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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.06.2003 IV.2002.00234

16. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,682 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

POS kein Geburtsgebrechen, da nach dem 9. Altersjahr behandelt

Volltext

IV.2002.00234

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Buis

Urteil vom 17. Juni 2003 in Sachen R.___ S.___ geb. 1993 ? Beschwerdef?hrerin

gesetzlich vertreten durch den Vater S.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)

? Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Die Eltern von R.___ S.___ geboren am 16. Februar 1993, meldeten diese am 25. Februar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,? zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Beitr?ge an die Sonderschulung, namentlich Logop?die ab Januar 2000) an (Urk. 5/13). Mit Verf?gung vom 5. Juni 2000 sprach die? Sonderschulmassnahmen (Sprachheilbehandlung) vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2002 zu (Urk. 5/8). 1.2???? Mit Schreiben vom 15. Dezember 2001 meldete Dr. med. A.___, Facharzt f?r Kinder- und Jugendmedizin FMH, R.___ S.___ f?r die ?bernahme der Kosten von medizinischen und p?dagogischen Massnahmen wegen eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 im Anhang der Verordnung ?ber Geburtsgebrechen (GgV) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,? an (Urk. 5/10). In der Folge holte die? bei Dr. A.___ den Bericht vom 26. Januar 2002 ein (Urk. 5/9) und wies - nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/4 und Urk. 5/6) - das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 20. M?rz 2002 (Urk. 2 = Urk. 5/2) ab. ???????? Mit Schreiben vom 25. M?rz 2002 gelangte der Vater als gesetzlicher Vertreter von R.___ S.___ erneut an die? und ersuchte sinngem?ss um Wiedererw?gung der abweisenden Verf?gung (Urk. 1). Die? hielt an ihrem Entscheid fest und leitete die Sache an das hiesige Gericht weiter, da das erw?hnte Schreiben vom 25. M?rz 2002 noch innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen war (Urk. 3). Gleichzeitig reichte die? die Vernehmlassung vom 2. Mai 2002 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Auf Ersuchen des Gerichts (Urk. 6) reichte der gesetzliche Vertreter von R.___ S.___ die original unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 25. M?rz 2002 nach (Urk. 9) und hielt mit Replik vom 12. Juli 2002 an seinem Standpunkt, dass seine Tochter Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des diagnostizierten Geburtgebrechens habe, fest (Urk. 13). Nachdem die? innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 24. September 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So?zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 13 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, f?r welche diese Massnahmen gew?hrt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringf?giger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgef?hrt. Das Eidgen?ssische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die f?r die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten s?mtliche Vorkehren, die nach bew?hrter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckm?ssiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 1.3???? F?r die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG gen?gt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fach?rztin zumindest f?r wahrscheinlich h?lt, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine). 1.4 Ziff. 404 des Anhangs der GgV umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Konge?nitale Hirnst?rungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyn?drom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind. 1.5???? Gem?ss der im Kreisschreiben ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnah?men der Invalidenversicherung (KSME) normierten verordnungskonformen (BGE 122 V 113) Verwaltungspraxis k?nnen die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang als erf?llt gelten, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres min?destens St?rungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeintr?chtigung der Affektivit?t oder der Kontaktf?higkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsst?rungen), der Konzentrations?f?higkeit sowie der Merkf?higkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome m?ssen kumulativ nach?gewiesen sein, wobei es gen?gt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der er?w?hnten Symptome ?rztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen f?r Ziff. 404 GgV Anhang nicht erf?llt (Rz 404.5 KSME in der bis Ende 2002 g?ltigen Fas?sung). 1.6???? In BGE 122 V 113 hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) seine Rechtsprechung zum Psychoorganischen Syndrom (POS) nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammengefasst und die Gesetzm?ssigkeit der erw?hnten Ziffer best?tigt. Es hat sodann erkannt, dass kongenitale Hirnst?rungen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang sowohl angeboren (pr?- oder perinatale Entstehung) als auch nachgeburtlich erworben sein k?nnen. Invalidenversicherungsrechtlich stelle sich mithin nicht nur die Frage, ob ein POS als solches vorliegt; vielmehr m?sse ausserdem feststehen, dass das Leiden angeboren ist. Die in Ziff. 404 GgV Anhang genannten Voraussetzungen f?r Leistungen der Invalidenversi?cherung beruhten sodann auf der medizinisch begr?ndeten und empirisch be?legten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres di?agnostiziert und behandelt worden w?re, wenn es angeboren gewesen w?re (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Zu einem sp?teren Zeitpunkt durchgef?hrte Ab?kl?rungsmassnahmen k?nnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverl?ssig Aufschluss ?ber die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden ange?boren war oder sp?ter erworben wurde (BGE 105 V 22; ZAK 1984 S. 33). Recht?zeitige Diagnose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn seien Anspruchsvoraus?setzungen f?r entsprechende Leistungen der Invaliden?versicherung. Demgegen??ber begr?ndeten fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handle (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).? 1.7???? Gem?ss der Rechtsprechung des EVG geht es sodann nicht an, bei festgestellter Behandlungsbed?rftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne anzu?nehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die erforderliche Bestimmt?heit verlieren und Ziff. 404 GgV Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunk?tion praktisch nicht mehr erf?llen k?nne (BGE 122 V 124 Erw. 4c).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verf?gung vom 20. M?rz 2002 davon aus, dass die vor dem 9. Lebensjahr durchgef?hrten Therapien (Bewegungstherapie, Logop?die) und sonderp?dagogischen Massnahmen (vgl. Urk. 5/4) sich nicht gezielt auf das POS richteten, mithin das Geburtsgebrechen zwar vor dem 9. Lebensjahr diagnostiziert, aber nicht rechtzeitig spezifisch behandelt worden sei (Urk. 2 = Urk. 5/2). Daran wird auch im Beschwerdeverfahren festgehalten (Urk. 4). 2.2???? Der Vater der Versicherten bringt dagegen vor, dass schon in der Zeit von 1994 bis 11. September 1999 sowie am 20. Dezember 2000, 19. Mai 2001, 15. Dezember 2001 und am 26. Januar 2002 beratende Gespr?che mit Dr. A.___ stattgefunden h?tten, und seiner Ansicht nach bereits in Form dieser Gespr?che Massnahmen im Hinblick auf das Geburtsgebrechen durchgef?hrt worden seien. In diesen Gespr?chen sei vor allem auf Themen wie Motorik, Selbstvertrauen, Selbst?ndigkeit, Ged?chtnis, Aufmerksamkeit, Angstzust?nde sowie Schlaflosigkeit eingegangen worden. Am 11. November 1999 sei R.___ bei Dr. med. B.___ f?r eine Psychotherapie angemeldet worden, welche aber aus Platzmangel nicht habe durchgef?hrt werden k?nnen. Nach einem weiteren Beratungsgespr?ch mit Dr. med. C.___, sei eine Ergotherapie geplant gewesen, welche ebenfalls wegen Platzmangels nicht habe durchgef?hrt werden k?nnen. Nach den Sommerschulferien 2002 werde R.___ versuchsweise in? eine 2. Regelklasse integriert und sonderp?dagogisch sowie psychotherapeutisch begleitet. Im Weiteren werde eine Ergotherapie in Betracht gezogen und eine medikament?se Unterst?tzung mit Dr. A.___ diskutiert (Urk. 1 = Urk. 9 und Urk. 13).

3. 3.1???? Vorab ist festzuhalten, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 26. Januar 2002 bei R.___ kongenitale Hirnst?rungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen als Geburtsgebrechen Ziff. 404 diagnostizierte (Urk. 5/9). Die Diagnose wurde somit kurz vor dem 9. Geburtstag von R.___ gestellt. Zeitpunkt und Diagnose werden von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Zu pr?fen bleibt somit einzig, ob das Geburtsgebrechen bereits vor dem 16. Februar 2002, an welchem Datum R.___ S.___ das 9. Altersjahr vollendet hatte, im Sinne der Rechtsprechung rechtzeitig (Erw. 1.6 und 1.7) behandelt worden ist. 3.2???? Dem Bericht von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass bei der Versicherten bis am 26. Januar 2002 (Zeitpunkt der definitiven Diagnose) keine spezial?rztlichen Abkl?rungen unternommen worden (Urk. 5/9 Ziff. 6) und im Augenblick keine ?rztlichen Behandlungen vorgesehen seien (Urk. 5/9 Ziff. 6.1). Indes werde eine Psychotherapie ins Auge gefasst (Urk. 5/9 Ziff. 6.2). Sowohl in der Kleinklasse A bis Juli 2002 als auch nach der Einschulung in die 2. Regelklasse im Schuljahr 2002/03 soll die Versicherte mit sonderp?dagogischen Massnahmen unterst?tzt werden. Neben der unterst?tzenden Psychotherapie sei eine Ergo- und SI-Therapie vorgesehen (Urk. 5/9 Ziff. 7). Betreffend die Zeit vorher h?lt Dr. A.___ fest, dass eine Psychomotoriktherapie ab April 1999 bewilligt worden sei, aber wegen fehlender Therapeutin nicht habe durchgef?hrt werden k?nnen. Die Versicherte habe stattdessen einen Rhythmikkurs besucht. Zus?tzlich habe sie w?hrend einem Jahr eine Logop?die-Behandlung erhalten (Urk. 5/9 Ziff. 4.4 und 6.4). Eine Ergotherapie sei bereits 1999 empfohlen, aber ebenfalls mangels Gelegenheit nie durchgef?hrt worden (Urk. 5/9 Ziff. 6.3). Dass eine spezifische Behandlung des Geburtsgebrechens vor Vollendung des 9. Altersjahres durchgef?hrt worden w?re, geht aus dem Bericht mithin nicht hervor. Logop?die und Rhythmik erf?llen den Begriff der spezifischen Behandlung des Geburtsgebrechens nicht. Die mit Verf?gung der? vom 5. Juni 2000 (Urk. 5/8) bewilligte Sonderschulmassnahme in Form einer Sprachheilbehandlung (Logop?die) entspricht keiner spezifischen Therapie eines POS-Lei?dens, sondern befasst sich grunds?tzlich mit Kommunikationsst?rungen. Logop?die ist eine Kommunikationstherapie, welche der sprachlich beeintr?chtigten Person hilft, sie f?r die bestm?gliche Verwirklichung ihrer kommunikativen Lebensanforderungen vorzubereiten (vgl. www.logop?die.ch/berufsinfo/info.htm). Ebenso wenig k?nnen die vom Vater der Versicherten geltend gemachten be?ratenden Gespr?che als Behandlung des POS-Leidens anerkannt werden. Gem?ss herrschender Praxis stellen Abkl?rungen und Beratungen der Eltern keine Behandlung im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs der GgV dar. Aus Gr?nden der Rechtssicherheit ist es nicht m?glich, auf die klaren Begriffe der rechtzeitigen Diagnosestellung und rechtzeitig begonnenen Behandlung zu verzichten (unver?ffentlichtes Urteil des EVG vom 28. August 2001 in Sachen L., I 323/00 Gr Erw. 2.b). Die genannten Gespr?che mit Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ (vgl. Urk. 13) sind als Abkl?rungs- und nicht als Behandlungsmassnahmen zu qualifizieren. Dass bereits in den Jahren 1999 und 2000 eine Psychomotoriktherapie sowie eine Ergotherapie geplant war und die Anmeldung der Beschwerdef?hrerin wegen ?berbelastung der entsprechenden Institutionen nicht ber?cksichtigt werden konnte, ist f?r die Beteiligten sicher unbefriedigend. Dieser Umstand vermag indes aus Gr?nden der Rechtssicherheit ein Abweichen von der h?chstrichterlichen Praxis zum Kriterium des rechtzeitigen Behandlungsbeginns nicht zu rechtfertigen.

3.3 Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine gewisse Behandlungsbed?rftigkeit schon vor Vollendung des 9. Altersjahres ausgewiesen war, die eigentliche Behandlung jedoch noch nicht eingesetzt hatte. Die fr?heren Vorkehren erf?llen den Begriff der Behandlung nicht und im Lichte der Rechtsprechung besteht daher die unwiderlegbare Vermutung, dass das festgestellte POS nicht angeborener Natur ist. Die Anwendung dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall umso gerechtfertigter, als die Versicherte bereits in den Jahren 1999 und 2000, mithin vor Vollendung ihres 9. Altersjahres durch Fachpersonen untersucht worden ist, welchen bewusst sein konnte, dass die Behandlung nicht ?ber das 9. Altersjahr hinaus aufzuschieben ist. Das diagnostizierte POS ist somit nicht als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Ziff. 404 GgV Anhang zu qualifizieren.

4. Allerdings wurde in der angefochtenen Verf?gung nicht dar?ber befunden, ob die Invalidenversicherung allenfalls gest?tzt auf Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG f?r die notwendigen Therapien leistungspflichtig ist. 4.1???? Die versicherte Person hat Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein?gliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und we?sentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren (Art. 12 IVG). ???????? Nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem k?r?perlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Ge?sundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung k?nnen daher medizinische Vor?kehren bei Jugendlichen schon dann ?berwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invali?denversicherung ?bernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Hei?lung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand eintr?te, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit oder beide wahrscheinlich beeintr?ch?tigen w?rde (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen F?llen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein ?berwie?gender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinaus?zuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbst?tigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leis?tungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versi?cherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95). 4.2???? Die am 16. Februar 1993 geborene Versicherte hat das 20. Altersjahr noch nicht vollen?det. Dass sich ihr Leiden ohne eine Behandlung auf die k?nftige Berufs?bildung und Erwerbst?tigkeit auswirken d?rfte, ist aufgrund der medizinischen Akten nicht auszuschliessen (vgl. Urk. 5/9 und Urk. 5/12). In welchem Umfang ohne eine medizinische Behandlung k?nftig eine Erwerbsunf?higkeit zu erwarten sein wird, kann in?dessen gest?tzt auf den vorliegenden Aktenstand nicht beurteilt werden. Ohne Kenntnis der Auswirkung der gesundheitlichen St?rung auf die zuk?nftige Be?rufsbildung beziehungsweise Erwerbsf?higkeit kann aber nicht beurteilt werden, ob ohne die anbegehrte Massnahme eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand im Sinne der zitierten Rechtsprechung einzutreten droht, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit oder beides beeintr?chtigt w?rden. Ebenfalls nicht beurteilt werden kann, ob die Psychotherapie, die psychomotorische Thera?pie und die Ergotherapie geeignet und notwendig sind, einem allf?llig drohenden Defekt vorzubeugen, und ob es sich um zeitlich begrenzte Vorkehrungen handelt. Es bedarf daher weiterer fachmedizinischer Abkl?rungen insbesondere dar?ber, mit welchen Be?hinderungen k?nftig im schulischen, im Berufsbildungsbereich und alsdann im Erwerbsbereich ohne eine Behandlung gerechnet werden muss. 4.3???? F?llt eine Kosten?bernahme gest?tzt auf Art. 13 IVG ausser Betracht, ist somit zu pr?fen, ob eine solche gest?tzt auf Art. 12 IVG erfolgen kann. Die Sache ist daher zu erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen und zum Erlass einer neuen Verf?gung ?ber den Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG an die Verwaltung zur?ckzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich,? vom 20. M?rz 2002 aufgehoben und die Sache an diese zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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