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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2003 IV.2002.00258

2. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,592 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Teilnahme der Erwägungen an der materiellen Rechtskraft eines Urteils; Invaliditätsgrad

Volltext

IV.2002.00258

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 3. M?rz 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt J?rg Senn Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

dieser substituiert durch F?rsprecher Thomas Laube Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? J.___, geboren 1972, arbeitete in den Jahren 1991 bis 1993 als Saisonier auf einem Landwirtschaftsbetrieb. Im April 1993 erlitt er zweimal eine R?ckenkontusion (Urk. 9/190) und meldete sich am 5. September 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wegen R?ckenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 9/189). Die IV-Stelle verneinte mit Verf?gung vom 4. Juni 1996 einen Leistungsanspruch, da es dem Versicherten m?glich sei, ein Einkommen zu erzielen, das demjenigen als Landarbeiter (ohne Behinderung) entspreche. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Dezember 1997 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur?ck, damit diese, nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber die Leistungsanspr?che des Beschwerdef?hrers neu verf?ge (Prozess-Nr. IV.96.00409). ???????? In der Folge holte die IV-Stelle einen Zwischenbericht von Dr. med. A.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, Uster, vom 15. April 1998 ein (Urk. 9/83) und beauftragte die interne Berufsberatung mit einem Zusatzbericht (Bericht vom 4. Juni 1998, Urk. 9/157-158) und Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Luzern, mit einem psychiatrischen Gutachten (Gutachten vom 7. Juni 2000 Urk. 9/80). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2000 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 9/24). Auf die dagegen erhobenen Einw?nde des Versicherten vom 8. August 2000 (Urk. 9/23) hin, beauftragte die IV-Stelle die Medizinische Abkl?rungsstelle der Universit?tskliniken Basel (MEDAS) mit einem polydisziplin?ren Gutachten, welches am 6. Oktober 2001 erstattet wurde (Urk. 9/79). Am 7. November 2001 nahm die interne Berufsberatungsstelle einen Einkommensvergleich vor (Urk. 9/95). Gest?tzt darauf erliess die IV-Stelle am 27. November 2001 erneut einen Vorbescheid (Urk. 9/9). Nachdem J.___ dagegen am 17. Dezember 2001 Einw?nde erhoben hatte (Urk. 9/8), erstellte die interne Berufsberatungsstelle am 20. M?rz 2002 erneut einen Einkommensvergleich (Urk. 9/95). Am 12. April 2002 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Rente und berufliche Massnahmen von J.___ ab, da der Invalidit?tsgrad lediglich bei 17 % liege (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess J.___ durch F?rsprecher Thomas Laube, Z?rich, Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1): "1. Die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen (Rente, berufliche Massnahmen). ? ?2. Es sei dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung zu gew?hren. ? Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." ???????? In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverf?gung vom 10. September 2002 wurde F?rsprecher Thomas Laube zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10). In der Replik vom 1. Oktober 2002 hielt der Beschwerdef?hrer an seinem Begehren fest (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 12. November 2002 geschlossen (Urk. 15). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Vorab ist die beschwerdeweise erhobene R?ge zu pr?fen, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf rechtliches Geh?r verletzt. Sie habe sich in der Verf?gung nicht mit den Einw?nden des Beschwerdef?hrers auseinander gesetzt, dass weder die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten noch die ihm aufgrund seiner Ausbildung und seines Werdeganges offen stehenden, zumutbaren T?tigkeiten abgekl?rt worden seien, dass gem?ss rechtskr?ftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes das Gutachten von Dr. C.___ zu ber?cksichtigen sei, dass das MEDAS-Gutachten sich nicht r?ckwirkend zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit ge?ussert habe und dass aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Situation eine Bewilligung zu einem Stellenantritt kaum realisierbar sei, weshalb f?r die Bemessung des Invalideneinkommens auf mazedonische Verh?ltnisse abzustellen sei (Urk. 1 S. 5). 2.2???? Wesentlicher Bestandteil des verfassungsm?ssigen Geh?rsanspruchs ist die Begr?ndungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Beh?rde von unsachlichen Motiven leiten l?sst, und der betroffenen Person erm?glichen, die Verf?gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur m?glich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich die Beh?rde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verf?gung st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124 V 181 mit Hinweisen). ???????? Nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) hat die IV-Stelle, bevor sie ?ber die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder ?ber den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, der versicherten Person oder ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit zu geben, sich m?ndlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu ?ussern und die Akten ihres Falles einzusehen. Dieses Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Geh?r in dem oben erw?hnten Sinne zu gew?hrleisten (BGE 124 V 182 mit Hinweisen). 2.3???? Die Beschwerdegegnerin hat die vom Beschwerdef?hrer im Vorbescheidverfahren erhobenen Einw?nde zu den erwerblichen M?glichkeiten? gepr?ft und einen neuen Einkommensvergleich vorgenommen. Sie hat die darauffolgende Rentenverf?gung damit begr?ndet, dass beim Beschwerdef?hrer gem?ss einer aktuellen und umfassenden medizinischen Abkl?rung eine leichte gesundheitliche Einschr?nkung vorliege. Trotz dieser Einschr?nkung k?nne ihm aber eine 100%ige Erwerbst?tigkeit zugemutet werden. Als Industrie-Handarbeiter, Etikettendrucker oder Hilfsstanzer k?nne er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'655.-- erzielen, w?hrend das Einkommen, das er ohne Behinderung erzielen k?nnte, Fr. 42'900.-- betrage. Eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % sei nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Zur Verwertung seiner Restarbeitsf?higkeit seien keine Umschulungsmassnahmen angezeigt, weshalb das Begehren um Umschulung abgewiesen werde (Urk. 2 = Urk. 9/1). ???????? Damit hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, auf welche Entscheidungsgrundlagen sie sich abst?tzt und weshalb. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu jedem Einwand einzeln Stellung genommen hat, kann nicht abgeleitet werden, sie sei der Begr?ndungspflicht nur ungen?gend nachgekommen.

3. 3.1????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ?????????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 3.2????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.3????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). ?????????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

4. 4.1???? Dr. C.___ diagnostizierte im zu H?nden der Unfallversicherung erstellten Gutachten vom 23. August 1996 (Urk. 9/56, Beilage) eine rechtsbetonte Lumboischialgie bei fortgeschrittener Segmentdegeneration der unteren Lendenwirbels?ule bei degenerativem Vorzustand und einem Status nach zweimaliger m?ssig schwerer Kontusion der Lendenwirbels?ule im Jahre 1993. Bez?glich Arbeitsunf?higkeit konstatierte er, dass in den ersten 12 Monaten bis Ende April 1994 aus gutachterlicher Sicht von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit als Landwirtschaftsarbeiter auszugehen sei. Eine anderweitige Arbeitsf?higkeit sei f?r die ersten 12 Monate bis Ende April 1994 aus gutachterlicher Sicht zu verneinen. Ab Mai 1994 w?re zumindest eine explorative Exposition in geeigneter r?ckenschonender T?tigkeit denkbar gewesen. In Frage k?me bis heute (gemeint ist der 23. August 1996, der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung) eine berufliche Wiedereingliederung in einer geeigneten Institution wie die IV-St?tte Appisberg. Dabei sei davon auszugehen, dass lediglich eine Teilarbeitsf?higkeit von 30 ? 50 % als Zielsetzung realistisch erscheine. T?tigkeiten, welche das Tragen, Heben und Ziehen von Lasten, Stehen, Treppen steigen und Sitzen beinhalteten, k?men alle als monotone Arbeitsprofile nicht mehr in Frage. Eine angemessene Wechselbelastung in diesen Aufgaben sei aber denkbar und expositionsbedingt zu definieren. Die Prognose bez?glich voller beruflicher Reintegration in eine k?rperlich schwer belastende T?tigkeit sei zweifellos schlecht. F?r eine partielle Reintegration in geeigneter T?tigkeit sei sie deutlich g?nstiger. Bedingung sei allerdings, dass der Beschwerdef?hrer seine passiv "Wiedergutmachung" fordernde Haltung zugunsten einer zielgerichteten Eigenmotivation ?ndere. 4.2???? Dr. A.___, der sich hinsichtlich Diagnostik an das Gutachten von Dr. C.___ h?lt, berichtete am 15. April 1998 (Urk. 9/83), der Beschwerdef?hrer klage vermehrt wieder ?ber R?ckenbeschwerden, vor allem im Bereiche beider Sektores trunci links betont. Es gebe keinen Fahrplan und keine Belastungsabh?ngigkeit. Der Beschwerdef?hrer klage ?ber eine Hypaesthesie im rechten Fuss, die aber nicht objektivierbar sei. Es liege eine Verspannung des linken Sektor trunci vor, der Fingerbodenabstand sei bis Knieh?he m?glich, Sensibilit?t und Reflexe seien intakt und die Kraft sei symmetrisch. Die Arbeitsf?higkeit betrage seit dem 11. September 1996 50 %. Dr. C.___ habe ab Mai 1994 die Aufnahme einer r?ckenschonenden T?tigkeit vorgeschlagen. Der Beschwerdef?hrer habe nicht dazu motiviert werden k?nnen, den von Dr. C.___ vorgeschlagenen Arbeitsversuch im Appisberg zu starten. Diese Frage m?sse vielleicht erneut aufgeworfen werden. Der Beschwerdef?hrer k?nne keine schweren Lasten heben, leichtere Arbeiten wie zum Beispiel in der Montage oder Kontrollfunktionen w?ren ihm aber sicher zu 100 % m?glich. 4.3???? Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2000 (Urk. 9/80) stellte Dr. B.___ eine fragliche beziehungsweise leichtgradige, somatoforme Schmerzst?rung (ICD F45.4) bei aggraviertem, somatischem Zustandsbild (ICD F68.0) fest. Eine psychiatrische Comorbidit?t im Sinne einer Depression oder einer anderen Pers?nlichkeitsst?rung habe nicht festgestellt werden k?nnen. Im Gegenteil sei die somatoforme Schmerzst?rung, wenn ?berhaupt, dann geringeren Ausmasses, wobei im Wesentlichen ?berbetonte und aggravierte, somatische Beschwerden zum Tragen k?men. Der Ursprung daf?r m?sse vor allem in der vom Beschwerdef?hrer selbst deutlich geschilderten sozialen Situation gesehen werden. Eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht, ebenso entfalle auch die Notwendigkeit einer therapeutischen Intervention in diesem Fachbereich. 4.4???? Gem?ss MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2001 (Urk. 9/79) leidet der Beschwerdef?hrer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts (ICD-10:M54.5) bei/mit degenerativen Ver?nderungen der unteren Lendenwirbels?ule, Status nach zweimaliger Wirbels?ulenkontusion 1993, Status nach Nucleotomie L4/5 sowie Status nach probatorischem Fixateur externe 1994. Bez?glich R?ckenbeschwerden bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden. Lediglich eine leicht verminderte Belastbarkeit der Wirbels?ule k?nne attestiert werden. Eine Psychopathologie liege nicht vor. Im angestammten Beruf als Landarbeiter bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 50 %. In k?rperlich leichter bis mittelschwerer Arbeit, ohne Zwangshaltungen vorn?bergebeugt, ohne Stereotypien und Rotation des Rumpfes, ohne l?ngeres Stehen oder Sitzen oder Lasten tragen von ?ber 15 kg, bestehe eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. 4.5???? Gem?ss psychiatrischem Untergutachten vom 29. August 2001 (Urk. 9/79, Beilage) zum MEDAS-Gutachten vom 6. Oktober 2001 ist keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische St?rung vorhanden. Der Beschwerdef?hrer habe seit zwei Arbeitsunf?llen im Fr?hjahr 1993 nicht mehr gearbeitet. Als Begr?ndung gebe er R?cken-, Nacken- und Beinschmerzen und ein ?rztliches Arbeitsverbot an. Bei den aktuellen Untersuchen zeigten sich unspezifische psychische Beschwerden, die die Diagnose eines psychiatrischen Krankheitsbildes nach ICD-10 nicht erf?llten. Es handle sich um leichte Merkf?higkeitsst?rungen, Insuffizienzgef?hle und Einengung des Denkens auf die gesundheitlichen und vor allem sozialen Probleme. Auff?llig sei auch das gekr?nkte und teilweise dysphorische Verhalten des Beschwerdef?hrers. Sie bez?gen sich haupts?chlich auf seine schwierige finanzielle Situation und die Trennung von seiner Familie, was auf Schwierigkeiten bei der Lebensbew?ltigung schliessen lasse. Ein depressives Zustandsbild, welches die in der Selbstbeurteilung des Beschwerdef?hrers (BDI) erreichte Punktzahl vermuten lasse, sei gem?ss seinen Schilderungen und gem?ss seiner Pr?sentation in der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden. Es zeige sich jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdef?hrers. So gehe er ohne Einschr?nkung und sitze ?ber 100 Minuten v?llig unbeeintr?chtigt. Auch die etwas diffuse Beschreibung der Beschwerden und die mangelnde Wirksamkeit der Therapien spr?chen f?r eine Symptomausweitung. Eine anhaltende somatoforme St?rung k?nne jedoch nicht diagnostiziert werden, da die Kriterien (Def. F 45.4: "Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und qu?lender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine k?rperliche St?rung nicht vollst?ndig erkl?rt werden kann....") nicht erf?llt seien; so k?nne ein "andauernder, schwerer und qu?lender Schmerz" nicht festgestellt werden. ???????? Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer in einer den k?rperlichen Beschwerden angepassten T?tigkeit nicht eingeschr?nkt.

5. 5.1???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, im heutigen Zeitpunkt (Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung) k?nne nicht davon ausgegangen werden, dass er f?r leichte Hilfsarbeiten 100 % arbeitsf?hig sei. Die Beschwerdegegnerin st?tze sich auf das Gutachten der MEDAS Basel vom 6. Oktober 2001, welches unvollst?ndig sei und sich nicht in die Vorgaben des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Z?rich vom 10. Dezember 1997 einf?ge. Gem?ss diesem Urteil sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine psychiatrische Abkl?rung durchzuf?hren und im ?brigen aus somatischer Sicht auf das ausf?hrliche, nachvollziehbare und klare Gutachten des Spezialarztes Dr. C.___ vom 23. August 1996 abzustellen. Die psychiatrische Untersuchung in der MEDAS Basel habe keine diagnostizierbare psychische St?rung ergeben. Allerdings leuchte die Begr?ndung, weshalb keine somatoforme Schmerzst?rung diagnostiziert werde, ?berhaupt nicht ein. Die Begr?ndung, ein "andauernder, schwerer und qu?lender Schmerz" sei nicht feststellbar, sei eine pers?nliche und sehr oberfl?chliche Betrachtungsweise des Psychiaters, welche im Gegensatz zu den gesamten Akten stehe und insbesondere auch mit der rheumatologischen Beurteilung im gleichen Gutachten nicht ?bereinstimme. Danach bestehe eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Schmerz sei etwas Subjektives. Wenn damit argumentiert werde, die dazu geh?rigen objektiven Befunde st?nden in Diskrepanz zu den beklagten Symptomen, und ein Verdacht auf Symptomausweitung bei Krankheitsfehlverarbeitung ausgesprochen werde, so sei dies gerade die Grundlage f?r den Psychiater, dieses subjektive Erleben des Beschwerdef?hrers als Grundlage f?r seine Beurteilung zu diskutieren. Das Gutachten der MEDAS kranke an einem un?berwindbaren Widerspruch. Der Rheumatologe glaube aufgrund seiner angeblich objektiven Befunde den subjektiven Schmerzangaben nicht so recht und finde die Erkl?rung im Verdacht auf eine psychiatrische St?rung. Der Psychiater jedoch ber?cksichtige die subjektiven Schmerzangaben nicht und verneine eine psychiatrische St?rung. Trotzdem schlage der Psychiater einen Behandlungsversuch mit einem Antidepressivum vor, welches sich auf die vom Beschwerdef?hrer angegebene Schmerzempfindung positiv auswirken k?nne. Der Widerspruch werde in der Gesamtbeurteilung weder erkannt, noch diskutiert, weshalb das MEDAS-Gutachten unbrauchbar sei. Es bleibe somit beim Gutachten von Dr. C.___, welches im rechtskr?ftigen Urteil als ausf?hrlich, nachvollziehbar und klar bezeichnet worden sei, und es sei aus orthop?discher Sicht von einer Teilarbeitsf?higkeit von 30 bis 50 % auszugehen. 5.2???? Was den Einwand der materiellen Rechtskraft des Urteils vom 10. Dezember 1997 betrifft, so ist festzuhalten, dass die Erw?gungen nur insoweit daran teilhaben, als im Dispositiv darauf verwiesen wird und der Verweis in Dispositiv Ziff. 1 sich ausschliesslich auf die Abkl?rungsmassnahmen bezieht. Das Gericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, zur Abkl?rung der beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten und zur Vornahme eines konkreten Einkommensvergleichs zur?ck. Eine bindende und abschliessende Schlussfolgerung hinsichtlich des Gesundheitsschadens, insbesondere eine Beurteilung der verwertbaren Restarbeitsf?higkeit konnte - da die psychiatrische Seite nicht abgekl?rt war, vieles indes auf eine psychische Komponente hindeutete - eben gerade nicht stattfinden, auch wenn der objektiv feststellbare somatische Teil gen?gend untersucht erschien. Eine Bindung der Beschwerdegegnerin, in somatischer Hinsicht auf ein dannzumal bereits vorliegendes Gutachten abzustellen, ungeachtet der noch ausstehenden psychiatrischen Erkenntnisse, kann daraus nicht geschlossen werden. 5.3???? Bez?glich der somatischen Beschwerden stimmen die Diagnosen in den Gutachten von Dr. C.___ vom 23. August 1996 (Urk. 9/56, Beilage) und der MEDAS vom 6. Oktober 2001 (Urk. 9/79) ?berein. Dr. C.___ diagnostizierte eine rechtsbetonte Lumboischialgie bei fortgeschrittener Segmentdegeneration der unteren Lendenwirbels?ule bei degenerativem Vorzustand und einem Status nach zweimaliger m?ssig schwerer Kontusion der Lendenwirbels?ule im Jahre 1993 und die ?rzte der MEDAS diagnostizierten ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit degenerativen Ver?nderungen der unteren Lendenwirbels?ule, einem Status nach zweimaliger Lendenwirbels?ulenkontusion 1993 und einem Status nach einer Nucleotomie L4/5 sowie einem Status nach probatorischem Fixateur externe im Jahre 1994. Dagegen bestehen unterschiedliche Angaben bez?glich der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. W?hrend Dr. C.___ davon ausgeht, dass der Beschwerdef?hrer in der angestammten T?tigkeit nicht mehr und in einer leidensangepassten T?tigkeit zu 30 bis 50 % arbeitsf?hig ist, erachten Dr. A.___ (Urk. 9/83) und die Gutachter der MEDAS den Beschwerdef?hrer in der angestammten T?tigkeit als zu 50 % und in einer leidensangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig. ???????? Auf die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit von Dr. C.___ kann deshalb nicht abgest?tzt werden, weil er die Restarbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers nur vage mit 30 bis 50 % deklariert. Zudem hat er die Selbstlimitierungen des Beschwerdef?hrers in die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit mit einbezogen. Er weist darauf hin, dass der Beschwerdef?hrer seine passiv "Wiedergutmachung" fordernde Haltung zugunsten einer zielgerichteten Eigenmotivation ?ndern m?sse, damit eine partielle Reintegration in geeigneter T?tigkeit ?berhaupt m?glich sei. Damit ist nicht schl?ssig, in welchem Ausmass er eine Arbeitsf?higkeit aus rein medizinischer Sicht als gegeben erachtet. Es ist daher auf das Gutachten der MEDAS und den Zwischenbericht von Dr. A.___ abzustellen und hinsichtlich der somatischen Beschwerden von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leichten behinderungsangepassten T?tigkeit auszugehen. 5.4???? Unter gewissen Umst?nden k?nnen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsst?rungen eine Arbeitsunf?higkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, f?r die grunds?tzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, ?ber die durch sie bewirkte Arbeitsunf?higkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten gen?gen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (teilweisen) Invalidit?t allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenanspr?che nicht gew?hrleisten liesse. Den ?rztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsf?higkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessensz?ge. F?r - oft depressiv ?berlagerte - Schmerzverarbeitungsst?rungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verf?gung stehenden diagnostischen M?glichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person ?ber psychische Ressourcen verf?gt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. Oktober 2001 in Sachen W., I 382/00, Erw. 2b). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsf?higkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Nicht zu ber?cksichtigen sind Einschr?nkungen der Leistungsf?higkeit, die nach ?rztlicher Einsch?tzung allein durch Aggravation von psychischen oder k?rperlichen Beschwerden verursacht sind, da aggravierendes Verhalten als solches als nicht krankheitswertig und damit invalidit?tsfremder Faktor gilt (Entscheid des EVG vom 24. Mai 2002 in Sachen A., I 518/01, Erw. 3b/bb). Bez?glich psychischer Beschwerden gehen die Gutacher der MEDAS (Urk. 9/79, Beilage 2 S. 5) davon aus, dass keine psychische St?rung vorliege. Sie legen dar, dass die aktuellen Untersuchungen unspezifische psychische Beschwerden, die keine Diagnose eines psychiatrischen Krankheitsbildes nach ICD-10 erf?llen, zeigten. ???????? Der Ansicht des Beschwerdef?hrers, dass zwischen dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Untergutachten der MEDAS eine Diskrepanz vorliegt, kann nicht gefolgt werden. Im rheumatologischen Untergutachten wird erw?hnt, dass die aktuell im Bewegungsapparat zu objektivierenden Befunde gering seien und in deutlicher Diskrepanz zu den beklagten Symptomen st?nden, so dass bei Vorhandensein zahlreicher nicht organischer Zeichen (Waddell-Zeichen 5 von 5 positiv) der Eindruck einer erheblichen funktionellen ?berlagerung im Sinne einer Symptomausweitung entstehe. Auch im psychiatrischen Untergutachten wird einger?umt, dass sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdef?hrers zeige. So gehe der Beschwerdef?hrer ohne Einschr?nkung und sitze ?ber 100 Minuten lang v?llig unbeeintr?chtigt. Auch die etwas diffuse Beschreibung der Beschwerden und die mangelnde Wirksamkeit der Therapien spr?chen f?r eine Symptomausweitung. Die Gutachter kommen jedoch zum Schluss, dass keine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung diagnostiziert werden k?nne, da ein andauernder, schwerer und qu?lender Schmerz, wie er nach der Definition gefordert werde, nicht vorhanden sei, was sie auch damit belegen, dass der Beschwerdef?hrer ohne Einschr?nkung gehen und ?ber 100 Minuten lang unbeeintr?chtigt sitzen k?nne. ???????? Was den Behandlungsversuch mit einem Antidepressivum betrifft, kann daraus nicht geschlossen werden, es liege eine Depression vor, denn im psychiatrischen Untergutachten wird ausdr?cklich darauf hingewiesen, mit dem Versuch soll gepr?ft werden, ob sich dieser positiv auf die vom Beschwerdef?hrer angegebene Schmerzempfindung auswirke. ???????? Auch Dr. B.___ (Urk. 9/80 S. 4) geht davon aus, dass keine psychiatrische Comorbidit?t im Sinne einer Depression oder einer anderen Pers?nlichkeitsst?rung vorliegt. Auch ihm ist aufgefallen, dass w?hrend der Untersuchung keine Schonhaltungen festzustellen waren. So kommt auch er zum Schluss, dass, wenn ?berhaupt, eine somatoforme Schmerzst?rung nur in geringem Ausmass vorliege, wobei im Wesentlichen ?berbetonte und aggravierte, somatische Beschwerden zum Tragen k?men. 5.5???? Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit nur aufgrund der somatischen Beschwerden ergibt und der Beschwerdef?hrer in der angestammten T?tigkeit zu 50 % und in einer leidensangepassten leichten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist.

6. 6.1.??? Der Beschwerdef?hrer liess ausserdem vorbringen, das MEDAS-Gutachten ?ussere sich ausschliesslich zur Arbeitsf?higkeit im Zeitpunkt der Begutachtung. Aus orthop?discher Sicht m?sse mit Dr. C.___ von einer vollen unfallkausalen Arbeitsunf?higkeit bis Mai 1994 ausgegangen werden, seit Mai 1994 von einer Teilarbeitsf?higkeit von 30 bis 50 % bei geeigneter r?ckenschonender T?tigkeit. 6.2.??? Die Angaben der Gutachter der MEDAS zur Arbeitsf?higkeit beziehen sich zwar sinngem?ss auf den Zeitpunkt der Schlussbesprechung (vgl. Urk. 9/79 S. 7 Ziff. 6.1.3. "Beginn der Arbeitsunf?higkeit"). Es muss aufgrund der umfangreichen medizischen Akten indes davon ausgegangen werden, dass die attestierte Arbeitsf?higkeit in einer r?ckenschonenden T?tigkeit sp?testens ein Jahr nach den im April 1993 erlittenen Kontusionen bereits gegeben war. Was die objektivierbaren Symptome und somatischen Diagnosen betrifft, so ergibt sich aus den medizinischen Akten nach Ausheilen der Unfallfolgen weder abweichende Einsch?tzungen noch eine Ver?nderung der Situation im Sinne einer Besserung. Im Bericht der Klinik Balgrist vom 22. Juni 1995 (Urk. 9/87) wurde festgehalten, dass, nachdem die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen ausgesch?pft worden und jeweils keine fassbare Besserung eingetreten waren, weitere aktive Eingriffe bei weiterhin fehlenden neurologischen Ausf?llen nicht erfolgsversprechend seien, und es wurde der Verdacht auf funktionelle ?berlagerung gestellt. Auch Dr. med. D.___ ging in seinem Gutachten vom 26. August 1995 (Urk. 9/85) von einer vollen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit aus. Sp?testens ein Jahr nach den Unf?llen im April 1993 sah auch Dr. C.___ die Wiederaufnahme einer r?ckenschonenden T?tigkeit als m?glich an, auch wenn er die effektive Realisierbarkeit vorl?ufig bei 30 bis 50 % einer vollen Leistungsf?higkeit prognostizierte. Wie bereits ausgef?hrt, kann diesen vagen Angaben zur Arbeitsf?higkeit, die nicht nur die medizinisch-theoretische Belastungsm?glichkeit miteinbeziehen, nicht gefolgt werden, zumal die psychiatrischen Abkl?rungen keine Einschr?nkung der zumutbaren Leistungsf?higkeit ergaben. Aus diesen Gr?nden ist davon auszugehen, dass die Arbeitsf?higkeit in einer leichten, r?ckenschonenden T?tigkeit sp?testens ein Jahr nach den im April 1993 erlittenen Kontusionen nicht mehr eingeschr?nkt war. Dass hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit im angestammten Beruf eines Landarbeiters ?ber den gesamten Zeitraum hinweg unterschiedliche Einsch?tzungen bestehen, ist, wie die nachfolgenden Erw?gungen aufzeigen, nicht entscheidend, weshalb diesbez?gliche Nachfragen bei den Gutachtern bzw. weitere medizinische Abkl?rungen unn?tig sind.

7. 7.1???? Im Weiteren ist zu pr?fen, ob und allenfalls in welchem Masse sich die krankheitsbedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auf seine Erwerbsf?higkeit auswirkt. ???????? Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitsschaden als Zimmereiarbeiter, als gastgewerblicher Angestellter oder als Taxichauffeur ein j?hrliches Einkommen von Fr. 42'900.-- erzielen k?nnte. Der Beschwerdef?hrer macht dagegen geltend, das statistische Einkommen bei Hilfsarbeitern mit einfachen T?tigkeiten betrage ca.? Fr. 55'000.--. Ohne Gesundheitsschaden st?nde ihm ein weiterer Arbeitsmarkt offen als die drei T?tigkeitsbereiche, von welchen die Beschwerdegegnerin ausgehe. 7.2???? Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (des sogenannten Valideneinkommens) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden verdienen w?rde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da die Invalidit?tsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder l?ngere Zeit dauernden Erwerbsunf?higkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuber?cksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen h?tte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend h?heres Einkommen tats?chlich realisiert worden w?re. Es bestehen zu wenig Anhaltspunkte bez?glich der vom Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich ausge?bten Hilfsarbeitert?tigkeit - insbesondere ?ber einen l?ngeren Zeitraum gesehen -, um auf eine bestimmte Branche abzustellen, weshalb das Valideneinkommen nach dem allgemeinen Wert f?r den monatlichen Bruttolohn im privaten Sektor f?r m?nnliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven T?tigkeiten (Anforderungsprofil 4) gem?ss der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen ist. Im Jahre 1996 betrug der monatliche Bruttolohn f?r M?nner (Zentralwert) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Fr. 4'294.--. Umgerechnet auf die betriebs?bliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden ihm Jahre 1996 (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tab. B9.2) ergibt sich ein Gehalt von monatlich Fr. 4'498.-- oder Fr. 53'976.-- im Jahr. 7.3???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, seine Aufenthaltsbewilligung "L" sei abgelaufen und die Fremdenpolizei pr?fe die Ausweisung in seine Heimat. Gem?ss Lehre m?sse f?r den dem Invalidit?tsgrad zugrunde liegenden Einkommensvergleich zwischen dem Validen- und Invalideneinkommen ein Parallelismus bestehen, was heisse, dass auf einem ?rtlich gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt ermittelt werden m?sse, ob eine Invalidit?t bestehe oder nicht. Es k?nne kein Invalidit?tsgrad gest?tzt auf hypothetische Vergleichseinkommen ermittelt werden, wenn der Beschwerdef?hrer rechtlich gar keine M?glichkeit habe, ein Einkommen in der Schweiz zu erzielen. Es dr?nge sich daher auf, bei einem negativen Entscheid der Fremdenpolizei den Einkommensvergleich aufgrund der arbeitsmarktlichen Situation in Mazedonien vorzunehmen. ???????? Der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer allenfalls von der Fremdenpolizei in seine Heimat ausgewiesen wird und er daher in der Schweiz kein Einkommen erzielen kann, ist nicht zu ber?cksichtigen. Die Invalidenversicherung hat nur f?r invalidit?tsbedingte Einschr?nkungen einzustehen. Die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Einschr?nkungen sind dagegen ausl?nderrechtlicher Natur und w?rden sich auch ohne Gesundheitsschaden auswirken. ???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu k?rzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Ausbildung, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen, dass f?r jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet w?rden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Ausbildung, Nationalit?t, Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). ???????? Selbst wenn vom Tabellenlohn 25 % abgezogen w?rden, k?nnte der Beschwerdef?hrer ein Einkommen von Fr. 40'482.-- erzielen, was einen Invalidit?tsgrad von 25 % ergibt, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

8.?????? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). ???????? Berufliche Massnahmen sind auf eine unmittelbar auszu?bende Arbeitst?tigkeit ausgerichtet, denn die versicherte Person darf einzig durch den Gesundheitsschaden in der Erwerbsf?higkeit eingeschr?nkt sein. F?r nicht invalidit?tsbedingte Einschr?nkungen hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen. ???????? Der Beschwerdef?hrer verf?gt ?ber eine Kurzaufenthaltsbewilligung "L". Damit fehlt es ihm an einer Arbeitsbewilligung, weshalb eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt aus invalidit?tsfremden Gr?nden nicht m?glich ist. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Sollte der Beschwerdef?hrer dereinst im Besitz einer Arbeitsbewilligung sein, kann er sich zu beruflichen Massnahmen wieder anmelden.

9.?????? Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdef?hrers vom 6. Januar 2003 (Urk. 16) und unter Ber?cksichtigung des gerichts?blichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entsch?digung auf Fr. 3'951.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? F?rsprecher Thomas Laube wird f?r seine Bem?hungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdef?hrers mit Fr. 3'951.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F?rsprecher Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an: - Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00258 — Zürich Sozialversicherungsgericht 02.03.2003 IV.2002.00258 — Swissrulings