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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.02.2003 IV.2002.00176

4. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,736 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Invalidenrente; weitergehende Nachzahlungen; Begriff der 'Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts'

Volltext

IV.2002.00176

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 5. Februar 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der 1934 geborene Dr. phil. S.___, vertreten durch den Gesetzlichen Betreuungsdienst, ___, meldete sich am 11. Dezember 2001 bei der So-zialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug einer Inva-lidenrente an (Urk. 16/9 Ziff. 7.8). In der Anmeldung wurde ausgef?hrt, das Gesuch um r?ckwirkende Ausrichtung einer IV-Rente erfolge erst zu diesem Zeitpunkt, da der Versicherte vorher aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, der Verf?gung der Finanzdirektion Z?rich vom 27. August 1990, wonach er sich bei der Invalidenversicherung anzumelden habe, nachzukommen (Urk. 16/9 Ziff. 8). ???????? Nach Einsicht in die Akten der Pensionskasse (Urk. 16/8/1-8) und in ?rztliche Berichte (Urk. 16/5-6) und nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren, in welchem der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Gesetzlichen Betreuungsdienst, Einw?nde erhoben hatte (Urk. 16/3; Urk. 16/2/1-15), verf?gte die IV-Stelle am 28. Februar 2002, dass an der abweisenden Verf?gung festgehalten werde und S.___ aufgrund seiner Anmeldung vom 12. Dezember 2001 fr?hestens ab 12. Dezember 2000 einen Rentenanspruch habe. Zu dieser Zeit sei er jedoch bereits Bez?ger einer Altersrente gewesen (Urk. 16/1 = Urk. 2).

2.?????? Hiegegen erhob S.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Z?rich, am 8. April 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben, und es sei ihm r?ckwirkend eine Rente zuzusprechen, wobei die Nachzahlung im Rahmen von Art. 48 Abs. 1 IVG vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 2 = Urk. 7 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 26. Juni 2002 zun?chst um Sistierung des Verfahrens ersucht hatte (Urk. 11, vgl. auch Urk. 12-14), liess sie sich am 6. August 2002 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Replik vom 10. beziehungsweise 12. September 2002 hielt S.___ an seinem Antrag fest (Urk. 19 = Urk. 20). Unaufgefordert beantragte der Versicherte sodann am 19. September 2002 die Durchf?hrung einer psychiatrischen Expertise, da er bereits bei einem fr?heren Gesuch um Hilfsmittel die entsprechende Anmeldung nicht habe beibringen k?nnen (Urk. 22). Nachdem innert Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 29. Oktober 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) werden Leistungen der Invalidenversicherung lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicher-te Person mehr als zw?lf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegr?ndenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innerhalb von zw?lf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG). Unter dem anspruchsbegr?ndenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der k?rperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit verursacht oder der die nichterwerbst?tige versicherte Person in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeintr?chtigt. Gem?ss konstanter Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) bezieht sich die Unkenntnis des anspruchsbegr?ndenden Sachverhalts nicht auf den Rechtsanspruch auf eine Rente, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunf?higkeit verursacht (BGE 100 V 120 f. Erw. 2c; Urteile des EVG vom 8. Januar 2001 i.S. B., I 481/00 Erw. 2a, vom 29. M?rz 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2a, vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 1). Mit der Kenntnis des anspruchsbegr?ndenden Sachverhaltes ist nicht das subjektive Einsichtsverm?gen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegr?ndende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die ?rzte in der Lage sein m?ssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen, dass mithin ein Leiden erkannt wird, das einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG darstellen kann (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 2a). Zu denken ist dabei etwa an eine progrediente Erkrankung, die erst bei Erreichen eines bestimmten Schweregrades ins Gewicht f?llt (vgl. BGE 120 V 94 Erw. 4b). Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des an-spruchsbegr?ndenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die F?higkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeintr?chtigt, bis hin zur Urteilsunf?higkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4, Urteil des EVG vom 29. M?rz 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2b-3a). Allgemein muss eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG dann gew?hrt werden, wenn die versicherte Person wegen h?herer Gewalt zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt. Die Nachzahlung kann aber - wenn sie ?ber die zw?lf Monate hinaus zu gew?hren ist - auf jeden Fall nach Art. 48 Abs. 1 IVG nur vom Monat der Anmeldung an auf f?nf Jahre zur?ck erfolgen. Einem Nachzahlungsanspruch der Versicherten f?r mehr als zw?lf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) genannten Drittpersonen bereits in einem fr?heren Zeitpunkt den leistungsbegr?ndenden Sachverhalt gekannt haben (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen; unver?ffentlichter Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. April 2001, I 246/00).

2.?????? Streitig ist, ob der Beschwerdef?hrer in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG grunds?tzlich f?r einen l?ngeren Zeitraum als das Jahr vor seiner Anmeldung am 11. Dezember 2001 und namentlich f?r die Zeit vor Erreichen des AHV-Alters am 1. Januar 2000 (Urk. 16/8/3) einen Anspruch auf Nachzahlung einer allf?lligen Invalidenrente hat. Nach dem Ausgef?hrten (Erw. 1.2) ist daf?r Voraussetzung, dass der anspruchsbegr?ndende Sachverhalt vorher objektiv nicht feststellbar war oder dass der Beschwerdef?hrer infolge seines Leidens beziehungsweise wegen h?herer Gewalt nicht in der Lage war, seine Krankheit zu erkennen oder die Anmeldung vorzunehmen. 2.1???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszu-standes ausserstande gewesen zu reagieren. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 1986 sei er zunehmend ausserstande gewesen, sein Leben zu gestalten. Diese F?higkeit habe er erst wieder mit dem Eintritt ins Pflegeheim im Februar 2001 zur?ckgewonnen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Replicando f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, bereits im Jahr 1979 h?tten sich nicht-internistische Krankheitsprobleme im Alltagsleben bemerkbar gemacht, und es sei bereits im Jahr 1980 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgt, so dass gest?tzt darauf die massgebenden Rentenleistungen zu erfolgen h?tten (Urk. 20 S. 2 Ziff. 4). Den ?rztlichen Berichten sei weiter zu entnehmen, dass er nach dem Erhalt der Rentenleistung der Pensionskasse zu einer Anmeldung nicht in der Lage gewesen sei. Die Einr?umung eines 50%igen Lehrpensums sei nur aus therapeutischen Gr?nden erfolgt, obwohl er als Lehrer den Sch?lerinnen und Sch?lern nicht zumutbar gewesen sei und in regelm?ssigen Abst?nden neue Klassen zugeteilt erhalten habe, damit der "Ausnahmezustand" nicht allzulange andauerte (Urk. 20 S. 2 f. Ziff. 5). Weiter machte der Beschwerdef?hrer geltend, bei der Anmeldung durch Dr. med. A.___, FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, ___, vom 30. November 1995 sei seine lediglich 50%ige Erwerbst?tigkeit angegeben gewesen. Damit sei ersichtlich gewesen, dass bereits damals ein Rentenanspruch ausgewiesen gewesen sei, und dies h?tte die Beschwerdegegnerin ?berdies zu vermehrten Abkl?rungen anhalten sollen (Urk. 20 S. 3 Ziff. 6, vgl. auch Urk. 22). 2.2???? Den Begutachtungen durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdef?hrer im Auftrag der Pensionskasse am 5. Juli 1989 (Urk. 16/5/4), am 23. Juni 1990 (Urk. 16/5/3) und am 17. November 1994 (Urk. 16/5/2) begutachtete, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer nach dem Suizid seiner Ehefrau im Jahr 1986 als Folge einer im Jahr 1987 versp?tet aufgetretenen Trauerreaktion an psychischen Problemen litt. Diese h?tten sich bei dem seit 1970 als Hauptlehrer an der Kantonsschule ___ t?tig gewesenen Beschwerdef?hrer dahingehend ge?ussert, dass dieser sich - in einer depressiven Phase - in eine gewisse Angst vor Kontakten mit Sch?lern und Klassen, aber auch vor Kontakten mit Kollegen und Freunden hineingesteigert oder aber in einer euphorischen Phase zu viel ?ber sich gesprochen habe. Seine Umst?ndlichkeit habe ihn sodann zeitweilig gehindert, rechtzeitig mit allem fertig zu werden, was zu einem R?ckstand und zu einer weiteren Belastung gef?hrt habe. Seit dem Jahr 1988 sei indes eine st?ndige Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers eingetreten, und auch die antidepressive Medikamentation habe eingestellt werden k?nnen (Urk. 16/5/4 S. 2 f.). Nach vor?bergehender Arbeitsunf?higkeit habe der Beschwerdef?hrer schrittweise ein gr?sseres Pensum bis hin zu 14 Wochenstunden ?bernehmen k?nnen. Nach den Sommerferien 1989 seien 19 Wochenstunden geplant gewesen. Dr. B.___ erachtete den Beschwerdef?hrer in seinem Gutachten vom 5. Juli 1989 bis zu den Sommerferien 1989 als zu 40 % arbeitsunf?hig und nach den Ferien als zu 20 % arbeitsunf?hig (Urk. 16/5/4 S. 4 f.). In der Beurteilung von Dr. B.___ vom 23. Juni 1990 wurde - trotz im wesentlicher positiver Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach welchem ann?hernd der Zustand vor dem traumatisierenden Erlebnis erreicht war - weiterhin ?ber Probleme beim Unterrichten berichtet. So wurde Ende 1989 der Unterricht des Beschwerdef?hrers als weitschweifig beurteilt; zudem spreche der Beschwerdef?hrer sehr viel und mehr zu sich selbst als zu den Sch?lern. Auf die geringste St?rung reagiere der Beschwerdef?hrer geh?ssig-aggressiv. Im Mai 1990 zeigte sich indes wiederum eine gute Disziplin und Atmosph?re. Seitens der Rektorin wurden Bedenken ge?ussert, sofern der Beschwerdef?hrer mehr als ein halbes Pensum zu bew?ltigen habe. Dem Beschwerdef?hrer wurden ?berdies nur erste und zweite Klassen zugeteilt, die hinsichtlich Disziplin und Motivation weniger Anforderungen stellten. Im Weiteren wurde er von besonderen Belastungen wie Schulreisen, Fachwochen und Exkursionen dispensiert. Dr. B.___ f?hrte diese beruflichen Einschr?nkungen teils auf die Verunsicherung des Beschwerdef?hrers durch die durchgemachte Erkrankung, teils aber auch auf die ung?nstige Erwartungshaltung und Reaktion der Umgebung zur?ck und anerkannte eine 50%ige Invalidit?t, befristet f?r vier Jahre (Urk. 16/5/3 S. 1 ff., S. 4 f.). In der j?ngsten Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. November 1994 wurde - trotz einer gewissen, nicht allzu schwer wiegenden Labilit?t des Beschwerdef?hrers in seinem Verhalten - ?ber einen recht guten Unterricht berichtet, allerdings nur in den ersten zwei Jahren einer Klasse. Nach wie vor wurde seitens der Schulleitung die Aufrechterhaltung eines halben Pensums bis zur Pensionierung bef?rwortet (Urk. 16/5/2 S. 2). Dr. B.___ beurteilte den Zustand des Beschwerdef?hrers dahingehend, dass sich der Beschwerdef?hrer von der pathologischen Trauerreaktion weitgehend erholt habe. Zur?ckgeblieben sei eine Wesens?nderung im Sinne einer ?bertriebenen Verletzlichkeit, wobei unklar bleibe, inwieweit diese Wesens?nderung Folge des durchgemachten Traumas und inwieweit sie Folge eines beginnenden hirnorganischen Abbaus sei. Aufgrund von dessen beruflichen Leistungen beurteilte Dr. B.___ den Beschwerdef?hrer bis zu seiner Pensionierung als weiterhin zu 50 invalide (Urk. 16/5/ 2 S. 4 f.).? 2.3???? Hinweise darauf, dass der Beschwerdef?hrer abgesehen von seiner Verletzlichkeit und Labilit?t, welche sich vor allem im Umgang mit den Sch?lerinnen und Sch?lern bemerkbar machte, in seinem Urteils- oder Handlungsverm?gen eingeschr?nkt gewesen w?re, sind nicht ersichtlich. Namentlich sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche darauf schliessen lassen w?rde, dass der Beschwerdef?hrer, welcher weiterhin alleine lebte, nicht mehr in der Lage gewesen w?re, seine pers?nlichen Angelegenheiten geh?rig zu besorgen. ???????? Etwas anderes ist auch den ?brigen Akten nicht zu entnehmen. So vermag insbesondere nicht die Meinungs?usserung von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 2. Februar 2002, bei welchem der Beschwerdef?hrer seit 1979 in fachspezifischer Behandlung stand (Urk. 16/2/3), die psychiatrische Beurteilung umzustossen, zumal Dr. D.___ ohne weitere Begr?ndung von der 50%igen Arbeitsunf?higkeit auf eine volle Entschluss- und Handlungsunf?higkeit des Beschwerdef?hrers schloss, welche weder nachvollziehbar ist noch durch weitere Anhaltspunkte gest?tzt wird. Unbehelflich sind sodann die vom Beschwerdef?hrer eingereichten Berichte von Dr. C.___, datieren diese doch aus dem Jahr 1987, dem ersten Jahr der Erkrankung des Beschwerdef?hrers (Urk. 16/2/5; Urk. 16/2/8). Auch die Schreiben der Schulbeh?rden ergeben nichts, was abgesehen von den bereits er?rterten schulischen Problemen auf eine massgebliche Beeintr?chtigung des Beschwerdef?hrers im Alltagsleben hinweisen w?rde (Urk. 16/2/4, Urk. 16/2/6-7, Urk. 16/2/9, Urk. 16/2/11-14). Umst?nde, welche darauf schliessen lassen w?rden, dass der Beschwerdef?hrer, welcher in Behandlung bei Dr. C.___ stand, sich seiner Krankheit nicht bewusst war oder ausser Stande war, das N?tige vorzukehren, sind damit nicht ersichtlich. 2.4 ??? Hinzu kommt, dass der Beschwerdef?hrer in der Rentenverf?gung der Finanz-direktion des Kantons Z?rich vom 27. August 1990 verpflichtet wurde, sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden (Urk. 16/8/8 S. 2 Ziff. V). Nachdem der Beschwerdef?hrer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde in der Verf?gung der Finanzdirektion vom 8. Dezember 1994 erneut darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung an IV h?tte stattfinden m?ssen, und die Ausrichtung eines Teilzuschusses infolge der unterlassenen Anmeldung abgelehnt (Urk. 16/8/7). Dass der Beschwerdef?hrer dagegen ein Rechtsmittel ergriffen h?tte, ist nicht aktenkundig. ???????? Angesichts der klaren Aufforderungen musste sich der Beschwerdef?hrer sp?testens im Jahr 1990, aber zudem auch im Jahr 1994, im Klaren gewesen sein, dass eine IV-Anmeldung h?tte erfolgen m?ssen. Danach w?re die Schwelle f?r die Annahme einer entsprechenden Urteils- beziehungsweise Handlungsunf?higkeit hinsichtlich der Vornahme einer Anmeldung noch h?her anzusetzen. Gr?nde, weshalb er dieser Aufforderung nicht nachkam, legte der Beschwerdef?hrer - abgesehen vom Verweis auf seinen Gesundheitszustand, welcher wie erw?hnt, eine derartige Einschr?nkung des Urteils- oder Handlungsverm?gens nicht als ?berwiegend wahrscheinlich erscheinen l?sst - nicht dar. 2.5 ??? Schliesslich ist auch im Bericht von Dr. A.___ vom 30. November 1995 (Urk. 16/6/1) ?ber die Erstexpertise einer H?rger?teanpassung keine Anmeldung f?r den Bezug einer Invalidenrente zu erblicken. Denn abgesehen davon, dass dort lediglich vermerkt ist, der Beschwerdef?hrer sei "Mittelschullehrer, 50 % arbeitst?tig" (Urk. 16/6/1), sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer infolge des Berichts am 15. Mai 1996 ein Anmeldeformular f?r den Bezug von IV-Leistungen zu, worin sie diesen aufforderte, Leistungen zu beantragen, falls dieser es w?nsche (Urk. 16/10/2). Nachdem auch nach einer telefonischen Aufforderung keine Anmeldung eingegangen war, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer am 25. Juli 1996 den Verzicht auf die Pr?fung des Anspruchs mit (Urk. 16/10/2). Da der Beschwerdef?hrer somit auch in diesem Jahr trotz zweimaliger Aufforderung auf eine Anmeldung verzichtete und Anhaltspunkte daf?r, dass dieser Verzicht krankheitsbedingt erfolgte, nicht vorliegen, kann er auch aus diesem fr?heren Kontakt mit der Beschwerdegegnerin - welcher im ?brigen wegen???? eines Ohrleidens erfolgte - nichts f?r eine allf?llige Anmeldung betreffend die hier in Frage stehende IV-Rente wegen des psychischen Leidens f?r sich ableiten. 2.6???? Nach dem Gesagten sind keine Umst?nde ersichtlich, nach welchen Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG anzuwenden und dem Beschwerdef?hrer f?r die Zeit vor dem 12. Dezember 2000 beziehungsweise vor dem 1. Januar 2000 ein Anspruch auf Nachzahlungen einer allf?lligen IV-Rente einzur?umen w?re. ???????? Bei der vorliegenden Aktenlage, bei welcher in der massgeblichen Zeit (bis Dezember 2000) keine Hinweise auf eine infolge Einschr?nkung der Urteils- oder Handlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers unterlassene Anmeldung bestehen, er?brigen sich weitere Abkl?rungen (vgl. Urk. 20 S. 3 Ziff. 5; Urk. 22). Damit ist die Beschwerde abzuweisen. ????????

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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