ISG links Weitere Diagnosen ? Status nach Sturz vom Traktor mit Zuzug einer Becken/Acetabulumfraktur links vor etwa 20 Jahren mit bereits Auftreten einer Beinschw?che links (gem?ss Angabe aus den Akten ? Nikotinabusus (1 P?ckchen Zigaretten pro Tag)?.

Die angestammte T?tigkeit als Hilfsmechaniker in der Schleiferei sei dem Beschwerdef?hrer auf Grund der k?rperlichen Belastungsanforderungen zum gegenw?rtigen Zeitpunkt noch nicht zumutbar (Urk. 9/24/9 S. 3). Hinsichtlich einer anderen T?tigkeit sei dem Beschwerdef?hrer zur Zeit eine leichte, wechselbelastende (abwechselnd stehend, gehend und sitzend auszuf?hrende) T?tigkeit halbtags zumutbar, unter Ausschluss von Arbeiten in vorgeneigter oder rotierender Rumpfposition und von Arbeiten, welche l?nger dauerndes Gehen oder wiederholtes Treppen- oder Leitersteigen beinhalten (Urk. 9/24/9 S. 4).? 3.3???? Im Bericht ?ber das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 8. Juni 2001 erw?hnten die ?rzte der Rehaklinik Bellikon, dass die arbeitsbezogenen relevanten Problem aus einer Funktionsst?rung der Lendenwirbels?ule mit belastungsabh?ngigen Schmerzen und Schmerzausstrahlung mit Gef?hlsst?rungen und reduzierter Kraft im linken Bein sowie aus einer Funktionsst?rung des linken Iliosakralgelenkes best?nden (Urk. 9/24/10 S. 1 f.). Die Aus?bung der angestammten T?tigkeit als Hilfsmechaniker in der Schleiferei sei dem Beschwerdef?hrer mangels Belastbarkeit noch nicht zuzumuten. Eine leichte, wechselbelastende, abwechselnd stehend, gehend oder sitzend auszuf?hrende T?tigkeit, ohne Arbeiten in vorgeneigter oder rotierender Rumpfposition und ohne l?nger dauerndes Gehen sowie ohne wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen, sei dem Beschwerdef?hrer halbtags zuzumuten (Urk. 9/24/10 S. 2).?? 3.4???? Der Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Dr. med. B.___, ?___?, stellte in seinem Bericht vom 1. September 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 9/11):

? Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: ? 28. Feb. 2000: LWS-Kontusion, traumatisierte alte Beckenringfraktur (Acetabulum), chronifizierte(s) Iliosacralgelenk-Syndrom ? Lumbale Skoliose mit Spondylarthrose L4/5, L5/S1 ? Nearthrose Sacrum links ? Radikul?res Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: ? Chron. Bronchitis b. Nikotinabusus ? Haut-Allergie ? Kleine axiale Gleithernie und ausgepr?gte Refluxoesophagitis Grad II (Gastroskopie 1994) ? Adipositas?.

Der Beschwerdef?hrer sei physisch in allen Arbeitsfunktionen eingeschr?nkt. Psychisch leide er unter einer stark eingeschr?nkten Intelligenz (IQ). Es bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % in jeder T?tigkeit und eine berufliche Umstellung sei nicht m?glich (Urk. 9/11 Beiblatt).

4. 4.1???? In W?rdigung der obenerw?hnten ?rztlichen Beurteilungen ist ersichtlich, dass sowohl die ?rzte der Rehaklinik Bellikon als auch Dr. B.___ ?bereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdef?hrer in seiner Arbeitsf?higkeit durch Gesundheitssch?den im lumbalen Bereich der Lendenwirbels?ule und des Iliosakralgelenkes beeintr?chtigt werde. Dabei handelt es sich um Leiden, welche zumindest im Sinne einer Teilkausalit?t durch den bei der SUVA versicherten Unfall vom 28. Februar 2000 (Urk. 9/24/64) verursacht wurden. Entgegen den diesbez?glichen Vorbringen des Beschwerdef?hrers (Urk. 15 S. 3), l?sst sich auf Grund der Akten insbesondere nicht sagen, dass die SUVA in ihrer Verf?gung vom 21. Dezember 2001 die von Dr. B.___ diagnostizierte Nearthrose Sacrum links als unfallfremden Gesundheitsschaden bei der Invalidit?tsbemessung nicht ber?cksichtigt h?tte. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich bei der von Dr. B.___ diagnostizierten Nearthrose Sacrum links und der von den ?rzten der Rehaklinik Bellikon diagnostizierten Funktionsst?rung des Iliosakralgelenkes (ISG) links lediglich um eine andere diagnostische Wertung des gleichen Gesundheitsschadens handelt. Dieser Gesundheitsschaden im Bereich des linken Iliosakralgelenkes und Sacrums wurde von der SUVA nicht als unfallfremd angesehen, sondern bei der Invalidit?tsbemessung als unfallkausale Gesundheitsbeeintr?chtigung angemessen mitber?cksichtigt. Aufgrund der in diesem Punkte grunds?tzlich ?bereinstimmenden Beurteilungen der ?rzte der Rehaklinik Bellikon und von Dr. B.___ ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer ausschliesslich durch Gesundheitssch?den, welche von der SUVA als unfallbedingt anerkannt wurden, in seiner Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigt ist. 4.2???? In W?rdigung der obenerw?hnten medizinischen Akten gilt es zu beachten, dass die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung durch die ?rzte der Rehaklinik Bellikon auf den Ergebnissen eines station?r durchgef?hrten Ergonomie-Trainigsprogramms von acht Wochen Dauer beruht (Urk. 9/24/10). W?hrend des Klinikaufenthaltes wurde der Beschwerdef?hrer in Bezug auf seine k?rperliche Belastbarkeit an Trainingsger?ten und durch Arbeitssimulation getestet; es fand eine umfassende Evaluation seiner funktionellen Leistungsf?higkeit statt (Urk. 9/24/10 S. 6 f). Die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung der ?rzte der Rehaklinik Bellikon, welche auf umfangreichen und umfassenden polydisziplin?ren Untersuchungen beruht und sowohl in Ber?cksichtigung der medizinischen Vorakten als auch der Beschwerdeschilderung des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk, 9/24/10 S. 4: Selbstseinsch?tzung der Leistungsf?higkeit) verfasst wurde, vermag zu ?berzeugen. Bei der Beurteilung der nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zumutbaren Restarbeitsf?higkeit ist demnach auf die nachvollziehbaren und fundiert begr?ndeten Schlussfolgerungen der ?rzte der Rehaklinik abzustellen. Es hat demnach als erstellt zu gelten, dass dem Beschwerdef?hrer eine leichte, wechselbelastende - abwechselnd stehend, gehend oder sitzend auszuf?hrende - T?tigkeit, welche keine Arbeiten in vorgeneigter oder rotierender Rumpfposition beinhaltet, und welche kein l?nger dauerndes Gehen sowie wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen erfordert, im Umfange eines Besch?ftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist. 4.3???? Die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. B.___ vom 1. September 2001 vermag die Schlussfolgerungen der ?rzte der Rehaklinik Bellikon nicht in Frage zu stellen. Denn obwohl diesem die Berichte der Rehaklinik Bellikon bekannt waren (Urk. 9/11 S. 2), l?sst sich seiner Beurteilung keine nachvollziehbare Begr?ndung entnehmen, weshalb er dem Beschwerdef?hrer - in Abweichung von den Schlussfolgerungen der ?rzte der Rehaklinik Bellikon - eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit attestierte. Da zudem das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist vorliegend auf die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ vom 1. September 2001 nicht abzustellen. 4.4???? Bei der Beurteilung der hypothetischen Restarbeitsf?higkeit l?sst sich gegen das Abstellen auf die Invalidit?tsbemessung durch die SUVA somit nichts einwenden. Zu pr?fen bleibt, ob in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der Restarbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers triftige Gr?nde f?r eine Abweichung von der Beurteilung durch die SUVA sprechen. In der Rentenverf?gung der SUVA vom 21. Dezember 2001 wird ausgef?hrt (Urk. 9/24/1 S. 2): ?Die Abkl?rungen w?hrend ihres Aufenthaltes in der Rehaklinik Bellikon haben ergeben, dass Sie trotz der Unfallfolgen eine wechselbelastende T?tigkeit halbtags aus?ben k?nnen. Wir sind im Besitze von Unterlagen die belegen, dass Sie dabei ein Einkommen von Fr. 2?000 x 13 (pro Jahr Fr. 26?000) realisieren k?nnen. Im Vergleich zum Einkommen ohne den Unfall von rund Fr. 60?000 besteht somit ein Minderverdienst von 57 %?. Es lassen sich hingegen keine Unterlagen zur Bestimmung des Invalideneinkommens in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten der SUVA finden (Urk. 9/24/1-64).

5. 5.1???? Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitssch?digung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz als Mitarbeiter in der Weiterbearbeitung bei A.___ AG t?tig w?re. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 14. Juni 2001 geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer dort ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2001 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von monatlich Fr. 4'615.-- und von j?hrlich Fr. 59'995.-- (Fr. 4'615.-- x 13 Monate) verdient h?tte. Es ist somit von einem Valideneinkommen in dieser H?he auszugehen.?? 5.2???? Praxisgem?ss k?nnen f?r die Bestimmung des hypothetischen Einkommens, das die versicherte Person mit ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihr zumutbare Erwerbst?tigkeit erzielen k?nnte (Invalideneinkommen), entweder? Tabellenl?hne (vgl. dazu BGE 124 V 321) oder aber die L?hne von noch in Frage kommenden T?tigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) erfasst sind, herangezogen werden (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412, vgl. auch Peter Omlin, Die Invalidit?t in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). 5.2.1?? Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind vorliegend Tabellenl?hne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) beizuziehen (vgl. ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Ausserdem gilt es zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,7 Stunden seit dem Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft, a.a.O. Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa;????? AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a) 5.2.2?? Ausgehend von Tabelle A1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gem?ss LSE 2000 belief sich der Zentralwert f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Gebiet Produktion, welchem die dem Beschwerdef?hrer noch zumutbaren leichten, wechselbelastenden T?tigkeiten entsprechen, im Jahre 2000 bei 40 Arbeitsstunden pro Woche f?r M?nner auf Fr. 4?598.-- monatlich (inklusive 13. Monatslohn). In Ber?cksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen Nominallohnerh?hung (2001: 2,5 % die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.10.2) und der durchschnittlichen betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) h?tte sich der Verdienst des Beschwerdef?hrers bei einem zumutbaren Besch?ftigungsgrad von 50 % auf rund Fr. 2?456.-- (Fr. 4?598.-- x 1,025 ? 40 Stunden x 41,7 Stunden x 0,5) monatlich oder Fr. 29?472.-- j?hrlich (Fr. 2?456.-- x 12 Monate) belaufen. 5.2.3?? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale??? einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen). 5.2.4?? Was den Abzug von Tabellenl?hnen unter dem Titel der leidensbedingten Einschr?nkung betrifft, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer auf Grund seiner Behinderung mit einer Lohneinbusse von ungef?hr 10 % rechnen m?sste, weshalb ein leidensbedingter Abzug von den Tabellenl?hnen in dieser H?he als gerechtfertigt erscheint. Sodann ist ein Abzug von den Tabellenl?hnen im Umfang von 9 % wegen Teilzeitarbeit gerechtfertigt, da teilzeitbesch?ftigte M?nner bei einem Besch?ftigungsgrad von 50 % bis 74 % in T?tigkeiten im Anforderungsniveau 4 durchschnittlich rund 9 % weniger verdienen als vollzeitbesch?ftigte M?nner im gleichen Anforderungsniveau (LSE 2000 S. 24 Tabelle 9). 5.2.5?? Das Invalideneinkommen bel?uft sich damit im Jahre 2001 auf Fr. 23?879.-- (Fr. 29?472.-- x 0,81) woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 59'995.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 36?116.-- und ein Invalidit?tsgrad von rund 60 % resultiert. 6.?????? Da somit ein f?r den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vorausgesetzter Invalidit?tsgrad von 66 2/3 % nicht erreicht wird, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung vom 22. April 2002 auf die vorg?ngige rechtskr?ftige Ermittlung eines Invalidit?tsgrades von 57 % durch die SUVA abstellte. Die gegen die angefochtene Verf?gung vom 22. April 2002 erhobene Beschwerde ist in diesem Punkte daher abzuweisen.

7.?????? Die Beschwerdegegnerin ber?cksichtigte in der angefochtenen Verf?gung eine Beitragsdauer von zwanzig Jahren und zehn Monaten und berechnete die Rente auf Grund der Rentenskala 32 (Urk. 2). In seiner Beschwerde bestritt der Beschwerdef?hrer vorsorglich die Richtigkeit der Rentenberechnung (Urk. 1 S. 4). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdef?hrer erstmals am 12. M?rz 1980 in die Schweiz einreiste (Urk. 9/23/2), ist auf Grund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Ber?cksichtigung einer Beitragszeit von 20 Jahren und zehn Monaten sowie eine Rentenberechnung gem?ss der Rentenskala 32 nicht zutreffend sein sollte (vgl. Akten der Ostschweizerischen Ausgleichskassen f?r Handel, Urk. 9/1). Die gegen die angefochtene Verf?gung vom 22. April 2002 erhobene Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin lic. iur. Corinne Mathieu - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00268 — Zürich Sozialversicherungsgericht 08.04.2003 IV.2002.00268 — Swissrulings