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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.03.2003 IV.2002.00239

26. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,529 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Massgebende Arbeitsfähigkeit in einer Behinderungsangepassten Tätigkeit

Volltext

IV.2002.00239

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekret?r Tischhauser

Urteil vom 27. M?rz 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Der 1952 im ehemaligen Jugoslawien geborene M.___ besuchte dort w?hrend acht Jahren die Grundschule und absolvierte w?hrend drei Jahren eine Berufsausbildung zum Maler, die er mit dem Diplom abschloss (Urk. 7/51). Anschliessend war er in Jugoslawien und in ?sterreich als Maler t?tig, bis er 1981 in die Schweiz einreiste und f?r verschiedene Arbeitgeber als Hausdienstmitarbeiter, Hilfskoch und ab 1987 wieder als Maler arbeitete (Urk. 7/42). Er leidet seit seiner Kindheit an einer Niereninsuffizienz, wobei im Alter von 18 Jahren die rechte Niere operativ entfernt werden musste (Urk. 7/24). Nachdem im Jahr 1992 auch die linke Niere erkrankt war, wurde im M?rz 1998 eine Nierentransplantation durchgef?hrt (Urk. 7/18 und Urk. 7/24). 1.2???? Am 20. November 1996 meldete sich M.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinischen Verh?ltnisse und die beruflichen Eingliederungsm?glichkeiten ab und sprach dem Versicherten mit Verf?gungen vom 29. Januar und 2. M?rz 1999 (Urk. 7/12) mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Das Begehren um berufliche Massnahmen lehnte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 12. Juni 1998 mit der Begr?ndung ab, nach der erfolgreichen Nierentransplantation bestehe voraussichtlich in der bisher ausge?bten T?tigkeit wieder eine volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/14). ???????? Die Gew?hrung der halben Invalidenrente wurde im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Verf?gung vom 25. Juni 1999 (Urk. 7/11) best?tigt. 1.3???? Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 (Urk. 7/35) liess M.___ ein Revisionsgesuch stellen mit der Begr?ndung, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe, und reichte ein Zeugnis des Dr. med. A.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie vom 18. Oktober 1999 ein (Beilage zu Urk. 7/35). Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte von Dr. A.___ vom 3. April 2001 (Urk. 7/19) und des Universit?tsspitals Z?rich, Abteilung Nephrologie, vom 19. April 2001 (Urk. 7/18) ein. Schliesslich gab sie ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 26. Oktober 2001 (Urk. 7/17) erstattet wurde. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/5-6) gab die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 25. M?rz 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) bekannt, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit sei er zu 50 % arbeitsf?hig. Die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades habe keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invalidit?tsgrades bestehe. Dementsprechend wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab.

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 7. Mai 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdef?hrer liess die Replik vom 20. August 2002 (Urk. 10) einreichen und an seinen Antr?gen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 13) als geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit f?r die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheits-schaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verf?gung, welche die urspr?ngliche Rente bloss best?tigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene F?lle ab, wo die urspr?ngliche Rentenverf?gung in sp?teren Revisionsverfahren nicht ge?ndert, sondern bloss best?tigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverf?gung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die urspr?ngliche Rentenverf?gung nicht best?tigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invalidit?tsgrades ge?ndert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30). 2.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b cc).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob sich der Invalidit?tsgrad des Beschwerdef?hrers in der Zeit zwischen den urspr?nglichen Rentenverf?gungen vom 29. Januar und 2. M?rz 1999 (Urk. 7/12) und der Revisionsverf?gung vom 25. M?rz 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2) in einer f?r den Rentenanspruch erheblichen Weise ge?ndert hat, welche es rechtfertigt, die halbe Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente zu erh?hen. Demgegen?ber kommt der Verf?gung vom 25. Juni 1999 (Urk. 7/11) lediglich die Bedeutung einer Best?tigung der ab 1. Juli 1997 gew?hrten halben Invalidenrente zu, so dass sie f?r die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis nicht rechtserheblich ist. 3.2???? Den Verf?gungen vom 29. Januar und 2. M?rz 1999 lagen, soweit es um die Beurteilung des Rentenanspruchs ab Juli 1997 ging, zur Hauptsache die Berichte des Dr. med. C.___, Facharzt f?r Innere Medizin, Nephrologie, speziell Nieren und Harnwegserkrankungen, vom 3. Dezember 1996 (Urk. 7/24) sowie des Stadtspitals Waid vom 2. Dezember 1996 (Urk. 7/23) und 3. Februar 1998 (Urk. 7/22) zugrunde. ???????? Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 1996 (Urk. 7/24) die Diagnosen einer pr?terminalen Niereninsuffizienz bei einem Status nach einer Nephrektomie rechts wegen einer pyelonephritischen Schrumpfniere, einer Glomerulopathie sowie einer renalen An?mie und einer renalen Hypertonie. Er habe den Beschwerdef?hrer seit November 1992 behandelt, als bereits eine m?ssige Niereninsuffizienz bestanden habe. In letzter Zeit habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, und seit dem 3. Juli 1996 bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. Eine H?modialyse werde bald durch die Dialysestation des Stadtspitals Waid begonnen, wo der Beschwerdef?hrer zur Zeit betreut werde und wo auch weitere Ausk?nfte bez?glich Arbeitsf?higkeit insbesondere bez?glich beruflicher Massnahmen f?r eine Wiedereingliederung einzuholen seien. ???????? Im Bericht des Spitals Waid vom 2. Dezember 1996 (Urk. 7/23) wurde zus?tzlich zum bereits bekannten Befund aus der Krankengeschichte die Diagnose einer Hepatitis (1960), einer Nasenseptumsplastik (1985), einer Hiatusgleithernie (1990), einer akuten Prostatitis (1993) und einer Hyperurik?mie hinzugef?gt. Mit der H?modialysebehandlung werde voraussichtlich demn?chst begonnen, wobei als H?modialysepatient eine Arbeitsf?higkeit von 50 % im urspr?nglichen Beruf als Flachmaler bestehe. Durch eine Nierentransplantation k?nne die Arbeitsf?higkeit verbessert werden, wobei mit einer 100%igen Arbeitsf?higkeit zu rechnen sei. Dem Beschwerdef?hrer seien nur leichte k?rperliche Arbeiten zumutbar. Berufliche Massnahmen seien per sofort angezeigt, jedoch k?nne zur Bildungsf?higkeit nicht Stellung genommen werden. ???????? Gem?ss Bericht des Spitals Waid vom 3. Februar 1998 (Urk. 7/22) wurde dem Beschwerdef?hrer bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in seinem Beruf als Flachmaler bescheinigt. Er sei f?r die Nierentransplantation angemeldet, wobei nach einer erfolgreichen Durchf?hrung der Operation mit einer 100%igen Arbeitsf?higkeit zu rechnen sei. Sonst sei der Beschwerdef?hrer f?r eine leichte k?rperliche Arbeit, eventuell B?roarbeit, zu 50 % arbeitsf?hig. ???????? Gest?tzt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gungen vom 29. Januar und 2. M?rz 1999 (Urk. 7/12) ab dem 1. Juli 1997 bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. 3.3???? Im Bericht vom 28. Februar 2001 (Urk. 7/20) f?hrte Dr. D.___ aus, dass es ihm unm?glich sei, eine Beurteilung des Gesundheitszustandes abzugeben, da der Beschwerdef?hrer bei ihm nur gelegentlich-fl?chtig in Behandlung gewesen sei. ???????? Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. April 2001 (Urk. 7/19) eine depressive Stimmung auf dem Boden einer passiv-aggressiven Pers?nlichkeit bei einem Status nach Nierentransplantation. In seinem bisherigen Beruf als Maler sei der Beschwerdef?hrer seit 29. M?rz 1999 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunf?hig. Der depressive Zustand, diffuse Muskelschmerzen, intensive ?ngste, eine psychische Irritabilit?t und eine verminderte k?rperliche und seelische Belastbarkeit wirkten sich auf die Arbeitsf?higkeit in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit aus. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch oder auf die berufliche Ausbildung auswirke, verneinte Dr. A.___. Der Beschwerdef?hrer wirke schon auf den ersten Blick sehr nerv?s und innerlich unruhig. Im Gespr?ch habe er seine psychischen Beschwerden betont, vor allem die depressive Verstimmung, die M?digkeit und die Todes?ngste, die ihn st?ndig stark plagen w?rden. Er leide auch unter Schuldgef?hl und Versagens?ngsten gegen?ber seiner Familie. Trotz des komplikationslosen Verlaufs nach der Nierentransplantation und unver?ndertem k?rperlichen Befund, habe er sich vom Zwangsgedanken, sehr bald sterben zu m?ssen, nicht befreien k?nnen. Er sei ersch?pft, zeitweise apathisch, dazwischen wieder sehr gereizt und innerlich unruhig gewesen und habe ?ber Schlaflosigkeit sowie ?ber starke Muskelschmerzen geklagt. Das Krankheitsbild mache den Eindruck eines neurasthenischen Syndroms, das auf dem Boden der k?rperlichen Erkrankung entstanden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer zu 75 % arbeitunf?hig, wobei die Prognose ungewiss bleibe und eher ung?nstig sei. Er sei auch wegen starker Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen nicht imstande die ?Anspr?che einer Umschulung zu ertragen?. ???????? Im Bericht des Universit?tsspitals Z?rich vom 19. April 2001 (Urk. 7/18) wurde dem Beschwerdef?hrer aus medizinischer, insbesondere aus nephrologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsf?higkeit bescheinigt. Allerdings wurde hinzugef?gt, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde und zur Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht keine Stellungnahme abgegeben werden k?nne. ???????? Dr. B.___ stellte in ihrem Gutachten vom 26. Oktober 2001 (Urk. 7/17) die Diagnose einer mittelschweren reaktiven Depression (ICD-10 F 32.01) und einer Anpassungsst?rung nach schwerer k?rperlicher Krankheit mit vorwiegender Beeintr?chtigung anderer Gef?hle (ICD-10 F 43.2; F 43.23). Im Gespr?ch sei der Beschwerdef?hrer psychomotorisch leicht gehemmt gewesen, wobei dessen Schilderungen knapp, sachlich und zur?ckhaltend gewesen seien, und er kaum Mimik gezeigt habe. Im Krankheitserleben st?nden die somatischen Beeintr?chtigungen im Vordergrund, vor allem die Angst vor einem rezidivierenden Nierenleiden. Gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers versp?re dieser oft krampfartige Schmerzen in den Beinen, weshalb er h?ufig an Schlafst?rungen leide. Nach dem Essen versp?re er oft Schmerzen in der Magengegend. Aus psychischer Sicht plagten ihn die Sorgen um seine Gesundheit. Die Zukunft sehe er d?ster und hoffnungslos. Zudem sei er lustlos, gereizt und explodiere leicht, wobei ihn jede Kleinigkeit aufrege. Er leide auch an Konzentrationsschwierigkeiten, Stimmungsschwankungen und morgendlichen Anlaufschwierigkeiten. Durch die psychiatrische Behandlung seit 1999 gehe es ihm jedoch zeitweise besser, wobei die Medikamente und die Gespr?che helfen w?rden. Anl?sslich der Untersuchung habe sich der Beschwerdef?hrer bewusstseinsklar und allseitig orientiert gezeigt. Die Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration h?tten im Gespr?ch nicht gest?rt gewirkt. Inhaltliche oder formale Denkst?rungen sowie Anhaltspunkte f?r Sinnest?uschungen, Ich-St?rungen oder Zw?nge best?nden keine. Dagegen seien Vitalit?tsgef?hl, Antrieb und Interesse vermindert. ???????? Immer mit der latenten Angst vor einer Verschlechterung der implantierten Niere lebend, habe sich eine depressive Verstimmung entwickelt, die das einst?? harmonische Familienleben zu zerst?ren drohe. Obwohl den Beschwerdef?hrer die finanzielle Abh?ngigkeit von seiner Ehefrau sehr belaste, getraue er sich aus Angst vor Versagen nicht, sich um eine leichte T?tigkeit zu bewerben. Hinweise auf einen sekund?ren Krankheitsgewinn oder eine mangelhafte Behandlungscompliance l?gen nicht vor. In seinem Beruf als diplomierter Maler sei er ?aus psychiatrischer Sicht eventuell zu 20 % arbeitsf?hig. Nach einer Umschulung auf eine Bet?tigung in einem B?ro sowie einer Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse und Einf?hrung in die Computerarbeit w?re er zu 50 % abeitsf?hig

4. 4.1???? Den dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass in somatischer Hinsicht eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, sodass nach der erfolgreichen Nierentransplantation wieder eine 100%ige Arbeitsf?higkeit besteht (Urk. 7/18), wobei jedoch nicht klar hervorgeht, ob sich die Arbeitsf?higkeit auf die urspr?ngliche T?tigkeit als Flachmaler oder auf eine behinderungsangepasste T?tigkeit bezieht. ???????? Demgegen?ber sind zu dem Nierenleiden psychische Beschwerden hinzugekommen. Die Diagnosen von Dr. A.___ und Dr. B.___ stimmen insofern ?berein, als beide eine depressive St?rung feststellten, wobei Dr. B.___ zus?tzlich eine Anpassungsst?rung nach schwerer k?rperlicher Krankheit mit vorwiegender Beeintr?chtigung anderer Gef?hle diagnostizierte. Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdef?hrer in seiner urspr?nglichen T?tigkeit als Maler eine 75%ige Arbeitsunf?higkeit und Dr. B.___ sch?tzte die Arbeitsunf?higkeit in derselben T?tigkeit auf 80 % ein. ???????? Wie der Beschwerdef?hrer zu Recht feststellte (Urk. 1 und Urk. 10), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) dem Gutachten von Dr. B.___ keine Arbeitsf?higkeit in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit entnommen werden. Dr. B.___ f?hrte lediglich aus, nach einer Umschulung auf eine Bet?tigung in einem B?ro sowie einer Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse und der Einf?hrung in die Computerarbeit w?re der Beschwerdef?hrer zu 50 % arbeitsf?hig. Zu einer der Behinderung angepassten T?tigkeit ohne entsprechende Umschulung ?usserte sie sich nicht. Auch Dr. A.___ ?usserte sich nicht ausdr?cklich zum Ausmass der Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit. Da der Beschwerdef?hrer keine Umschulung auf eine Bet?tigung in einem B?ro absolviert hat, kann ihm auch keine Arbeitsf?higkeit in einer solchen T?tigkeit angerechnet werden. Insoweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Urk. 6) das Invalideneinkommen aufgrund der durch ihre Berufsberatung am 8. Dezember 1997 (Urk. 7/42) ermittelten DAP-L?hne beziffert, kann ihr nicht beigepflichtet werden, weil die dort erw?hnten T?tigkeiten allein den somatisch-medizinischen Vorgaben entsprachen. Daraus ergibt sich, dass bez?glich Umfang und Art der T?tigkeit, die der Beschwerdef?hrer auch ohne Umschulung aus?ben k?nnte, keine ?rztlichen Angaben vorliegen. Daher muss die Arbeitsf?higkeit in einer der Behinderung angepassten T?tigkeit ohne entsprechende Umschulung abgekl?rt werden. ???????? Weiter ist zu bemerken, dass bei einem vorzunehmenden Einkommensvergleich zu ber?cksichtigen ist, dass der Beschwerdef?hrer schon mehrere Jahre vor dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit im Juli 1996 infolge seines Nierenleidens in der Leistungsf?higkeit eingeschr?nkt war. Richtigerweise ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht vom zuletzt erzielten Einkommen f?r die Ermittlung des Valideneinkommens aus. Sodann setzte sie das Valideneinkommen per Verf?gungserlass im Jahr 2000 auf Fr. 48'700.-- fest. Dazu ist festzuhalten, dass die Berufsberatung der IV-Stelle, ausgehend von einer T?tigkeit als angelernter Maler mit mehrj?hriger Berufserfahrung und guten Qualifikationen bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einen Validenlohn per 1997 von Fr. 62'400.-- als realistisch erachtet hatte (Urk. 7/42). Daher kann nicht auf ein Valideneinkommen von Fr. 48'700.-- abgestellt werden, sondern es ist durch konkrete Abkl?rungen zu ermitteln, welches Einkommen der Beschwerdef?hrer mit seinen beruflichen Qualifikationen bei Verf?gungserlass erzielen k?nnte, wenn er nicht invalid geworden w?re. 4.2???? Im Hinblick auf die unter den Parteien kontroverse Auffassung, ob dem Beschwerdef?hrer eine Umschulung auf eine B?rot?tigkeit objektiv zumutbar w?re, ist Folgendes anzubringen: W?hrend Dr. A.___ in seinem Bericht ausdr?cklich festhielt, der Beschwerdef?hrer sei wegen starker Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen den Anforderungen einer Umschulung nicht gewachsen (Urk. 7/19), ?usserte sich Dr. B.___ nicht ausdr?cklich dar?ber, ob eine Umschulung f?r den Beschwerdef?hrer zumutbar sei. Sie erw?hnte zwar, dass der Beschwerdef?hrer ihr erz?hlt habe, aufgrund seiner Nervosit?t, der Konzentrationsschwierigkeiten und Versagens?ngste habe er sich nicht dazu entschliessen k?nnen, eine angebotene Umschulung auf B?roarbeiten anzunehmen, ?berlege sich jedoch zur Zeit, diese Umschulung zu absolvieren (Urk. 7/17 S. 4). Weiter f?hrte Dr. B.___ aber aus, die Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration des Beschwerdef?hrers h?tten im Gespr?ch nicht gest?rt gewirkt (Urk. 7/17 S. 6). ???????? Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zu Recht darauf verwies, sind die Ausf?hrungen von Dr. A.___ widerspr?chlich, indem er einerseits best?tigte, der Gesundheitsschaden des Beschwerdef?hrers wirke sich nicht auf den Schulbesuch oder auf die berufliche Ausbildung aus, und andererseits ausf?hrte, wegen starker Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen sei er den Anforderungen einer Umschulung nicht gewachsen (Urk. 7/19). Daher kann in diesem Punkt nicht auf den Bericht des Dr. A.___ abgestellt werden. Es kann aber auch nicht auf den Bericht der Dr. B.___ abgestellt werden, da sie sich zur Frage der Zumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme nicht konkret ?usserte. ???????? ?Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Da die Beschwerdegegnerin weder die Arbeitsf?higkeit in einer der Behinderung angepassten ohne vorg?ngige Umschulung auszu?benden T?tigkeit noch das Valideneinkommen konkret ermittelt hat, ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie erg?nzende Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen veranlasse, insbesondere die ?rztlichen Vorgaben an eine psychisch angepasste T?tigkeit einhole und danach einen neuen Einkommensvergleich vornehme. 4.3???? In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache ist in Aufhebung der Verf?gung vom 25. M?rz 2002 an die IV-Stelle zur?ckzuweisen, damit sie den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend abkl?re und anschliessend ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu entscheide. 5.?????? Die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zwecks erg?nzender Abkl?rungen gilt nach st?ndiger Rechtsprechung als anspruchsbegr?ndendes Obsiegen (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweis), so dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung zulasten der Beschwerdegegnerin hat. ???????? Diese ist gest?tzt auf ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht und ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'500.-- (inkl.?? Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 25. M?rz 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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