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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2002.00203

25. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,791 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente; Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich; Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren?

Volltext

IV.2002.00203

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid Anwaltsb?ro Kupferschmid + Partner Beethovenstrasse 24, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, der 1947 geborenen D.___ mit Verf?gung vom 21. M?rz 2002 (Urk. 2 ) mit Wirkung ab 1. November 1999 nebst einer Zusatzrente f?r den Ehegatten eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. April 2002, mit welcher D.___ die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die R?ckweisung der Sache zur weiteren Abkl?rung, eventualiter die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, beantragen liess (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. Juni 2002 (Urk. 7),

unter Hinweis darauf, dass die aus Polen stammende und 1978 in die Schweiz eingereiste D.___ an der Technischen Hochschule in Breslau das Diplom als Ingenieurin erlangt hatte und ab 1979 bei der A.___AG als Ingenieurin/Auftragsleiterin im Heizungstechnik-Bereich arbeitete (Urk. 8/29 Ziff.6.3), wobei das Arbeitsverh?ltnis infolge der l?ngeren gesundheitsbedingten Abwesenheit auf Ende Januar 2000 aufgel?st wurde (Urk. 8/27), und D.___ seither keiner Besch?ftigung mehr nachgegangen ist,

unter dem weiteren Hinweis, dass sich D.___ 1982 bei einem Autounfall als Beifahrerin eine Sch?delfraktur, eine Atlasfraktur, eine Fraktur der 10. Rippe links, eine Thoraxkontusion sowie eine Kontusion am rechten Arm zuzog, weshalb ihr von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verf?gung vom 3. Oktober 1985 nebst einer Integrit?tsentsch?digung von 5 % mit Wirkung ab 1. Juni 1984 eine auf einem Erwerbsunf?higkeitsgrad von 20 % basierende Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 8/30/57), dass sie anschliessend mit einem Pensum von 80 % die T?tigkeit an ihrem angestammten Arbeitsplatz wieder aufnahm und seit einer im Oktober 1998 anl?sslich einer Ferienreise aufgetretenen Episode mit kompletter L?hmung des rechten Armes eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgte (Urk. 8/10 S. 2 und Urk. 8/29 Ziff. 7.3.),

in Erw?gung, dass die Beschwerdef?hrerin zun?chst r?gen l?sst, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Geh?r verletzt, da sie in der Verf?gung in keiner Weise auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Einw?nde Bezug genommen habe (Urk. 1 S. 2), diese R?ge aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu kl?ren ist, dass das Recht angeh?rt zu werden, unmittelbar aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV) fliesst, wobei der Geh?rsanspruch einerseits der Sachaufkl?rung dient, er andererseits ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, und dazu insbesondere das Recht des Betroffenen geh?rt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 V 181, 123 I 66 Erw. 2a, 123 II 183 Erw. 6c, 122 I 55 Erw. 4a, 112 Erw. 2a, 122 II 469 Erw. 4a, 122 V 158 Erw. la, 121 V 152 Erw. 4a, 120 Ib 383 Erw. 3b, 120 V 360 Erw. la, je mit Hinweisen), dass wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanspruchs sodann die Begr?ndungspflicht ist, welche verhindern soll, dass sich die Beh?rde von unsachlichen Motiven leiten l?sst, und dem Betroffenen erm?glichen soll, die Verf?gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur m?glich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen k?nnen, dass in diesem Sinn wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden m?ssen, von denen sich die Beh?rde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verf?gung st?tzt; was indessen nicht bedeutet, dass sie sich ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss und sich vielmehr auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken kann (BGE 124 V 181, 118 V 57 Erw. Sb, 117 Ib 492 Erw. 6b/bb, 112 Ia 110 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 Erw. la/aa; RKUV 1988 N. U 36 S. 44 f. Erw. 2), dass ebenso standardisierte Begr?ndungen zul?ssig sind, soweit sie dem Einzelfall noch gerecht werden (vgl. auch Ulrich Zimmerli, Zum rechtlichen Geh?r im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Sozialversicherung im Wandel, Festschrift 75 Jahre EVG, S. 318), dass die verfahrensrechtliche Garantie des rechtlichen Geh?rs im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) eine positivrechtliche Verankerung gefunden hat (vgl. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 131 Ziff. 16.225), das VwVG allerdings im Bereich der Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 3 lit. a des Gesetzes auf das Verfahren vor den kantonalen Ausgleichskassen und IV-Stellen nicht direkt Anwendung findet; indes ist zu beachten, dass die Bestimmungen des VwVG ?ber das rechtliche Geh?r Ausdruck allgemeiner Rechtsgrunds?tze sind und deshalb ?ber den Anwendungsbereich des Gesetzes hinausstrahlen, dass nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) die IV-Stelle, bevor sie ?ber die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder ?ber den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben hat, sich m?ndlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu ?ussern und die Akten seines Falles einzusehen, dass dieses Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane - dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Geh?r in dem oben umschriebenen Sinne zu gew?hrleisten (BGE 119 V 434 Erw. 3c, 116 V 184 Erw. la, 187 Erw. 3c in fine), wobei sich das Gericht bei der Anwendung oder bei der vorfrageweisen ?berpr?fung der Verordnungsnorm somit an den in Art. 29 ff. VwVG niedergelegten und aus Art. 9 BV abgeleiteten Grunds?tzen zu orientieren hat (BGE 124 V 182), dass praxisgem?ss eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die beschwerdef?hrende Partei die M?glichkeit erh?lt, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu ?ussern und diese sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei ?berpr?fen kann (vgl. dazu im einzelnen BGE 120 V 83 Erw. 2a mit Hinweisen), dass entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin allein daraus, dass die in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2001 (Urk. 8/5) zum Vorbescheid vom 5. November 2001 (Urk. 8/6) vorgebrachten Einw?nde - die psychische Begutachtung sei nur rudiment?r, die Ermittlung des Invalidit?tsgrades sei nicht aufgrund einer genauen ziffernm?ssigen Festlegung, somit nicht gesetzeskonform, erfolgt - nicht explizite Erw?hnung in der angefochtenen Verf?gung fand, nicht auf eine Verletzung der Begr?ndungspflicht geschlossen werden kann, dass, vorliegend offen bleiben kann, ob im Sinne der obgenannten Rechtsprechung die Verwaltung sich h?tte veranlasst sehen m?ssen, in der Verf?gungsbegr?ndung darauf speziell einzugehen, da die Beschwerdef?hrerin im vorliegenden Verfahren die M?glichkeit erh?lt, sich vor dem Sozialversicherungsgericht zu ?ussern, und das Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei ?berpr?fen kann, weshalb dieser R?ge unbegr?ndet ist,

in weiterer Erw?gung, ?????????? dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und? in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen; bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, dass nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes? ?ber die Invalidenversicherung (IVG) als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit gilt, dass zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert geh?ren; nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a), dass gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in H?rtef?llen gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht, dass bei erwerbst?tigen Versicherten der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, und dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen), dass nach der Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit?t bestm?glich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.), dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung die Zusprechung der halben Invalidenrente damit begr?ndete, dass die Beschwerdef?hrerin mit der ihr verbliebenen Restarbeitsf?higkeit von 50 % sowohl in der angestammten T?tigkeit als Heizungsingenieurin als auch in einer anderen geeigneten T?tigkeit ein Einkommen von Fr. 45'500.-- (+ Pr?mien) erzielen k?nnte, was gemessen an dem ohne gesundheitliche Einschr?nkung m?glichen Valideneinkommen von Fr. 91'000.-- (+ Pr?mien) zu einem Invalidit?tsgrad von 50 % f?hre (Urk. 2), dass die Beschwerdef?hrerin zum einen im Wesentlichen die Schl?ssigkeit des der angefochtenen Verf?gung zugrundeliegenden Gutachtens der Medizinischen Abkl?rungsstelle Ostschweiz (MEDAS) vom 22. Oktober 2001 (Urk. 8/10), insbesondere in psychiatrischer Hinsicht - unter Hinweis auf den Bericht ihrer Haus?rztin Dr. med. B.___, ___, vom 13. November 1999 (Urk. 8/18) - in Frage stellt und eine eingehendere psychiatrische Abkl?rung beantragt (Urk. 1 S. 3 f.), dass sie zudem die Ermittlung des Invalidit?tsgrades, insbesondere des Invalideneinkommens, beanstanden l?sst, da entgegen der Annahme der Verwaltung die Beschwerdef?hrerin ihre angestammte T?tigkeit als Heizungsingenieurin/Auftragsleiterin aufgrund deren Komplexit?t nicht in Form eines Job-Sharings zu 50 % aus?ben k?nne (Urk. 1 S. 5),

in weitergehender Erw?gung, dass hinsichtlich der funktionellen Leistungs- beziehungsweise Arbeitsf?higkeit im MEDAS-Gutachten vom 22. Oktober 2001 (Urk. 8/10) als zus?tzliche die zumutbare Arbeitsf?higkeit einschr?nkende Diagnose einzig eine Anpassungsst?rung mit Angst, depressiver Reaktion und Somatisierungsst?rung gemischt (F43.28) bei Pers?nlichkeit mit histrionischen Z?gen (Z73.1) erhoben wurde (Urk. 8/10 S. 10 Ziff. 3.1.), dass die untersuchenden Mediziner aus neurologischer Sicht keine, die Schmerzverst?rkung im Schulter-/Nackenbereich sowie die seit 1998 neu aufgetretenen Beschwerden am rechten Arm erkl?rende Pathologie sowie in orthop?discher Hinsicht eine subacromiale Enge mit Alteration der ansonsten intakten Supraspinatussehne feststellten, wobei durch die schmerzbedingte Schonhaltung eine deutlich eingeschr?nkte Beweglichkeit vorliege und ein Schultertiefstand ein cervicoradicul?res Reizsyndrom unterhalte; sie schlugen zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit einerseits Infiltrationen und physikalische Massnahmen und andererseits eine operative Erweiterung des Subacromialraumes vor (Urk. 8/10 S. S. 8 Ziff. 2.3.1), dass sie die angestammte T?tigkeit als Ingenieurin als g?nstig und eine 50%ige Arbeitsf?higkeit als zumutbar erachteten, wobei durch die genannten therapeutischen Massnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der angegebenen Arbeitsf?higkeit zu erwarten sei; die vorbestehende Behinderung durch die HWS-Verletzung jedoch werde dadurch nicht beeinflusst (Urk. 8/10 S. 9), dass der untersuchende Psychiater die Beschwerdef?hrerin nach Anpassung der T?tigkeit als Ingenieurin gem?ss orthop?dischen und neurologischen Befunden als zu 50 % arbeitsf?hig einsch?tzte und zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit eine langfristige medikament?se Behandlung begleitet von einer st?tzend-verst?ndnisvermittelnden Psychotherapie empfahl, wobei er aufgrund der starken Abwehr der Beschwerdef?hrerin einen eher m?ssigen Erfolg in Aussicht stellte (Urk. 8/11 S. 4 und Urk. 8/10 S. 12), dass der Beschwerdef?hrerin im Gutachten abschliessend eine alle Einschr?nkungen ber?cksichtigende Arbeitsunf?higkeit von 50 % attestiert wurde (Urk. 8/10 S. 11), dass entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin das MEDAS-Gutachten die praxisgem?ss an die Beweistauglichkeit medizinischer Berichte gestellten Anforderungen erf?llt, indem unter anderem der von Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, ___, am 21. September 1999 ge?usserte Verdacht einer Supraspinatussehnenruptur (Urk. 8/5) mittels EMG (Elektromyographie) ausgeschlossen und stattdessen die geklagten Beschwerden als mit einer Schonhaltung und der damit einhergehenden eingeschr?nkten Beweglichkeit sowie das durch einen Schultertiefstand verursachte cervicoradicul?re Reizsyndrom vereinbar erkl?rt werden konnten, dass auch der Psychiater ausf?hrlich auf die medizinischen Vorakten eingeht und zusammen mit den eigenen Erhebungen nachvollziehbar begr?ndet, weshalb es zur diagnostizierten Anpassungsst?rung kommen konnte, und insbesondere die Gr?nde f?r die eher schlechten Erfolgsaussichten hinsichtlich der zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit zu treffenden therapeutischen Massnahmen nennt: ..."unterschwellige Depressivit?t, welche im Gespr?ch zu sp?ren und im Test zu sehen war, von der Untersuchten nicht wahrgenommen wurde; so wurden typische Angstsymptome als Folge des Schleudertraumas aufgefasst. Das rasche Absetzen der Antidepressiva und die Ablehnung einer psychotherapeutischen Behandlung passen ins Bild einer starken Abwehr" (Urk. 8/10 S. 9 Ziff. 2.5.2 und Urk. 8/11 S. 3 f.), dass er im Besonderen darauf hinwies, dass T?tigkeiten, namentlich mit niedrigerem Prestige, den Verlauf ung?nstig beeinflussen w?rden wegen der Leistungsorientiertheit der Beschwerdef?hrerin mit Neigung zu Kr?nkung und Schamgef?hlen (Urk. 8/11 S. 4), dass aufgrund der klaren Aktenlage sich keine weiteren Abkl?rungen aufdr?ngen,? demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdef?hrerin sowohl in ihrer angestammten T?tigkeit als Ingenieurin als auch in anderen leidensangepassten T?tigkeiten zu 50 % arbeitsf?hig ist, dass der von der Beschwerdef?hrerin ins Feld gef?hrte Bericht von Dr. B.___ vom 13. November 1999 (Urk. 8/18) zu keinem anderen Ergebnis f?hrt, ging doch auch die Haus?rztin bereits 1999 davon aus, dass der Beschwerdef?hrerin eine behinderungsangepasste T?tigkeit halbtags zumutbar sei (Beiblatt zum Fragebogen lit. c), und im ?brigen neben der Tatsache, dass das MEDAS-Gutachten auf fach?rztlichen Untersuchungen beruht, in Bezug auf Berichte von Haus?rzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), dass, nachdem - wie aus dem Gutachten hervorgeht - die jetzigen Beschwerden vordergr?ndig auf eine Schonhaltung zur?ckzuf?hren sind, die von den untersuchenden Medizinern zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit vorgeschlagenen Massnahmen in somatischer (einerseits Infiltrationen und physikalische Massnahmen und andererseits eine operative Erweiterung des Subacromialraumes) und psychiatrischer Hinsicht (medikament?se Behandlung begleitet von einer st?tzend-verst?ndnisvermittelnden Psychotherapie) der Beschwerdef?hrerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar sind, dass in erwerblicher Hinsicht das von der IV-Stelle der Ermittlung des Invalidit?tsgrades zugrundegelegte Invalideneinkommen (f?r das Jahr 1999) von Fr. 45'500.-- (+ Pr?mien) einer statistischen Plausibilit?tspr?fung nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 1998; S. 25 TA1) ohne weiteres standh?lt, indem sich der Zentralwert f?r die mit h?chst anspruchsvollen und schwierigsten Arbeiten beziehungsweise mit selbst?ndigen und qualifizierten Arbeiten (Anforderungsniveau 1 und 2) besch?ftigten Frauen im privaten Sektor bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5'881.-- bel?uft, was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebs?blichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2003 Heft 3, Anhang S. 90 Tabelle B 9.2) sowie der bis 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B 10.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 73'968.-- beziehungsweise f?r ein 50%-Pensum von Fr. 36'984.-- ergibt, dass, da die Beschwerdef?hrerin als Rechtsh?nderin auch in einer zumutbaren T?tigkeit eingeschr?nkt ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, AHI 1998 S. 177 Erw. 3a), sich vorliegend eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um 10 % rechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), woraus sich ein f?r 1999 hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33'286.-- ergibt, was im Vergleich zum - unbestritten gebliebenen - Valideneinkommen von Fr. 91'000.-- im selben Jahr (vgl. Urk. 8/27 Ziff. 16) zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 57'714.-- beziehungsweise zu einem Invalidit?tsgrad von 63,42 % f?hrt, weshalb im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses (21. M?rz 2002) kein ?ber einer halben Invalidenrente liegender Anspruch ausgewiesen ist;

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Kupferschmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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