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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.05.2003 IV.2002.00155

19. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,055 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Rentenberechnung, Abzug von Unfall- und Krankentaggeldern vom massgebenden Einkommen

Volltext

IV.2002.00155

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 20. Mai 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Am 26. Juli 2000 meldete sich B.___, geboren 1961, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1). Mit Verf?gungen vom 21. Februar 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. M?rz 2000 bis 31. Mai 2001 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/1-2).

2.?????? Gegen diese Verf?gungen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott, Z?rich, am 25. M?rz 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verf?gungen seien die Invalidenrenten neu zu berechnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2002 nahm die f?r die Rentenberechnung zust?ndige Ausgleichskasse A.___, Basel, zur Rentenberechnung im einzelnen Stellung (Urk. 8) und reichte die dazugeh?rigen Akten ein (Urk. 9/1-10). Am 16. Mai 2002 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, eine Replikschrift einzureichen und insbesondere zu erkl?ren, ob sie weiter an der Beschwerde festhalte (Urk. 10). In der Replik vom 19. August 2002 hielt die Versicherte an der Beschwerde fest und beantragte den Beizug zus?tzlicher Unterlagen (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17). Mit Verf?gung vom 14. Oktober 2002 wurden die Ausgleichskassen C.___, Montreux, und D.___, Bern, aufgefordert, zur H?he des massgebenden Bruttoeinkommens der Versicherten in den Jahren 1990 bis 1994 Stellung zu nehmen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Urk. 18). Die Ausgleichskasse D.___ reichte ihre Stellungnahme am 5. November 2002 zusammen mit den erforderlichen Akten ein (Urk. 20, Urk. 21/1-3) und die Ausgleichskasse C.___ reichte ihre Stellungnahme am 14. November 2002 zusammen mit den Akten ein (Urk. 22, Urk. 23/1-9). Am 20. November 2002 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den erw?hnten Eingaben der Ausgleichskassen D.___ und C.___ Stellung vernehmen zu lassen (Urk. 24). Die Versicherte reichte ihre Stellungnahme am 3. April 2003 ein (Urk. 31), die IV-Stelle liess sich nicht vernehmen. Am 8. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 32).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1. 1.2???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? F?r die Berechnung und die H?he der ordentlichen Invalidenrente sind Art. 36 ff. des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar. Art. 36 Abs. 2 IVG und Art. 32 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die analoge Anwendung von Art. 29bis ff. und Art. 34 ff. des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie auf Art. 50 bis 53bis der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). F?r die Rentenberechnung ist namentlich von Bedeutung, welches Einkommen die versicherte Person w?hrend ihrer Beitragsjahre erzielt hat. Massgebend ist dabei das Einkommen, auf dem Beitr?ge erhoben wurden (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).

3. 3.1???? Strittig im Zusammenhang mit der angefochtenen Rentenzusprechung ist die Rentenberechnung, das heisst die H?he der den verschiedenen Beitragsjahren zu Grunde gelegten Jahreseinkommen gem?ss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug). 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, es sei bez?glich der anrechenbaren Beitragsjahre 1990 bis 1997 von zu tiefen Bruttoeinkommen ausgegangen worden. Zwischen den ihr selber vorliegenden Einkommenszahlen und den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen best?nden Differenzen (vgl. Urk. 3/5/1). Es sei n?her abzukl?ren, ob diese Differenzen, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 9/10), darauf zur?ckzuf?hren seien, dass in den fraglichen Jahren vom massgeblichen Bruttoeinkommen abzuziehende Kranken- oder Unfalltaggelder ausgerichtet worden seien. Sollte dies der Fall sein, werde an der Beschwerde nicht weiter festgehalten (Urk. 1). 3.3???? In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2002 (Urk. 8) weist die Ausgleichskasse A.___ darauf hin, der Kasse l?gen nur f?r die Jahre ab 1999 detaillierte Unterlagen vor, da die Beschwerdef?hrerin erst ab 1999 ?ber sie die Sozialversicherungsbeitr?ge abgerechnet habe. In den Jahren zuvor sei ?ber verschiedene andere Kassen abgerechnet worden, und zwar von Januar 1990 bis Februar 1992 ?ber die Ausgleichskasse C.___, im Mai 1992 ?ber die Ausgleichskasse E.___, von Juli 1992 bis Mai 1997 mit Unterbr?chen ?ber die Ausgleichskasse D.___, von August bis September 1994 ?ber die Ausgleichskasse F.___ und von November 1997 bis und mit Dezember 1998 ?ber die Ausgleichskasse des W.___. Die auf dem IK-Auszug aufgef?hrten Einkommen seien von den erw?hnten Ausgleichskassen ?bermittelt worden. Im Schreiben an die Beschwerdef?hrerin vom 21. M?rz 2002 (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 9/10) sei dargelegt worden, dass der Lohnausweis des Jahres 1997 einen Gesamtlohn von Fr. 66'403-- abz?glich Fr. 7'181.-- Kranken- oder Unfalltaggeld bescheinige, weshalb der IK-Eintrag bis auf Fr. 1.-- der AHV-pflichtigen Lohnsumme entspreche. Differenzen von Fr. 1.-- seien durch Rundungen begr?ndet, denn es w?rden nur ganze Franken verbucht. Der Lohnausweis des Jahres 1996 bescheinige einen Gesamtlohn von Fr. 84'864.-- abz?glich Fr. 6'528.-- Kranken- oder Unfalltaggeld. Somit entspreche der IK-Eintrag genau der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Der Hinweis auf dem Lohnausweis 1991, die Ausgleichskasse C.___ habe die definitive Abrechnung noch nicht erstellt (vgl. Urk. 3/5/3 = Urk. 14/10), sowie die Tatsache, dass der erste IK-Eintrag, der den Angaben im Lohnausweis entspreche, nachtr?glich teilweise habe storniert werden m?ssen (vgl. Urk. 9/5/5 S. 2), zeige deutlich, dass die Differenzen durch nachtr?glich abgerechnete Unfalltaggelder begr?ndet seien. Beim in den Jahren 1993 und 1994 bei der G.___ AG, Pf?ffikon, erzielten Einkommen k?nne jedoch nur vermutet werden, dass die Kranken- und Unfalltaggelder rechtzeitig abgerechnet worden und deshalb die IK-Eintr?ge von Anfang richtig gewesen seien. 3.4???? In der Replik vom 19. August 2002 anerkennt die Beschwerdef?hrerin die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Bruttoeinkommenszahlen der Jahre 1995 bis 1997 gem?ss IK-Auszug als zutreffend. Diesbez?glich stehe fest, dass und in welcher H?he Unfall- beziehungsweise Krankentaggeldleistungen zur Auszahlung gekommen seien. F?r die Jahre 1990 bis 1994 k?nnte jedoch keine ?berpr?fung vorgenommen werden, da auch sie selber f?r die fragliche Zeit ?ber keine entsprechenden Unterlagen mehr verf?ge (Urk. 13).

4.?????? 4.1???? 1995 erzielte die Beschwerdef?hrerin gem?ss IK-Auszug bei der G.___ AG von Januar bis M?rz ein Einkommen von Fr. 14'926.-- brutto, und von April bis Dezember ein Einkommen von Fr. 63'000.-- brutto. Des Weiteren bezog sie in diesem Jahr von der Arbeitslosenversicherung Leistungen in der H?he von Fr. 8'505.-- brutto (Urk. 9/5/5 S. 2), was einen Totalbetrag von Fr. 86'431.-- ergibt. Dieses Einkommen ist auch durch die von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Lohnausweise f?r die entsprechenden Zeitperioden belegt (Urk. 3/5/7/1-3). Sie selber geht jedoch von einem Jahreseinkommen von Fr. 86'432.-- aus (Urk. 3/5/1). Die Differenz betr?gt somit lediglich Fr. 1.-- und stellt eine Rundungsdifferenz dar. Der Eintrag im IK-Auszug ist somit nicht zu beanstanden. 4.2???? 1996 erzielte die Beschwerdef?hrerin gem?ss dem von ihr eingereichten Lohnausweis ein Einkommen von Fr. 84'864.-- brutto. In diesem Lohn inbegriffen sind Fr. 6'528.-- Taggelder aus Kranken- beziehungsweise Unfallversicherung (Urk. 3/5/8). Nach Abzug dieser Taggeldleistungen verbleibt ein Einkommen von Fr. 78'336.--, welches im IK-Auszug eingetragen wurde (Urk. 9/5/5 S. 2). Wie in der Beschwerdeantwort zu Recht ausgef?hrt wurde (vgl. Urk. 8 S. 2), sind Versicherungsleistungen bei Krankheit oder Unfall gem?ss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen zu z?hlen, das der Rentenberechnung zur Grunde zu legen ist (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Das im IK-Auszug f?r 1996 eingetragene Einkommen ist somit korrekt. Der in der Einkommensaufstellung der Beschwerdef?hrerin vermerkte Differenzbetrag ist mithin hinreichend erkl?rt (vgl. Urk. 3/5/1). 4.3???? 1997 erzielte die Beschwerdef?hrerin gem?ss IK-Auszug zum einen ein Einkommen von Fr. 59'221.-- bei der G.___ AG, sowie Fr. 9'925.-- aus ihrer Arbeitst?tigkeit f?r die H.___ AG, Volketswil, und sie bezog auch Arbeitslosenentsch?digung in der H?he von 6'417.-- (Fr. 3'098.-- und Fr. 3'319.--). Total betrug das Einkommen somit gem?ss IK-Auszug brutto Fr. 75'563.-- (Urk. 9/5/5 S. 2). Dieses Einkommen ist durch die von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Lohnausweise nach Bestand und Umfang ausgewiesen (Urk. 3/5/9/1-3). Zutreffend erfolgte der Abzug von Unfall- oder Krankentaggeldern vom Einkommen bei der G.___ AG in der H?he von Fr. 7'181.--. Auf diesen Abzug ist auch die von der Beschwerdef?hrerin auf ihrer Einkommensaufstellung vermerkte Differenz zur?ck zu f?hren (vgl. Urk. 3/5/1). 4.4???? Zusammenfassend ergibt sich, dass das der Rentenberechnung zu Grunde gelegte Bruttoeinkommen in den Jahren 1995 bis 1997, so wie es im IK-Auszug erfasst wurde, durch die von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Lohnausweise belegt und somit zutreffend ist. Diesbez?glich l?sst sich die Rentenberechnung mithin nicht beanstanden. Auch bez?glich der nicht beanstandeten Jahre, dass heisst f?r die Jahre bis 1990 sowie f?r die Jahre ab 1998, ist von der Richtigkeit der Eintr?ge im IK-Auszug auszugehen. Es sind aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar beziehungsweise werden solche auch nicht geltend gemacht.

5.?????? 5.1???? F?r das Jahr 1990 macht die Beschwerdef?hrerin eine Differenz von Fr. 10'450.-- zwischen dem Einkommen gem?ss Lohnausweis 1990 (Urk. 3/5/1, Urk. 3/5/2 = Urk. 14/11) und dem IK-Auszug (Urk. 9/5/5 S. 1) geltend. Aus dem IK-Auszug ergibt sich hierzu, dass die Beschwerdef?hrerin in diesem Jahr bei der I.___ AG, Rapperswil, ein Bruttoeinkommen von Fr. 44'607.-- erzielte (Urk. 9/5/5 S. 1). Dieser Eintrag stimmt mit den Angaben im Lohnausweis 1990 vom 12. Februar 1991, unter Ber?cksichtigung einer Rundungsdifferenz von Fr. 1.--, ?berein (Urk. 3/5/2). Im IK-Auszug wurde vom Bruttoeinkommen von Fr. 44'607.-- ein Abzug von Fr. 10'449.-- vorgenommen (Urk. 9/5/5 S.1). Gem?ss der von der Ausgleichskasse C.___ eingereichten Stellungnahme vom 14. November 2002 (Urk. 22 S. 1 f.) sowie den dazugeh?rigen Unterlagen (Urk. 23/1-2) handelt es sich bei den fraglichen Fr. 10'449.-- um Taggeldleistungen der Unfallversicherung, welche gem?ss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen zu z?hlen sind. Damit erweist sich der Eintrag im IK-Auszug f?r das Jahr 1990 als zutreffend. Die Beschwerdef?hrerin anerkennt diesen denn auch in der Stellungnahme vom 3. April 2003 (Urk. 31 S. 2 Ziff. 1). 5.2???? 1991 erzielte die Beschwerdef?hrerin gem?ss IK-Auszug bei der I.___ AG ein Bruttoeinkommen von Fr. 58'892.-- (Urk. 9/5/5 S. 1), was unter Ber?cksichtigung der Rundungsdifferenz im Bereich von Fr. 1.-- durch den Lohnausweis f?r das Jahr 1991 best?tigt wird (Urk. 3/5/3). Im IK-Auszug wurde von diesem Bruttoeinkommen ein Abzug von Fr. 24'757.-- vorgenommen (Urk. 9/5/5 S. 1). Dieser Betrag betrifft wiederum Taggeldleistungen der Unfallversicherung, wie sich aus der Stellungnahme der C.___ sowie den entsprechenden Beilagen dazu ergibt (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/1, Urk. 23/3), jedoch legte die C.___ in der Stellungnahme dar, dass davon effektiv nur Fr. 21'469.-- das Jahr 1991 betr?fen, denn die letzte Arbeitsunf?higkeit im Jahr 1991 habe am 18. Dezember begonnen, jedoch erst am 24. Januar 1992 geendet. Der Restbetrag von Fr. 3'288.-- f?r die Zeit vom 1. bis 24. Januar 1992 (Taggeld von Fr. 137.-- x 24 Tage) entfalle somit auf 1992 (Urk. 22 S. 2, Urk. 23/3). ???????? Dem ist mit der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 31 S. 2 Ziff. 2) beizupflichten. Vom Bruttojahreseinkommen von Fr. 58'892.-- sind somit nicht Fr. 24'757.-- sondern lediglich Fr. 21'496.-- in Abzug zu bringen. Das 1990 massgebende AHV-pflichtige Bruttoeinkommen bel?uft sich somit auf Fr. 37'423.--. 5.3???? Gem?ss der Aufstellung der Beschwerdef?hrerin verdiente sie von Januar bis und mit Februar 1992 bei der I.___ AG Fr. 10'400.-- brutto (Urk. 3/5/1). Dies wird durch den Lohnausweis f?r das Jahr 1992 best?tigt (Urk. 3/5/4/1 = Urk. 14/6). Gem?ss IK-Auszug betrug das 1992 bei der I.___ AG im genannten Zeitraum erzielte Bruttoeinkommen aber Fr. 10'976.-- (Urk. 9/5/5 S. 1). Der Grund f?r die verschiedenen Angaben l?sst sich durch die Akten nicht abschliessend kl?ren. Auch die C.___ r?umte in der Stellungnahme vom 14. November 2002 ein, die Differenz lasse sich nicht schl?ssig kl?ren (Urk. 22 S. 2 Ziff. 2). Aus dem mit der Stellungnahme eingereichten Lohnblatt der I.___ AG, welches diese der Ausgleichskasse C.___ einreichte (Urk. 23/9), ergibt sich immerhin, dass zun?chst, wie im Lohnausweis zu Handen der Steuerbeh?rde (vgl. Urk. 3/5/4/1), ein Einkommen von Fr. 10'400.-- eingetragen, hernach aber der Betrag auf Fr. 10'976.25 abge?ndert wurde. Angaben, aus welchen Gr?nden dies erfolgte, machte die I.___ AG indessen keine. Da seitens beider Parteien keine Vorbehalte ge?ussert wurden, ist von diesem korrigierten Bruttoeinkommen, das dem Eintrag im IK-Auszug entspricht, auszugehen. Anstelle der Unfalltaggelder in der H?he von Fr. 4'118.-- gem?ss Eintrag im IK-Auszug sind aber nun solche im Betrag von Fr. 7'406.25 abzuziehen, denn die gesamthaft auf 1992 entfallenden Unfalltaggeldleistungen umfassen auch die Fr. 3'288.--, welche f?r die Arbeitsunf?higkeit zwischen dem 1. und dem 25. Januar 1992 ausgerichtet wurden (vgl. vorstehende Erw. 5.2), worauf auch die C.___ in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat (Urk. 22 S. 2). Das massgebende Bruttoeinkommen im Jahr 1992 bei der I.___ AG bel?uft sich somit auf Fr. 3'570.--. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch keine Differenz, denn was f?r 1991 weniger an Unfalltaggeldern zu abzuziehen war, ist f?r 1992 mehr zu ber?cksichtigen. Im Jahr 1992 erzielte die Beschwerdef?hrerin auch noch weiteres Einkommen, im Mai 1992 Fr. 5'760.-- bei der J.___ AG, Z?rich, und von Juli bis Dezember 1992 Fr. 37'700.-- bei der G.___ AG. Hinzu kommen Fr. 4'984.-- an Arbeitslosentaggeldern f?r die Monate M?rz und April 1992. Diesbez?glich decken sich die Angaben der Beschwerdef?hrerin mit denjenigen im IK-Auszug (Urk. 3/5/1, Urk. 9/5/5 S. 1), und sie werden best?tigt durch die entsprechenden Lohnausweise respektive die Abrechnung der Arbeitslosenversicherung (Urk. 3/5/4/2-4 = Urk. 14/7-9). Es besteht somit kein weiterer Abkl?rungsbedarf. 5.4???? F?r das Jahr 1993 ergibt sich aus dem IK-Auszug ein von Januar bis Dezember bei der G.___ AG erzieltes Bruttoeinkommen von Fr. 74'152.-- (Urk. 9/5/5 S. 1). Die Beschwerdef?hrerin geht von einem Bruttoeinkommen von Fr. 78'000.-- aus (Urk. 3/5/1), was durch den Lohnausweis der G.___ AG f?r das Jahr 1993 best?tigt wird (Urk. 3/5/5 = Urk. 14/5). Aus der Stellungnahme vom 5. November 2002 der Ausgleichkasse D.___ und der damit eingereichten Jahreslohnabrechnung 1993 ergibt sich, dass nebst dem Lohn von Fr. 74'152.-- noch Krankentaggeldleistungen in der H?he von Fr. 3'847.50 zur Auszahlung gelangten (Urk. 20, Urk. 21/2), welche den von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachten Differenzbetrag erkl?ren. Die Beschwerdef?hrerin anerkennt in der Stellungnahme vom 3. April 2003 denn auch, dass 1993 solche, gem?ss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen zu z?hlende Versicherungsleistungen ausgerichtet wurden (Urk. 31 S. 2 Ziff. 4). Damit erweist sich der Eintrag im IK-Auszug als korrekt. 5.5???? 1994 bezog die Beschwerdef?hrerin gem?ss IK-Auszug zum einen Arbeitslosentaggelder im Betrag Fr. 5'855.-- (Urk. 9/5/5 S. 2). Dieser Betrag stimmt mit der Abrechnung der Arbeitslosenversicherung ?berein (Urk. 3/5/6/3 = Urk. 14/3). Auch die Beschwerdef?hrerin geht von diesem Betrag aus (Urk. 3/5/1). Des Weiteren ergibt sich aus dem IK-Auszug ein im August und September 1994 bei der K.___ AG, Riedikon, erzieltes Einkommen von Fr. 9'290.-- (Urk. 9/5/5 S.1). Dies wird durch die Angaben der Beschwerdef?hrerin einerseits und durch den Lohnausweis der K.___ AG andererseits best?tigt (Urk. 3/5/1, Urk. 3/5/6/2 = Urk. 14/2). Weitere Abkl?rungen sind somit nicht erforderlich, was auch die Beschwerdef?hrerin anerkennt (Urk. 31 S. 2 Ziff. 5). Gem?ss IK-Auszug erzielte die Beschwerdef?hrerin 1994 auch bei der G.___ AG ein Bruttoeinkommen von Fr. 55'921.-- (Urk. 9/5/5 S. 2). Die Beschwerdef?hrerin macht demgegen?ber geltend, 1994 bei der G.___ AG ein Einkommen von Fr. 57'755.-- und von Fr. 5'322.-- erzielt zu haben (Urk. 3/5/1). Aus den entsprechenden Lohnausweisen der G.___ AG ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin von Januar bis und mit Juli 1994 Fr. 57'755.-- brutto und von Oktober bis und mit Dezember 1994 Fr. 5'322.-- brutto verdiente (Urk. 3/5/6/1 = Urk. 14/1, Urk. 3/5/6/4 = Urk. 14/4), was total Fr. 63'077.-- ergibt. Dem Lohnausweis betreffend die Fr. 57'755.-- l?sst sich entnehmen, dass in diesem Betrag auch Fr. 6'200.-- an Taggeldleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung enthalten sind (Urk. 3/5/6/1 Ziff. 2.c). Wird dieser vom Total abgezogen, verbleiben Fr. 51'555.--. Dieser Betrag findet sich in der von der D.___ eingereichten AHV-Abrechnung 1994 der G.___ AG (Urk. 21/1). Dieser Abrechnung l?sst sich des Weiteren entnehmen, dass zus?tzlich zu den Fr. 6'200.-- Versicherungsleistungen in der H?he von Fr. 954.60 zur Auszahlung gelangten (Urk. 21/1). Von den Fr. 57'755.-- sind somit gem?ss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Fr. 6200.-- und Fr. 954.60 abzuziehen, was einen massgeblichen Bruttolohn von Fr. 50'600.40 ergibt. Nach Addierung des weiteren erzielten Einkommens von 5'322.-- gem?ss Lohnausweis 1994 (Urk. 3/5/6/4) beziehungsweise von Fr. 5'321.50.-- gem?ss der erw?hnten AHV-Abrechnung der G.___ AG zu Handen der Ausgleichskasse (Urk. 21/1), ergibt sich unter Ber?cksichtigung einer geringen Rundungsdifferenz der im IK-Auszug aufgef?hrte, bei der G.___ AG 1994 erzielte massgebende Bruttolohn von Fr. 55'921.--. Der Eintrag ist somit korrekt. 5.6???? Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass sich trotz der Korrektur bez?glich der in den Jahren 1991 und 1992 an die Beschwerdef?hrerin ausbezahlten Unfall- beziehungsweise Krankentaggeldleistungen (vgl. vorstehende Erw. 5.2 und 5.3) gesamthaft betrachtet keine ?nderungen der massgebenden Bruttoeinkommen in den Jahren 1990 bis 1994 ergeben. Auch f?r die ?brigen Jahre erweisen sich, wie dargelegt wurde, die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Jahresbruttoverdienste gem?ss IK-Auszug als korrekt. Andere Gr?nde, weshalb die den angefochtenen Verf?gungen zur Grunde liegende Rentenberechnung korrigiert werden m?sste, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Es besteht somit kein Anlass auf die Berechnung zur?ck zu kommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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