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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 IV.2002.00179

29. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,543 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung, gemischte Methode

Volltext

IV.2002.00179

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber Fl?elastrasse 47, 8047 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1957, meldete sich am 4. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/23 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/10-12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/22) und Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/17) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 9/21) und liess die beruflichen M?glichkeiten (Urk. 9/15-16) sowie die Einschr?nkungen im Haushalt (Urk. 9/13) abkl?ren. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 12. M?rz 2002 (Urk. 9/1 = Urk. 2) ab.

2.?????? Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch TCL Treuhand, Consulting, Liegenschaften AG, Z?rich, mit Eingabe vom 8. April 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verf?gung und die Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund einer Invalidit?t von 100 %, eventualiter eine erg?nzende medizinische Abkl?rung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2002 hielt die IV-Stelle an ihrem abweisenden Entscheid fest (Urk. 8). Am 16. Juli 2002 wurde zu einer Verhandlung vorgeladen (Urk. 10). Die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber, Z?rich, ersuchte am 24. August 2002 (Urk. 14), um Verschiebung und am 28. August 2002 (Urk. 16/1) um Verzicht auf Durchf?hrung der Verhandlung, worauf am 12. September 2002 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 16/2). Am 28. September 2002 reichte die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung ein (Urk. 18). Mit Gerichtsverf?gung vom 24. Januar 2003 wurde Rechtsanwalt Huber als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 26). Nach Eingang der Replik vom 18. Februar 2003 (Urk. 28) und nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 6. Mai 2003 (Urk. 31) als geschlossen erkl?rt.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ?ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung ?eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.?????? 2.1???? Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) in der angefochtenen Verf?gung zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1). Zu erg?nzen ist, dass bei ?erwerbst?tigen Versicherten der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Bei nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV); spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung). ???????? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.2???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die versicherte Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben, wobei f?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. ????? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.1???? Unbestritten ist, dass der Invalidit?tsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln ist und dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden zu 43 % einer Erwerbst?tigkeit nachginge und zu 57 % im Haushalt besch?ftigt w?re (Abkl?rungsbericht vom 26. September 2001, Urk. 9/13 Ziff. 2.5 und Replik Urk. 28). Differenzen bestehen indessen hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit im erwerblichen Bereich sowie der Einsatzf?higkeit im Haushalt. 3.2???? Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar: 3.2.1?? Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, spez. Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 21. April 1999 zuhanden der behandelnden ?rztin, med. pract. B.___, folgende Diagnosen (Urk. 9/11/4 S. 1): "-?????? Anhaltendes Lumbospondylogenes Syndrom rechts - seit Trauma LWS (Sturz) im Dezember 1998 - instabiler Osteochondrose L4/5, Retrolisthesis L5 um 7 mm - wahrscheinliche Spondylolyse L4 - vorgestreckte Hyperlordose LWS, Haltungsschw?che -? Coxa vara mit linksbetont beginnender Coxarthrose -? Status nach rheumatischem Fieber mit Polyarthritis 1984 -? Adipositas permagna". ???????? Er f?hrte aus, dass die Beschwerdef?hrerin seit ihrem Sturz im Dezember 1998 auf den R?cken anhaltend von belastungsabh?ngigen Kreuz- und Ges?ssschmerzen rechts geplagt werde, welche in den lateralen Oberschenkel rechts ausstrahlen w?rden. Bei enorm vorgestreckter Lendenlordose mit tief liegendem Scheitel und enormer lumbaler Beweglichkeit finde sich auf den mitgebrachten R?ntgenbildern eine instabile Osteochondrose L4/5 mit Retrolisthesis, nach ventral abgekipptem Lendenwirbelk?rper (LWK) 4 zu LWK 5 und dar?ber ventral klaffendem Bandscheibenraum L3/4. Die Schmerzausl?sung passiere dann, wenn sie ihre Lendenwirbels?ule nicht mehr zu stabilisieren wisse oder diese ?berbelastet sei wie in Vorhaltungen, repetierendem Aufrichten, l?ngerem Stehen und bei der Arbeit in der Metzgerei. Morgens hingegen sei sie weitgehend beschwerdefrei. Radikul?re Defizite best?nden nicht, intermittierender Nachweis einer ISG-Blockierung rechts (stets gut mobilisierbar). Das ausladende Abdomen ziehe die ?berbewegliche LWS vermehrt nach ventral. Therapeutisch sei mit insgesamt 7 Physiotherapie-Sitzungen versucht worden, eine verbesserte Stabilisierung und Kr?ftigung der LWS zu erreichen nebst gutem Umgang damit und mit Ergonomie (Urk. 9/11/4 S. 2). 3.2.2.? Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Spital E.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 3. November 1999 ?ber die vom 13.-29. Oktober 1999 erfolgte Hospitalisation der Beschwerdef?hrerin folgende Diagnosen: "- Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei ??? -???? Instabilit?t L4/5 bei Retrolisthesis L5 Grad I und Osteochondrose L4/5 ??? -???? LWS-Trauma 12/98 -? St. n. rheumatischem Fieber mit Polyarthritis 1984 -? Adipositas permagna -? Minime Aorteninsuffizienz". ???????? Sie hielten fest, dass die persistierenden, chronischen Schmerzen der Beschwerdef?hrerin im Bereich des lumbosakralen ?bergangs mit pseudoradikul?rer Schmerzausstrahlung in beide Beine, vor allem rechts, klinisch und radiologisch mit der traumatisch bedingten Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts bei bekannter Retrolisthesis L5 gegen?ber L4 und Osteochondrose L4/5 zu beurteilen seien. ???????? Sie attestierten der Beschwerdef?hrerin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vom 13. Oktober bis 7. November 1999 (Urk. 9/11/3 S. 1). 3.2.3?? Dr. med. F.___, Oberarzt, Leiter Wirbels?ulenchirurgie, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Spital H.___, diagnostizierten am 18. Juli 2000 Lumboischialgie mit foraminaler Stenose L4/5 beidseits, Diskushernie L4/5, Retrolithesis L5, Osteochondrose L4/5 und als Nebendiagnose Adipositas permagna. Sie stellten fest, dass die Beschwerdef?hrerin nach einem Sturz im Dezember 1998 auf den R?cken unter Lumboischialgien mit pseudoradikul?rer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein leide. Zwischenzeitlich sei nach einer Hospitalisation auf der Rheumaklinik des E.___ eine Schmerzreduktion eingetreten. Seit ?ber einem Jahr h?tten die Beschwerden aber wieder zugenommen. Angesichts des massiven ?bergewichts der Beschwerdef?hrerin sei das Risiko f?r eine etwaige Operation aktuell sicherlich zu hoch. Ausserdem lehne die Beschwerdef?hrerin momentan eine Operation ab. Aus diesem Grund sei die konservative Therapie mit Physiotherapie und Schmerzmitteln fortzuf?hren. Empfohlen werde eine Gewichtsreduktion, eventuell sogar die Durchf?hrung eines Gastric-Banding (Urk. 9/11/2 S. 1-2). 3.2.4?? med. pract. B.___, die die Beschwerdef?hrerin seit deren Sturz vom Dezember 1998 behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 25. Juni 2001 folgende Diagnosen (Urk. 9/11/1 Ziff. 3): "- Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei ??? -???? Discushernie L4/5 ??? -???? Instabilit?t L4/5 bei Retrolisthesis L5 ??? -???? LWS-Trauma 12/98 -? Adipositas permagna". ???????? Sie attestierte der Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit als K?chin/K?chenhilfe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit 14. September 1999 (Urk. 9/11/1 Ziff. 1-5). Die Arbeitsf?higkeit im Erwerbsbereich betrage bis heute 0 % und auf l?ngere Sicht ebenfalls 0 %. Im Haushaltbereich attestierte die behandelnde ?rztin der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsf?higkeit von 80 %. Auf l?ngere Sicht k?nne noch keine Beurteilung vorgenommen werden (Urk. 9/11/1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdef?hrerin k?nne keine Lasten heben oder tragen. Sie k?nne nicht l?ngere Zeit stehen oder gehen (Urk. 9/11/1 Ziff. 1.7). 3.2.5?? Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, der zuhanden des Unfallversicherers und erg?nzend f?r die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin spezial?rztlich untersuchte und begutachtete stellte in seinem Gutachten vom 10. November 2001 folgende Diagnosen (Urk. 9/10 S. 7): "Vorbestehend ??? -???? Status nach Rheumatischem Fieber mit Polyarthritis 1984 ??? -???? Coxa vara mit linksbetont beginnender Coxarthrose ??? -???? Anhaltendes lumbo-spondylogenes Syndrom rechts mit instabiler Osteochondrose L4/L5, Retrolisthesis L5 und Spondylolyse L4 ??? -???? Massivste Adipositas (BMI = 53) Sturz in Italien auf das rechte Knie mit indirektem Schlag in den R?cken mit ?? -???? Vor?bergehender Traumatisierung der vorbestehenden Wirbels?ulensituation ?? -???? Status quo sine ein Jahr nach Trauma erreicht." ???????? Dr. I.___ f?hrte in seinem Gutachten aus, dass die heute 44-j?hrige K?chin aus S?ditalien seit Jahren an einer schwersten Adipositas bei Status nach Rheumatischem Fieber mit Polyarthritis im Jahre 1984 mit anhaltendem lumbospondylogenem Syndrom bei instabiler Osteochondrose L4/L5, Retrolistesis L5, Spondylolyse L4 und massiver Hyperlordose der LWS mit Haltungsschw?che leide. Am 1. Dezember 1998 sei sie in Italien auf das rechte Knie gest?rzt mit indirektem Schlag in den R?cken mit anschliessender Erstversorgung in einem Spital in Italien. Nach R?ckkehr in die Schweiz habe sie die Haus?rztin aufgesucht und sei anschliessend rheumatologisch abgekl?rt und betreut worden, wobei zun?chst selbstverst?ndlich noch Traumafolgen angenommen worden seien bei der bekannten vorbestehenden Situation mit schwersten degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule und massivster Adipositas. Mit der Zeit habe eine gewisse Besserung der Beschwerden verzeichnet werden k?nnen, insbesondere auch nach einem station?ren Aufenthalt in der Universit?ts-Rheumaklinik Z?rich. Dann aber seien wieder verst?rkt Beschwerden aufgetreten und die Beschwerdef?hrerin habe ihre Arbeit vollst?ndig niedergelegt. Es habe eine konsiliarische Zuweisung an die Orthop?dische Universit?tsklinik Balgrist mit der Fragestellung einer allf?lligen Operation stattgefunden. Angesichts des massiven ?bergewichts sei von Seiten der Orthop?den definitiv von einer Operation abgeraten worden, dies im Einverst?ndnis mit der Beschwerdef?hrerin, die ebenfalls eine Operation abgelehnt habe. Es sei eine Fortsetzung der physikalischen Therapie, n?tigenfalls mit Gastric-Banding, empfohlen worden. Die Therapie sei dann im Januar 2001 abgeschlossen worden. Die Beschwerdef?hrerin erhalte noch monatlich Kortisoninjektionen von der Haus?rztin und behelfe sich t?glich mit Analgetika und Antirheumatika. ???????? Die Beschwerdef?hrerin habe bei ihrer Befragung belastungsabh?ngige Kreuzschmerzen angegeben, vor allem im Stehen und im Gehen. Im Liegen und im Sitzen bestehe Schmerzfreiheit. Bei der Untersuchung sei als Hauptproblem ein BMI von 53 mit Hyperlordose der LWS und etwas Druckdolenz paralumbal rechts im Bereich von L3 und L4 gefunden worden. Die Wirbels?ulenbeweglichkeit sei etwa zu einem Drittel eingeschr?nkt (Urk. 9/10 S. 8). ???????? Dr. I.___ attestierte der Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit als K?chin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/10 S. 13). Die gesamte Restarbeitsf?higkeit in einer f?r alle orthop?dischen Leiden angepasste T?tigkeit betrage maximal 33 1/3 %. Zumutbar sei lediglich eine leichte T?tigkeit mit Wechselbelastung (teilweise sitzend, teilweise stehend, teilweise gehend) mit regelm?ssigen Sitzm?glichkeiten und regelm?ssigen Pausen (Urk. 9/10 S. 14). 3.3???? In W?rdigung der medizinischen Berichte ist vorab festzuhalten, dass diese bez?glich Diagnose und insbesondere bez?glich der Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmass eine Arbeitsunf?higkeit besteht, ein klares Bild abgeben. ???????? Dr. A.___, die ?rzte des Spital E.___, sowie Dr. F.___ und Dr. G.___ machten in ihren Berichten keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im hier massgebenden Zeitpunkt, weshalb diese f?r die Frage der zumutbaren Arbeitsf?higkeit nicht herangezogen werden k?nnen. Fest steht, dass die Beschwerdef?hrerin ihre angestammte T?tigkeit als K?chin nicht mehr aus?ben kann, liegen doch diesbez?glich ?bereinstimmende Einsch?tzungen der behandelnden ?rztin und des Gutachters Dr. I.___ vor (Urk. 9/11/1 Ziff. 1-5, Urk. 9/10 S. 13). ???????? Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit liegen ebenfalls ?bereinstimmende Einsch?tzungen vor. Die behandelnde ?rztin kam zum Schluss, dass die Beschwerdef?hrerin keine Lasten heben oder tragen und nicht l?ngere Zeit stehen oder gehen k?nne (Urk. 9/11/1 Ziff. 1.7). Dr. I.___ hielt fest, dass der Beschwerdef?hrerin lediglich eine leichte T?tigkeit mit Wechselbelastung (teilweise sitzend, teilweise stehend, teilweise gehend) mit regelm?ssigen Sitzm?glichkeiten und regelm?ssigen Pausen zumutbar sei (Urk. 9/10 S. 14). Was den Umfang der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Einsch?tzungen vor. Die Beschwerdegegnerin st?tzte ihren Entscheid auf das Gutachten von Dr. I.___, das der Beschwerdef?hrerin in einer leidensangepassten T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit von 33 1/3 % attestierte (vgl. Urk. 9/10 S. 14). Demgegen?ber attestierte die behandelnde ?rztin der Beschwerdef?hrerin im Erwerbsbereich bis heute und auf l?ngere Sicht eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/11/1 Ziff. 1.1). Vom ihm zukommenden Beweiswert her ist das Gutachten von Dr. I.___ st?rker zu gewichten. Es basiert auf eingehenden und umfassenden Untersuchungen der Beschwerdef?hrerin, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, und die Schlussfolgerungen sind begr?ndet. Dagegen ist die Einsch?tzung von med. pract. B.___ nicht gutachterlicher Natur, sondern aus Sicht der behandelnden ?rztin und enth?lt keine wesentlichen Gesichtpunkte, welche vom Gutachter nicht ebenfalls schon ber?cksichtigt worden sind. Zweifel an der Einsch?tzung der Restarbeitsf?higkeit durch die behandelnde ?rztin sind auch deshalb angebracht, weil sie einerseits im Erwerbsbereich als K?chin/K?chenhilfe eine v?llige Arbeitsunf?higkeit attestierte, demgegen?ber die Arbeitsf?higkeit im Haushaltbereich von 80 % angab. Der Haushalt der Beschwerdef?hrerin besteht aus f?nf Personen, n?mlich der Beschwerdef?hrerin, dem Ehemann und drei S?hnen, die alle die Mahlzeiten mehrheitlich zu Hause einnehmen, die von der Beschwerdef?hrerin zubereitet werden (Urk. 9/13 Ziff. 4 und 6.2). Die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 25. Juni 2001 gen?gt nicht, die - in sich schl?ssigen - fach?rztlichen Ergebnisse des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Damit rechtfertigen sich keine Zweifel daran, dass die Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses in einer ihrem Leiden angepassten T?tigkeit zu 33 1/3 % arbeitsf?hig war. F?r erg?nzende medizinische Abkl?rungen, wie sie die Beschwerdef?hrerin beantragt, besteht somit keine Veranlassung. Insbesondere er?brigt sich auch eine Abkl?rung allf?lliger psychischer Leiden; aus den medizinischen Akten gibt es keine Hinweise f?r ein psychisches Leiden. 3.4???? Zu pr?fen ist, wie sich die festgestellte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 3.4.1?? Bei der Ermittlung des ohne Invalidit?t von einer versicherten Person erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdienen w?rde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Die Beschwerdegegnerin bemass den Invalidit?tsgrad gest?tzt auf ein Valideneinkommen von Fr. 24'125.-- (Urk. 2). Gem?ss den Angaben der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdef?hrerin, der J.___ vom 17. Oktober 2000 (Urk. 9/22 Ziff. 16), w?rde die Beschwerdef?hrerin im Jahr 2000 Fr. 25.-- pro Stunde verdienen, was bei dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einsatz der Beschwerdef?hrerin von rund 43 % oder 18 Stunden pro Woche (Abkl?rungsbericht vom 26. September 2001, Urk. 9/13, S. 2 Ziff. 2.2) einem Monatslohn von Fr. 1'800.--, beziehungsweise einem Jahressal?r von Fr. 23'400.-- (13 x Fr. 1'800.--) entspricht. Der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 angepasst (im Jahr 2001 von 2,5 % und im Jahr 2002 von 1,8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 5/2003 Tabelle B10.2 S. 83) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 24'417.--. 3.4.2?? Das Invalideneinkommen f?r eine der Behinderung angepassten T?tigkeit bezeichnete die IV-Stelle mit Fr. 19'313.--. Zur Ermittlung desselben st?tzte sie sich auf die Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP). Die IV-Berufsberatung evaluierte anhand der genannten Dokumentation eine T?tigkeit als Mitarbeiterin Demontage (DAP Nr. 6909), eine T?tigkeit als Verpackerin (DAP Nr. 1101) sowie eine T?tigkeit als Federnkontrolleurin (DAP Nr. 4305). Die detaillierten Arbeitsplatzbeschriebe erhellen (vgl. Urk. 9/15/2-4), dass diese T?tigkeiten dem oben erw?hnten Zumutbarkeitsprofil grunds?tzlich entsprechen. Aus den der Beschwerdef?hrerin folglich zumutbaren Verweist?tigkeiten gem?ss DAP Nr. 6909, DAP Nr. 1101 und DAP Nr. 4305 resultiert ein Durchschnittseinkommen von Fr. 44'913.--. Bei der attestierten Restarbeitsf?higkeit von 1/3 ergibt sich per 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 14'971.--. 3.4.3?? Der ermittelte Wert f?r das hypothetische Invalideneinkommen ist im Sinne einer Plausibilit?tskontrolle mit den statistisch ermittelten Werten der Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gem?ss LSE (AHI-Praxis 6/1998 S. 291). ???????? Der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven T?tigkeiten besch?ftigten Frauen betrug im Jahr 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.00 pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnerh?hung von 2,5 % im Jahr 2001 und von 1,8 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 83) und bei der Annahme einer betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 84) einen Monatslohn von rund Fr. 3'979.15 oder einen Jahreslohn von Fr. 47'750.-- (Fr. 3'979.15 x 12) und bei der attestierten Restarbeitsf?higkeit von 1/3 einen solchen von Fr. 15'917.-- ergibt. ???????? Im weiteren ist zu beachten, dass die f?r die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenl?hne herabgesetzt werden k?nnen, um pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) Rechnung zu tragen. Dabei ist anhand der gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles zu pr?fen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen zus?tzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75, 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373). Die Beschwerdef?hrerin kann gem?ss Gutachten eine leichte T?tigkeit mit Wechselbelastung (teilweise sitzend, teilweise stehend, teilweise gehend) mit regelm?ssigen Sitzm?glichkeiten und regelm?ssigen Pausen aus?ben (Urk. 9/10 S. 14), so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin ohne physische Einschr?nkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Kaum ins Gewicht f?llt das streitige Merkmal des Besch?ftigungsgrades, zumal teilzeiterwerbst?tige Frauen mehr als vollzeitbesch?ftigte Frauen verdienen, vor allem bei einem Besch?ftigungsgrad zwischen 50 % und 89 % (vgl. Tabelle 9 der LSE 2000, S. 24). Ebenso wenig rechtfertigt das Merkmal des Alters eine Herabsetzung, ist die Beschwerdef?hrerin doch erst 46 Jahre alt. Im vorliegenden Fall tr?gt somit eine Herabsetzung um insgesamt 5 % angemessen Rechnung, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 15'121.-- (Fr. 15'917.-- x 0,95) ergibt. ???????? Da selbst das aufgrund der Tabellenl?hne ermittelte Invalideneinkommen mit Fr. 15'121.-- etwas h?her liegt als das aufgrund der DAP-T?tigkeiten ermittelte von Fr. 14'971.-- kann zu Gunsten der Beschwerdef?hrerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 14'971.-- ausgegangen werden. 3.4.4?? Aus der Gegen?berstellung des Invalideneinkommens von Fr. 14'971.-- und des Valideneinkommens von Fr. 24'417.-- ergibt sich eine invalidit?tsbedingte Erwerbseinbusse von 38,69 %, was beim Erwerbspensum von 43 % einem Teilinvalidit?tsgrad von 16,64 % entspricht.

4. 4.1???? Betreffend die Invalidit?t im Haushaltsbereich, die sich nach dem Bet?tigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ?rztlichen Sch?tzungen der Arbeitsf?higkeit gegen?ber den Abkl?rungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Bet?tigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Sch?tzung der Invalidit?t abgestellt werden. Massgebend ist die Unm?glichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen, was unter Ber?cksichtigung der konkreten Verh?ltnisse im Einzelfall festzustellen ist. Der von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes f?r Sozialversicherung (Kreisschreiben ?ber die Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung, KSIH, Randziffer (Rz) 3090 ff.) eingeholte Abkl?rungsbericht im Haushalt stellt eine geeignete und im Regelfall gen?gende Grundlage f?r die Invalidit?tsbemessung im Haushalt dar (AHI Praxis 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltf?hrung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu ?ussern hat, nur in Ausnahmef?llen, insbesondere bei unglaubw?rdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ?rztlichen Befunden stehen. 4.2???? Am 26. September 2001 wurde eine Abkl?rung an Ort und Stelle durchgef?hrt (Urk. 9/13). Die Abkl?rungsperson hat dabei unter Ber?cksichtigung der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengr?sse, Wohnverh?ltnisse, technischen Einrichtungen, Hilfsmittel und der ?rtlichen Lage die Einschr?nkung im Haushalt auf total 9,05 % eingesch?tzt (vgl. Abkl?rungsbericht vom 26. September 2001, Urk. 9/13 S. 5 Ziff. 8). Hierbei hat sie die Beschwerdef?hrerin wiederholt auf ihre Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht. Denn auch eine im Haushalt t?tige Person muss von sich das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit beitragen (beispielsweise zweckm?ssige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushalteinrichtungen und -maschinen). Sie hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangeh?rigen, soweit dies den ?blichen Umfang nicht ?berschreitet, in Anspruch zu nehmen. Unterbleiben solche Vorkehren zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invalidit?tsbemessung nicht ber?cksichtigt (Rz 3098 KSIH). Es besteht kein Anlass, an der Objektivit?t des Abkl?rungsdienstes zu zweifeln. Die Ergebnisse sind im genannten Bericht plausibel dargestellt. Die festgestellten Einschr?nkungen sind einl?sslich und nachvollziehbar begr?ndet und lassen keine Widerspr?che erkennen. Nicht zu ?bersehen ist in diesem Zusammenhang, dass die mit der Abkl?rung betrauten Personen ein reiches Erfahrungswissen besitzen. Die Ausf?hrungen von med. pract. B.___ sind demgegen?ber eher allgemein und abstrakt gehalten. Sie setzen sich auch nicht mit den Einzelheiten der Beurteilungen des Abkl?rungsdienstes auseinander. Der Hausarztbericht weckt keine ernsthaften Zweifel an der Glaubw?rdigkeit des Berichtes des Abkl?rungsdienstes, weshalb ohne weiteres auf diesen abgestellt werden kann. 4.3???? Gem?ss Abkl?rungsbericht wurde die Beschwerdef?hrerin fast in allen Bereichen (ausser in der Haushaltsf?hrung und unter Verschiedenes) als mehr oder minder stark eingeschr?nkt betrachtet. So ergab sich im Bereich Ern?hrung eine Einschr?nkung von 10 %, im Bereich Wohnungspflege von 15 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von 10 %, im Bereich W?sche und Kleiderpflege von 10 % und im Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangeh?rigen von 5 %, was den aktenkundigen gesundheitlichen St?rungen der Beschwerdef?hrerin angemessen Rechnung tr?gt. Die Beschwerdef?hrerin wurde zu den anfallenden Aufgaben ausf?hrlich befragt. Als Dolmetscherin half die Freundin des Sohnes. Die festgestellte Invalidit?t von gesamthaft 9,05 % im Haushalt erscheint aufgrund der Akten nachvollziehbar. ???????? Beim Haushaltspensum von 57 % entspricht dies einem Teilinvalidit?tsgrad von 5,16 %. 5.?????? Bei einem Teilinvalidit?tsgrad von 16,64 % beim Erwerb beziehungsweise 5,16 % bei der Haushaltst?tigkeit ergibt sich gesamthaft ein Invalidit?tsgrad von 21,8 %. Dabei wird die rentenerhebliche Mindestinvalidit?t von 40 % bei weitem nicht erreicht. ???????? Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 12. M?rz 2002 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

6.?????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin machte mit Honorarnote vom 14. Juni 2003 einen Aufwand von 11 Stunden und Spesen von Fr. 118.-- geltend (Urk. ), so dass er beim praxisgem?ssen Ansatz von Fr. 200.-- zuz?glich Mehrwertsteuer mit Fr. 2'494.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Ernst Huber, Z?rich, wird mit Fr. 2'494.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: -?????????? Rechtsanwalt Ernst Huber -?????????? Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle -?????????? Bundesamt f?r Sozialversicherung

sowie an -?????????? die Gerichtskasse 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00179 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 IV.2002.00179 — Swissrulings