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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2002.00206

25. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,036 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode. Bedeutung des Haushaltabklärungsberichtes

Volltext

IV.2002.00206

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die Assista TCS SA Schadendienst Z?rich Dr. Andreas Steiner, Rechtsanwalt Alfred Escher-Strasse 38, Postfach, 8027 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Z.___, geboren 1972, Mutter dreier 1993, 1996 und 2001 geborener Kinder, ist gelernte Damencoiffeuse, arbeitete aber teilzeitlich als Raumpflegerin, zuletzt von September 1997 bis Februar 1999 - der letzte effektive Arbeitstag war der 15. Juli 1998 - bei der A.___ 12,5 Stunden pro Woche (Urk. 8/11 S. 3 Ziff. 2.1; Urk. 8/23; Urk. 8/27 Ziff. 1-6 und Ziff. 9; Urk. 8/30 Ziff. 3.1 und 6.1-6.3). Am 1. September 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/30 Ziff. 7.8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, medizinische Abkl?rungen vorgenommen (Urk. 8/10-16; Urk. 8/19) sowie die Versicherte im Haushalt abgekl?rt (Urk. 8/22), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8/27) und Unterlagen des Krankenversicherers, der Z?rich-Versicherungs-Gesellschaft, beigezogen (Urk. 8/26) und einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst hatte (Urk. 8/28), verneinte sie nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/2-5) mit Verf?gung vom 28. M?rz 2002 gegen?ber Z.___ einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/1). Dabei hatte sie die Versicherte als teilweise erwerbst?tig qualifiziert, wobei der Anteil der Erwerbst?tigkeit neu gegen?ber dem Vorbescheid vom 16. Januar 2002 (damals mit 29 % beziffert; Urk. 8/5) nunmehr auf 60 % und derjenige im Haushalt auf 40 % festgelegt worden war.

2. ????? Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte, vertreten durch die Assista TCS SA, Schadendienst Z?rich, Rechtsanwalt Dr. Andreas Steiner, am 25. April 2002 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen ?berpr?fung der Vorinstanz zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2002 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 21. Juni 2002 hielt die Versicherte an den gestellten Antr?gen fest (Urk. 11). Die IV-Stelle nahm die ihr angesetzte Frist zur Duplik (vgl. Urk. 12) nicht wahr, weshalb am 3. September 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG) in der angefochtenen Verf?gung zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1). ???????? Zu erg?nzen ist, dass bei erwerbst?tigen Versicherten der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). ???????? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.2???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 2.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.4???? F?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides ist f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verf?gungszeitpunkt ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie k?nnen indessen, unter Wahrung des rechtlichen Geh?rs, ber?cksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verf?gung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess?konomischen Gr?nden unbedingt aufdr?ngt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).

3.?????? 3.1???? Die Verwaltung qualifizierte die Beschwerdef?hrerin im Vorbescheid vom 16. Januar 2002 als zu 29 % erwerbst?tig und zu 71 % im Haushalt besch?ftigt (Urk. 8/5). Hierbei ging sie von den Ausf?hrungen im Abkl?rungsbericht "Beruf und Haushalt" vom 16. Mai 2000 aus, wonach die Beschwerdef?hrerin gegen?ber der Sachbearbeiterin ausgef?hrt habe, dass sie im Gesundheitsfall aus finanziellen und sozialen Gr?nden abends im selben Ausmass wie vor der Operation arbeiten w?rde. Wegen der Kinder sei momentan nur eine Sp?tarbeit stundenweise m?glich. Die Familie sei auf ein mindestens 60%iges Einkommen ihrerseits angewiesen. Dies sei aber wegen der Kinder erst in zwei bis drei Jahren m?glich (Urk. 8/22 S. 2 Ziff. 2.5). In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid brachte die Beschwerdef?hrerin vor, dass sie im Gesundheitsfall mindestens zu 50 % erwerbst?tig w?re (Urk. 8/3). Daraufhin betrachtete sie die IV-Stelle als zu 60 % erwerbst?tig und zu 40 % im Haushalt besch?ftigt (Urk. 2), dies insbesondere mit der Begr?ndung, dass seit der Abkl?rung vor Ort vom 17. M?rz 2000 zwei Jahre vergangen seien, mithin sinngem?ss, dass die Kinderbetreuung im Gesundheitsfall einem vermehrtem Arbeitseinsatz nicht mehr entgegenstehe (vgl. Urk. 8/2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden dagegen keine Einw?nde mehr erhoben; die Qualifizierung der Beschwerdef?hrerin als zu 60 % erwerbst?tig und zu 40 % im Haushalt besch?ftigt ist mithin nicht strittig. 3.2???? Dennoch sind diesbez?glich gewisse Ausf?hrungen angebracht. Die IV-Stelle hat bei ihrer neuen Einstufung offensichtlich den Umstand unber?cksichtigt gelassen, dass die Beschwerdef?hrerin im Mai 2001 eine dritte Tochter gebar (vgl. Urk. 8/11 S. 3 Ziff. 2.1). Daher hat sich an ihrer famili?ren Situation gegen?ber dem Zeitpunkt der Haushaltsabkl?rung nichts Wesentliches ge?ndert: Sie war auch im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses f?r ein Kleinkind zust?ndig, weshalb sie im Gesundheitsfall kaum mehr als vor Eintritt des Gesundheitsschadens, mithin 29 % (vgl. Urk. 8/27 Ziff. 8 und 9), gearbeitet h?tte. Anl?sslich der Begutachtung im Medizinischen Zentrum R?merhof am 30. Oktober 2001 hat die Beschwerdef?hrerin denn offenbar auch selbst gegen?ber den Gutachtern ausgef?hrt, dass sie sich aktuell eine Abendarbeit vorstellen k?nnte; sp?ter, wenn die Kinder alle zur Schule gingen, w?rde sie gerne mehr arbeiten (Urk. 8/11 S. 6 Ziff. 2.4). Nach Gesagtem und in Ber?cksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdef?hrerin ihr Vorbringen, im Gesundheitsfall mindestens zu 50 % zu arbeiten, nicht n?her begr?ndete (vgl. Urk. 8/3 S. 1), sowie der Beweisregel, dass den Aussagen der ersten Stunde in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), erscheint die Annahme einer im Gesundheitsfall lediglich zu 29 %? ausge?bten Erwerbst?tigkeit als wahrscheinlich. Eine Festlegung des Anteils der Erwerbst?tigkeit auf 29 % und des Anteils im Haushalt auf 71 % w?re zudem - was die Beschwerdef?hrerin zu verkennen scheint - zu ihren Gunsten, ?nderte indes - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nichts daran, dass keine rentenbegr?ndende Invalidit?t vorliegt, weshalb die Frage nach dem Umfang der Erwerbst?tigkeit im Gesundheitsfall letztlich offen bleiben kann.

4. 4.1???? In seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 29. September 1999 attestierte der Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ___, der Beschwerdef?hrerin bei gestellter Diagnose (Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation am 16. Juli 1998 rechts, Status nach Sudeck-Dystrophie, rez. Schulter-Arm-Syndrom rechts, depressive Reaktion bei chronischem Schmerz-Syndrom) eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit als Putzfrau seit 16. Juli 1998 (Urk. 8/15 Ziff. 1.5 und 3). Als Rechtsh?nderin seien Putzarbeiten und schwere Handarbeiten anderer Art nicht mehr m?glich. Linksseitig best?nden keine Einschr?nkungen. M?glich w?re beispielsweise eine Arbeit im B?ro, Telefondienst, im Empfang, Kurierdienst. Eine solche behinderungsangepasste Arbeit sei der Beschwerdef?hrerin seit Juli 1999 halbtags zumutbar. Die Belastbarkeit im Alltag d?rfte aber stark von der psychischen beziehungsweise depres-siven Entwicklung abh?ngen. Die konkreten Einschr?nkungen im Haushalt k?nne er nicht genau absch?tzen. Seines Erachtens sei die Beschwerdef?hrerin im eigenen Haushalt etwa zu 50 % eingeschr?nkt (Urk. 8/15 Beiblatt lit. b-e). ???????? Diese Einsch?tzung wiederholte er in seinem Bericht vom 24. Mai 2000, in welchem er neu ein zunehmendes Carpaltunnelsyndrom links diagnostizierte. Die Mehrbelastung der linken Hand habe das latente Carpaltunnelsyndrom links erneut symptomatisch werden lassen. M?ssige Besserung sei mit einer Nachtschiene des linken Handgelenks und NSAR-Salbenverb?nden erreicht worden (Urk. 8/14 Ziff. 3 und 4.1). 4.2???? Am 11. Oktober 2000 erstattete Dr. med. C.___, Spezial?rztin FMH f?r physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, ___, ihr rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/13). Sie hielt darin fest, dass bei der Beschwerdef?hrerin ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Bereiche der oberen K?rperh?lfte, insbesondere des rechten Armes, bestehe. Die Beschwerden h?tten sich im Anschluss an eine CTS-Operation rechts mit postoperativer Entwicklung einer Sudeck'schen Reflexdystrophie noch verst?rkt. Die Beschwerden seien vorwiegend weichteilrheumatisch/muskul?r mit Ausbreitungstendenz. Weder radiologisch noch klinisch f?nden sich Korrelate zu einer eigentlichen Nervenkompression oder einer sonstigen strukturellen L?sion einer Nervenwurzel, eines peripheren Nerves oder eines sonstigen definierten Substrats. Am ehesten handle es sich um weichteilrheumatische Beschwerden aufgrund einer eventuell vorhandenen larvierten Depression oder um eine somatoforme Schmerzst?rung im eigentlichen Sinne. Aufgrund der weichteilrheumatischen Beschwerden bestehe eine gewisse Einschr?nkung f?r belastende T?tigkeiten, die nur mit M?he oder verlangsamt durchgef?hrt werden k?nnten. Die Einschr?nkung im Haushalt sei als unter 30 % einzustufen. Im erlernten Beruf als Coiffeuse bestehe keine verwertbare Arbeitsf?higkeit. F?r eine die oberen Extremit?ten nicht extrem belastende T?tigkeit, wie leichtere Reinigungsarbeiten, B?ro-Hilfsarbeiten, Telefondienst, bestehe noch eine verwertbare Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 5). Diese sch?tzte Dr. C.___ in ihrer Erg?nzung vom 21. November 2001 auf 75 % bis 100 % ein (Urk. 8/19). 4.3???? Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine multidisziplin?re Begutachtung der Beschwerdef?hrerin am Medizinischen Zentrum R?merhof (MZR), Z?rich. Chefarzt PD Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ diagnostizierten in ihrem auf Anamnese, Aktenstudium, pers?nlicher Begutachtung am 30. Oktober 2001 sowie veranlasster rheumatologischer und psychiatrischer Untersuchung durch Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, ___, beruhenden Gutachten vom 3. Dezember 2001 ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten oberen Extremit?t und des rechten Schulterg?rtels bei Status nach CTS-Operation am 16. Juli 1998 und eine Konversionssymptomatik (F44) (Urk. 8/11 S. 14 Ziff. 4 = Urk. 3/5 S. 14 Ziff. 4). Die rheumatologische Untersuchung zeige im Bereich der Halswirbels?ule keine segmentale Funktionsst?rung. Es liege im Bereich des Muskulus Sternocleidomastoideus und Trapezius rechts eine diffuse Druckdolenz vor. Zudem bestehe eine verminderte Sensibilit?t ulnarseits am vierten Finger rechts und die Acren seien zum Teil schon bei Ber?hrung schmerzhaft. Es handle sich um chronifizierte, diffuse Ber?hrungs- und Druckschmerzen im Bereich der rechten Hand mit Ausdehnung bis in den Schulterbereich, ohne dass aufgrund von objektiven Untersuchungsbefunden eine Klassifizierung m?glich w?re. Auch seien zur Zeit keine Zeichen einer noch aktiven Sudeckdystrophie erkennbar. Nebst einer Therapieresistenz habe sich eine schwierige soziale Situation eingestellt, da der Ehemann Alleinverdiener sei und zudem noch fast vollst?ndig den Haushalt bew?ltige. Anl?sslich der psychiatrischen Untersuchung seien beim Beschreiben der Schmerzen ein deutlicher Leidensdruck und eine Verzweiflung sowie eine Zukunftsangst zu Tage getreten. Aufgrund der angstgepr?gten somatischen Beschwerden, f?r die kein urs?chliches Korrelat gefunden werde, und der schwierigen famili?ren und wirtschaftlichen Situation, liege der Verdacht auf eine Konversionssymptomatik nahe. Es sei davon auszugehen, dass dabei bewusstseinsferne Komponenten ?berwiegen w?rden. Anhaltspunkte f?r eine Depression f?nden sich keine. Das vorliegende Krankheitsbild habe durchaus Invalidit?tswert. Es m?sse ganzheitlich betrachtet werden. Die Arbeitsunf?higkeit werde aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht gleich eingesch?tzt, wobei es sich um ein- und dieselbe Krankheit handle, die lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werde. Gesamthaft gesehen sch?tzten die Gutachter die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin sowohl f?r k?rperlich leichte Arbeiten als auch f?r ihre T?tigkeit im Haushalt auf 50 %. Leichtere Arbeiten, so wie sie im Rahmen der Haushaltst?tigkeit noch durchgef?hrt werden k?nnten, entspr?chen leichteren Putzarbeiten. Eine R?ckkehr in den erlernten Beruf als Coiffeuse sei dabei nicht realistisch. Eine erneute Mehrfachbelastung sei auf jeden Fall zu vermeiden (Urk. 8/11 S. 14 f. Ziff. 5). Im Vordergrund der Behandlung stehe eine soziale Unterst?tzung durch Spitex und durch Sozial- und F?rsorgeleistungen (Urk. 8/11 S. 15 f. Ziff. 6). ???????? Auf Anfrage der IV-Stelle wiederholte PD Dr. D.___ die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit f?r k?rperlich leichte Arbeiten und f?r die T?tigkeit im Haushalt. Er pr?zisierte diesbez?glich, dass es der Beschwerdef?hrerin m?glich sei, einer leichten ausserh?uslichen Arbeit im Umfang von 21 Stunden pro Woche nachzugehen. In der restlichen Zeit k?nne sie ihren Haushalt erledigen (Urk. 8/10). 4.4???? Nach Gesagtem kann aufgrund des nachvollziehbar begr?ndeten, umfassenden multidisziplin?ren Gutachtens des MZR vom 3. Dezember 2001 davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses vom 28. M?rz 2002 eine leidensangepasste, k?rperlich leichte T?tigkeit zu 50 % zumutbar gewesen w?re. Diese Beurteilung wird denn auch grunds?tzlich nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 11 S. 3) und steht mit den ?brigen medizinischen Akten in keinem Widerspruch. In seiner Erg?nzung zum Gutachten vom 19. Dezember 2001 hielt Prof. Dr. D.___ an der Einsch?tzung der Restarbeitsf?higkeit von 50 % fest und schloss - entgegen den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11 S. 3 Ziff. 4) - daraus konsequenterweise, dass wenn der Beschwerdef?hrerin bereits eine leidensangepasste T?tigkeit zu 50 % zumutbar sei, auch eine solche zu 29 % m?glich w?re (Urk. 8/10). Sodann hielt auch der Hausarzt Dr. B.___ die Beschwerdef?hrerin in einer behinderungsangepassten T?tigkeit - als solche nannte er eine Arbeit im B?ro, Telefondienst, im Empfang und Kurierdienst - f?r 50 % arbeitsf?hig (Urk. 8/15 Beiblatt lit. c und e). Dr. C.___ sch?tzte ihrerseits die Restarbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer die oberen Extremit?ten nicht extrem belastenden T?tigkeit auf 75 % bis 100 % ein, dies indes aus rein rheumatologischer Sicht (Urk. 8/19). ???????? Die Beschwerdef?hrerin bringt - ohne dies medizinisch zu belegen - indes vor, ihr linkes Handgelenk weise unterdessen dieselben Symptome auf wie das rechte, weshalb die Arbeitsf?higkeit wesentlich st?rker eingeschr?nkt sei, als dies die Gutachter am MZR in ihrer Expertise festgehalten h?tten (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1 und S. 5 Ziff. 7). Aktenm?ssig ausgewiesen ist einzig Folgendes: In seinem Bericht vom 24. Mai 2000 hielt der Hausarzt Dr. B.___ fest, dass die Mehrbelastung der linken Hand das latente Carpaltunnelsyndrom links erneut symptomatisch habe werden lassen, wobei mit einer Nachtschiene und NSAR-Salbenverb?nden eine m?ssige Besserung erreicht werde. Betreffend die Auswirkungen aller Leiden der Beschwerdef?hrerin auf deren Arbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht hielt er einzig fest, dass dies zur Zeit nicht zu pr?fen sei, da eine ausw?rtige Arbeitsbelastung die Situation zus?tzlich versch?rfen w?rde. Im Haushaltsbereich hielt er sie indes ausdr?cklich unver?ndert zu 50 % arbeitsf?hig (Urk. 8/14 Ziff. 4). Anl?sslich der Untersuchung vom 30. Oktober 2001 im MZR schilderte die Beschwerdef?hrerin gegen?ber den Gutachtern ihr Leiden. Betreffend die linke Hand f?hrte sie aus, dass sie diese immer mehr benutzen m?sse und sie jetzt auch schon Anzeichen von Schw?che zeigen w?rde (Urk. 8/11 S. 5 Ziff. 2.4). Das subjektive Empfinden der Schmerzen bez?glich der linken Hand war demnach nicht ann?hernd so ausgepr?gt wie das die rechte Hand betreffende. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2002 zum Vorbescheid vom 16. Januar 2002 erw?hnte Dr. B.___ sodann lediglich die von den MZR-Gutachtern attestierte Arbeitsunf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit von 50 % (Urk. 8/4). Nach Gesagtem kann zumindest im massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses von einer 50%igen Restarbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin, die Rechtsh?nderin ist, ausgegangen werden. Der Beschwerdef?hrerin bleibt es indes unbenommen, erneut an die Invalidenversicherung zu gelangen und eine seither eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend zu machen.

5. 5.1???? Mit der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 11 S. 4 Ziff. 6) ist festzuhalten, dass die IV-Stelle betreffend die Ermittlung des Invalidit?tsgrades im erwerblichen Bereich keinen eigentlichen Einkommensvergleich durchgef?hrt hat, sondern offenbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdef?hrerin ihre zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Putzfrau weiterhin im Rahmen von 50 % ausf?hren k?nnte. Den medizinischen Akten ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin nur noch in der Lage ist, leichte Reinigungsarbeiten zu verrichten (Urk. 8/11 S. 15 Ziff. 5 unten; Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 5), weshalb eine ausserh?usliche Arbeit als Raumpflegerin nicht als behinderungsangepasst erscheint und vorliegend ein Einkommensvergleich durchzuf?hren ist. 5.2???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdef?hrerin ist gelernte Coiffeuse, arbeitete aber nach Abschluss der Lehre und vor Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitlich als Putzfrau (vgl. Urk. 8/23; Urk. 8/27; Urk. 8/28-29; Urk. 8/30 Ziff. 6.2 und 6.3). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall weiterhin als Putzfrau t?tig w?re, weshalb es sich rechtfertigt, von dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen bei der A.___ auszugehen. Diese legte dem Formular "Fragebogen f?r den Arbeitgeber" Belege bei, wonach die Beschwerdef?hrerin bei einem Arbeitseinsatz von 12,5 Stunden pro Woche, mithin von 29 %, f?r die Zeit von September bis Dezember 1997 ein Einkommen von Fr. 2'900.-- und von Januar bis August 1998 ein solches von Fr. 4'776.-- erzielt hat. Umgerechnet auf ein ganzes Jahreseinkommen h?tte die Beschwerdef?hrerin mithin 1997 ein Einkommen von Fr. 8'700.-- und 1998 ein solches von Fr. 7'164.-- erzielt. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 8'700.-- f?r das Jahr 1997 und unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung f?r die Jahre 1998 bis 2002 von 0,7 %, 0,3 %, 1,3 %, 2,5 % und 2,2 % (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tabelle B10.2) h?tte die Beschwerdef?hrerin somit im Jahre 2002 ein Einkommen von Fr. 9'325.-- erzielen k?nnen, dies bei einem Arbeitspensum von 29 %. Bei einem Arbeitseinsatz von 60 % h?tte sich das Einkommen im Jahre 2002 demnach auf Fr. 19'293.-- belaufen. 5.3 5.3.1?? Bei der Berechnung des Invalideneinkommens gilt es Folgendes zu ber?cksichtigen: ???????? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). ???????? Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 5.3.2?? Angesichts der zu ber?cksichtigenden medizinischen Faktoren (k?rperlich leichte, die oberen Extremit?ten nicht stark belastende Arbeit) ist festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrerin immer noch ein recht weites Feld von Erwerbsm?glichkeiten offensteht. So ist ihr beispielsweise eine T?tigkeit im B?ro, Telefondienst, im Empfang oder Kurierdienst zumutbar (vgl. Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 5; Urk. 8/15 Beiblatt lit. c). Vorliegend sind bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenl?hne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen in den Sektoren Produktion und Dienstleistungen, die einfache und repetitive T?tigkeiten ausf?hrten, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich Fr. 3'658.-- (LSE 2000, Bundesamt f?r Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu ber?cksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allf?llige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb f?r die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zw?lf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % und 2,2 % f?r die Jahre 2001 und 2002 sowie der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 f. Tabelle B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen f?r das Jahr 2002 von Fr. 3'995.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 47'940.-- pro Jahr. Bei einer Arbeitst?tigkeit von 50 % betr?gt das Invalideneinkommen Fr. 23'970.--. ???????? Ber?cksichtigt man sodann, dass die Beschwerdef?hrerin keine k?rperlich schweren Arbeiten mehr verrichten kann, sondern die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit nur in einer k?rperlich leichten T?tigkeit aus?ben kann und auch dort eingeschr?nkt ist, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn. In Ber?cksichtigung des h?chstm?glichen Abzuges von 25 % beliefe sich das Invalideneinkommen mindestens auf Fr. 17'977.50. 5.4???? Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 19'293.-- bei einem 60%igen Arbeitseinsatz resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'315.50, womit sich die Einschr?nkung im erwerblichen Bereich auf 6,8 % bel?uft. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies anteilig einen Invalidit?tsgrad von 4,08 % (60 x 6,8 : 100). Ginge man hingegen davon aus, die Beschwerdef?hrerin w?re im Gesundheitsfall lediglich zu 29 % erwerbst?tig, so beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 10'426.95 (17'977.50 x 29 : 50). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 9'325.-- erlitte die Beschwerdef?hrerin demnach keine Erwerbseinbusse und damit keine invalidit?tsbedingte Einschr?nkung.

6. 6.1???? Betreffend die Invalidit?t im Haushaltsbereich, die sich nach dem Bet?tigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ?rztlichen Sch?tzungen der Arbeitsf?higkeit gegen?ber den Abkl?rungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Bet?tigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Sch?tzung der Invalidit?t abgestellt werden. Massgebend ist die Unm?glichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen, was unter Ber?cksichtigung der konkreten Verh?ltnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes f?r Sozialversicherung (Kreisschreiben ?ber die Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abkl?rungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall gen?gende Grundlage f?r die Invalidit?tsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltf?hrung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu ?ussern hat, nur in Ausnahmef?llen, insbesondere bei unglaubw?rdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ?rztlichen Befunden stehen. Der Abkl?rungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t geht (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01). 6.2???? Die IV-Stelle ging bei ihrer Invalidit?tsbemessung von einer Einschr?nkung im Haushalt von 31 % aus, was bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 40 % einen Invalidit?tsgrad von 12 % ergab (Urk. 2 S. 2). Sie st?tzte sich hierbei auf den Abkl?rungsbericht vom 16. Mai 2000 betreffend die Abkl?rung vor Ort, die am 17. M?rz 2000 stattgefunden hatte. Die zust?ndige Abkl?rungsperson sch?tzte darin die Arbeitsunf?higkeit im Haushalt auf 31 % ein (Urk. 8/22). Die Beschwerdef?hrerin wendet dagegen ein, die Gutachter des MZR h?tten klar festgehalten, dass auch im Haushaltsbereich lediglich eine 50%ige Arbeitsf?higkeit vorliege. Sodann habe die Abkl?rungsperson ?bersehen, dass allein die Kinderbetreuung ohne T?tigkeit im Haushalt bereits eine ungeheure Belastung darstelle, die nicht mit 15 % der gesamten Haushaltst?tigkeit festgelegt werden k?nne (Urk. 11 S. 3 f. Ziff. 4 und 5). 6.3???? Anl?sslich der am 17. M?rz 2000 erfolgten Abkl?rung vor Ort hat die zust?ndige Sachbearbeiterin unter Ber?cksichtigung der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengr?sse, Wohnverh?ltnisse, technischen Einrichtungen, Hilfsmittel und der ?rtlichen Lage die Einschr?nkung im Haushalt auf total 31 % eingesch?tzt. Hierbei hat sie wiederholt festgehalten, dass die Beschwerdef?hrerin ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen habe (vgl. Urk. 8/22 Ziff. 6). Die Angaben der Beschwerdef?hrerin entspr?chen den Tatsachen und unterschieden sich nicht von den Angaben der ?rzte. Zur Erleichterung der Haushaltsarbeiten seien Haushaltsmaschinen gekauft? worden (Waschmaschine und Tumbler). Die Beschwerdef?hrerin verteile ihre noch m?glichen Arbeiten auf den ganzen Tag. Der Ehemann ?bernehme alle schweren Arbeiten und sei momentan doppelt belastet. Die Schadenminderungspflicht sei wahrgenommen worden. Der Einsatz des Ehemannes sei ?berdurchschnittlich (Urk. 8/22 S. 8). 6.4???? Die Abkl?rung vor Ort erscheint sorgf?ltig vorgenommen zu sein. Indes kann vorliegend offen bleiben, ob darauf tats?chlich abgestellt werden kann. Denn wenn auch, wie von der Beschwerdef?hrerin geltend gemacht, von der ?rztlicherseits bescheinigten 50%igen Einschr?nkung im Haushaltsbereich ausgegangen wird (vgl. 8/10; Urk. 8/11 S. 15; Urk. 8/14 Ziff. 4; Urk. 8/15 Ziff. 4), wof?r der Umstand spricht, dass bei der Beschwerdef?hrerin auch eine psychisch bedingte Invalidit?t vorliegt (vgl. Erw. 6.1), ?ndert dies daran, dass die Beschwerdef?hrerin nicht in rentenbegr?ndendem Ausmass invalid ist, nichts. Denn bei einer Einschr?nkung im Haushalt von 50 % und einem Anteil des Haushaltsbereiches von 40 % resultierte ein Invalidit?tsgrad von 20 %, wonach sich der Invalidit?tsgrad gesamthaft auf 24,08 % (20 % im Haushaltsbereich + 4,08 % im erwerblichen Bereich, vgl. Erw. 5.4) beliefe. Selbst wenn davon ausgegangen w?rde, dass die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall zu 71 % im Haushalt besch?ftigt und zu 29 % erwerbst?tig w?re, ?nderte dies am Ergebnis nichts, beliefe sich diesfalls der Invalidit?tsgrad im Haushaltsbereich, der dem gesamthaften Invalidit?tsgrad entspr?che (vgl. Erw. 5.4), auf 35,5 % (71 x 50 : 100) und l?ge damit noch unter der rentenbegr?ndenden Grenze von 40 %.

7.?????? Aus obgenannten Gr?nden erweist sich die angefochtene Verf?gung jedenfalls im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista TCS SA - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00206 — Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2002.00206 — Swissrulings