IV.2002.00215
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Gerichtssekret?rin Kobel
Urteil vom 25. April 2003 in Sachen A.___
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Pia Dennler-Hager Untertor 14, Postfach 1712, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1952, absolvierte nach der Sekundarschule eine Lehre als Verk?ufer und bildete sich anschliessend im kaufm?nnischen Bereich weiter. Es folgten T?tigkeiten im Gross- und Detailhandel und eine langj?hrige T?tigkeit als Aussendienstmitarbeiter in der Versicherungsbranche (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 14/38 S. 4 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto in Urk. 14/37). Nach einigen Jahren selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit ab 1989 befand sich A.___ ab 1994 in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. Nach seiner Entlassung am 18. April 1997 (vgl. die Entlassungsverf?gung vom 2. April 1997, Urk. 14/31/2) bezog er ab diesem Datum Arbeitslosenentsch?digung (vgl. die Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich in Urk. 14/36) und trat am 1. Oktober 1998 eine Stelle im Unternehmen B.___, ___, als stellvertretender Gesch?ftsf?hrer und Werbeberater an (vgl. den Arbeitsvertrag in Urk. 14/32/2). Das Unternehmen wurde in der Folge von der C.___, ___, ?bernommen (vgl. die Aktennotiz vom 18. Mai 2000, Urk. 14/9), und A.___ verrichtete dort von Februar 1999 bis Mai 1999 die bisherige T?tigkeit teilzeitlich im Umfang von 50 % einer Vollzeitbesch?ftigung (vgl. die Angaben vom 12. Januar 2000 im Fragebogen f?r den Arbeitgeber, Urk. 14/32/1). Nach der Aufl?sung dieses Arbeitsverh?ltnisses meldete sich A.___ am 9. Juni 1999 wegen einer sich verst?rkenden Beeintr?chtigung durch ein langj?hriges Leiden im Bereich des Bewegungsapparates bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/38). ???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, holte neben den erw?hnten Angaben der Arbeitgeberin bei Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, den Bericht vom 14. Juli 1999 (Urk. 14/13) und bei Dr. med. E.___ den Bericht vom 19. November 1999 ein (Urk. 14/12) und beauftragte anschliessend die Medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS) der Universit?tskliniken Basel mit einer interdisziplin?ren Begutachtung des Versicherten (Gesamtgutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, fallverantwortlicher Arzt, vom 22. August 2001, Urk. 14/11/1; rheumatologisches Untergutachten von Dr. med. H.___ vom 23. Juli 2001, Urk. 14/11/2; psychiatrisches Untergutachten von Dr. med. J.___ Leitender Arzt, und Dr. med. K.___ vom 24. Juli 2001, Urk. 14/11/3). In der Folge sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 11. September 2001, Urk. 14/3) mit Verf?gung vom 28. M?rz 2002 ab dem 1. April 2000 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 40 % zu, zuz?glich einer entsprechenden Kinderrente f?r die Tochter L.___, geboren ___ (Urk. 2 = Urk. 14/1; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 11. Oktober 2001, Urk. 14/2).
2.?????? Gegen diese Verf?gung liess A.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Pia Dennler-Hager, mit Eingabe vom 29. April 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): "1.?? Es sei dem Beschwerdef?hrer eine ordentliche halbe Rente der IV (evt. als H?rtefallrente) zuzusprechen, und es sei die ordentliche Kinderrente f?r die Tochter L.___ des Beschwerdef?hrers entsprechend zu erh?hen. 2.???? Allenfalls sei das Verfahren zu weiteren Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. 3.???? Es sei dem Beschwerdef?hrer in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen." Unter den gesetzlichen Kosten- und Entsch?digungsfolgen. ???????? Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2002 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Frage, ob ein allf?lliger Anspruch des Versicherten auf eine H?rtefallrente gepr?ft worden sei (Verf?gung vom 3. Mai 2002, Urk. 5), teilte sie mit, sie habe der Rechtsvertreterin des Versicherten am 14. Juni 2002 (vgl. Urk. 11 = Urk. 14/14) das erforderliche Erg?nzungsblatt 3 zukommen lassen mit der Aufforderung, dieses ausgef?llt an das Amt f?r Erg?nzungsleistungen in ___ weiterzuleiten; das Blatt sei gem?ss ihren Abkl?rungen jedoch bis anhin nicht eingegangen. Mit Verf?gung vom 11. November 2002 wurde Rechtsanw?ltin Pia Dennler-Hager antragsgem?ss zur unentgeltlichen Rechtsbeist?ndin des Versicherten bestellt (Urk. 15A). Dieser liess in der Replik vom 30. Januar 2003 (Urk. 19) an seinen Antr?gen festhalten und gleichzeitig Unterlagen zur Pr?fung des Anspruchs auf eine H?rtefallrente einreichen (Urk. 20/1 und Urk. 20/1A-E). Die SVA, IV-Stelle, verzichtete mit Kurzmitteilung vom 18. Februar 2003 (Urk. 24) auf die Erstattung einer Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 19. Februar 2003 geschlossen wurde (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 1.3????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Sch?tzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernm?ssigen Festlegung von Ann?herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen?berstellung blosser Prozentzahlen gen?gen. Das ohne Invalidit?t erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, w?hrend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidit?tsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). 1.4????? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.?????? Erhebt eine versicherte Person, der eine halbe Rente in Form einer H?rtefallrente zugesprochen worden ist, gegen die betreffende Rentenverf?gung Beschwerde mit dem Begehren, die halbe Rente sei ihr nicht als H?rtefallrente, sondern als regul?re Rente auszurichten, so ist dieses Begehren als reines Feststellungsbegehren zu qualifizieren, da es nicht auf die Gew?hrung einer h?heren Rente, sondern lediglich auf die Feststellung eines h?heren Invalidit?tsgrades ausgerichtet ist. Auf ein solches Begehren wird rechtsprechungsgem?ss nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person ein schutzw?rdiges Interesse an einer derartigen Feststellung hat (vgl. BGE 106 V 91; vgl. auch BGE 121 V 317 f. Erw. 4a mit Hinweisen). ???????? Vorliegendenfalls hat die Beschwerdegegnerin es jedoch - unrichtigerweise (vgl. (vgl. ZAK 1990 S. 294 ff.) - vers?umt, bereits vor dem Erlass der Rentenverf?gung vom 28. M?rz 2002 zu pr?fen, ob dem Beschwerdef?hrer anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente wegen H?rtefalls zu gew?hren sei, und das Ergebnis dieser Pr?fung in die Verf?gung einfliessen zu lassen. Vielmehr hat sie entsprechende Abkl?rungen erst nach Anh?ngigwerden der vorliegenden Beschwerde, mit einem Schreiben vom 14. Juni 2002 (vgl. Urk. 11 = Urk. 14/14), in die Wege geleitet, ohne dass diese Abkl?rungen jedoch zu Ende gebracht worden w?ren und zu einer wiedererw?gungsweisen Zusprechung einer H?rtefallrente gef?hrt h?tten. Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist daher nach wie vor die zugesprochene Viertelsrente. Deren Korrektheit ist grunds?tzlich unter allen Aspekten zu ?berpr?fen (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-c). Da sich die Frage nach einer H?rtefallrente nach der gesetzlichen Ordnung in Art. 28 Abs. 1bis IVG erst dann stellt, wenn der Invalidit?tsgrad feststeht, ist gem?ss der zutreffenden Auffassung des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 19 S. 5) vorab zu pr?fen, ob ihm die beantragte halbe Rente aufgrund eines h?heren Invalidit?tsgrades zugesprochen werden kann. Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdef?hrer - wie er unter Berufung auf die rechtlichen Vorschriften zu den Erg?nzungsleistungen geltend machen liess (vgl. Urk. 1 S. 24) - auch dann ein schutzw?rdiges Interesse an der Festlegung seines Invalidit?tsgrades auf eine H?he zwischen mindestens 50 und 66 2/3 % h?tte, wenn eine H?rtefallrente Gegenstand des Gerichtsverfahrens w?re.
3. 3.1???? F?r Auspr?gung und Charakter der k?rperlichen Symptomatik liess der Beschwerdef?hrer auf die Angaben im rheumatologischen Untergutachten und im Gesamtgutachten der MEDAS Basel (vgl. Urk. 14/11/2 S. 2 und Urk. 14/11/1 S. 3 f.) verweisen (Urk. 1 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gutachter seine Schilderungen korrekt wiedergegeben haben, und die betreffenden Passagen m?ssen angesichts ihrer Ausf?hrlichkeit und ihres Detaillierungsgrades auf einer eingehenden und sorgf?ltigen Befragung des Beschwerdef?hrers beruhen. Ebenfalls als sorgf?ltig erscheinen die internistischen Abkl?rungen, die der fallverantwortliche Arzt Dr. G.___ und der Ersteller des rheumatologischen Untergutachtens, Dr. H.___, selber durchgef?hrt haben; insbesondere haben? sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ neben ihren fachspezifischen Untersuchungen auch Erhebungen zum Neurostatus gemacht (vgl. Urk. 14/11/1 S. 5 und Urk. 14/11/2 S. 3). Sodann hat Dr. H.___ die in den Jahren 1998 bis 2000 angefertigten R?ntgenaufnahmen der Wirbels?ule und des Beckens beigezogen (vgl. Urk. 14/11/2 S. 3 f.), und angesichts dessen, dass die Befunde im Bereich der Halswirbels?ule im Jahr 2000 (Mai) offenbar nicht wesentlich ver?ndert erscheinen gegen?ber den Befunden im Jahr 1998, ist nicht zu bem?ngeln, dass der Gutachter nicht nochmals neue radiologische Aufnahmen erstellt hat. Ferner hat sich Dr. G.___ vom Beschwerdef?hrer die - in der Beschwerdeschrift nochmals explizit erw?hnten (vgl. Urk. 1 S. 6) - Episoden mit Abnahme der Sehkraft, verbunden mit dem Gef?hl nahender Bewusstlosigkeit, schildern lassen (vgl. Urk. 14/11/1 S. 4), hat jedoch offenbar keine internistische Erkl?rung daf?r finden k?nnen, wobei der Beschwerdef?hrer selber auch nicht geltend gemacht hat, die betreffende Symptomatik habe sich abgesehen von den beschriebenen beiden Malen weiter wiederholt. ???????? In somatischer Hinsicht stellen sich die Abkl?rungen der MEDAS-Gutachter somit als umfassend und gr?ndlich dar, und ihre Zuverl?ssigkeit wird daher nicht in Frage gestellt durch den Umstand, dass Dr. E.___ ?ber die offenbar wenigen Konsultationen in ihrer Praxis (vgl. das Schreiben der ?rztin vom 19. November 1999, Urk. 14/11/12, aber auch die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdef?hrers, Urk. 1 S. 9) keine Angaben mehr machen konnte oder wollte. Demzufolge sind auch die somatischen Diagnosen, die gem?ss den MEDAS-Gutachtern Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers haben, nicht in Zweifel zu ziehen. Sie sind im Gesamtgutachten wiedergegeben als 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom zervikal und thorakolumbal akzentuiert bei/mit degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule, Wirbels?ulenfehlform nach Morbus Scheuermann thorakolumbal, zervikozephaler sowie thorakolumbovertebraler und intermittierend zerviko- und lumbospondylogener Symptomatik und leichter muskul?rer Dysbalance, 2. Periarthropathia coxae bei beginnender Coxarthrose beidseits und 3. Periarthropathia humeroscapularis whs. tendopathica rechts (vgl. Urk. 14/11/1 S. 7) und entsprechen den Diagnosen, die Dr. H.___ im Rahmen der rheumatologischen Unterbegutachtung erhoben hat (vgl. Urk. 14/11/2 S. 4). ???????? Plausibel ist des Weiteren auch die Festlegung der Arbeitsf?higkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht auf 60 - 70 % f?r die angestammte T?tigkeit des Beschwerdef?hrers als Vertreter im Aussendienst (vgl. Urk. 14/11/2 S. 4). Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass etliche der als ung?nstig erachteten Verrichtungen - wie Heben und Tragen von Lasten, l?nger dauerndes Verharren in Zwangspositionen, repetitive Stereotypien und ?berkopfarbeiten (vgl. Urk. 14/11/2 S. 4) - bei dieser T?tigkeit kaum eine Rolle spielen und auch nicht jede Vertreterstelle notwendigerweise l?ngere Autofahrten mit sich bringt. Dass Dr. D.___ dem Beschwerdef?hrer in seinem Bericht vom 14. Juli 1999 (Urk. 14/13) eine h?here, 50%ige Arbeitsunf?higkeit attestierte, steht nicht in einem eigentlichen Widerspruch zur Beurteilung des MEDAS-Rheumatologen. Denn Dr. D.___ erw?hnte, dass auch eine psychisch begr?ndete Verminderung der Leistungsf?higkeit infolge eines depressiven Zustandsbildes bestehe (vgl. Urk. 14/13 Beiblatt). Er beschr?nkte sich daher bei seiner Arbeitsf?higkeitsbeurteilung offenbar nicht auf die somatische Komponente, hielt allerdings eine erg?nzende psychiatrische Beurteilung f?r angezeigt (vgl. Urk. 14/13 S. 1 und Beiblatt). 3.2???? Der Verfasser und die Verfasserin des psychiatrischen Untergutachtens erhoben die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (Code F32.0 der Internationalen Klassifikation psychischer St?rungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und stellten akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge (ICD-10 Z73.1) sowie multiplen Substanzgebrauch (Cannabis und Benzodiazepine; ICD-10 F19) fest (Urk. 14/11/3 S. 5). Entgegen der Annahme von Dr. D.___ gelangten sie jedoch zum Schluss, dass die vorhandene psychische Problematik keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit habe (vgl. Urk. 14/11/3 S. 6). ???????? Der Beschwerdef?hrer zweifelte die Tauglichkeit dieser psychiatrischen Beurteilung unter anderem deshalb an, weil die MEDAS-?rzte keine Ausk?nfte bei Dr. med. et phil. M.___ eingeholt hatten, welche ihn etwa im Jahr 2000 behandelt hatte (vgl. Urk. 1 S. 7, S. 9 und S. 10). Gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers, wie sie im psychiatrischen Untergutachten wiedergegeben sind (vgl. Urk. 14/11/3 S. 4), hatte sich jene Behandlung jedoch auf "einige Male" beschr?nkt und hatte im Wesentlichen in der Verordnung von Medikamenten bestanden, die der Beschwerdef?hrer nach einer gewissen Zeit von sich aus, offenbar ohne erneute Konsultation der ?rztin, wieder abgesetzt hatte. Unter diesen Umst?nden vermag das Fehlen einer Stellungnahme von Dr. M.___ die Aussagekraft des psychiatrischen MEDAS-Untergutachtens nicht zu schm?lern. Dies gilt umso mehr, als die Gutachterin und der Gutachter vom Beschwerdef?hrer selber umfassende Angaben sowohl zu seinem gegenw?rtigen psychischen Zustand als auch zur psychischen Situation in der Vergangenheit entgegennahmen, ihn auch zur Lebensgeschichte und zur aktuellen Lebenssituation befragten und zus?tzlich gewisse Testuntersuchungen durchf?hrten. Wenn der Beschwerdef?hrer unter diesen Umst?nden vorbringen liess, die psychiatrische Vorgeschichte in der Anamnese sei "allzu d?rftig" (vgl. Urk. 1 S. 10), so kann dies nicht den Gutachtern zum Vorwurf gemacht werden, sondern muss darauf zur?ckgef?hrt werden, dass bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung noch nie eine vertiefte psychiatrische Abkl?rung und auch keine l?nger dauernde Behandlung stattgefunden hatte. Der Beschwerdef?hrer liess ferner bem?ngeln, dass die Erstellerin und der Ersteller des psychiatrischen Untergutachtens lediglich eine einmalige Exploration durchgef?hrt h?tten und deshalb den Schwankungen seines psychischen Zustandes nicht ausreichend Rechnung getragen h?tten (vgl. Urk. 1 S. 11 und S. 13 f.). Indessen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdef?hrer - in einer gewissen Diskrepanz zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 11) - am Untersuchungstag offenbar angab, gegenw?rtig in einer "psychisch schlechten Phase" zu sein (vgl. Urk. 14/11/3 S. 2). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschr?nkung auf einen einzigen psychiatrischen Abkl?rungstag f?r ihn nachteilig ausgewirkt hat. Vielmehr kann unter diesen Umst?nden der Beurteilung, dass der Beschwerdef?hrer aus rein psychiatrischer Sicht derzeit in seiner Arbeitsf?higkeit nicht wesentlich eingeschr?nkt sei, Geltungskraft ?ber den Tag der Begutachtung hinaus zugeschrieben werden. Auch die Arbeitsf?higkeitsbeurteilung als solche leuchtet ein. Die Gutachterin und der Gutachter legten anschaulich dar, dass die Selbstbeurteilung des Beschwerdef?hrers zwar auf einen mittleren Schweregrad einer depressiven Episode schliessen lasse, dass sich objektiv jedoch nur eine leichte depressive Symptomatik mit leichter Merkf?higkeitsst?rung, Minderung der Vitalgef?hle, leichter Deprimiertheit, Insuffizienzgef?hlen, Antriebshemmung und Affektlabilit?t finde (vgl. Urk. 14/11/3 S. 6), und dass der Beschwerdef?hrer in seiner Stimmung leicht aufhellbar sei, insbesondere w?hrend der Entgegennahme eines Natelanrufs oder bei den Erz?hlungen von seiner Tochter (vgl. Urk. 14/11/3 S. 5). In der festgestellten Diskrepanz zwischen subjektivem psychischem Empfinden und objektivem psychischem Erscheinungsbild liegt auch die Erkl?rung daf?r, dass im Gesamtgutachten der MEDAS nicht mehr wie im psychiatrischen Untergutachten von einer leicht- bis mittelgradigen, sondern nur noch von einer leichtgradigen depressiven Episode die Rede ist (vgl. Urk. 14/11/1 S. 6). Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) kann somit in dieser Abweichung in der Diagnostik kein unverst?ndlicher Widerspruch erblickt werden. Aber auch wenn davon ausgegangen w?rde, dass die psychische Problematik den Beschwerdef?hrer in einem etwas h?heren Ausmass in seiner Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigt, als es im psychiatrischen Untergutachten der MEDAS angenommen wird, so h?tte dies noch nicht zur Folge, dass die Gesamteinsch?tzung der Arbeitsf?higkeit unter Ber?cksichtigung des Zusammenwirkens der somatischen und der psychischen Faktoren auf insgesamt 60 - 70 % (im angestammten Beruf und in anderen k?rperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden T?tigkeiten; vgl. Urk. 14/11/1 S. 8) in Frage zu stellen w?re. Denn bei Vorliegen mehrerer Gesundheitssch?den entspricht die gesamthafte Beeintr?chtigung nicht ohne weiteres der Summe der einzelnen Beeintr?chtigungen, sondern kann je nach den Umst?nden h?her oder tiefer sein (vgl. BGE 98 V 171 Erw. 4a). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die angestammte T?tigkeit des Beschwerdef?hrers im Aussendienst - wie bereits dargelegt - als k?rperlich angepasste T?tigkeit erscheint. Die gutachterlich festgestellte 30-40%ige Einschr?nkung kann daher nicht darin begr?ndet sein, dass gewisse Verrichtungen im Rahmen dieser T?tigkeit vermieden werden m?ssen, sondern es ist davon auszugehen, dass sich diese Einschr?nkung in einer allgemeinen Verminderung der Leistungsf?higkeit mit einem erh?hten Bedarf an Erholungszeit manifestiert. Es liegt nun aber nahe, dass mit Ruhezeiten, die wegen der k?rperlichen Beschwerden eingeschaltet werden, gleichzeitig auch den psychischen Beeintr?chtigungen Rechnung getragen werden kann. Ebenfalls gegen eine Addition der Arbeitsunf?higkeiten aus k?rperlicher und psychischer Sicht spricht der Umstand, dass sich R?ckenbeschwerden und psychische Probleme gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers oft abwechseln, also nicht immer gleichzeitig in gleicher Intensit?t vorhanden sind (vgl. Urk. 14/11/3 S. 2). Schliesslich ist aufgrund der Tagesabl?ufe, wie sie der Beschwerdef?hrer schilderte (vgl. Urk. 14/11/3 S. 3), auch davon auszugehen, dass er bei der T?tigkeit im Aussendienst seine Wochenarbeitszeit relativ frei einteilen kann, was ihm erlaubt, eine verminderte Leistung an schlechteren Tagen (vgl. hierzu die Ausf?hrungen in Urk. 1 S. 7 und S. 12 f.) mit gesteigerter Leistung in besseren gesundheitlichen Phasen zu kompensieren. 3.3???? Damit steht fest, dass der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf die Ergebnisse der MEDAS-Begutachtung in seiner angestammten T?tigkeit als Vertreter im Aussendienst unter Ber?cksichtigung aller beeintr?chtigenden Faktoren eine Arbeitsleistung von 60 - 70 % erbringen kann, und es ist weiter nach der Einkommenseinbusse zu fragen, mit der er aufgrund der gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, wie sie bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vorlagen, zu rechnen hat. ???????? Der Beschwerdef?hrer liess zu Recht nicht geltend machen, als Invalideneinkommen sei das tats?chliche Einkommen von etwa Fr. 1'200.-- im Monat einzusetzen, das er seit der Wiederaufnahme einer Teilzeitt?tigkeit bei der C.___ per 1. Februar 2000 erzielt (vgl. Urk. 14/9, Urk. 14/32/1 S. 1, Urk. 14/11/3 S. 3 und die Lohnabrechnung f?r M?rz 2002, Urk. 3/3). Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 f. Erw. 2c/aa, je mit Hinweisen) kann das tats?chlich erzielte Einkommen nur dann als Invalidenlohn gelten, wenn es in einem stabilen Arbeitsverh?ltnis erzielt wird, in dessen Rahmen die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und wenn es der Leistung der versicherten Person entspricht, das heisst weder als Soziallohn erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]) noch als Lohn, der aus invalidit?tsfremden Gr?nden tiefer ist als es der erbrachten Leistung angemessen w?re. Vor allem an der Aussch?pfung der verbliebenen Arbeitsf?higkeit fehlt es jedoch im konkreten Arbeitsverh?ltnis, da das geleistete Pensum gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers gegen?ber den MEDAS-Gutachtern lediglich etwa 15 Wochenstunden beziehungsweise 30 % betr?gt (vgl. Urk. 14/11/1 S. 3 und S. 4 sowie Urk. 14/11/3 S. 3). Als problematisch erscheint ferner entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 14) auch, als Valideneinkommen den Monatslohn von Fr. 5'800.-- anzunehmen, der im Arbeitsvertrag mit dem Vorg?nger der C.___ f?r eine Vollzeitbesch?ftigung vereinbart gewesen war (vgl. Urk. 14/32/2). Denn jenes Arbeitsverh?ltnis hatte nur sehr kurze Zeit gedauert, und aufgrund dessen, dass das Unternehmen in der damaligen Form nicht weitergef?hrt worden ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer bei voller Gesundheit immer noch zu vergleichbaren Arbeits- und Lohnbedingungen besch?ftigt w?re. Diese Umst?nde lassen es als angezeigt erscheinen, den Invalidit?tsgrad mittels Prozentvergleich zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer seine verbliebene Arbeitsf?higkeit am besten mit einer T?tigkeit im angestammten Beruf als Vertreter im Aussendienst erwerblich zu verwerten vermag. Dennoch kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die gesundheitlich bedingte Verdiensteinbusse gerade dem Mass der Arbeitsunf?higkeit entspricht. Denn der Beschwerdef?hrer liess zu Recht darauf hinweisen (vgl. Urk. 1 S. 15 und S. 16), dass er als gesundheitlich beeintr?chtigter Arbeitnehmer mit einer lohnm?ssigen Benachteiligung gegen?ber voll leistungsf?higen Arbeitnehmern rechnen muss (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb) und dass zudem Teilzeitbesch?ftigungen im Vergleich zu Vollzeitbesch?ftigungen h?ufig unterproportional entl?hnt werden (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). Auch wenn einleuchtet, dass ?berproportionale Einkommenseinbussen im Bereich der umsatzabh?ngig entl?hnten T?tigkeiten besonders markant sein k?nnen (vgl. Urk. 1 S. 16), kann jedoch eine Reduktion im Ausmass, wie es die Arbeitgeberin im Fragebogen angab - Verminderung des Einkommens um 75 % bei 50%igem Besch?ftigungsgrad (vgl. Urk. 14/32/1 S. 2) -, bezogen auf den massgebenden allgemeinen Arbeitsmarkt nicht angenommen werden. Denn im Zeitpunkt der Ausf?llung des Fragebogens hatte der Beschwerdef?hrer erst einige Monate, von Februar 1999 bis Mai 1999, teilzeitlich bei der C.___ gearbeitet, und es ist daher gut denkbar, dass noch andere, invalidit?tsfremde Faktoren wie beispielsweise die Einarbeitungsphase den Umsatz niedrig gehalten haben. Wenn daher - entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - zu Gunsten des Beschwerdef?hrers von der unteren Limite seiner Leistungsf?higkeit von 60 % ausgegangen wird, so ist den dargelegten Kriterien durch eine zus?tzliche Einkommensverminderung um h?chstens 15 % Gen?ge getan. Daraus resultiert eine h?chstens 49%ige Einkommenseinbusse. Aufgrund der gesundheitlichen Situation, wie sie sich in der Zeit bis und mit der MEDAS-Begutachtung darstellte, hat der Beschwerdef?hrer somit keinen Anspruch auf eine regul?re halbe Rente. 3.4???? Was sodann die R?ge des Beschwerdef?hrers anbelangt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, aktuelle medizinische Berichte f?r die Zeit zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verf?gung einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 10), so ist dem entgegenzuhalten, dass die von ihm geltend gemachte Ver?nderung seines Gesundheitszustandes durch einen Kinnhaken erst am 21. M?rz 2002 eingetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 6) und sich somit unter Ber?cksichtigung der dreimonatigen Wartezeit (Art. 88a Abs. 2 IVV) erst nach dem Datum der angefochtenen Verf?gung rentenerh?hend auswirken k?nnte. Es besteht daher kein Anlass, die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur beantragten Einholung von Berichten des Nachfolgers von Dr. D.___ und des behandelnden Chiropraktors N.___ (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) zu verhalten. Sie ist aber darauf hinzuweisen, dass sie die Frage nach einem Rentenrevisionsgrund infolge des Ereignisses vom 21. M?rz 2002 ohne nochmaliges explizites Begehren des Beschwerdef?hrers zu pr?fen haben wird. 3.5???? Innerhalb des f?r die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitraums bis zum Datum der Verf?gung vom 28. M?rz 2002 liegt hingegen die Frage, ob dem Beschwerdef?hrer die beantragte halbe Rente als H?rtefallrente ausgerichtet werden kann. Dies wird die Beschwerdegegnerin anhand der Vorbringen hierzu in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 17 ff.) und in der Replik (Urk. 19) sowie anhand der Unterlagen, die der Beschwerdef?hrer im vorliegenden Verfahren hat einreichen lassen (Urk. 20/1 und Urk. 20/1A-E), noch zu pr?fen haben, und die Sache ist zu diesem Zweck an sie zur?ckzuweisen. 3.6???? Abschliessend bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdef?hrer den Rentenbeginn, den die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf den Bericht von Dr. D.___ (vgl. Urk. 14/13 S. 1) in Anwendung der Vorschriften in Art. 29 IVG und Art. 29ter IVV auf den 1. April 2000 festgesetzt hat, nicht beanstandet hat und dass kein hinreichender Anlass im Sinne der h?chstrichterlichen Rechtsprechung besteht (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-c), von Amtes wegen eine eingehendere Pr?fung vorzunehmen. 3.7???? Damit ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 28. M?rz 2002 insoweit aufgehoben wird, als dem Beschwerdef?hrer damit keine H?rtefallrente gew?hrt worden ist, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese im Sinne der Erw?gungen den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine H?rtefallrente pr?fe und dar?ber verf?ge. Im ?brigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. 4.1???? Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise nach Art. 61 lit. g ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und als verfahrensrechtliche Bestimmung grunds?tzlich sofort anwendbar, hat die obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die erg?nzenden kantonalen Vorschriften (? 34 GSVGer sowie ?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 4.2???? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers hat gem?ss der eingereichten Aufstellung vom 5. April 2003 (Urk. 27-29) zeitliche Aufwendungen von 11,65 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 165.60 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bel?uft sich damit die Gesamtentsch?digung, welche dem Beschwerdef?hrer beziehungsweise seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin auszurichten ist, auf die geltend gemachten Fr. 2'495.60 zuz?glich 7,6 % Mehrwertsteuer. Daraus resultiert ein Entsch?digungsbetrag von Fr. 2'685.30. Hinsichtlich der H?he des Invalidit?tsgrades unterliegt der Beschwerdef?hrer, w?hrenddem die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur Pr?fung seines Anspruchs auf eine H?rtefallrente einem Obsiegen in diesem Punkt gleichkommt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdef?hrer beziehungsweise seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin ermessensweise die H?lfte der Gesamtentsch?digung, also Fr. 1'342.65, als Prozessentsch?digung zuzusprechen und seine unentgeltliche Rechtsvertreterin im weitergehenden Umfang aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 28. M?rz 2002 insoweit aufgehoben wird, als dem Beschwerdef?hrer damit keine H?rtefallrente gew?hrt worden ist, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese im Sinne der Erw?gungen den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine H?rtefallrente pr?fe und dar?ber verf?ge. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur Pr?fung der Rentenrevision im Sinne der Erw?gungen ?berwiesen. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Pia Dennler-Hager, Winterthur, eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1'342.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.???????? Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Pia Dennler-Hager, Winterthur, mit Fr. 1'342.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 6.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20/1 und Urk. 20/1A-E sowie je einer Kopie von Urk. 27-29 - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an - die Gerichtskasse 7.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).