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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.05.2003 IV.2002.00233

26. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,583 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente, Invaliditätsbemessung, Beweiswürdigung Arztgutachten, Tabellenlöhne, zusätzlicher Abzug vom Invalideneinkommen

Volltext

IV.2002.00233

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 27. Mai 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Nachdem mit Verf?gung vom 15. August 1994 und mit Verf?gung vom 6. August 1999 die Leistungsgesuche von D.___, geboren 1952, verheiratet und Vater von f?nf 1980, 1981, 1985, 1988 und 1995 geborener Kinder, seit seiner Wohnsitznahme in der Schweiz zun?chst als Schleifer und zuletzt als Rollenschneider t?tig gewesen, betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente mangels Anspruch beziehungsweise mangels Ablauf des Wartejahres abgewiesen worden waren, stellte der Versicherte am 9. Mai 2000 erneut Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 11/14-15, Urk. 11/19 = Urk. 11/20, Urk. 11/58, Urk. 11/60 = Urk. 21/6, Urk. 11/69, Urk. 11/73, Urk. 11/75). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte daraufhin in Erg?nzung zu den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 11/35-42) weitere Arztberichte und insbesondere ein Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) der Universit?tskliniken Basel vom 10. Juli 2001 ein (Urk. 11/33-34), erg?nzte die Unterlagen zu den beruflich-erwerblichen Verh?ltnissen des Versicherten (vgl. Urk. 11/60, Urk. 11/66, Urk. 11/69, Urk. 21/6) durch einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/56) und evaluierte verschiedene leidensangepasste T?tigkeiten anhand dreier Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP; Urk. 11/45). Am 14. August 2001 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 53 % die Zusprechung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 in Aussicht stellte (Urk. 11/11). Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2001 Einwendungen (Urk. 11/7). Am 4. Oktober 2001 erg?nzte der Versicherte, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, seine Einwendungen (Urk. 3/1 = Urk. 11/4). Des Weiteren veranlasste er seine behandelnden ?rzte Dr. med. A.___, Spezialarzt f?r Chirurgie FMH, und Dr. med. B.___, Psychotherapie Psychosomatik, zur Einreichung von Stellungnahmen zum Vorbescheid (Urk. 11/5-6). Am 26. Oktober 2001 erging der Beschluss der IV-Stelle, mit welchem sie an der im Vorbescheid in Aussicht gestellten Leistungszusprechung festhielt (Urk. 11/1). Nachdem der Versicherte im November 2001 eine weitere Stellungnahme von Dr. A.___ eingereicht hatte, erging am 5. April 2002 die Verf?gung, mit welcher dem Versicherten ab 1. Dezember 1999 eine halbe Rente einschliesslich Zusatzrente f?r seine Ehefrau sowie f?nf Kinderrenten zugesprochen wurde (Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, am 6. Mai 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verf?gung sei insoweit aufzuheben, als sie einen eine halbe Rente ?bersteigenden Anspruch verneine. Des Weiteren sei die mit der angefochtenen Verf?gung angeordnete Verrechnung mit den Helsana Versicherungen AG aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Kl?rung eines eine halbe Rente ?bersteigenden Anspruchs an die IV-Stelle zur?ckzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 11. Oktober 2002 hielt der Versicherte an seinen Antr?gen fest (Urk. 14). Die IV-Stelle reichte innert Frist keine Duplik ein. Mit Verf?gung vom 13. Dezember 2002 wurde sie aufgefordert, zur mit der angefochtenen Verf?gung vorgenommenen Verrechnung Auskunft zu geben sowie dazugeh?rige Unterlagen einzureichen (Urk. 18). Dies erfolgte am 21. Januar 2003 (Urk. 20, Urk. 21/1-6). In der anschliessenden Stellungnahme zog der Versicherte den Antrag betreffend Verrechnung zur?ck (Urk. 25). Am 21. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 26).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die allgemeinen Voraussetzungen f?r die Zusprechung einer Invalidenrente gem?ss Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) wurden in der Begr?ndung der angefochtenen Verf?gung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 4). Darauf wird verwiesen. 1.3???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Haus?rzten oder behandelnden ?rzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 1.6???? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).

2.?????? Nicht n?her einzugehen ist auf die mit der angefochtenen Verf?gung angeordnete Verrechnung der Rentennachzahlung in der H?he von Fr. 11'892.90 zu Gunsten der Helsana Versicherungen AG (vgl. Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdef?hrer hat seinen Antrag auf Aufhebung dieser Verrechnung gest?tzt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten hierzu zu Recht fallen gelassen. Aus den erw?hnten Unterlagen ergibt sich, dass die Helsana Versicherungen AG noch vor Erlass der angefochtenen Verf?gung, n?mlich am 6. M?rz 2002, mittels offiziellem Formular den Antrag auf Verrechnung mit von ihr erbrachten Krankentaggeldleistungen stellte, den auch der Beschwerdef?hrer am 7. M?rz 2002 unterzeichnete (Urk. 21/1/1-2). Damit sind die Voraussetzungen gem?ss Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV erf?llt. Die angeordnete Verrechnung ist mithin nicht zu beanstanden.

3. 3.1???? Es steht fest und ist unbestritten, dass seit den letzten, einen Leistungsanspruch ablehnenden Entscheiden (vgl. Urk. 11/14, Urk. 11/19) in gesundheitlicher Hinsicht eine anspruchsrelevante Ver?nderung eingetreten, das Wartejahr abgelaufen und nunmehr ein Rentenanspruch ausgewiesen ist. Uneinigkeit besteht jedoch dar?ber, in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2???? Wie schon im Vorbescheidverfahren macht der Beschwerdef?hrer geltend, er habe nicht nur Anspruch auf eine halbe, sondern auf eine ganze Rente. Er sei aufgrund seiner somatischen und psychischen Beschwerden nicht mehr in der Lage, einer als zumutbar erachteten wechselbelastenden T?tigkeit, beispielsweise als Verschrauber, Maschinenbediener oder Hilfsarbeiter, nachzugehen. Die evaluierten DAP-T?tigkeiten entspr?chen nicht den Anforderungen an eine leidensangepasste T?tigkeit. Diese erforderten teilweise vorgeneigtes Sitzen oder Stehen und andere l?nger dauernde Haltungen. Ferner werde dort stets repetitives Arbeiten gefordert. Ausserdem werde feinmotorisches Geschick und damit eine starke Konzentrationsf?higkeit vorausgesetzt. Solche T?tigkeiten k?nne der Beschwerdef?hrer somit schon aufgrund der im MEDAS-Gutachten beschriebenen somatischen und psychischen Beschwerden zumutbarerweise nicht mehr bew?ltigen. Zu beachten sei auch, dass sich gem?ss den Feststellungen von Dr. A.___ sein somatischer Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS im Juli 2001 verschlechtert habe. Zum einen leide er vermehrt unter Schmerzen an beiden Ellbogengelenken, zum anderen habe die Kraftlosigkeit zugenommen. Heben mit gestreckten Armen sei nicht mehr m?glich. Zugenommen h?tten auch die R?ckenbeschwerden im Bereich des Kreuzes, das Zervikobrachial-Syndrom, die Kopfschmerzen dorsal und im Nacken (vgl. Urk. 9 = Urk. 11/31 = Urk. 15/1). Gem?ss den Feststellungen von Dr. B.___ h?tten die somatischen Beschwerden bewirkt, dass sich seine ganze Psyche ver?ndert habe. Er sei mittlerweile nervlich derart belastet und angespannt, dass er zum Problem f?r die ganze Familie geworden sei. Bedingt durch die Schmerzen, die Schlafst?rungen, die Kopfschmerzen, die Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen ertrage er seit l?ngerem die Kinder nicht mehr. Die Kopfschmerzen und den Kopfdruck k?nne er nur mit Medikamenten erfolgreich bek?mpfen, von denen er dann Magenbeschwerden bekomme. Beim Liegen leide er an einem Gef?hl von Ameisenlaufen. Auch eine antidepressive Therapie habe er wegen Unvertr?glichkeit der Medikamente schon mehrfach abbrechen m?ssen. Dr. B.___ habe eine schwere reaktive Depression, eine psychosomatische Schmerz- und Symptombildung, eine Anpassungsst?rung aufgrund von schweren Belastungen, ?ngsten, Isolation und sozialem R?ckzug sowie eine Pers?nlichkeits- und Verhaltensst?rung, vor allem innerhalb der Familie, attestiert und sei gest?tzt darauf zum Schluss gekommen, dass er nicht mehr arbeitsf?hig sei. Der Bericht von Dr. B.___ stehe in einem augenf?lligen Widerspruch zum psychiatrischen Untergutachten der MEDAS, wo zwar teilweise von denselben Diagnosen ausgegangen, aber trotz der massiven Beschwerden lediglich eine Arbeitsunf?higkeit von 40 % aus psychiatrischer Sicht attestiert worden sei. Die Behandlung bei Dr. B.___ daure nun schon rund ein Jahr und in dieser Zeit habe sich die ?rztin ein umfassendes Bild machen k?nnen. Sie beschreibe nachvollziehbar, wie sich der Zustand nach und nach verschlechtert habe, vor allem in der Zeit seit der Begutachtung. Somit sei auf den aktuellen Bericht von Dr. B.___ abzustellen. Falls dieser Einsch?tzung nicht gefolgt werden k?nne, m?ssten aufgrund der widerspr?chlichen Beurteilungen weitere Abkl?rungen durchgef?hrt werden, insbesondere eine polydisziplin?re Begutachtung, welche auch ?ber die Verschlechterung seit der Begutachtung durch die MEDAS Aufschluss gebe (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 11/4 S. 2 f., Urk. 14 S. 2 f.). 3.3???? Die Beschwerdegegnerin h?lt in der Beschwerdeantwort an der in der Begr?ndung der angefochtenen Verf?gung dargelegten Zumutbarkeitsbeurteilung fest, mit dem Hinweis, es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung im MEDAS-Gutachten abzuweichen. Bei den Berichten von Dr. A.___ und Dr. B.___ m?sse beachtet werden, dass bei behandelnden ?rzten deren Beurteilung aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten ausfalle. Im Weitern sei festzustellen, dass Dr. A.___ vor allem auf die subjektiven ?usserungen des Beschwerdef?hrers abgestellt habe (Urk. 10).

4. 4.1???? 4.1.1?? Die Begutachtung durch die MEDAS der Universit?tskliniken Basel vom 10. Juli 2001 (Urk. 11/31) erfolgte polydisziplin?r, das heisst unter Einbezug einer rheumatologischen und psychiatrischen Unterbegutachtung (Urk. 11/33/3-4). Den Gutachtern (PD Dr. med. C.___, Stellvertretender Chefarzt der Medizinischen Universit?tspoliklinik, Dr. E.___, stellvertretender Oberarzt der Rheumatologischen Universit?tsklinik, Dr. med. F.___, Medizinische Universit?tspoliklinik und fallverantwortlicher Arzt, sowie Dr. med. G.___, Oberarzt) lagen umfassend die Vorakten vor (Urk. 11/33/1 S. 1 f. Ziff. 2.1). Die pers?nliche Anamnese, die internistische Untersuchung sowie die beiden erw?hnten Unterbegutachtungen ergaben die folgenden Befunde: 4.1.2?? Zur pers?nliche Anamnese kann dem Gutachten entnommen werden, der Beschwerdef?hrer habe angegeben, seit 1997 leide er fast jeden Tag an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbels?ule. Zum Teil handle es sich auch um ein Brennen. Er k?nne nicht mehr als 10 Minuten gehen, anschliessend m?sse er seine Beine hochlagern. Auch im Bereich des Nackens und der Halswirbels?ule best?nden Schmerzen, die in den linken Arm und in den Thorax ausstrahlten. Besonders unangenehm und Ursprung aller Schmerzen seien jedoch die Ellbogen. Die Arme f?hlten sich fremd an, als geh?rten sie nicht ihm. Tragen k?nne er nichts. Die Schmerzen w?rden meist im linken Ellbogen beginnen und strahlten dann in die linke Hand und ?ber die linke Schulter in den Nackenbereich und in den rechten Arm aus. ?ber die linke Schulter ziehe der Schmerz auch in den R?cken, dort meist in den Bereich der Lendenwirbels?ule. Seit drei Jahren best?nden auch Kopfschmerzen, meist beidseits parietal, sowie Schlafst?rungen. Nach k?rzeren Phasen, w?hrend welcher der Beschwerdef?hrer w?hrend der Exploration ruhig dagesessen habe, sei er aufgestanden und habe erw?hnt, er habe jetzt wieder Schmerzen im R?cken. Auf die Frage nach seinem seelischen Befinden habe er begonnen zu weinen und gemeint, er sch?me sich wegen seiner ganzen Misere. Er f?hle ich ausgegrenzt, freudlos und moralisch kaputt. Schamgef?hle habe er vor allem wegen der Abh?ngigkeit von der F?rsorge. Befragt zu seinen Zukunftsvorstellungen habe der Beschwerdef?hrer angegeben, dass er gerne wieder auf seinem Beruf als Metallarbeiter t?tig sein w?rde, wenn er gesund w?re (Urk. 11/33/1 S. 7 f. Ziff. 3.2). 4.1.3?? Die internistische Untersuchung ergab einen weitgehend unauff?lligen Befund (Urk. 11/33/1 S. 8 Ziff. 3.3). 4.1.4?? Dem rheumatologische Untergutachten l?sst sich entnehmen, der Beschwerdef?hrer leide an einem lumbospondylogenen Syndrom, das sich im Zusammenhang mit einem Verhebetrauma manifestiert habe. Mit den bis anhin durchgef?hrten konservativen Massnahmen habe es nicht beeinflusst werden k?nnen. Anhaltspunkte f?r eine Irritation neuromeningealer Strukturen best?nden klinisch jedoch nicht. Radiologisch seien neben einer Variante mit m?glicher lumbosakraler ?bergangsst?rung und einer ung?nstigen Statik bestenfalls beginnende degenerative Ver?nderungen zu dokumentieren. Zudem best?nden Hinweise auf ein bilaterales leichtes Piriformis-Syndrom, in dessen Rahmen die beidseits beklagten pseudoradikul?ren Beschwerden erkl?rbar w?ren. Letzteres w?re sowohl im Rahmen einer klinisch zu vermutenden, doch derzeit noch nicht symptomatischen Coxarthrose erkl?rbar, k?nnte andererseits aber auch Ausdruck einer Funktionsst?rung der unteren Lendenwirbels?ule sein. Im Bereich Ellbogen seien beidseits residuelle Epikondylopathien nach Voroperationen festzustellen, die eine Einschr?nkung bez?glich schwerer Arbeiten oder repetitiven Stereotypien nachvollziehbar erscheinen liessen. Diesbez?glich seien aus rheumatologischer Sicht gegen?ber dem Vorgutachten von 1994 (vgl. Urk. 11/39) keine neuen Aspekte festzustellen. Die Therapieresistenz der beschriebenen Pathologien auf die durchgef?hrten Massnahmen, wie auch das Verhalten in der Untersuchung, lasse den Verdacht auf eine Symptomausweitung bei ung?nstigen psychosozialen Umgebungsfaktoren in den Vordergrund treten. Gest?tzt auf die beschrieben Symptome wurden die folgenden Diagnosen gestellt: 1. lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei/mit Wirbels?ulenfehlform und leichten degenerativen Ver?nderungen der Lendenwirbels?ule und Verdacht auf lumbosakrale ?bergangsst?rungen, muskul?rer Dysbalance, beginnender Coxarthrose und Piriformis Symptomatik 2. residuelle Epikondylopathia humeri lateralis beidseits, Status nach zwei Operationen beidseits 3. Verdacht auf Symptomausweitung bei Diagnosen 1. und 2., psychosoziale Problemkonstellation. Zur Arbeitsbelastbarkeit ergibt sich aus dem Untergutachten, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer in einer k?rperlich schweren Arbeit, wie der eines Schleifers, nicht mehr einsatzf?hig. In einer r?ckenadaptierten und k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeit mit der M?glichkeit zu Wechselpositionen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vorn?bergebeugt, ohne ?berkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit dauernd erhobenen Armen sowie ohne repetitive Stereotypien bestehe aber eine Arbeitsf?higkeit von 70 bis 80 %. In Anbetracht der zum Teil ung?nstigen Statik sei ein Aufbau der R?ckenmuskulatur vordringlich. Aufgrund von Reintegrationshemmnissen d?rfte dies jedoch schwer durchzuf?hren sein. Im Vordergrund sollten deshalb in Eigeninitiative durchgef?hrte Massnahmen im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie stehen, die bei entsprechender Motivation zu Beginn durch eine erneute physiotherapeutische Instruktion des ?bungsprogramms eingeleitet werden k?nnten. (Urk. 11/33/1 S. 9 f. Ziff. 4.1, Urk. 11/33/3 S. 2 ff.).? 4.1.5?? Der psychiatrischen Untersuchung l?sst sich entnehmen, aufgrund der Akten und der Anamnese lasse sich vor 1990 keine psychische Vorerkrankung eruieren. Die psychischen Beeintr?chtigungen beg?nnen von ungef?hr 1992 oder 1993 an, vorwiegend in reaktiver Art nach Zunahme der Ellbogenbeschwerden und trotz der deswegen beidseitig ausgef?hrten Operation. Eine erneute Verschlechterung sei 1998 aufgetreten, offenbar im Gefolge der K?ndigung, nachdem der Beschwerdef?hrer nach zweij?hriger Arbeitslosigkeit w?hrend dreier Jahre wiederum erwerbst?tig gewesen sei. Dies habe beim Beschwerdef?hrer eine erhebliche Entt?uschung und inzwischen auch schon eine deutliche Resignation hervorgerufen. Seit anfangs Mai 2001 habe er deswegen eine psychiatrische Behandlung aufgenommen. Diese habe laut den vorhandenen Akten bisher zu einer leichten Verbesserung der depressiven St?rung gef?hrt, jedoch noch deutlich entfernt von einer Remission. Angesichts der somatisch nicht restlos erkl?rbaren Beschwerden, der psychosozialen Belastungen und des Verhaltens best?nden Anhaltspunkte f?r eine zus?tzlich sich entwickelnde somatoforme Schmerzst?rung, zumal sich die Beschwerden nicht nur auf den Ellbogen beschr?nkten, sondern sich inzwischen auch auf den Nacken, die Schultern, den Hals, den R?cken und die Beine ausgeweitet h?tten. Aufgrund der beschriebenen Symptome stellte der Gutachter folgende Diagnose: - depressive St?rung, gegenw?rtig mittelschweren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) vorwiegend reaktiver Genese bei somatischer Erkrankung - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzst?rungen (ICD-10 F45.4). Zur Arbeitsbelastbarkeit hielt der Gutachter fest, aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer vor allem aufgrund der deutlichen Anhedonie, der Antriebsst?rungen, der M?digkeit infolge der Schlafst?rungen sowie aufgrund der verminderten emotionalen Belastbarkeit in seiner Arbeitst?tigkeit f?r eine den Beschwerden angepasste Arbeit im Bereich von 25 bis 40 % eingeschr?nkt (Urk. 11/33/1 S. 10 f. Ziff. 4.2, Urk. 11/33/4 S. 2 ff.). 4.1.6?? In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter aufgrund der genannten, seit Dezember 1998 bestehenden einschr?nkenden Beschwerden (beidseitiges linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom, residuelle beidseitige Epikondylopathia humeri lateralis bei Status nach Operationen beidseits, gegenw?rtig mittelschwer ausgepr?gte depressive St?rung mit somatischem Syndrom vorwiegend reaktiver Genese bei somatischer Erkrankung und Verdacht auf somatoforme Schmerzst?rung) zum Schluss, der Beschwerdef?hrer sei in einer leidensangepassten T?tigkeit, das heisst in einer k?rperlich leichten bis mittelschweren T?tigkeit mit der M?glichkeit zu Wechselpositionen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vorn?bergebeugt, ohne ?berkopfarbeiten oder Arbeiten mit dauernd erhobenen Armen sowie ohne repetitive Stereotypien, im Umfang von 60 % arbeitsf?hig. An medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Situation erachteten die Gutachter den Aufbau der R?ckenmuskulatur zur Verbesserung der muskul?ren Stabilisationsf?higkeit als zumutbar. Es solle sich dabei um in Eigeninitiative durchgef?hrte Massnahmen im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie handeln, mit initialer Motivation durch erneute physiotherapeutische Instruktion eines ?bungsprogramms. Des weiteren erachteten sie die Fortf?hrung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eine antidepressive Basismedikation, wof?r der Beschwerdef?hrer wieder motiviert werden sollte, f?r notwendig. Eine zwischengeschaltete station?re Therapie k?nnte sich ebenfalls als sinnvoll erweisen. Dies k?nnte eine gute Voraussetzung f?r einen unmittelbar im Anschluss daran durchgef?hrten Arbeitsversuch in einer leichten T?tigkeit bilden. Auch berufliche Massnahmen k?nnten zu einer deutlichen Besserung bez?glich der Depression f?hren (Urk. 11/33/1 S. 12 f. Ziff. 6.1.1-8). 4.2???? 4.2.1?? Dr. A.___, auf dessen Beurteilung sich der Beschwerdef?hrer st?tzt, f?hrte in seinem Bericht vom 8. Juni 2000 aus, der Beschwerdef?hrer habe Beschwerden in beiden Ellbogen. Es bestehe eine ausgedehnte lokale Druckschmerzhaftigkeit. Es zeigten sich multiple Triggerpunkte am Vorderarm und am Oberarm mit Kraftverminderung und Einschr?nkung der Extensionsf?higkeit im Ellbogen. Im Bereich der Lendenwirbels?ule zeige sich eine verst?rkte thorako-lumbale Kyphosierung und eine akzentuierte lumbale Lordose. Physikalische Therapien am Nacken, den Armen und den Beinen h?tten keine Besserung gebracht. Der Beschwerdef?hrer k?nne nur kurze Zeit (wenige Minuten) in gleicher Stellung sitzen. Auch beim Laufen und beim Liegen habe er Schmerzen. Die beidseits operierten Epikondylopathien h?tten sich verschlechtert. Die Schmerzen seien vollkommen invalidisierend und h?tten zu einer psychischen Alteration gef?hrt. Seit 1998 bestehe eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Dies werde sich auch in Zukunft nicht ?ndern. Dem Beschwerdef?hrer k?nnte h?chstens noch eine Arbeitst?tigkeit von 1 bis 2 Stunden pro Tag zugemutet werden (Urk. 11/34/1 S. f., Urk. 11/34/2, Urk. 11/34/4). In der Stellungnahme vom 30. M?rz 2000 zur Rentenverf?gung vom 6. August 1999 hatte Dr. A.___ zus?tzlich darauf hingewiesen, dass neu auch ein zervikoradikul?res Syndrom mit Par?sthesien in der linken Hand bestehe (Urk. 11/35). 4.2.2?? Am 29. August 2001 hielt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid vom 14. August 2001 fest, der Beschwerdef?hrer sei keineswegs mehr in der Lage, in einer leidensangepassten T?tigkeit in einem Pensum zu 60 % zu arbeiten. Er k?nne kaum ruhig auf einem Stuhl sitzen und m?sse sich st?ndig bewegen. Er leide auch unter Konzentrationsschw?chen und sei mental nicht in der Lage, eine etwas differenzierte T?tigkeit durchzuf?hren. Er leide auch an einer erheblichen Depressivit?t. Seit 1998 arbeite der Beschwerdef?hrer nicht mehr. Nun pl?tzlich eine Arbeitsleistung im Rahmen von 60 % zu fordern, erweise sich vor diesem Hintergrund als willk?rlich (Urk. 11/5). 4.2.3?? Im Bericht vom 8. August 2002 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdef?hrer, den er seit 1992 behandle, leide nebst den bereits beschrieben Beschwerden auch an einer beginnenden Coxarthrose und einem Piriformis-Syndrom. Des Weiteren sei es seit dem Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung zu einer erheblichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Er beklage sich vermehrt ?ber Beschwerden in beiden Ellbogen und ?ber eine Zunahme der Kraftlosigkeit in den Armen. Gegenst?nde k?nne er nicht mehr mit gestreckten Armen heben. Auch im Bereich des R?ckens und des Kreuzes h?tten die Beschwerden zugenommen. Das Zervikobrachial-Syndrom habe ebenfalls zugenommen. Des Weiteren seien die Kopfschmerzen dorsal und im Nacken schlimmer geworden, des gleichen die reaktive Depression. Der Beschwerdef?hrer sei nicht mehr in einen Arbeitsprozess eingliederbar, vor allem weil er st?ndig seine K?rperhaltung ver?ndern m?sse (Urk. 11/32 S. 1 f.). 4.3???? 4.3.1?? Im Bericht vom 11. September 2001 f?hrte Dr. B.___ aus, eine Arbeitst?tigkeit im Umfang von 60 % sei nicht m?glich. Bereits nach einer Gehstrecke von 10 Minuten k?nne der Beschwerdef?hrer seinen linken Fuss nicht mehr heben, ziehe ihn nach und m?sse auf dem Boden liegend die Beine hochlagern. Auch das Sitzen halte er nach kurzer Zeit nicht mehr aus und er m?sse sich dann st?ndig bewegen. Neben den invalidisierenden R?cken-, Nacken- und Ellbogenschmerzen plage ihn auch schon l?nger eine Konzentrationsschw?che verbunden mit Kopfschmerzen, weil er die Invalidisierung ablehne und an starken reaktiven Depressionen, Schlaf- und Ged?chtnisst?rungen leide (Urk. 11/6). 4.3.2?? Im Bericht vom 2. Mai 2002 (Urk. 3/2) f?hrte Dr. B.___ aus, mit den beginnenden k?rperlichen Beschwerden habe sich auch die Psyche des Beschwerdef?hrers ver?ndert. Fr?her habe er anspruchsvolle B?cher gelesen, was heute nicht mehr m?glich sei. Sei er fr?her gesellig gewesen, habe er sich seither mehr und mehr zur?ckgezogen, leide aber unter Isolationsgef?hlen. Die Sorge um seine Familie, die nun ohne seinen Arbeitserwerb durchkommen m?sse, belasteten ihn erheblich. Den Gang auf das Sozialamt empfinde er als Schande. Mittlerweile sei der Beschwerdef?hrer derart belastet, dass er zum Problem f?r die ganze Familie geworden sei. Bedingt durch die Schmerzen, Schlafst?rungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Ged?chtnisst?rungen im Alltag ertrage er die Kinder schon seit l?ngerem nicht mehr. Unter Stress neige er zu Ausbr?chen. In diesem Zustand sei er nicht in der Lage, auf die Kinder aufzupassen und Arbeiten im Haushalt zu erledigen, damit wenigstens seine Frau ausser Haus arbeiten k?nne. Der Beschwerdef?hrer versuche seine Gef?hle der Verzweiflung, Trauer und Wut zu unterdr?cken, wodurch er aber lethargisch und niedergedr?ckt werde. Aus psychischen Gr?nden sei er somit nur schon bei seiner Familie nicht mehr in der Lage, seinen Aufgaben nachzukommen. An eine Arbeitst?tigkeit zum Gelderwerb sei bereits seit Jahren nicht mehr zu denken. Zusammenfassend kommt Dr. B.___ zum Schluss, der Beschwerdef?hrer leide an - einer schweren reaktiven Depression (ICD-10 F32) aufgrund von k?rperlichen Beeintr?chtigungen mit starken Schmerzzust?nden und Konzentrationsst?rungen, - einer psychosomatischen Schmerz- und Symptombildung (Kopfschmerzen und zus?tzlich schmerzhafte muskul?re Verspannungen; ICD-10 F45), - Anpassungsst?rungen auf schwere Belastung (ICD-10 F41), - ?ngsten, Isolation und sozialem R?ckzug (ICD-10 F43) sowie - Pers?nlichkeits- und Verhaltensst?rungen, vor allem innerhalb der Familie (ICD-10 F68).

5. 5.1???? Hinsichtlich des Beweiswertes des MEDAS-Gutachtens gilt es zu beachten, dass es bez?glich der beim Beschwerdef?hrer bestehenden Leiden auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, was vor allem bez?glich der psychischen Beschwerden von Bedeutung ist, und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist. Zu beachten ist auch, dass die Begutachtung durch in jeder Hinsicht neutrale Experten erfolgte. Aufgrund der erhoben Befunde erweisen sich die gestellten Diagnosen sowie die Beurteilung der trotz der Beschwerden noch vorhandenen Leistungsf?higkeit, sowohl bez?glich der k?rperlichen als auch bez?glich der psychischen Belastbarkeit, als nachvollziehbar und schl?ssig. ???????? Nachvollziehbar ist zum einen, dass aus rheumatologischer Sicht seit Dezember 1998 noch eine Arbeitst?tigkeit im Umfang von 70 bis 80 % in einer leidensangepassten T?tigkeit zumutbar sei, das heisst in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit, mit der M?glichkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vorn?bergebeugt ohne ?berkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit dauernd erhobenen Armen und ohne Arbeiten mit repetitiven Stereotypien, denn ins Gewicht fallen zum einen die Ellbogenbeschwerden, welche sich aber bezogen auf die von Dr. med. H.___, Spezialarzt f?r Chirurgie FMH, 1994 erhobenen Befunde kaum wesentlich ver?ndert haben (vgl. Urk. 11/39 S. 3 ff. Ziff. 3), des Weiteren das lumbospondylogene Syndrom, welches aber aufgrund der Befunde (m?gliche lumbosakrale ?bergangsst?rung, ung?nstige Statik und bestenfalls beginnende degenerative Ver?nderungen; vgl. Urk. 11/33/1 S. 9 Ziff. 4.1) nicht als besonders ausgepr?gt erweist, und ferner der Verdacht auf eine Symptomausweitung bez?glich der erw?hnten Leiden. Nachvollziehbar ist auch die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht, gem?ss welcher aufgrund der diagnostizierten reaktiven depressiven St?rung und dem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung eine Einschr?nkung der erwerblichen Leistungsf?higkeit im Rahmen von 25 bis 40 % attestiert wurde. 5.2???? 5.2.1?? Die Begutachtung als solche wird denn auch vom Beschwerdef?hrer nicht als mangelhaft bezeichnet, denn zur Hauptsache macht er geltend, sein Zustand habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Juni/Juli 2001 weiter verschlechtert, was durch die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ dokumentiert werde. 5.2.2?? Was die Berichte und Stellungnahmen von Dr. A.___ betrifft, ist zu beachten, dass sich daraus im Vergleich zum MEDAS-Gutachten keine zus?tzlichen objektiven Befunde ergeben. Auch die gestellten Diagnosen unterscheiden sich kaum. Wie im MEDAS-Gutachten erw?hnte Dr. A.___ das Vorliegen eines lumbospondylogenen Syndroms, einer Epikonylopathia humeri lateralis beidseits, eine beginnenden Coxarthrose sowie das Vorliegen eines Piriformis-Syndroms. Zus?tzlich erw?hnte er lediglich noch das Vorliegen eines zervikoradikul?ren Syndroms, ohne aber auf diesbez?glich erhobene Befunde zu verweisen. In der Stellungnahme vom 30. M?rz 2000 begr?ndete er diese Diagnose einzig mit den Angaben des Beschwerdef?hrers, es best?nden Par?sthesien in der linken Hand (vgl. Urk. 11/35). Solche machte der Beschwerdef?hrer aber anl?sslich der MEDAS-Begutachtung nicht mehr geltend, sondern er gab an, es best?nden Beschwerden im Bereich des Nackens und der Halswirbels?ule, welche zum Teil in den linken Arm ausstrahlten, wobei der Ursprung aller Schmerzen die Ellbogen seien, denn dort beg?nnen die Schmerzen. Daneben beschrieb der Beschwerdef?hrer vor allem Beschwerden im lumbalen Bereich der Wirbels?ule (Urk. 11/33/1 S. 7 Ziff. 3.2). Objektive Befunde, welche die erw?hnte Diagnose von Dr. A.___ zu st?tzen verm?chten, konnten die Gutachter nicht erheben. Festgestellt werden konnte lediglich eine Bewegungseinschr?nkung im Halswirbels?ulenbereich, welche aber einherging mit erheblichen Bewegungseinschr?nkungen der ?brigen Wirbels?ule, insbesondere mit Bewegungseinschr?nkungen im Bereich der Lendenwirbels?ule, in diesem Bereich zus?tzlich verbunden mit Druckdolenzen und R?ttelschmerzen (Urk. 11/33/3 S. 3). Das Vorliegen von radikul?ren Reizungen schlossen die Gutachter aufgrund der erhobenen Befunde zudem aus (Urk. 11/33/3 S. 5). Auch aus den medizinischen Unterlagen, welche im Zusammenhang mit den fr?heren Leistungsgesuchen des Beschwerdef?hrers eingeholt wurden, ergeben keine Anhaltspunkte f?r das Vorliegen eines Zervikalsyndrom mit radikul?ren Reizungen (vgl. Urk. 11/36-38). Das Vorliegen eines krankhaften Geschehens im Bereich der Halswirbels?ule muss somit bezweifelt werden. Viel eher dr?ngt sich unter Hinweis auf die durch die psychiatrische Begutachtung erhobenen Befunde der Schluss auf, dass es sich bei diesen Beschwerden um solche im Zusammenhang mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzst?rung handelt (vgl. Urk. 11/33/1 S. 10 Ziff. 4.2). Urk. 11/33/4 S. 5). Nicht nur im Zusammenhang mit den erw?hnten Nackenbeschwerden, sondern generell f?llt auf, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung hauptgewichtig von den Beschwerdeangaben des Beschwerdef?hrers ausgeht. Diese werden in den Berichten jeweils hervorgehoben, hernach aber nicht in Bezug zu erhobenen Befunden gesetzt. Somit kann seinen Einsch?tzungen gegen?ber denjenigen der MEDAS-Gutachter nicht der Vorzug einger?umt werden. Damit ist auch nicht dargetan, dass seit dem MEDAS-Gutachten eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, wie Dr. A.___ im Bericht vom 8. August 2002 geltend machte. Diese Einsch?tzung st?tzt sich n?mlich ebenfalls einseitig auf die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten verst?rkten Beschwerden (vgl. Urk. 11/32). Auch die Einwendungen von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 19. November 2001 im Zusammenhang mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2001 sprechen nicht gegen das MEDAS-Gutachten. Dr. A.___ wies dort darauf hin, die Einsch?tzung, der Beschwerdef?hrer sei in der Lage, eine leidensangepasste T?tigkeit im Umfang von 60 % auszu?ben, sei falsch, denn der psychiatrische Gutachter allein habe schon eine Arbeitsunf?higkeit von 60 bis 75 % attestiert (Urk. 11/31 S. 1). Hierbei handelt es sich um eine Verwechslung. Aus dem psychiatrischen Untergutachten ergibt sich vielmehr, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 25 bis 40 % auszugehen sei (Urk. 11/33/4 S. 5 lit. a). Somit wurde nicht eine Arbeitsunf?higkeit, sondern eine Arbeitsf?higkeit zwischen 60 und 75 % attestiert. 5.2.3?? Auch die beiden Stellungnahmen von Dr. B.___ verm?gen das MEDAS-Gutachten nicht zu entkr?ften. In der Stellungnahme vom 11. September 2001 wies Dr. B.___ mehrfach darauf hin, der Beschwerdef?hrer leide an invalidisierenden Beschwerden, aufgrund welcher er nicht mehr arbeiten k?nne. Eine n?here Begr?ndung fehlt aber. In der Stellungnahme vom 2. Mai 2002 diagnostizierte sie abweichend vom MEDAS-Gutachten eine schwere reaktive Depression und attestierte gest?tzt darauf eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Zur Begr?ndung verwies sie vor allem auf den Umstand, dass sich der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner Beschwerden stets zu Hause aufhalten m?sse, aber nicht einmal seinen famili?ren Pflichten nachkommen k?nne, da er beschwerdebedingt weder Haushaltarbeiten verrichten noch auf die Kinder aufpassen k?nne. Gef?hle der Wert- und Nutzlosigkeit herrschten vor, weshalb er stets sehr angespannt sei und zu Ausbr?chen neige. Dass es in der Zeit seit der Begutachtung bis zur Berichterstattung durch Dr. B.___ zu einer Akzentuierung der psychischen Beschwerden gekommen ist, ist keineswegs auszuschliessen. Jedoch liegen keine Gr?nde vor, dass bereits von einer g?nzlich anderen Beurteilung als im MEDAS-Gutachten ausgegangen werden m?sste, zumal offensichtlich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung keine zus?tzlichen Belastungsfaktoren aufgetreten sind. Mit einer Verbesserung der psychischen Situation kann zudem nach wie vor gerechnet werden. Die im MEDAS-Gutachten aufgezeigten therapeutischen Massnahmen wurden noch nicht ausgesch?pft. Die Aufnahme einer antidepressiven Therapie, welche im MEDAS-Gutachten als wichtig erachtet wurde (vgl. Urk. 11/33/1 S. 13 Ziff. 6.1.5, Urk. 11/33/4 S. 5 lit. b), hat sich wegen Unvertr?glichkeiten von Medikamenten verz?gert (vgl. Urk. 3/2 S. 2) und die empfohlene tempor?re station?re Behandlung (Urk. 11/33/1 S. 13 Ziff. 6.1.5, Urk. 11/33/4 S. 5 lit. b) wurde offenbar in der Therapie von Dr. B.___ noch gar nicht erwogen. Zu beachten ist auch, dass sich bei der Aufnahme einer Teilerwerbst?tigkeit durch den Beschwerdef?hrer wohl auch die konflikthafte famili?re Situation entspannen w?rde, denn damit entfielen die vom Beschwerdef?hrer vor allem als belastend empfundenen Gef?hle der Wert- und Nutzlosigkeit. 5.3???? Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass aus den dargelegten Gr?nden auf die Beurteilung im MEDAS-Gutachten, das von neutralen Gutachtern verfasst wurde, abzustellen ist, und nicht auf die Beurteilungen der den Beschwerdef?hrer behandelnden ?rzte Dr. A.___ und Dr. B.___. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer seit Dezember 1998 aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbarerweise noch eine leidensangepasste T?tigkeit im Umfang von 60 % aus?ben k?nnte. Da der Gesundheitszustand gen?gend abgekl?rt wurde, bedarf es diesbez?glich keiner Weiterungen.

6. 6.1???? F?r die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die Lohnangaben der I.___ AG, ___, im Arbeitgeberbericht vom 30. April 1999 ab (vgl. Urk. 11/9 S. 1 f., Urk. 11/60 = Urk. 21/6). Der Beschwerdef?hrer hatte an dieser Stelle, welche er aus gesundheitlichen Gr?nden per Ende Juni 1999 verlor (vgl. Urk. 21/6 S. 1 Ziff. 1), ab Februar 1998 pro Monat Fr. 4'660.-- einschliesslich einen 13. Monatslohn verdient. Das Jahreseinkommen belief sich somit auf Fr. 60'580.--. Es kann davon ausgegangen werden, dass er diese Stelle ohne sein Leiden weiterhin innegehabt und somit weiterhin dieses Einkommen erzielt h?tte. Zu ber?cksichtigen ist noch die Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Verf?gungserlasses im April 2002. Im Jahr 2000 betrug die Nominallohnentwicklung 1,3 %, im Jahr 2001 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2003, S. 83 Tabelle B 10.2). Bis 2001 stieg der Lohn somit um Fr. 787.50 (Fr. 60'580.-- x 0,013) und bis ins Jahr 2002 um Fr. 1'540.90 (Fr. 61'637.50 x 0,025). Das Valideneinkommen betr?gt damit Fr. 62'908.--. Damit ist es etwas h?her als das von der Beschwerdegegnerin ermittelte, was sich dadurch ergab, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Lohnsteigerung bis und mit zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 26. Oktober 2001 ber?cksichtigte. Da die Rentenverf?gung aber erst am 5. April 2002 erging, ist es angezeigt, die Nominalentwicklung bis zu diesen Zeitpunkt zu ber?cksichtigen. 6.2???? 6.2.1?? Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund dreier evaluierter DAP-Arbeitsplatzprofile, dass heisst aufgrund der Profile Nr. 4304, 4774 und 1934 (Urk. 11/45/2-4). ???????? Die Evaluation ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers handelt es sich durchwegs um seinem Leiden grunds?tzlich angepasste T?tigkeiten. Dass bei der T?tigkeit Nr. 4304 manchmal vorgeneigtes Sitzen und Stehen erforderlich ist, liegt durchaus noch im Rahmen des dem Beschwerdef?hrer Zumutbaren. Im ?brigen ist es bei allen T?tigkeiten Sitzen und Stehen gleichermassen m?glich. Des Weiteren beinhalten die T?tigkeiten nicht in dem Sinne einen repetitiven Arbeitsablauf, dass stets hintereinander immer nur dieselben Handgriffe ausge?bt werden m?ssten. Bei der T?tigkeit Nr. 4304 muss ein Federpr?fautomat bedient werden, was zweifellos verschiedene wechselnde Handgriffe erfordert, bei T?tigkeit Nr. 4774 muss eine Pressmaschine mit einem bestimmten Material gef?llt und hernach der Pressvorgang ausgel?st werden, was ebenfalls verschiedene abwechselnde Handgriffe erfordert. Nicht anders verh?lt es sich bei der T?tigkeit Nr. 1934, bei der die zu montierenden Teile mittels eines pneumatischen Bohrers zusammengef?gt werden. Bei keiner der T?tigkeiten wird im ?brigen ein ?berdurchschnittliches feinmotorisches Geschick und damit eine ?berdurchschnittliche Konzentration gefordert, sondern es muss mit leichten und nicht mit schweren Werkzeigen hantiert werden, das heisst, dass die Arbeitsvorg?nge nur einen geringen Kraftaufwand erfordern. ???????? F?r die Einkommensbemessung ging die Beschwerdegegnerin von den angegebenen Jahresdurchschnittseinkommen aus und rechnete diese auf ein Pensum von 60 % um. Daraus resultiert ein Durchschnittseinkommen von Fr. 29'049.-- (Urk. 11/45/1 S. 1). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu ber?cksichtigen ist auch hier noch die Nominalentwicklung bis 2002, denn die Daten basieren auf Erhebungen im Jahr 2001. Die Lohnsteigerung betr?gt 2,5 % (vgl. vorstehende Erw. 6.1). Betragsm?ssig bel?uft sie sich auf Fr. 726.-- (Fr. 29'049.-- x 0,025). Massgebend ist somit ein Einkommen von Fr. 29'775.--. 6.2.2?? Der Vergleich mit den Tabellenl?hnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000, Neuenburg 2002, S. 31, Tabelle A1, Ziff. 10-45, Kolonne 4, zeigt, dass M?nner im Jahr 2000 im Produktionsbereich mit einem vollen Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 4'437.-- und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.-- erzielen konnten. F?r ein Pensum von 60 % betr?gt das Einkommen Fr. 31'946.--. Somit ergibt sich ein leicht h?heres, aber vergleichbares Einkommen. Das Abstellen auf die DAP-Arbeitsplatzprofile kann mithin nicht beanstandet werde. 6.3???? Zu beachten ist, dass der Beschwerdef?hrer auch eine leidensangepasste T?tigkeit nur noch in beschr?nktem Umfang aus?ben kann. Erfahrungsgem?ss f?hrt dies im Gegensatz zu gesunden und voll einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu einer lohnm?ssigen Benachteiligung im Erwerbsleben. Dem Beschwerdef?hrer d?rfte es aufgrund seiner Leiden ?berhaupt schwer fallen, seine Restarbeitsf?higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Die medizinischen Befunde f?hren nicht nur zu funktionellen Einschr?nkungen, sondern auch zu Schmerzen, die von den Gutachtern als glaubhaft eingestuft wurden. Ins Gewicht fallen auch ung?nstige psychische Eigenschaften, vor allem der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer als Folge des k?rperlichen Leidens zu reaktiven depressiven Verstimmungen tendiert. Auf Dauer wird der Beschwerdef?hrer somit die medizinisch zumutbare Arbeitsf?higkeit nur mit M?he verwerfen k?nnen. Es ist davon auszugehen, dass er vor allem bei einem Arbeitgeber eine Anstellung finden wird, der eine auf seine beschr?nkten M?glichkeiten zugeschnittene Arbeit anzubieten gewillt ist. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt sich bei dieser Sachlage ein zus?tzlicher Abzug vom Invalideneinkommen von 15 %. Somit sind vom in vorstehender Erw?gung 6.2.1 ermittelten Einkommen Fr. 4'466.-- abzuziehen (Fr. 29'775.-- x 0,15). Das massgebende Invalideneinkommen betr?gt damit Fr. 25'309.--. 6.4???? Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'599.--(Fr. 62'908.-- - Fr. 25'309.--). Dies ergibt einen Invalidit?tsgrad von 60 % (Fr. 37'599.--x 100 % : Fr. 62'908.--). Damit besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Rente. Da der Beschwerdef?hrer gem?ss den gutachterlichen Feststellungen seit Dezember 1998 erheblich in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist, besteht unter Ber?cksichtigung des Wartejahres gem?ss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Anspruch auf eine halbe Rente ab anfangs Dezember 1999. Die angefochtene Verf?gung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Beizuf?gen ist, dass auch unter Ber?cksichtigung des h?chstzul?ssigen Abzugs vom Invalideneinkommen von 25 % kein weitergehender Rentenanspruch best?nde. In diesem Fall w?rde sich der Abzug auf Fr. 7'444.-- (Fr. 29'775.-- x 0,25), das Invalideneinkommen auf Fr. 22'331.-- und die Einkommensdifferenz auf Fr. 40'577.-- beziehungsweise 64,5 % belaufen (Fr. 40'577.-- x 100 % : Fr. 62'908.--).

7.?????? Abschliessend zu erw?hnen ist, dass eine Pr?fung, ob berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 sowie Art. 17-18 IVG anzuordnen seien, unterbleiben kann. Zum einen kann der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner Schulbildung und der Laufbahnbiografie (vgl. Urk. 11/65) ohne Berufsberatung und Umschulung eine seinem Leiden angemessene Erwerbst?tigkeit aus?ben, womit eine ausreichende Wiedereingliederung erreicht werden kann. Da sich der Beschwerdef?hrer zur Zeit nicht konkret um eine leidensangepasste Stelle bem?ht, bedarf er auch keiner Arbeitsvermittlung. Auch Massnahmen zur F?rderung der Wiedereingliederung, wie sie im MEADS-Gutachten vorgeschlagen wurden (vgl. Urk. 11/33/1 S. 13 Ziff. 6.1.6), k?nnen unterbleiben. Eine praktische Eingliederungsabkl?rung wurde 1993 bereits einmal in der Beruflichen Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appsiberg, M?nnedorf, durchgef?hrt (vgl. Urk. 11/62). Angesichts der derzeitig nicht vorhandenen Bereitschaft, wieder eine Erwerbst?tigkeit aufzunehmen, erweist sich die nochmalige Durchf?hrung einer derartigen Vorkehr nicht als angezeigt.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00233 — Zürich Sozialversicherungsgericht 26.05.2003 IV.2002.00233 — Swissrulings