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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.02.2003 IV.2002.00216

26. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,831 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Berufliche Massnahme, Anspruch auf Umschulung zum PC/LAN-Supporter

Volltext

IV.2002.00216

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 27. Februar 2003

in Sachen

I.___ Beschwerdef?hrer vertreten durch die R.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? I.___, geboren 1970, besuchte die Primar- und Realschule und absolvierte von 1986 bis 1989 eine Lehre als Zimmermann mit eidgen?ssischem Fachausweis (Urk. 8/76 S. 2 und 8/84). Er arbeitete zuletzt ab Juli 1995 als Storenmonteur bei der A.___ AG (Urk. 8/81). Am 5. September 1997 st?rzte er bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich eine distale Radiusfraktur links und eine instabile LWK 1 Fraktur (Fraktur des ersten Lendenwirbelk?rpers) zu (Urk. 8/26). ???????? Am 2. September 1998 beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen (Urk. 8/84). Nach Einholen verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 8/25-27) und Abkl?rungen der Berufsberatung (Urk. 8/76, 8/67) verf?gte die IV-Stelle am 9. September 1999 (Urk. 8/22) und 26. Juli 2000 (Urk. 8/15) Umschulungsmassnahmen in Form einer berufsbegleitenden kaufm?nnischen Ausbildung (Eintageshandelsschule) mit Abschluss B?rofachdiplom beziehungsweise Handelsdiplom (VSH) an der Handels- und Kaderschule B.___ f?r die Zeit vom 10. September 1999 bis 17. Juli 2000 und vom 25. August 2000 bis 15. Juli 2001. Weiter ?bernahm sie am 17. November 1999 (Urk. 8/20) und 23. Dezember 1999 (Urk. 8/18) die Kosten f?r (vier) Computerkursmodule (PC-Hardware und Troubleshooting, Excel 97, Word f?r Windows und Datenkommunikation). Am 26. Oktober 2001 liess der Versicherte weiterf?hrende berufliche Massnahmen (Ausbildung zum PC/LAN-Supporter SIZ [Schweizerisches Informatik-Zertifikat]) bei der C.___ Schule beantragen (Urk. 8/7). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/4) wurde das Begehren am 16. April 2002 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.?????? Dagegen liess der Versicherte am 30. April 2002 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1): "1. Die Verf?gung vom 16. 4. 2002 sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zur?ckzuweisen. ?2. Die beruflichen Massnahmen seien weiterzuf?hren. ?3. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." ???????? Die Verwaltung schloss am 5. Juni 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdef?hrers vom 16. Juli 2002 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel am 17. Juli 2002 geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3????? Gem?ss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gem?ss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit ohne vorg?ngige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidit?t zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsf?higkeit ben?tigen. 1.4????? Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grunds?tzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidit?t bereits erwerbst?tig gewesenen versicherten Personen eine ihrer fr?heren ann?hernd gleichwertige Erwerbsm?glichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der ?ann?hernden Gleichwertigkeit? nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstm?glichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).

2. 2.1???? Streitig ist der Anspruch auf (erg?nzende) berufliche Massnahmen in Form einer elfmonatigen Ausbildung zum PC/LAN-Supporter SIZ bei der C.___ Schule. 2.2???? Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen daf?r, dass die Umschulung mit Erwerb des Handelsschuldiploms VSH und dem Besuch der vier Computerkurse abgeschlossen sei. Das erzielbare Einkommen beziehungsweise die k?nftigen? Entwicklungsm?glichkeiten seien mit der heutigen Ausbildung besser als dies als gelernter Zimmermann und Storenmonteur der Fall w?re (Urk. 2, Urk. 8/4 und Urk. 7). 2.3???? Der Beschwerdef?hrer liess demgegen?ber geltend machen, dass der Erwerb des Handelsschuldiploms VSH dem Lehrabschluss als Zimmermann mit eidgen?ssischem Fachausweis nicht gleichgestellt werden k?nne. Gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts sei bei beruflichen Massnahmen eine l?ngerfristige Optik in Betracht zu ziehen und die verbleibende Erwerbsaktivit?tsdauer zu ber?cksichtigen. Mit der beantragten Ausbildung zum PC/LAN-Supporter w?re der Beschwerdef?hrer auch bei einem Stellenverlust auf l?ngere Sicht etwa gleichwertig wie mit einem eidgen?ssisch anerkannten Lehrabschluss positioniert. Die Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin zu den Verdienstm?glichkeiten seien unzutreffend, da diese lediglich das Einkommen als Storenmonteur ins Feld f?hre und Aufstiegschancen zum Sachbearbeiter oder Projektleiter nicht ber?cksichtige (Urk. 1).

3. 3.1???? Unbestritten und aus den Akten (Urk. 8/25-27) ersichtlich ist, dass der Beschwerdef?hrer keine mittelschweren bis schweren Arbeiten aus?ben und somit der angestammten T?tigkeit als Storenmonteur nicht mehr nachgehen kann. Zu pr?fen ist, ob er Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen in Form einer elfmonatigen Ausbildung zum PC/LAN-Suporter hat, nachdem die Invalidenversicherung bereits die Kosten f?r eine zweij?hrige Ausbildung zum Erwerb des Handelsschuldiploms VSH an der Handels- und Kaderschule B.___ und zus?tzlich vier Computerkurse (PC-Hardware und Troubleshooting, Excel, Word und Datenkommunikation) ?bernommen hat. Dabei ist dar?ber zu befinden, ob der erworbene Abschluss dem Beschwerdef?hrer Erwerbsm?glichkeiten vermittelt, die seinen fr?heren ann?hernd gleichwertig sind. 3.2???? Der Beschwerdef?hrer erzielte vor dem Unfall vom 5. September 1997 als Storenmonteur Fr. 4'550.--, zuz?glich Fr. 300.-- Essenspauschale monatlich (Arbeitgeberbericht vom 12. Oktober 1998; Urk. 8/81), was einem Einkommen von Fr. 63'050.--, beziehungsweise angepasst an die Nominallohnentwicklung (0.7 % f?r 1998, 0.3 % f?r 1999, 1.3 % f?r 2000, 2.5 % f?r 2001 und 1.8 % f?r 2002; Die Volkswirtschaft 2-2002 Tabelle B10.2 S. 89) einem solchen von Fr. 67'247.-- im Jahr 2002 entspricht (zur Massgeblichkeit der Verh?ltnisse im Zeitpunkt des Invalidit?tsbeitritts vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Z?rich 1997, S. 129). 3.3???? Gem?ss den Sal?rempfehlungen 2002 des Kaufm?nnischen Verbandes Schweiz verdient ein kaufm?nnischer Angestellter der Funktionsstufe C (dreij?hrige KV-Lehre oder Handelsschuldiplom) im Alter von 32 Jahren ein mittleres Jahressal?r von Fr. 68'283.-- (Sal?rempfehlungen 2002, S. 10). Da der Beschwerdef?hrer ?ber keine entsprechende (praktische) Berufserfahrung verf?gt, d?rften die Verdienstm?glichkeiten indes - zumindest zu Beginn - deutlich tiefer ausfallen. Dazu kommt, dass der Beschwerdef?hrer ?ber eine abgeschlossene Berufslehre mit eidgen?ssischem Fachausweis verf?gt. Verglichen damit und angesichts der noch langen Aktivit?tsdauer des 1970 geborenen Versicherten erweist sich die zweij?hrige kaufm?nnische Eintages-Handelsschule auch l?ngerfristig nicht als ann?hernd gleichwertig (vgl. AHI 1997 S. 86 Erw. 2c). 3.4???? Der Beschwerdef?hrer ist als technischer Mitarbeiter (Technische Betreuung/Support) bei der H.___ AG angestellt und verdient dort gem?ss Arbeitsvertrag vom 16. August 1999 Fr. 5'000.-- im Monat (Urk. 8/66). Anl?sslich des Gespr?ches mit der Berufsberatungsstelle vom 10. Januar 2002 gab der Beschwerdef?hrer an, bei der H.___ AG abweichend vom Arbeitsvertrag ein Einkommen von Fr. 5'500.-- im Monat zu erzielen (Urk. 8/32), was einem Jahreseinkommen von Fr. 71'500.-- entspricht. Dies allein l?sst jedoch nicht den Schluss zu, der Beschwerdef?hrer sei gen?gend wirksam eingegliedert. Es ist zu ber?cksichtigen, dass die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Umschulung finanzierte Ausbildung dem Anforderungsprofils seiner jetzigen T?tigkeit (noch) nicht entspricht. Im Arbeitsvertrag vom 16. August 1999 wurden u.a. Kenntnisse der Computerbenutzung, des Aufbaus und Konfiguration eines PC, der PC-Hardware und Troubleshooting, der Datenkommunikation, des Windows, der Anwendung der Officeprogramme und namentlich solche ?ber das "LAN (Lokale Netzwerk)" vorausgesetzt, Kenntnisse also, welche mit den bisher gew?hrten Umschulungsmassnahmen nicht vermittelt wurden. Im Schreiben vom 21. Januar 2002 wies der Arbeitgeber denn auch ausdr?cklich darauf hin, dass die praxisorientierte Basis, die der Beschwerdef?hrer mit sehr viel Eigeninitiative und Einsatz bisher erarbeitet habe, f?r die Aus?bung der konkreten T?tigkeit nicht ausreiche und dass die beantragte Umschulung notwendig sei (Urk. 8/30). ???????? In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin das Anforderungsprofil der heute (noch) ausge?bten T?tigkeit bei Abschluss des Arbeitsvertrages kannte (vgl. Ziff. 2.1.1 des Arbeitsvertrages vom 16. August 1999; Urk. 8/66). 3.5???? Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschwerdef?hrer die anbegehrten erg?nzenden beruflichen Massnahmen (elfmonatige Ausbildung zum PC/LAN-Supporter) zuzusprechen, da die bisherige Umschulung den gesetzlichen Zweck noch nicht erreicht. Dabei gehen auch die Kurskosten von Fr. 6'500.-- zuz?glich Pr?fungskosten von Fr. 1'650.-- (Urk. 8/37) unter dem Gesichtswinkel der finanziell-wirtschaftlichen Angemessenheit in Ordnung.

4.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese ist gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wir die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 16. April 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Ausbildung zum PC/LAN-Supporter bei der C.___ Schule hat. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation des Bundesrechtspflege).

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